{"status":"available","doknr":"OLD309948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0304.13U178.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"13 U 178/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer mit Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 27.9.1996 (42 L\n75/96) zum Zwangsverwalter des im Rubrum näher bezeichneten\nGrundstücks bestellte Kläger verlangt von dem mit Beschluß des\nAmtsgerichts Siegburg vom 1.3.1996 (39 N 8/96) zum Konkursverwalter\nüber das Vermögen der Firma M.P. GmbH in T. (S.) bestellten\nBeklagten Miet- und Pachtzinsen bzw. Nutzungsentschädigung für die\nZeit vom 16.10.1996 bis (zuletzt) 31.12.1997 sowie Herausgabe der\nan die Gemeinschuldnerin vermieteten Teilfläche (427 qm Bürofläche,\n2.556 qm Produktionsfläche, ca. 35 PKW-Einstellplätze) und der\nMaschinen und Fahrzeuge des der Gemeinschuldnerin verpachteten\nAnlagevermögens.\n\n3\n\nDer Schuldner des von der Sparkasse B. als Grundpfandgläubigerin\nbetriebenen Zwangsverwaltungsverfahrens, Herr H.J., war alleiniger\nGesellschafter und Geschäftsführer der im Zuge einer\nBetriebsaufspaltung 1991 gegründeten M.P. GmbH. Mit Vertrag vom\n15.8.1991 (Bl. 13 ff. GA) vermietete er der späteren\nGemeinschuldnerin das mit Grundpfandrechten der Sparkasse B.\nbelastete Betriebsgelände mit Büro- und Produktionsräumen zu einem\nmonatlichen Mietzins (einschließlich Umsatzsteuer) von 25.264,68\nDM. Dieser Mietvertrag wurde durch einen Pachtvertrag vom 22.8.1991\n(Bl. 23 ff./45 ff. GA) dahin erweitert bzw. (so die\nübereinstimmende Formulierung der Parteien) modifiziert, daß Herr\nJ. der Gemeinschuldnerin neben dem Betriebsgrundstück und den\nBetriebsgebäuden das gesamte Anlagevermögen einschließlich\nMaschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zu einem (anteilig\nmonatlich zu entrichtenden) jährlichen Pachtzins von 180.090,00 DM\nüberließ. In § 2 (Pachtdauer) des für die Zeit bis 31.12.1996 fest\nabgeschlossenen Pachtvertrages heißt es (unter Ziffer 2.):\n\n4\n\n\"Der Pächter ist berechtigt, durch\nschriftliche Erklärung in der Zeit bis 30.06.1996 eine Verlängerung\ndes Pachtverhältnisses um weitere 5 Kalenderjahre zu verlangen.\nWird von diesem Pachtverlängerungsrecht kein Gebrauch gemacht, so\nendet das Pachtverhältnis, ohne daß es einer Kündigungserklärung\nbedarf, am 31.12.1996.\"\n\n5\n\nGegen Ende 1995 geriet die Gemeinschuldnerin in\nLiquiditätsschwierigkeiten, die den alleinigen Gesellschafter und\nGeschäftsführer, Herrn J., dazu veranlaßten, am 17.1.1996 Antrag\nauf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Mit Schreiben vom\n13.3.1996 wies der Beklagte, der den Betrieb der Gemeinschuldnerin\nmit derzeit ca. 30 Arbeitnehmern in den vermieteten Räumlichkeiten\nmit dem verpachteten Anlagevermögen fortführt, um das Unternehmen\nnach Gesundung bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern, die von\nHerrn J. mit Anwaltsschreiben vom 29.2.1996 (Bl. 48 f. GA)\nausgesprochene fristlose Kündigung des Miet- und Pachtverhältnisses\nzurück (Bl. 50 f. GA). Die von Herrn J. gegen den Beklagten\nerhobene Klage auf Zahlung von Miet- und Pachtzinsen wurde mit\nrechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.10.1996 (9 O\n132/96) aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender\nGebrauchsüberlassung abgewiesen (Bl. 130 ff. GA, Bl. 90 ff.\nBA).\n\n6\n\nNach der Bestellung des Klägers zum Zwangsverwalter forderte\ndieser den Beklagten mit Schreiben vom 14.10.1996 (Bl. 28 GA)\nvergeblich zur Zahlung des Mietzinses auf. Nach gescheiterten\nEinigungsbemühungen (siehe Schreiben vom 7.11.1996, Bl. 246 f. GA,\nund Schreiben vom 13.12.1996, Bl. 244 f. GA) kündigte der Kläger\nmit Schreiben vom 17.1.1997 (Bl. 53 f. GA) das bestehende\nMietverhältnis gemäß § 554 Abs.1 BGB fristlos und forderte den\nBeklagten auf, das Objekt bis zum 31.1.1997 geräumt an den Kläger\nherauszugeben.