{"status":"available","doknr":"OLD309925","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U116.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"19 U 116/97","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Streithelfers der Kläger hat dem\nGrunde nach Erfolg. Zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs\nwar die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der\nRechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist (§ 538 I Nr.\n3 ZPO).\n\n3\n\n1. Auch die Beklagte zu 2. wird von den Klägern zu Recht auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen. In der Klageerwiderung ist\nausdrücklich eingeräumt worden, daß beide Beklagten Auftragnehmer\ngewesen seien. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig\ngeworden ist, betreiben die Beklagten ein gemeinsames Büro, und das\nGutachten vom 09.04.1990 und die Rechnung sind mit einem\nentsprechenden Briefkopf versehen, wie die Einsicht in die Akten 20\n(22) H 9/91 AG Leverkusen ergeben hat. An der Vertragspartnerschaft\nauch der Beklagten zu 2. besteht unter diesen Umständen kein\nZweifel.\n\n4\n\n2. Die Beklagten wenden sich nicht gegen ihre\nSchadensersatzpflicht als solche und räumen ein, daß ihr\nhydrologisches Gutachten sachliche Fehler enthielt. Insoweit bedarf\nes daher keiner weiteren Ausführungen. Der Streit der Parteien geht\nvielmehr nur darum, ob den Klägern ein Mitverschulden (§ 254 BGB)\nanzulasten ist, wie das Landgericht angenommen hat. Dem kann der\nSenat sich nicht anschließen.\n\n5\n\nDer Vortrag der Beklagten vermittelt den unrichtigen Eindruck,\nnicht sie seien die hydrologisch versierten Sonderfachleute, die\nder Streithelfer im Auftrag der Kläger zugezogen hat, weil er wegen\ndes in der Baugrube auftretenden Wassers Bedenken hatte, sondern\numgekehrt hätten die Beklagten der Aufklärung durch ihre\nAuftraggeber bedurft. Grundsätzlich sind es indessen die\nSonderfachleute, die sich die für ihr Gutachten notwendigen\nInformationen beschaffen müssen. Dazu gehört auch, daß sie ihrem\nAuftraggeber die Fragen stellen, die zur Klärung des zu\nbeurteilenden Sachverhalts erforderlich sind. Sie dürfen sich nicht\ndarauf verlassen, daß ihre Auftraggeber, die sie gerade wegen ihrer\neigenen Bedenken zugezogen haben, von sich aus auf alle\nwesentlichen Punkte hinweisen werden. Zu dieser Lastenverteilung\nhat der Senat in seinem Urteil vom 20.01.1993 - 19 U 111/91 -\n(VersR 1993, 101 = BauR 1992, 804 = NJW-RR 1992, 1500 = DRsp-ROM\nNr. 1993/4107 [auszugsweise]) u.a. ausgeführt:\n\n6\n\n\"Insbesondere brauchten die Beklagten (: Architekten),\nnachdem die Versicherungsnehmer der Klägerin von den Bauherren als\nSonderfachleute mit der Bodenuntersuchung beauftragt worden waren,\nkeine eigenen Untersuchungen zum Grundwasserstand anzustellen. Sie\nkonnten vielmehr darauf vertrauen, daß das von den\nVersicherungsnehmern erstattete Gutachten zutreffend war...\"\n\n7\n\nDiese Lastenverteilung hat der Bundesgerichtshof erst jüngst in\neinem Urteil vom 18.12.1997 (IX ZR 153/96) bestätigt. Danach kann\ngrundsätzlich dem Geschädigten nicht deshalb ein Mitverschulden\nangerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er\neinen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst\nhätte erkennen und abwenden können.\n\n8\n\nDaß der Beklagte zu 1. von dem Streithelfer zusätzliche\nInformationen verlangt hätte, ist durch dessen Aussage nicht\nbewiesen worden. Auch auf irgendwelche Kenntnisse der Kläger über\neinen Schachtbrunnen in der Nachbarschaft oder über eine Bodenwanne\nunter einem Nachbarhaus kommt es nicht an. Die Beklagten kannten\ndie unsicheren Bodenverhältnisse und mußten sie im Bereich des\nBaugrundstücks der Kläger von sich aus gewissenhaft prüfen. Statt\ndessen hat der Beklagte zu 1. die Lage offenkundig nach dem ersten\nEindruck beurteilt und dem Streithelfer schon auf der Baustelle\ngrünes Licht gegeben. Dafür spricht, daß das - erst auf Drängen des\nStreithelfers erstellte - Gutachten vom 09.04.1990 genau das\ngleiche Ergebnis enthält.\n\n9\n\nIrgendeinen Vorbehalt bezüglich des Weiterbaus haben die\nBeklagten weder in ihrem schriftlichen Gutachten noch vorher bei\nder Besichtigung der Örtlichkeit durch den Beklagten zu 1. gemacht.\nWenn aber die Sonderfachleute so eindeutig Sicker- und\nNiederschlagswasser diagnostizierten, dann brauchte der\nStreithelfer keine Bedenken zu haben, die Bodenplatte ausführen zu\nlassen, sei es im März oder im April 1990. Was danach geschah, ist\nfür den Eintritt des Schadens schon nicht mehr wesentlich. Der\nStreithelfer trägt wie auch schon die Kläger in erster Instanz\neinleuchtend vor, daß die notwendigen Wasserschutzmaßnahmen vorher\ngetroffen werden mußten. Das Landgericht hat dem Sachverständige\nDr. L. die falsche Frage gestellt, wenn es auf die möglichen\nErkenntnisse der Kläger und des Streithelfers nach Erstellung der\nBodenplatte abstellte. Erst ab Ende Mai 1990 hat der\nSachverständige diese Fragen bejaht, also für eine Zeit, als die\nBodenplatte nach Darstellung des Streithelfers fertig war, was von\nden Beklagten nur halbherzig bestritten wird (Bl. 238 d.A.).\nAbgesehen davon kann nach den oben dargelegten Grundsätzen den\nKlägern und auch dem Streithelfer als ihrem Erfüllungsgehilfen\nnicht angelastet kann, daß sie sich auf die vorbehaltlose\nBegutachtung durch die Beklagten verlassen haben. Selbst der\nHaftpflichtversicherer der Beklagten hat im übrigen deren Haftung\nzu 75 % eingeräumt.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem\nLandgericht vorzubehalten, das die Höhe des Schadens noch\naufzuklären hat.\n\n11\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 51.472,76 DM (s. Senatsbeschluß\nvom 27.08.1997).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-116-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-116-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309925","retrieved":"2026-07-09 03:39:44.725748+00:00"}}