{"status":"available","doknr":"OLD309947","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0304.13U152.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-04","aktenzeichen":"13 U 152/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung ist begründet. Das angefochtene Teilurteil hält\nhinsichtlich der Abweisung des Klageantrages zu 2., mit dem die\nKlägerin als Pflichtteilsberechtigte von ihrer Mutter als\nAlleinerbin des am 15.3.1993 verstorbenen H.F. (Vater der Klägerin)\ndie Vorlage von Geschäftsunterlagen zur Bewertung des früher vom\nErblasser als Einzelkaufmann betriebenen, 1991 in die H.F. -\nSiebdruck- und Repro-Bedarf GmbH umgewandelten Unternehmens\nverlangt, den Angriffen der Berufung nicht stand. Die vom\nLandgericht vertretene Ansicht, nach Vorlage des von der Beklagen\nim Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits eingeholten\nBewertungsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. ##blob##amp;\nK. GmbH vom 26.11.1996 (Gutachter: Prof. Dr. S. und Dr. Sa.) fehle\nes der Klägerin für den weiterhin geltend gemachten Anspruch aus §\n2314 Abs.1 S.1 BGB auf Vorlage der unternehmensbezogenen Unterlagen\nan einem Rechtsschutzbedürfnis, ist nicht haltbar.\n\n3\n\nUm dem pflichtteilsberechtigten Nichterben (im folgenden nur\nnoch als Pflichtteilsberechtigter bezeichnet) die notwendigen\nKenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen,\ngewährt § 2314 BGB den Auskunftsanspruch in mehreren Arten, die\nzwar unterschiedliche Stärkegrade aufweisen, dem Gläubiger aber\ngrundsätzlich kumulativ zustehen, so daß sie neben- oder\nhintereinander geltend gemacht werden können (BGH NJW 1961, 602).\nDas gilt auch für das Verhältnis von Auskunfts- und\nWertermittlungsanspruch (OLG München, NJW-RR 1988, 390 m.w.Nachw.).\nDer Auskunftsanspruch dient zwar nicht dem Zweck, bereits endgültig\nden Wert des Nachlasses zu ermitteln. Er soll dem\nPflichtteilsberechtigten vielmehr lediglich ermöglichen, sich ein\nBild davon zu verschaffen, in welchem Rahmen sich sein Anspruch\nbewegt, so daß er die Erfolgsaussicht eines eventuellen\nRechtsstreits einzuschätzen vermag. Entsprechend diesem\ngesetzgeberischen Zweck ist seit langem anerkannt, daß der\nAuskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten jedenfalls dann,\nwenn zum Nachlaß ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung\ngehört, auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen umfaßt, die den\nGläubiger in die Lage versetzen, die Wertermittlung selbst\nvorzunehmen oder vornehmen zu lassen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1975, 258\nund 1774; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454 = FamRZ 1997, 58).\n\nDieser Anspruch der Klägerin ist durch das von der Beklagten\neingeholte Wertgutachten der Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. S. und Dr.\nSa. vom 26.11.1996 weder erfüllt worden noch ist - wie das\nLandgericht gemeint hat - damit das Rechtsschutzbedürfnis der\nKlägerin an der Vorlage der Bewertungsunterlagen entfallen.\n\n4\n\nDa sich der Wortlaut des § 2314 BGB in der Praxis in mehrfacher\nHinsicht als zu eng erwiesen hat, ist der Anwendungsbereich dieser\nVorschrift von der Rechtsprechung in gegenständlicher wie in\npersönlicher Hinsicht vielfältig ausgedehnt worden. Aus demselben\nGrunde ist den Bedürfnissen des Pflichtteilsberechtigten sowohl bei\nder Bestimmung des Umfangs als auch bei der praktischen\nVerwirklichung des Vorlegungsanspruchs Rechnung getragen\nworden:\n\n5\n\nZu den vorzulegenden Geschäftsunterlagen gehört alles, was\nerforderlich ist, um den Wert des Unternehmens oder der\nUnternehmensbeteiligung nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen\nzu ermitteln, insbesondere Bilanzen und Gewinn- und\nVerlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und\nBelege (BGH NJW 1975, 1774, 1776; OLG Düsseldorf, a.a.O.).\n\nDer dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft nebst Vorlage von\nBelegen verpflichtete Erbe muß sich die notwendigen Kenntnisse und\nUnterlagen verschaffen, wobei selbst das Interesse eines\nZuwendungsempfängers an der Wahrung des Bankgeheimnisses\nzurückzutreten hat (BGH NJW 1989, 1601).\n\nDas Interesse des zu bewertenden Unternehmens an der Wahrung\ndes Geschäftsgeheimnisses kann zu einer Beschränkung oder gar zum\nAusschluß des Vorlegungsanspruchs nach Treu und Glauben nur führen,\nwenn konkrete Gründe dafür bestehen, daß der Gläubiger die Einsicht\nin die Geschäftsunterlagen mißbrauchen wird (BGH NJW 1975, 1774,\n1776 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454, 456 = FamRZ 1997, 58,\n60).