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger DM 181.224,81 nebst 9,5% Zinsen seit dem 18.10.1996 aus DM\n20.136,09\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n05.11.1996 aus DM 40.272,18\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n04.12.1996 aus DM 40.272,18\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n06.01.1997 aus DM 40.272,18\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n04.02.1997 aus DM 40.272,18\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nzu zahlen;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, das\nvon ihm als Betriebsstätte genutzte Teilstück des im Grundbuch von\nS., Blatt 02484 eingetragenen Grundstücks, Gemarkung S., Flur 17,\nFlurstück 692, B.e Allee 22 in T., bestehend aus 427 qm Bürofläche\nim Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes und 2.556 qm\nProduktionsfläche im Anschluß an das Verwaltungsgebäude sowie\nZufahrt mit ca. 35 PKW-Einstellplätzen zu räumen und an den Kläger\nherauszugeben;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger folgende Maschinen des Anlagevermögens herauszugeben:\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n(1) Beschneideautomat, Standort:\nStanzerei, (Inventar-Nr.: 100001);\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n(2) Federrohr-Biegemaschine, Eigenbau,\nStandort: große Halle (hinten rechts), (Inventar-Nr.: 100057);\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n(3) Kompressor, Marke Dannöhl,\nStandort: Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 100065);\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n(4) Schalttisch, Marke Variomat,\nStandort: Stanzerei; (InventarNr.: 100002);\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n(5) Fräsmaschine, Marke Aciera,\nStandort: Stanzerei, (InventarNr.: 100003);\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n(6) Lötmaschine, Marke ELGA, Standort:\nLöterei, (Inventar-Nr.: 100006);\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n(7) Schraubautomat, Marke Sortimat,\nStandort: große Halle (vorne), (Inventar-Nr. 100029);\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n(8) Hochdruckkompressor, Marke Compair,\nStandort: Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 100039);\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\n(9) Hochdruckkompressor, Marke RICO,\nStandort: Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 100027);\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\n(10) Kompressor, Marke ALUP, Standort:\nKompressorraum, (Inventar-Nr.: 201003);\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\n(11) Schraubmaschine, Marke Weber,\nStandort: große Halle (vorne), (Inventar-Nr.: 100019);\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n(12) Spritzautomat, Marke SPRIMA,\nStandort: Lackierraum, (Inventar-Nr.: 100032);\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\n(13) Microplasma-Schweißanlage, Marke\nMesser-Griesheim, Standort: (Inventar-Nr.: 100066);\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n(14) Stanzwerkzeug für die Fertigung\nvon Endstücken, Eigenbau, Standort. Stanzerei, (Inventar-Nr.:\n100042),\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\n(15) Schaltfertigungsautomat für\nAnschlußstücke, Marke SCHAUBLIN, Standort: Stanzerei,\n(Inventar-Nr.: 100041);\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n(16) 6 Justiervorrichtungen, Eigenbau,\nStandort: große Halle, (Inventar-Nr.: 370006);\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\n(17) Kompressor, Marke Blitz, Standort:\nKompressorraum, (Inventar-Nr.: 370012);\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n(18) Trocknerschrank, Marke Atlas\nCopco, Standort: Stanzerei, (Inventar-Nr.: 370020);\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\n(19) Kraftfahrzeug, Marke FORD, Typ\nTransit FT 100 Kasten, amtliches Kennzeichen: SU-MP 420\n(Inventar-Nr.: 300003);\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\n(20) Gabelstapler, Marke Linde, Typ\nE15, (Inventar-Nr.: 370030);\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\n(21) Zeit-Terminal, Marke\nGFC-Düsseldorf, Standort: große Halle (Eingangsbereich),\n(Inventar-Nr.: 375001).