{"status":"available","doknr":"OLD309940","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0305.SS81.98B50B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"Ss 81/98 (B) - 50 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Überschreitens der\ndurch Verkehrszeichen 274 auf 50 km/h beschränkten zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 47\nkm/h zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot\nvon einem Monat angeordnet. Mit der Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen wird Verletzung materiellen und formellen Rechts\ngerügt.\n\n3\n\nÜber die Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 OWiG in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung des OWiG vom 26. Januar 1998\n(Bundesgesetzblatt 1998 I, 156 ff) der Senat für Bußgeldsachen in\nder Besetzung mit einem Richter zu entscheiden, da eine Geldbuße\nvon nicht mehr als 10.000,00 DM festgesetzt worden ist und auch\nkeine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art hinzuzurechnen ist. Bei\ndem angeordneten Fahrverbot handelt es sich um eine Nebenfolge\nnichtvermögensrechtlicher Art (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79\nRn. 8). Für die Ansicht Katholniggs (NJW 1998, 568, 572), bei\nNebenfolgen nichtvermögensrechtlicher Art bleibe es bei der\nDreier-Besetzung, finden sich weder im Wortlaut des Gesetzes noch\nin seiner dokumentierten Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Nach\n§ 80 a Abs. 2 kommt es nur auf die Höhe der Buße bzw. eventueller\nhinzuzurechnender Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art an. Die\njetzige Fassung des § 80 a entspricht dem Entwurf der\nBundesregierung (Bundesratsdrucksache 392/96 S. 6, 7 und\nBT-Drucksache 13/5418 S. 5). In der Begründung (BT-Drucksache\n13/5418 S. 11) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\nNebenfolgen nichtvermögensrechtlicher Art sich auf die Besetzung\nnicht auswirken. Auch nach den Vorschlägen der SPD (BT-Drucksache\n13/3691 S. 4) und dem Bundesratsentwurf (BT-Drucksache 13/4541 S.\n8) sollte der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter\nentscheiden, wenn \"eine Nebenfolge angeordnet oder beantragt worden\nist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge\nvermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert mehr als 10.000,00 DM\nbeträgt (so Bundesratentwurf) bzw. \"10.000,00 DM übersteigt\" (so\nSPD-Entwurf). In keinem der Entwürfe war also vorgesehen, daß die\nAnordnung von Nebenfolgen nichtvermögensrechtlicher Art -\ninsbesondere die Verhängung eines Fahrverbots - stets die\nEntscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern\nerforderlich macht. Wenn dies gewollt gewesen wäre, wäre auch der\nerstrebte Entlastungseffekt (vgl. Bundesratsdrucksache 392/96 S. 1;\nBT-Drucksache 13/4541 S. 30 und 13/8655 S. 2) nicht zu erreichen,\nda die Mehrzahl der Rechtsbeschwerden sich gegen Urteile richtet,\ndurch die ein Fahrverbot verhängt worden ist.\n\n4\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist entsprechend dem Antrag\nder Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung -\nabgesehen von der fehlenden Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG neuer\nFassung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben\nhat. Ergänzend wird folgendes bemerkt:\n\n5\n\nMangelhafte Angaben zur Person berühren die Wirksamkeit des\nBußgeldbescheids nicht, sofern sich die Identität des Betroffenen\naus den vorhandenen Angaben zweifelsfrei ergibt (BayObLG VRS 57,\n295; OLG Karlsruhe VRS 62, 289; SenE VRS 70, 458;\nSenatsentscheidung vom 13.05.1997 - Ss 241/97 -; Göhler, OWiG, 11.\nAufl., § 66 Rn. 4 a m.w.N.). Dadurch, daß als Vornahme des\nBetroffenen \"D.\" statt richtig \"D. Paul\" angegeben wurde, ergaben\nsich keine ernsthaften Zweifel an der Identität des Betroffenen,\nzumal der vorgeworfene Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug begangen\nwurde, das die Fa. R. dem Betroffenen zur Verfügung gestellt hatte.\nDer Betroffene macht auch selbst nicht geltend, daß die Möglichkeit\neiner Verwechslung mit einer anderen Person bestanden habe (vgl.\nSenE VRS 70, 458 m.w.N.).\n\n6\n\nIm Falle der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit reicht für eine ausreichende,\nnachvollziehbare Beweiswürdigung die Mitteilung des Meßverfahrens\nund der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit\n(vgl. BGH NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = VRS 86,\n287; BGH NJW 1998, 321). Dies gilt insbesondere für Radarmessungen\n(vgl. SenE NZV 1994, 78 = VRS 86, 316; Senatsentscheidung vom\n08.08.1997 Ss 406/97). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene\nUrteil. Ob das Amtsgericht die Feststellungen zum Meßverfahren und\nzum Toleranzabzug unter Verstoß gegen § 261 StPO oder § 77 a OWiG\ngetroffen hat oder ob das Amtsgericht Zweifel an der Richtigkeit\nder Messung nicht aufgeklärt hat, könnte der Senat nur auf\nentsprechende Verfahrensrügen überprüfen. Solche Rügen sind aber\nnicht erhoben worden.\n\n7\n\nAuch die Verhängung des Fahrverbots hält einer rechtlichen\nÜberprüfung stand.