{"status":"available","doknr":"OLD309939","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0305.1U86.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"1 U 86/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat nur einen\nTeilerfolg, soweit der Beklagte die Einwendungen gegen den\ntitulierten Anspruch anerkannt hat. Mit seinem Haupteinwand, es sei\nein Vergleich geschlossen worden, dringt der Kläger allerdings\nnicht durch.\n\n3\n\nDie auf den behaupteten Abschluß eines Vergleichs gestützte\nVollstreckungsabwehrklage des Klägers hat keinen Erfolg, da ihm der\nNachweis von Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den\ndurch Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.10.1995 - 15 O\n471/95 - titulierten Anspruch des Beklagten nicht gelungen ist.\n\n4\n\nNach allgemeinen Grundsätzen muß der Schuldner die von ihm\nbehaupteten, mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO\ngeltend gemachten Einwendungen darlegen und beweisen. Dieser\nObliegenheit kommt der Kläger mit der von ihm vorgelegten, auf den\n08.07.1996 datierten Urkunde nicht ausreichend nach.\n\n5\n\nDas Landgericht hat dieses Schriftstück mit zutreffenden\nErwägungen als nicht hinreichend beweiskräftig für das\nZustandekommen eines Vollstreckungsvergleichs angesehen. Zwar wird\nnach § 440 Abs. 2 ZPO gesetzlich vermutet, daß die über einer\nUnterschrift stehende Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Die\ntatbestandliche Grundlage für diese Vermutung ist jedoch zerstört,\nwenn die Urkunde Mängel im Sinne des § 419 ZPO aufweist. Ein die\nBeweiswirkung zerstörender Mangel liegt danach vor, wenn nach dem\näußeren Erscheinungsbild der Urkunde eine Änderung des Textes nach\nder Unterzeichnung möglich erscheint (BGH NJW RR 1987, 1151; NJW\n1980, 893; NJW 1966, 1657 (1658)). Ob die äußere Gestaltung der\nUrkunde den Verdacht einer Fälschung rechtfertigt, ist dabei in\nfreier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu\nentscheiden. Als Hinweis auf eine Verfälschung ist in der\nRechtsprechung (BGH NJW 1980 a.a.O.; BGH NJW 1966 a.a.O.)\ninsbesondere anerkannt, daß der über der Unterschrift stehende Text\nin ungewöhnlicher Form \"zusammengequetscht\" ist. Für den\nVerfälscher stellt sich nämlich regelmäßig das Problem, den von ihm\nhinzugefügten Inhalt entgegen der ursprünglichen Konzeption der\nUrkunde noch über der Unterschrift unterzubringen.\n\n6\n\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom\nKläger vorgelegte Urkunde durch eine für eine nachträgliche\nErgänzung sprechende unharmonische, ungleichmäßige Zusammendrängung\ndesjenigen Textes gekennzeichnet, den der Beklagte nicht\nunterschrieben haben will. Insoweit kann zunächst auf die\nüberzeugenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Hinzu kommt,\ndaß das Schriftbild der Urkunde im streitigen und unstreitigen\nInhalt wechselt. Während die unstreitige Quittung \"Scheck erhalten\"\nin Schreibschrift geschrieben wurde, ist der übrige Text in\nDruckbuchstaben verfaßt. Eine vernünftige Erklärung für diese\nÄnderung der Schriftart liefert der Kläger nicht, der nach seinem\neigenen Vorbringen den gesamten Text vorformuliert haben will. Auch\nder Wechsel der Schriftart deutet auf eine nachträgliche\nVerfälschung hin.\n\n7\n\nSchließlich weist der streitige Urkundentext auch noch eine\nweitere inhaltliche Unstimmigkeit auf. Der letzte besonders\ngedrängt zusammengeschriebene Halbsatz (\"und zieht dies zurück\")\nergibt keinen Sinn. Er ist offensichtlich nachträglich angesetzt\nworden. Der Kläger dieses Verfahrens konnte auch bei einer\nParallelwertung in der Laiensphäre sinnvollerweise nicht das\nVersäumnisurteil zurückziehen. Nur der Beklagte hätte die\nMöglichkeit gehabt, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten.\nOffenbar sollte der Text hinsichtlich des Schicksals des Titels mit\ndem letzten Halbsatz nachgebessert werden.\n\n8\n\nAngesichts der urkundlichen Auffälligkeiten kann bei der\nBeweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben, daß\nder vom Kläger behauptete Urkundeninhalt mit der Interessenlage der\nBeteiligten im Juli 1996 nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.\nNach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.08.1996 stand\ndem Beklagten nach Abzug der Gegenforderungen von 8.028,21 DM und\nder Scheckzahlung von 2.000,00 DM noch eine offene Restforderung\nvon 22.545,56 DM zu. Da das Landgericht Köln unmittelbar vor dem\nTreffen der Parteien vom 08.07.1996, nämlich am 03.06.1996 den\nWiedereinsetzungsantrag des Klägers (dortigen Beklagten)\nhinsichtlich der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil\nzurückgewiesen hatte, gab es für den Beklagten, der nach der zu den\nAkten gereichten Erklärung zum Prozeßkostenhilfeantrag über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in eher einfachen\nUmständen lebt, keine Veranlassung, auf diese Forderung zu\nverzichten. Das Vorbringen des Klägers läuft im Ergebnis auf ein\njeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechendes Geschäftsverhalten\ndes Beklagten hinaus.