\n\n153\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n159\n\nMit Urteil vom 30.6.1997, auf das Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht der Klage - bis auf die Zinshöhe - stattgegeben. Mit\nder zulässigen Berufung verfolgt der Beklagte seine\nRechtsauffassung weiter, daß der Kläger ebensowenig wie der\nGrundstücks- und Maschineneigentümer J. selbst von ihm für die Zeit\nnach Dezember 1995 aufgrund des Mietvertrages vom 15.8.1991 oder\ndes Pachtvertrages vom 22.8.1991 noch Miete bzw. Pacht für das der\nGemeinschuldnerin überlassene Betriebsgrundstück und die der\nGemeinschuldnerin überlassenen Maschinen des Anlagevermögens\nverlangen könne, weil das Miet- und Pachtobjekt der\nGemeinschuldnerin von dem Eigentümer und Gesellschafter J. in\nEigenkapital ersetzender Weise überlassen worden sei. Der Beklagte\nist ferner der Ansicht, daß der Pachtvertrag vom 22.8.1991 nicht\nzum 31.12.1996 beendet worden sei, weil in seinem Schreiben vom\n13.3.1996 (Bl. 50 f. GA) zugleich die Erklärung zu sehen sei, daß\ner die Nutzung der mit Vertrag vom 22.8.1991 verpachteten Maschinen\ndes Anlagevermögens auch über den 31.12.1996 hinaus fortsetzen\nwerde. Außerdem entspreche eine kürzere Pachtdauer als 10 Jahre\nauch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Geltung\nvertraglich vereinbarter zeitlicher Begrenzungen im Falle\nEigenkapital ersetzender Nutzungsüberlassung.\n\n160\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klage in vollem Umfange abzuweisen,\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\n##blob##nbsp;\n\n170\n\nhilfsweise, dem Beklagten\nVollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewähren und das Urteil\nnicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.\n\n171\n\nNachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.12.1997 vorsorglich\ngemäß § 60 KO die Einrede der von ihm im Bundesanzeiger vom\n14.4.1997 veröffentlichten Masseunzulänglichkeit erhoben hat,\nbeantragt der Kläger unter Anpassung seiner im Wege der\nunselbständigen Anschlußberufung erweiterten Zahlungsklage,\n\n172\n\ndie Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\nanstelle der Zahlungsverurteilung in dem angefochtenen Urteil (dort\nZiffer 1 des Urteilstenors) festgestellt wird, daß dem Kläger eine\nMasseforderung mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.1 KO in Höhe von\n181.224,81 DM nebst Zinsen wie ausgeurteilt zusteht;\n\n173\n\nferner festzustellen, daß dem Kläger eine weitere\nMasseforderung mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.1 KO in Höhe von\n402.721,80 DM nebst 9,5% Zinsen aus je 40.272,18 DM seit dem 1. Tag\nder Monate März bis einschließlich Dezember 1997 zusteht;\n\n174\n\nhilfsweise dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung\ngemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie ferner\nhilfsweise, dem Kläger die Befugnis einzuräumen,\nSicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nVolksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu lassen.\n\n175\n\nDer Kläger verteidigt die Gründe des angefochtenen Urteils und\nvertieft sie unter Berufung auf den Normzweck der §§ 152 Abs.2 ZVG,\n32a GmbHG und die noch vor Gründung der Gemeinschuldnerin\nbegründete dingliche Rechtsstellung der das\nZwangsverwaltungsverfahren betreibenden Grundpfandgläubigerin.\nKlageerweiternd beansprucht er die Nutzungsentschädigung in Höhe\nvon monatlich 40.272,18 DM bis einschließlich Dezember 1997. Mit\nder Umstellung der Zahlungsanträge auf Feststellung einer\nentsprechenden Masseforderung gegen den Beklagten trägt er der vom\nBeklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit Rechnung.\n\n176\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n177\n\n##blob##nbsp;\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n182\n\nWegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\nwird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen.