{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1998/16_WX_309_97beschluss19980306","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.16WX309.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"16 WX 309/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze WEG § 15 Abs. 1 1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden. 2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.","text_plain":"GRÜNDE:\n\nDie Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 2) bis 24) sind die\nMitglieder der eingangs genannten Eigentumswohnanlage, die in 24\nWohneinheiten aufgeteilt ist. Die Antragsteller erwarben ihre\nEigentumswohnung im Jahre 1978. Die Anlage verfügt über 2o offene\nKfz.Abstellplätze auf der Außenanlage sowie 11 Garagen, wobei 6\nGaragen im Gemeinschaftseigentum und 5 Garagen im Sondereigentum\nbestimmter Eigentümer stehen. In der außerordentlichen\nEigentümerversammlung vom 1o.3.72 war einstimmig (= 24 Ja-Stimmen)\nzu TOP 2 beschlossen worden, für die 15 Wohnungseigentümer, die\nbereit waren, die Kosten für einen Stellplatz zu übernehmen, auf\ndem Gemeinschaftseigentum je einen Kfz.- Abstellplatz herstellen zu\nlassen, und diesen Wohnungseigentümern zuzuweisen (Bl. 2o/21 GA).\nIn gleicher Weise wurde in der Versammlung zu TOP 4 beschlossen,\nauf der Außenanlage 6 im Gemeinschaftseigentum stehende Garagen\nerrichten zu lassen und diese im Wege der Auslosung bestimmten\nWohnungseigentümern zuzuweisen. Die Nutzung dieser Garagen soll für\ndie Nutzungsberechtigten nach den gesondert abgeschlosssenen\nVerträgen mit Ablauf des 31.12.2o22 enden (Bl. 22 GA). Der Beschluß\nist unangefochten geblieben. In der Folgezeit bis 1978 wurden auf\nden Wunsch weiterer Eigentümer die weiteren offenen\nKfz.-Stellflächen auf der Außenanlage erstellt und diesen\nzugeordnet.\n\nDie Antragsteller, die die Nutzung einer Gemeinschaftsgarage\nanstreben, haben die Beendigung der bisherigen Nutzungsverhältnisse\nund die Neuordnung der Nutzung der Gemeinschaftsgaragen- und der\nStellplatznutzung mit Vergabe im Losverfahren verlangt. In der\nEigentümerversammlung vom 4.7.95 lehnten die Eigentümer zu TOP 4 b)\nden Antrag der Antragsteller mit Mehrheit ab, und beschlossen\ndagegen zu TOP 4 c) mehrheitlich u.a., daß die derzeitigen\nNutzungsverhältnisse an den 6 Gemeinschaftsgaragen, wie sie gemäß\nVertrag vom 7.11./12.11.72 geregelt sind, und an den 2o offenen\nStellplätzen bestehenbleiben.\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den\nvorgenannten Mehrheitsbeschluß zu TOP 4 c) für ungültig zu erklären\nund die Antragsgegner zu verpflichten, ihrem Antrag auf Neuregelung\nder Nutzungsverhältnisse zuzustimmen, abgewiesen. Auf die sofortige\nBeschwerde hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts\nteilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden\nBeschwerde den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt,\nals eine Neuregelung der Kosten der Instandsetzung, Instandhaltung\nund Unterhaltung der Gemeinschaftsgaragen und Stellplätze (c), und\neine Verteilung der Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung\nder Sondernutzungsrechte in die Grundbücher zu Lasten der\nWohnungseigentümer zu je 1/24-stel getroffen wurde (zu d) Abs. 2).\nGegen den ihnen am 1o.11.97 zugestellten Beschluß haben die\nAntragsteller unter dem 21.11.97 weitere sofortige Beschwerde\neingelegt, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgen, soweit ihnen\nnicht bereits stattgegeben wurde.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1 + 4, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22\nAbs.1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie teilweise Erfolg.\n\n1) Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschluß der\nWohnungseigentümer über das Beibehalten der bestehenden\nNutzungsverhältnisse an den Gemeinschaftsgaragen und den\nStellplätzen nicht für ungültig zu erklären, hält der rechtlichen\nNachprüfung stand (§§ 27, 55o ZPO).\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nwesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Beschluß der\nEigentümer vom 1o.3.72 ordnungsgemäß gefaßt wurde und auch\ngegenüber den Antragstellern wirke. Jedenfalls seien die in dem\nBeschluß geregelten Nutzungsberechtigungen in der Folgezeit von\nsämtlichen Miteigentümern anerkannt und in die Praxis umgesetzt\nworden, so daß die Antragsteller - was der Senat in einer anderen\nSache mit Beschluß vom 8.1.97 - 16 Wx 319/96 entschieden habe - an\ndie bestehenden Nutzungsverhältnisse sowohl aus dem Gesichtspunkt\nder stillschweigend getroffenen Vereinbarung als auch aus dem\nGesichtspunkt der Verwirkung gebunden seien, zumal sie selbst den\nihnen zugeteilten Stellplatz bereits seit 1978 nutzen.