\n\n8\n\nDie Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1\nbis 4 BKatV (hier: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Tabelle\n1 a laufende Nr. 5.3.4) indiziert das Vorliegen eines groben\nVerstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der regelmäßig der\nDenkzettel - und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots bedarf (BGH NJW\n1992, 446, 448 = NZV 1992, 79 = VRS 82, 223; Senatsentscheidung vom\n27.06.1997 - Ss 302/97 -). Die in § 2 BKatV genannten\nRegelbeispiele entheben die Gerichte der Verpflichtung, die\nAngemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen,\nwenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind; der\nTatrichter muß sich aber einer solchen Möglichkeit bewußt sein und\ndies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben (BGH a.a.O.;\nSenatsentscheidung vom 04.07.1997 - Ss 325/97 -). Die in der\nRechtsbeschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BGH vom\n11.09.1997 (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = DAR 1997, 450)\nschränkt diese Grundsätze nur insoweit ein, als klargestellt wird,\ndaß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung einem Regeltatbestand\nder BKatV in subjektiver Hinsicht eine indizielle Wirkung nur mit\nEinschränkungen zukommt. Sie entfällt, wenn die Ordnungswidrigkeit\ndarauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit\nein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen übersehen\nhat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich\ndie Geschwindigkeitsbeschränkungen aufdrängen mußte. Allerdings\nbraucht der Tatrichter dieser Frage nur nachzugehen, wenn der\nBetroffene sich entsprechend eingelassen hat (BGH a.a.O.).\n\n9\n\nDem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der\nBetroffene sich dahin eingelassen hat, er habe das Verkehrszeichen\nübersehen. Darauf kommt es aber auch nicht an, da der Betroffene\nnach den Urteilsfeststellungen in der Nähe des Tatorts wohnt und\nortskundig war. Ergänzend darf das Rechtsbeschwerdegericht\noffenkundige Tatsachen berücksichtigen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auf., § 337 Rn. 25).\nOffenkundig sind unter anderem allgemeinkundige Tatsachen, über die\nman sich aus allgemein zugänglichen Quellen - zum Beispiel Land-\nund Straßenkarten - unschwer unterrichten kann (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rn. 51 m.w.N.). Aus einem\nStadtplan der Gemeinde R. läßt sich entnehmen, daß der Betroffene\nin dem R.er Ortsteil X. wohnt und die vom Betroffenen mißachtete\nGeschwindigkeitsbeschränkung auf der Straße angeordnet ist, die das\nkleine Dorf X. mit der nach Y führenden B xxx verbindet. Es liegt\nauf der Hand, daß der Betroffene unter diesen Umständen die\nGeschwindigkeitsbeschränkung kannte oder sie ihm nur infolge grober\nUnaufmerksamkeit unbekannt geblieben ist.\n\n10\n\nZutreffend ist das Amtsgericht daher von einem Regelfall\nausgegangen. Zur Begründung einer Ausnahme von dem Regelfahrverbot\nkönnen zwar erhebliche Härten oder mehrere für sich genommen\ngewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen (vgl. SenE\nVRS 86, 152; Senatsentscheidung v. 09.12.1997 - Ss 709/97 -). Diese\nEntscheidung unterliegt aber in erster Linie tatrichterlicher\nWürdigung (SenE VRS 86, 152). Wenn das Amtsgericht meint, die durch\nein Fahrverbot verursachte zeitweilige Einschränkung des\nNebenverdienstes des Betroffenen sei nicht unzumutbar, so ist dies\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n11\n\nNach der Neufassung des § 25 Abs. 2 a StVG (Gesetz zur Änderung\ndes OWiG vom 26.01.1998) hat der Senat allerdings zu bestimmen, daß\ndas Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche\nVerwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten\nseit Eintritt der Rechtskraft. Nach § 4 Abs. 3 OWiG, § 354 a StPO\ni.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist diese für den Betroffenen günstige\nGesetzesänderung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu\nberücksichtigen (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 4 Rn. 9). Die\nVoraussetzungen dieser Abweichung von der Regel des § 25 Abs. 2 und\nAbs. 5 StVG müssen zwar grundsätzlich vom Tatrichter festgestellt\nwerden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann keine neuen tatsächlichen\nFeststellungen treffen (vgl. Göhler a.a.O. § 79 Rn. 47). Wenn - wie\nim vorliegenden Fall - dem amtsgerichtlichen Urteil nicht entnommen\nwerden kann, ob in den zwei Jahren vor der abzuurteilenden\nOrdnungswidrigkeit oder in der Zeit bis zur Bußgeldentscheidung ein\nFahrverbot verhängt wurde, muß das Rechtsbeschwerdegericht aber\ndavon ausgehen, daß dies nicht der Fall ist, da andernfalls die\nSache zur Klärung dieser Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen\nwerden müßte und damit dem Ziel der Gesetzesänderung, zu einer\nVerfahrensverkürzung und Entlastung der Rechtspflege beizutragen,\nentgegengewirktwürde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-05/ss-81-98-b-50-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77a","ref_norm":"77a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-05/ss-81-98-b-50-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309940","retrieved":"2026-07-09 03:39:46.359891+00:00"}}