\n\n183\n\nEntscheidungsgründe\n\n184\n\nDie Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Räumung\nund Herausgabe des der Gemeinschuldnerin vermieteten\nBetriebsgrundstücks (Urteilsausspruch zu 2.) sowie zur Herausgabe\nder Maschinen und Fahrzeuge des verpachteten Anlagevermögens\n(Urteilsausspruch zu 3.) bleibt in vollem Umfange erfolglos (hierzu\nnachfolgend unter I.). Im übrigen führen Berufung und\nAnschlußberufung zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen\nUrteils, wie zur Hauptsache im Ausspruch zu 2. dieses Urteils\nerkannt (hierzu nachfolgend unter II.).\n\n185\n\nI.\n\n186\n\nDie Regeln über die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung\nbetreffen das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft;\nsie sind nicht dazu bestimmt, bestandsfeste Einwendungen des\nKonkursverwalters der Gesellschaft gegenüber dem Zwangsverwalter\ndes belasteten Gesellschaftergrundstücks zu begründen. Zwar ist der\nMiet- und Pachtvertrag, durch den das Grundstück nebst Inventar der\nGesellschaft überlassen wurde, nach § 152 Abs.2 ZVG auch dem\nZwangsverwalter gegenüber grundsätzlich wirksam. Diese Bindung des\nZwangsverwalters setzt jedoch nach der Wertung des Gesetzes voraus,\ndaß umgekehrt auch der Mieter/Pächter zur Zahlung des vertraglich\nvereinbarten Miet- und Pachtzinses verpflichtet bleibt. § 152 Abs.2\nZVG verfolgt insoweit denselben Schutzzweck wie § 571 BGB, der auf\nLeihverhältnisse oder leiheähnliche obligatorische Nutzungsrechte\nanerkanntermaßen (vgl. BGH NJW 1994, 3156, 3158 m.w.Nachw.) keine\nAnwendung findet. Es stellt sich daher bereits die Frage, ob die\neigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung nicht eher wie ein\nunentgeltliches (schuldrechtliches) Nutzungsrecht zu behandeln ist,\nmit der Folge, daß § 152 Abs.2 ZVG schon deshalb nicht eingreift\n(so Gnamm, WM 1996, 189, 190 f.). Selbst wenn man dem - wohl zu\nRecht - entgegenhält, daß die Umqualifizierung der miet- und\npachtweisen Überlassung eines Grundstücks in haftendes Kapital den\nRechtscharakter des Miet- und Pachtverhältnisses unberührt lasse\n(so z.B. Wenzel, WiB 1997, 119, 121; Jedzig, WuB II C. § 32a GmbHG\n3.97, S. 426), muß man jedenfalls der Tatsache Rechnung tragen, daß\nmit der Bindung des Zwangsverwalters nach § 152 Abs.2 ZVG auf der\neinen Seite die Erstreckung der Beschlagnahmewirkung auf die in den\nHaftungsverband (§§ 1192 Abs.2, 1123 Abs.1 BGB) fallenden Miet- und\nPachtzinsansprüche (§§ 148 Abs.1 S.1, 21 Abs.2 ZVG) auf der anderen\nSeite korrespondiert: Dem Grundpfandgläubiger soll nach dem\nSurrogationsprinzip der Miet-/Pachtzins haften, weil die\nBeschlagnahme die Rechte des Mieters/Pächters unberührt läßt. Wenn\ndiese Surrogation versagt, weil die Ansprüche auf den Miet- und\nPachtzins nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes im\nGesellschaftsvermögen gebunden sind, so erscheint es geboten, dem\nZwangsverwalter zum Ausgleich das Recht zur Kündigung des\nMiet-/Pachtverhältnisses zuzugestehen, um das Grundstück nebst\nInventar anderweitig zugunsten der Grundpfandgläubiger zu verwerten\n(Brandes in EWIR § 32a GmbHG 4/97 und ders. bereits in\nPriester/Timm, Abschied von der Betriebsaufspaltung?, 1990, S. 43,\n45). Wird der Gesellschaft auf diese Weise der Gebrauch des\nGrundstücks infolge der Zwangsverwaltung entzogen, ist der\nInteressenausgleich im Verhältnis zwischen Gesellschaft und\nGesellschafter zu suchen: der Gesellschafter hat den Nutzungswert\nzu erstatten (so auch Lauer, WM 1990, 1693, 1695; Uhlenbruck in\nFestschrift Heinsius, 1991, S. 841, 852 f.; Jedzig, a.a.O.).\n\nEs kann zwar nicht - wie das OLG München, WM 1997, 440 = Rpfl.\n1997, 177 m. Anm. Wenzel) meint - als \"dingliche Rechtsänderung\nzugunsten der Konkursmasse\" angesehen werden, \"wenn die bereits\nerfolgte Verhaftung der Zinsen über die Grundschuld nicht zur\nWirksamkeit käme\". Vor der Beschlagnahme kann der Eigentümer\ngrundsätzlich frei auch über den Miet- oder Pachtzins verfügen.