\n\nDie Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der\nangefochtenen Regelung liegt die Feststellung zugrunde, daß für\neine abändernde Nutzungsregelung keine begründete Veranlassung\nbesteht. Damit ist der Beschlußinhalt nicht zu beanstanden, denn er\nentspricht der bestehenden Rechtslage in der Gemeinschaft und\nmithin ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 21\nAbs. 3 WEG). Den Beteiligten zu 1) bis 24) steht ein Recht auf\nalleinige Nutzung des ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern in den\nJahren 1972 bis 1978 jeweils zugewiesenen Stellplatzes bzw. der\nGemeinschaftsgarage zu, und zwar hinsichtlich der 6\nGemeinschaftsgaragen und der 14 Stellplätze aufgrund des\neinstimmigen bestandskräftigen Beschlusses vom 1o.3.72 und\nhinsichtlich der restlichen 6 Stellplätze aufgrund einer\nstillschweigend getroffenen Gebrauchsregelung i.S. des § 15 Abs.1\nWEG. Für eine Abänderung der Nutzungsregelungen fehlt die\nRechtsgrundlage. a) Bei dem einstimmigen Beschluß vom 1o.3.72 liegt\n- wie der Senat bereits entschieden hat (Senat im Beschluß v\n27.3.92 = WE 92, 26o = DWE 92, 121) - eine schuldrechtliche\nVereinbarung zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern über die\nEinräumung bestimmter Nutzungsrechte vor, wobei die entsprechenden\nNutzungsberechtigten auch die Herstellungskosten für ihren\nStellplatz bzw. ihre Gemeinschaftsgarage übernommen und getragen\nhaben. Dieser den jeweiligen Wohnungseigentümern wirksam\nzugewiesene Nutzungsanspruch kann diesen nicht beliebig, sondern\nnur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung wieder entzogen werden,\nwenn die dafür vereinbarten Voraussetzungen vorliegen - wie bei den\nGaragen nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne - bzw. wenn eine\nwesentliche Veränderung der Verhältnisse dies gebietet. Die\nNutzungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Dispositionen darauf\nvertrauen können, daß sie begünstigende bestandskräftige Beschlüsse\nfortgelten, wenn nicht eine Veränderung der Verhältnisse eintritt,\ndie auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des\nVertrauensschutzes eine Abänderung geboten erscheinen läßt (Senat\naaO). Eine solche Veränderung der Umstände ist hier ersichtlich\nnicht gegeben, insbesondere kann sie nicht schon nur der bisherige\nZeitablauf begründen. b) Hinsichtlich der übrigen 6 Stellplätze,\nderen Zuweisung in der Folgezeit unter den gleichen Bedingungen\nerfolgt ist, und zwar teils aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses vom\n7.3.77 (Bl. 146 GA) sowie eines nur schriftlichen Beschlusses vom\n11.4.72, wobei in der Urkunde allerdings die Unterschrift von 3\nEigentümern fehlt (Bl. 144 GA) - der angeblich weitere schriftliche\nBeschluß betreffend den Eigentümer C. liegt dem Verwalter nicht vor\n- ist jedenfalls aufgrund deren langjähriger faktischen Nutzung mit\nBilligung auch der Antragsteller eine schuldrechtliche\nVerpflichtung der Eigentümergemeinschaft entstanden. Es ist\nanerkannt, daß durch eine Vereinbarung aller WE i.S. des § 1o Abs.\n1 S. 2 WEG ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zur alleinigen\nNutzung unter Ausschluß der anderen WE vom Mitgebrauch\n(Sondernutzung) einem oder mehreren WE überlassen werden kann\n(Senat, NJW-RR 92, 598; Beschlüsse vom 26.4.96 = WuM 97, 59 = WE\n97, 197, und vom 8.1.97 = OLGReport 97,234; BayObLG NJW-RR 92, 81,\n83; Weitnauer/Lüke WEG § 15 Rdnr. 23, 25 mwN). Eine solche das\nGemeinschaftsverhältnis gestaltende Vereinbarung ist als\nschuldrechtlicher Vertrag formlos gültig (BGH NJW 84, 612; BayObLG\nDWE 93, 168) und gewährt dem begünstigten Wohnungseigentümer einen\nRechtsanspruch gegen die übrigen auf Gewährung des ausschließlichen\nGebrauchs. Die Vereinbarung kann entsprechend der Rechtsprechung\ndes Senats auch stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung\nmit Billigung aller WE geschlossen werden. Dabei muß den\nEigentümern bewußt sein, daß sie eine Regelung treffen, die auch\nfür die Zukunft gelten soll (vgl. den von den Vorinstanzen\nzitierten Beschluß des Senats vom 8.1.97 = OLGReport 97, 234). Das\nVorliegen dieser Voraussetzungen haben die Vorinstanzen ohne\nRechtsfehler bejaht. Die Antragsteller sind seit 1978 Eigentümer\neiner Wohnung und Nutzungsberechtigte eines Stellplatzes und haben\nselbst jahrelang die Nutzungsregelungen bezüglich auch der anderen\nStellplätze sowie der Garagen hingenommen. Die Investitionskosten\nder Nutzungsberechtigten sowie das Verhalten der Eigentümer\nbegründen danach das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegner -\nwie auch der Antragsteller - auf eine auch zukünftige Gewährung des\nausschließlichen Gebrauchs der Gemeinschaftsgarage bzw. des\nStellplatzes. Die Antragsteller sind mithin an die konkludent unter\nden WE zustandegekommenen Nutzungsregelungen gebunden, auch wenn\nnur schuldrechtlich vereinbarte Sondernutzungsrechte vorliegen. 