\n\n9\n\nDer vom Kläger angetretene Sachverständigenbeweis, \"Text und\nUnterschrift seien in einem Zuge\" (gemeint ist wohl der streitige\nund unstreitige Text, da die Unterschrift vom Beklagten stammt)\nerfolgt, muß nicht erhoben werden. Die Frage, ob nach dem äußeren\nErscheinungsbild der Urkunde Besonderheiten im Sinne des § 419 ZPO\nbestehen, ist Gegenstand ureigener richterlicher Beweiswürdigung.\nEin Sachverständiger ist insbesondere nicht in der Lage, anhand des\nAlters der Tinte zu beurteilen, in welcher Reihenfolge ein mit dem\nselben Kugelschreiber im engen zeitlichen Zusammenhang gefertigter\nText erstellt worden ist.\n\n10\n\nDa nach alledem der vorgelegten Urkunde keine Beweiswirkung\nzukommt, muß der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und\nbeweisen, daß es am 08.07.1996 zum Vergleich gekommen ist. Insofern\nhat er erstinstanzlich Beweis durch \"Parteivernehmung\" angetreten.\nDas Landgericht hat diesen Beweisantritt ausweislich des\nBeweisbeschlusses dahingehend verstanden, als beantrage der Kläger\nParteivernehmung des Beklagten zu der von ihm aufgestellten\nBehauptung (§ 445 ZPO). Diesem Verständnis seines eigenen\nVorbringens hat der Kläger erstinstanzlich nicht widersprochen. Bei\nseiner Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der Beklagte die\nBehauptungen des Klägers gerade nicht bestätigt, sondern vielmehr\nsein schriftsätzliches Vorbringen wiederholt, wonach die vorgelegte\nUrkunde verfälscht worden ist.\n\n11\n\nEin Anlaß, dem Kläger zu seiner Behauptung gemäß § 448 ZPO von\nAmts wegen als Partei zu vernehmen, besteht nicht. Dies setzt\nnämlich voraus, daß für die Behauptung des Klägers eine hohe\nWahrscheinlichkeit besteht. Dies ist indessen nicht der Fall. Im\nGegenteil spricht alles gegen die Richtigkeit seiner\nBehauptungen.\n\n12\n\nSoweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\ndie Klage in Höhe von 10.028,21 DM anerkannt hat, waren dem Kläger\ndie Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Der\nKläger hat für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage insofern\nkeine Veranlassung gegeben, da er die Aufrechnung und unstreitige\nZahlung bei der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom\n06.08.1996 zugrundegelegten Forderungsaufstellung berücksichtigt\nhat.\n\n13\n\nDas Anerkenntnis des Klägers war auch sofort im Sinne des § 93\nZPO. Den Einwand der Teilerfüllung hat der Kläger nämlich erstmals\nmit der Berufungsbegründung geltend gemacht. Nach der zutreffenden\nherrschenden Auffassung (BGHZ 45, 231 (232); RGZ 55, 101;\nSchuschke/Walker, § 767 Rdnr. 11; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 767\nRdnr. 17) bestimmt sich der Streitgegenstand der\nVollstreckungsabwehrklage nach dem Antrag, der auf Unzulässigkeit\nder Zwangsvollstreckung gerichtet ist, und dem geltend gemachten\nmateriell-rechtlichen Einwand des Schuldners. Wird ein weiterer\nursprünglich nicht verfolgter materiell-rechtlicher Einwand gegen\nden titulierten Anspruch erhoben, liegt darin eine Klageänderung\n(BGHZ 45 a.a.O.). Bei diesem Verständnis des Streitgegenstandes der\nVollstreckungsabwehrklage war der Gegenstand des Rechtsstreits\nzunächst die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des vom\nKläger behaupteten Vergleichs. Nachdem nunmehr in der\nBerufungsinstanz erstmals geltend gemacht worden ist, die\nVollstreckung aus dem Titel müsse im Hinblick auf die unstreitige\nZahlung und Aufrechnung schon in Hinblick auf § 767 Abs. 3 ZPO\njedenfalls teilweise eingeschränkt werden, lag eine nach §§ 523,\n263 ZPO zulässige Klageänderung vor, die bezüglich der neuen\nEinwendungen ein sofortiges Anerkenntnis ermöglichte.\n\n14\n\nDer Streitwert für die erste Instanz wird gemäß § 25 Abs. 1 GKG\nvon Amts wegen berichtigt und auf 16.559,33 DM festgesetzt. Der\nWert der Vollstreckungsgegenklage richtet sich nach dem Wert des zu\nvollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses\n(Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdnr. 16\n(Vollstreckungsabwehrklage)). Derartige Nebenforderungen haben\ngemäß §§ 4 ZPO, 22 GKG außer Ansatz zu bleiben. Erstinstanzlich war\ndie Vollstreckungsgegenklage nur auf den angeblichen Vergleich\ngestützt. Dieser Vergleich erfaßte nur folgende Forderung:\n\n15\n\nHauptforderung gemäß Versäumnisurteil 26.587,54 DM\n\n16\n\nabzüglich Aufrechnung 8.028,21 DM\n\n17\n\nabzüglich Scheckzahlung 2.000,00 DM\n\n18\n\n16.559,33 DM\n\n19\n\nFür die zweite Instanz wird der Streitwert auf 26.587,54 DM\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-05/1-u-86-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-05/1-u-86-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309939","retrieved":"2026-07-09 03:39:46.007626+00:00"}}