\nInsoweit ist daher die Annahme folgerichtig: Auf Rechte des\nGesellschaftereigentümers, die infolge des kapitalersetzenden\nCharakters der Nutzungsüberlassung nicht durchsetzbar sind, kann\nauch der Grundpfandgläubiger nicht zugreifen (in diesem Sinne OLG\nKarlsruhe, ZIP 1997, 1758 im Anschluß an BGHZ 109, 55 = NJW 1990,\n516). Das entspricht - mit der Einschränkung aus § 1124 Abs.2 BGB -\nden sachenrechtlichen Zuordnungsprinzipien, trägt jedoch zur\ninteressengerechten Lösung des Konflikts zwischen den\nKapitalerhaltungsvorschriften des Gesellschaftsrechts und der\nVerwertung eines Gesellschaftergrundstücks durch den\nZwangsverwalter zugunsten der Grundpfandrechtsgläubiger nichts bei.\nHätte die Gesellschaft anstelle der miet- und pachtweisen\nNutzungsüberlassung das Eigentum am Miet- und Pachtobjekt erhalten,\nhätte sie dieses bei Anordnung der Zwangsverwaltung nicht\nunentgeltlich weiter nutzen können. Der Schutz einer\nkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung kann aber schwerlich\nweiterreichen als wenn die Gesellschaft Eigentümerin geworden wäre\n(Gnamm, WM 1996, 189, 191). Andererseits würde eine Verwertung des\nGesellschaftergrundstücks im Wege der Zwangsversteigerung - so sie\ndenn überhaupt wirtschaftlich sinnvoll wäre - trotz des\nAusnahmekündigungsrechts des Erstehers (§ 57a ZVG) in der Regel\ndaran scheitern, daß kein Interessent zu wertentsprechenden Geboten\nbereit wäre, solange das Grundstück noch als Gesellschaftsvermögen\nnutzungsgebunden ist. Schließlich wären Gesellschaftergrundstücke\nals Kreditgrundlage von vornherein entwertet, wenn der\nkreditierende Grundpfandgläubiger dem Einwand der\nkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung des Grundstücks durch die\nGesellschaft bzw. den Konkursverwalter ausgesetzt wäre. Es ist nach\nAuffassung des Senats keineswegs eine hinzunehmende Konsequenz, daß\n- wie auch der Beklagte einräumt - eine fortbestehende Bindung des\nZwangsverwalters nach Maßgabe der für eine kapitalersetzende\nGebrauchsüberlassung entwickelten Grundsätze \"zu einer erheblichen\nErosion der Grundpfandrechte in den Fällen führt, in denen der\nGrundeigentümer zugleich Gesellschafter der Mieterin/Pächterin ist\"\n(Bl. 41 GA).\n\nGesellschaftsrechtliche Bindungen, die ihre Rechtfertigung in\nder besonderen Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters für\nseine Gesellschaft finden, können nicht uneingeschränkt auf\naußenstehende Kreditgeber erstreckt werden, die durch\nGrundpfandrechte auf einem dem Gesellschafter gehörenden\nBetriebsgrundstück abgesichert sind. So ist denn auch anerkannt,\ndaß der Zwangsverwalter unbeschadet der grundsätzlichen Bindung an\nbestehende Miet- und Pachtverhältnisses nicht in\ngesellschaftsrechtliche Haftungsverhältnisse eintritt, die\nlediglich im Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der\nGesellschaft begründet sind. Demgemäß muß der Zwangsverwalter auch\ndem Einwand einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung im\nInteresse der betreibenden Grundpfandgläubiger wirksam begegnen\nkönnen. Der Interessenausgleich hat dann folgerichtig im Verhältnis\nvon Gesellschaft und Gesellschafter zu erfolgen. Letzterer ist zwar\ngrundsätzlich nicht verpflichtet, anstelle der weiteren Überlassung\nder Gegenstände den Wert des Nutzungsrechts in Geld zu ersetzen.\nEin solcher Wertersatzanspruch besteht jedoch beispielsweise dann,\nwenn die weitere Nutzungsüberlassung dadurch unmöglich wird, daß\nder Gesellschafter die Gegenstände gegen den Willen der\nGesellschaft oder des Konkursverwalters veräußert (BGH NJW 1994,\n2349). Ein solcher Ausnahmefall ist auch dann gegeben, wenn der\nZwangsverwalter das zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung\numqualifizierte Miet- und Pachtverhältnis wegen der damit fehlenden\nrechtlichen Durchsetzbarkeit der Miet- und Pachtzinsansprüche\nkündigt und die Herausgabe vom Konkursverwalter verlangt, wie dies\nhier mit Schreiben vom 17. Januar 1997 (Bl. 53 f. GA) für das\nMietobjekt geschehen ist. Der Konkursverwalter kann die Herausgabe\nnicht unter Berufung auf die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze\nzur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung verweigern, sondern muß\nsich dann auf einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in\nHöhe des Nutzungswertes verweisen lassen.