2)\nDie Entscheidung des Landgerichts, der von den Antragstellern\nangefochtene Beschluß sei auch insoweit rechtmäßig, als die\nTeilungserklärung notariell i.S. der bestehenden Nutzungsregelungen\ngeändert und die Änderung in den Grundbüchern eingetragen werden\nsoll, ist hingegen aus Rechtsgründen zu beanstanden (§ 27 FGG). Der\nBeschluß verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 873 Abs.\n1, 877 BGB und damit gegen Rechtsvorschriften, auf deren Einhaltung\nrechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG).\nZwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Einräumung eines\ndinglichen, d.h. in den Grundbüchern eingetragenen\nSondernutzungsrechts die Teilungserklärung ändert und nicht mit\nMehrheit beschlossen werden kann. Es meint jedoch, hier läge der\nFall anders, weil die Sondernutzungsrechte bereits durch\nstillschweigende Vereinbarung bzw. Verwirkung wirksam auch schon\ngegenüber dem jeweiligen Sonderrechtsnachfolger eingeräumt worden\nseien, so daß die Grundbucheintragung nur deklaratorische Wirkung\nhabe und nicht einmal erforderlich sei. Damit läßt sich indes die\nbeschlossene Durchführung der Abänderung der Teilungserklärung mit\nentsprechender Grundbucheintragung nicht rechtfertigen. Die\nEinräumung eines dinglichen Sondernutzungsrechts, das den Vorteil\nhat, daß es unentziehbar ist und auf einen Rechtsnachfolger\nübergeht, führt zum Ausschluß der übrigen Miteigentümer von der\nBefugnis zum Mitgebrauch und stellt daher eine Inhaltsänderung des\njeweiligen Sondereigentums i.S. des § 877 BGB dar (BGH NJW 84, 24o9\n= JZ 84, 1114; BayObLG DNotZ 9o, 383; OLG Frankfurt OLGZ 86, 38).\nSie bedarf deshalb der Mitwirkung aller Wohnungseigentümer, die die\nEintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch auch gemäß § 19\nGBO bewilligen müssen, und kann danach grundsätzlich nur aufgrund\neiner entsprechenden Vereinbarung i.S. des § 1o WEG erfolgen (Senat\nim Beschluß vom 5.3.97 - 16 Wx 279/96 = NJW-RR 97, 1442 = DWE 97,\n126 mwN sowie im Beschluß vom 23.1.95 - 16 Wx 2o2/ 94), an der es\nhier ersichtlich fehlt. Den Antragsgegnern steht auch nicht etwa\nein materiellrechtlicher Anspruch auf Zustimmmung zu einer solchen\nÄnderung der Teilungserklärung mit entsprechender Eintragung in den\nGrundbüchern zu. Selbst durch den einstimmigen Beschluß aus dem\nJahre 1972 haben die Nutzungsberechtigten kein dingliches\nSondernutzungsrecht an den Gemeinschaftsgaragen bzw. den\nStellplätzen erworben bzw. erwerben sollen. Ein Wille der\nEigentümer zur Verdinglichung der Rechtsposition läßt sich nicht\nfeststellen, denn es ist nicht zugleich beschlossen worden, die\nTeilungserklärung entsprechend zu ändern und die Änderung im\nGrundbuch zu bewilligen und einzutragen. Die Kostenentscheidung\nberuht auf § 47 WEG. In der Regel entspricht es billigem Ermessen,\ndie Gerichtskosten in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Streits\nin der Hauptsache zu verteilen. Deshalb sind gemäß § 47 S.1 WEG die\nAntragsteller einerseits und die Antragsgegner andererseits jeweils\nmit der Hälfte der Gerichtskosten zu belasten, da diese jeweils\netwa hälftig obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten ist hingegen nicht anzuordnen. Gemäß § 47\nS. 2 WEG haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten\ngrundsätzlich selbst zu tragen. Für eine davon abweichende\nBilligkeitsentscheidung bestand mangels Vorliegens besonderer\nUmstände kein Anlaß. Die Wertfestsetzung für das\nRechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Dabei ist der\nSenat davon ausgegangen, daß das Interesse der Antragsteller an der\nBeschlußanfechtung einerseits und der verlangten Neuregelung der\nNutzungsverhältnisse an den Garagen und den Stellplätzen\nandererseits - abweichend von der Wertfestsetzung des Landgerichts\n- mit einem Betrag von jeweils 25.ooo,- DM angemessen bewertet\nist.\n\n10\n\n7","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/16-wx-309-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/16-wx-309-97-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:29.806777+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-03-06/16-wx-309-97-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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