\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu: Der Pachtvertrag vom\n22.8.1991 über das Anlagevermögen endete bereits ohne\nKündigungserklärung mit Ablauf der fest vereinbarten Pachtdauer,\nsomit zum 31.12.1996, weil der Beklagte von der vertraglichen\nPächteroption, durch schriftliche Erklärung in der Zeit bis zum\n30.6.1996 eine Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 5\nKalenderjahre zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat. Daß diese\nvertragliche Regelung auch unter den Gesichtspunkten der\nkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung bedenkenfrei ist, daß\nferner das Schreiben des Beklagten vom 13.3.1996 (Bl. 50 f. GA)\nnicht als wirksame Ausübung des Optionsrechts verstanden werden\nkann, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend\nbegründet (§ 543 Abs.1 ZPO). Die Berufung zeigt nichts auf, was dem\nSenat Veranlassung zu weiteren Ausführungen hierzu geben könnte.\nBereits in dem im Vorprozeß (9 0 132/96 LG Bonn) ergangenen Urteil\nvom 7.10.1996 hat die Zivilkammer auf den engen zeitlichen und\nsachlichen Zusammenhang des Grundstücksmietvertrages vom 15.8.1991\nund des Anlagenpachtvertrages vom 22.8.1991 hingewiesen und hierzu\nausgeführt (Seite 16 f):\n\n187\n\n##blob##nbsp;\n\n188\n\n\"Auch wenn in § 2 des Mietvertrages\nkeine feste Laufzeit entsprechend der Regelung im Pachtvertrag\nvereinbart ist, so sind doch beide Verträge im Abstand von nur\nwenigen Tagen unterzeichnet worden und dienten dazu, den Betrieb\nder Einzelfirma des Klägers auf die GmbH zu verlagern.\nAnhaltspunkte dafür, daß hiernach eine unterschiedliche Laufzeit\nbeider Verträge gewollt gewesen sein könnte, sind damit nicht\nerkennbar, so daß einiges dafür spricht, daß der Mietvertrag über\ndas Betriebsgrundstück jedenfalls nicht vor dem Ablauf des\nPachtvertrages über das sonstige Anlagevermögen und damit nicht vor\ndem 31.12.1996 enden sollte.\"\n\n189\n\n##blob##nbsp;\n\n190\n\nDamit hält die vereinbarte\nVertragsdauer der Gebrauchsüberlassung unter Berücksichtigung der\neinseitigen Verlängerungsmöglichkeit auf 10 Jahre insgesamt einem\nFremdvergleich bedenkenfrei stand (der Beklagte geht selbst davon\naus, daß eine 10-jährige Laufzeit angemessen sei, Bl. 40 GA).\n\n191\n\nDemgemäß war der Kläger nach dem Scheitern seiner Bemühungen um\neine einvernehmliche Neuregelung des Mietverhältnisses zu der im\nSchreiben vom 17.1.1997 ausgesprochenen fristlosen Kündigung unter\nAufforderung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts bis zum\n31.1.1997 berechtigt. Der Pachtvertrag war ohnehin bereits zum\n31.12.1996 ausgelaufen; insoweit bedurfte es keiner gesonderten\nKündigung durch den Zwangsverwalter mehr. Das Verlangen auf Räumung\nund Herausgabe des Mietobjekts umfaßte daher sinngemäß auch die\nHerausgabe des Anlagevermögens.\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nII.\n\n194\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß dem Kläger\nzwar keine Miet- und Pachtzinsansprüche für die Zeit bis zum\n31.1.1997, wohl aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß\n§§ 557 Abs.1, 584b BGB für die hier geltend gemachte weitere\nNutzungsdauer von Februar bis Dezember 1997 (einschließlich) in\nHöhe von 11 x 40.272,18 DM = 442.993,98 DM zusteht. Der von dem\nBeklagten rechtswirksam erhobenen Einrede der Masseunzulänglichkeit\ngemäß § 60 KO (bei nicht feststehender Quote) hat der Kläger - der\nwohl einhelligen Auffassung der Rechtsprechung folgend (z.B. BAG AP\nNr. 1 zu § 60 KO m. Anm. Henckel; OLG Köln, ZIP 1980, 855; BSG ZIP\n1981, 1108; OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 2003 = WM 1996, 319; zu\nteilweise abweichenden Lösungsvorschlägen im Schrifttum vgl.\nKuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 60 Rdnr. 3d ff.) - durch\nBeschränkung seiner Zahlungsanträge auf die Feststellung einer als\nMasseschuld mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.1 KO (richtig: § 59\nAbs.1 Nr.2 KO, vgl. BGH NJW 1984, 1527) zu berichtigenden Forderung\nsachgemäß Rechnung getragen.\n\n195\n\nDer Senat folgt der bereits oben unter I.1. dargelegten\nAuffassung, daß der Zwangsverwalter ebensowenig wie der\nGesellschafter Zahlung des Mietzinses für eine kapitalersetzend\nwirkende Nutzungsüberlassung verlangen kann, solange das\nMietverhältnis nicht beendet ist (vgl. auch BGH NJW 1993, 2179 -\neine Mietzinsklage des Zwangsverwalters gegen den Konkursverwalter\nfür die Zeit vor einvernehmlicher Aufhebung der Mietverträge\nbetreffend), daß dem Zwangsverwalter jedoch zum Ausgleich des\nversagenden Surrogationsprinzips ein Recht zur außerordentlichen\nKündigung des zugrundeliegenden Miet- bzw. Pachtvertrages\nzuzubilligen ist. Auf diese Weise wird dem Zwangsverwalter\nermöglicht, das Grundstück zugunsten des/der betreibenden\nGrundpfandgläubiger(s) neu zu vermieten, ohne durch\nKapitalerhaltungsvorschriften behindert zu sein. Wenn man davon\nausgeht, daß die Mieter- und Pächterrechte auch bei einer\nkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung gemäß § 152 Abs.2 ZVG\ngegenüber dem Zwangsverwalter wirksam bleiben, ohne daß\nandererseits die dafür als Surrogation dienenden Miet- und\nPachtzinsen verlangt werden können, dann muß dem Zwangsverwalter\nauch die Möglichkeit eingeräumt werden, dieses Miet- oder\nPachtverhältnis aus wichtigem Grunde vorzeitig zu beenden, um\nentweder eine neue Nutzungsvereinbarung mit dem Konkursverwalter zu\ntreffen oder das Grundstück für eine anderweitige Verwertung\nfreizubekommen. Ein solches Kündigungsrecht kann jedenfalls aus §\n242 BGB hergeleitet werden (dazu, daß durch die gesetzliche\nRegelung in § 554a BGB eine aus § 242 BGB hergeleitete Kündigung\naus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen wird, vgl. BGH NJW 1996,\n714). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH eine solche\nKündigung aus wichtigem Grunde auf Umstände, die dem Einfluß des\nKündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen\nInteressensphäre des Kündigenden herrühren, nur ausnahmsweise\ngestützt werden, nämlich wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die\nnach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur\nLösung vom Vertrage berechtigen. Das ist hier unabhängig davon, ob\ndie aus Gründen des Eigenkapitalersatzes eingetretene Bindung der\nMiet- und Pachtzinsen eher dem Risikobereich der\nGrundpfandgläubiger des Gesellschaftereigentümers als demjenigen\nder Gläubiger der Gemeinschuldnerin zuzurechnen ist, zu bejahen. Da\ndie Erstreckung der Beschlagnahmewirkung auf die Miet- und\nPachtzinsen die Kehrseite der gemäß § 152 Abs.2 ZVG von der\nBeschlagnahme unberührt bleibenden Mieter- und Pächterrechte\ndarstellt, entfällt die vom Gesetz vorausgesetzte Grundlage für\neine Bindung des Zwangsverwalters an den Miet- und Pachtvertrag,\nwenn die Miet- und Pachtzinsen wegen der kapitalersetzend\ngewordenen Nutzungsüberlassung im Gesellschaftsvermögen gebunden\nbleiben.\n\nDaraus folgt: Der Beklagte schuldet erst von dem Zeitpunkt ab,\nzu welchem er nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche der\nParteien mit Kündigungsschreiben des Klägers vom 17.1.1997 zur\nRäumung und Herausgabe des Mietobjekts aufgefordert wurde, eine\nNutzungsentschädigung für die Dauer der Vorenthaltung ab 1.2.1997.\nDie Höhe der vom Kläger berechneten Nutzungsentschädigung für die\nVorenthaltung des Betriebsgrundstücks nebst Anlagevermögen bis\neinschließlich Dezember 1997 ist rechnerisch unstreitig. Der\nBeklagte bestreitet zwar, daß der Kläger durch eine anderweitige\nVerwertung des von ihm herausverlangten Betriebsgrundstücks und der\nvon ihm herausverlangten Gegenstände des Anlagevermögens monatliche\nMiet- oder Pachteinnahmen in entsprechender Höhe hätte erzielen\nkönnen. Dieses Bestreiten ist jedoch gegenüber dem hier zu\nbeurteilenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 557\nAbs.1, 584b BGB unerheblich. Der Entschädigungsanspruch beruht zwar\nnicht auf einem Vertrag, weil er gerade die Beendigung des Miet-\nund Pachtverhältnisses voraussetzt. Er ist jedoch vertragsähnlicher\nNatur und tritt im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses an die\nStelle des ursprünglichen Miet- und Pachtzinsanspruchs. Daß die\nMiet- und Pachtzinsen aus Gründen des Eigenkapitalersatzes im\nGesellschaftsvermögen gebunden waren, ändert nichts daran, daß\nMiet- und Pachtzinsansprüche in der unstreitigen Höhe bestanden und\nvon der Beschlagnahme erfaßt wurden; sie konnten lediglich im\nKonkurse der GmbH nicht geltend gemacht werden, weil sie nicht aus\nfreiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen erfüllt werden\nkonnten. Der Rechtsgedanke des § 557 Abs.1 BGB, daß der dem\nVermieter die Sache vorenthaltende Mieter nicht besser stehen soll,\nals er bei Fortdauer des Mietvertrages stünde, findet daher auch\nhier auf den Zeitraum nach dem 1.2.1997 Anwendung.\n\nVerzugszinsen stehen dem Kläger nur in gesetzlicher Höhe zu (§\n288 Abs.1 ZPO). Der Kläger ist gehindert, einen höheren\nVerzugsschaden aus dem zusätzlichen Aufwand des Schuldners des\nZwangsverwaltungsverfahrens für an die betreibende Gläubigerin zu\nzahlende Kreditzinsen herzuleiten. Zum einen ist schon keine\nGrundlage für eine Berechtigung des Klägers zur Liquidation dieses\nDrittschadens ersichtlich. Zum anderen verletzt der Beklagte durch\ndie Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung keine dem Schuldner des\nZwangsverwaltungsverfahrens gegenüber bestehenden Pflichten; diesem\nschuldet er wegen der eigenkapitalersetzenden Bindung der\nGebrauchsüberlassung weder Miet- und Pachtzinsen noch eine\nNutzungsentschädigung.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10\nZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten (§ 712 ZPO)\nvermochte der Senat nur in eingeschränktem Umfang zu entsprechen.\nDer Senat bejaht zwar die Voraussetzung eines nicht zu ersetzenden\nVollstreckungsnachteils wegen der damit verbundenen\nExistenzvernichtung des nach den glaubhaft gemachten Angaben des\nKonkursverwalters sanierungsfähig erscheinenden Unternehmens. Das\nUrteil - wie vom Beklagten beantragt - nicht für vollstreckbar zu\nerklären, ist indessen mit dem vorrangigen Gläubigerinteresse nicht\nzu vereinbaren. Es ist dem Kläger nur dann zuzumuten, von einer\nVollstreckung der Räumungs- und Herausgabeverurteilung bis zur\nRechtskraft dieses Urteils oder bis zu einer anderweitigen\nRevisionsentscheidung abzusehen, wenn und solange der Beklagte ihm\nlaufend Sicherheit in der Größenordnung der in diesem Zeitraum\nfällig werdenden Nutzungsentschädigung leistet (beginnend ab dem\nauf die Verkündung dieses Urteils folgenden Monat).\n\n196\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz bis (einschließlich) zur\nErörterung der Sache:885.850,59 DM (523.400,97 DM für die Berufung\nund 362.449,62 DM für die Anschlußberufung);\n\n197\n\nsodann: 536.825,03 DM (303.176,16 DM + 39.000,00 DM + 194.648,87\nDM).\n\n198\n\nMit der nach der Erörterung der Sache vorgenommenen Beschränkung\nder Zahlungsanträge auf Feststellung (im Hinblick auf die vom\nBeklagten geltend gemachte Masseunzulänglichkeit) findet auch die\nstreitwertbeschränkende Vorschrift des § 148 KO entsprechende\nAnwendung (BGH NJW-RR 1988, 689). Die\nNutzungsentschädigungsansprüche des Klägers fallen zwar in die 1.\nRangordnung des § 60 KO. Nach Abzug der ab Anzeige der\nMasseunzulänglichkeit vorweg zu befriedigenden\nKonkursverwaltervergütung (vgl. BGH NJW 1992, 692 und BVerfG NJW\n1993, 2861) bleiben von den liquiden Mitteln (gemäß Aufstellung per\n30.11.1997) nur noch weniger als 200.000,00 DM übrig. Der Senat\nbemißt die Feststellungsanträge daher nur mit 1/3 des Nennbetrages\nder zuletzt bis einschließlich Dezember 1997 beanspruchten Miet-\nund Pachtzinsen (1/3 von 583.946,61 DM = 194.648,87 DM).\n\n199\n\nDer Kläger ist durch dieses Urteil in Höhe von 46.984,21 DM\nbeschwert (1/3 von 140.952,63 DM); die Urteilsbeschwer des\nBeklagten beträgt 489.840,82 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-04/13-u-178-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584b","ref_norm":"584b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-04/13-u-178-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309948","retrieved":"2026-07-09 03:39:47.113970+00:00"}}