\n\nBei einem Vorlegungsanspruch der vorliegenden Art darf der\nKlageanspruch sehr allgemein gehalten sein, weil der\nPflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht in der Lage ist, die\nvorzulegenden Belege erschöpfend zu bezeichnen. Es liegt in der\nNatur der Sache, daß sich nicht von vornherein und ganz allgemein\nsagen läßt, welche Geschäftsunterlagen im einzelnen für eine\nsachgerechte Prüfung der Bilanzen und der Ertragslage des\nUnternehmens benötigt werden. Das hängt von einer Vielzahl von\nUmständen - darunter der Wahl der Bewertungsmethode - ab, die sich\nerst im Verlauf der Prüfung der Geschäftsunterlagen ergeben. Zwar\nbestimmt der Zweck der Vorlegungspflicht zugleich deren\ngegenständliche Begrenzung, was bedeutet, daß der Erbe zur Vorlage\nvon Geschäftsunterlagen nur insoweit verpflichtet ist, als der\nPflichtteilsberechtigte sie zur Ermittlung des Wertes des\nUnternehmens und der Unternehmensgegenstände zu einem bestimmten\nZeitpunkt benötigt (BGH NJW 1975, 1774, 1777). Diese\nZweckbegrenzung ist jedoch nicht schon in den Urteilsausspruch\naufzunehmen (mit der Folge, daß der Pflichtteilsberechtigte im\nVollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Notwendigkeit der\nUrkundenvorlegung entsprechend dem Urteilstenor im Einzelfall\ndarlegen und beweisen müßte), vielmehr ist es aus den vom BGH\na.a.O. aufgezeigten Gründen umgekehrt Sache des Erben, ggf. im\nVollstreckungsverfahren darzutun, daß die vom\nPflichtteilsberechtigten geforderte Einsicht in bestimmte Bücher\nund Papiere zum Zweck einer sachgerechten Unternehmensbewertung\nnicht erforderlich ist.\n\nDie Rechtsprechung hat den Wertermittlungsanspruch des\nPflichtteilsberechtigten ferner dahingehend erweitert, daß er vom\nErben die Vornahme der Wertermittlung durch einen unparteiischen\nSachverständigen verlangen darf, weil sich der\nPflichtteilsberechtigte vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den\nGeschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen\nstillen Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht\nvollständig erschließen kann, und - anders als bei einem bloßen\nDuldungsurteil - § 888 ZPO die besseren Möglichkeiten bietet, im\nWege der Zwangsvollstreckung auch widerstrebende oder böswillige\nVerpflichtete zu etwa erforderlicher zusätzlicher Mitwirkung bei\nder Erstellung des Gutachtens zu veranlassen (BGH NJW 1975, 258;\nBGH NJW 1990, 180). Die praktische Bedeutung solcher nach § 2314\nBGB erwirkter Wertermittlungsgutachten ist gleichwohl begrenzt. So\nwird denn auch in der Rechtsprechung hervorgehoben (z.B. BGH NJW\n1989, 2887 und OLG Düsseldorf, a.a.O.), daß Wertgutachten dieser\nArt Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des -\ntatsächlichen oder fiktiven - Nachlasses nicht entscheiden und\nallenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen können.\n\n6\n\nAus dem vorstehend aufgezeigten Stand der Rechtsprechung folgt\nohne weiteres, daß die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung\ndes Vorlegungsantrages der Klägerin keinen Bestand haben kann. Es\nsteht der Beklagten nicht frei, durch die Vorlage eines\nWertermittlungsgutachtens dem von der Klägerin geltend gemachten\nund unabhängig von der Einholung jenes Gutachtens durchgehend\nweiterverfolgten Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen den\nBoden zu entziehen. Das Recht auf ein solches Wertgutachten soll\nden Vorlegungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten verstärken,\nnicht hingegen einschränken oder gar ausschließen. Die\nausdrückliche Ablehnung der Beklagten, die Klägerin an dem\nnotwendigen Informationsprozeß zwischen den Gutachtern und dem Sohn\nder Beklagten (als geschäftsführendem Alleingesellschafter des\nUnternehmens) sowie ihrem gemeinsamen Steuerberater zu beteiligen,\nmuß in der Tat Mißtrauen der Klägerin in eine umfassende und\nungeschönte Informationserteilung begründen. Die Klägerin ist\nberechtigt, sich - ggf. mit Hilfe eines eigenen Gutachters - ein\neigenes Bild von der Vollständigkeit und Aussagekraft derjenigen\nGeschäftsunterlagen zu machen, die den von der Beklagten\nbeauftragten Wirtschaftsprüfern - wie im Gutachten vom 26.11.1996\nnäher ausgewiesen - vorgelegen haben. Gerade wegen der beschränkten\nBedeutung eines vom Erben eingeholten Wertgutachtens kann es die\nVorlage der Geschäftsunterlagen an den Pflichtteilsberechtigten im\nallgemeinen nicht ersetzen, sondern die daraus zu gewinnenden\nErkenntnisse lediglich ergänzen. Erst recht gilt dies, wenn sich\nder Gutachter auf eine bestimmte Bewertungsmethode festgelegt und\nhierauf seine Wertermittlung aufgebaut hat. Dabei kann hier\ndahinstehen, was von der nicht belegten Behauptung der Gutachter zu\nhalten ist, nach dem aktuellen Stand der\nUnternehmensbewertungsgrundsätze in Wissenschaft, Berufsstand und\nRechtsprechung sei das Ertragswertverfahren \"das einschlägige\nBewertungsverfahren\". Jedenfalls für den hier in Rede stehenden\nAnwendungsbereich des § 2314 BGB widerspricht eine solche\nFestlegung den vom Informationszweck dieser Vorschrift bestimmten\nAnforderungen. Der Senat macht sich zu eigen, was das OLG München\n(NJW-RR 1988, 390, 391 f.) hierzu ausgeführt hat:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n\"Es geht nicht an, daß bei der\nMeinungsvielfalt über die Bewertungsgrundsätze für ein Unternehmen\nim betriebswirtschaftlichen und juristischen Schrifttum sowie in\nder Rechtsprechung ....[es folgen Nachweise] der Sachverständige\nsich ausschließlich auf eine Methode zurückzieht und darauf\nausgerichtet das Gutachten erstattet. Auf diese Weise wird der aus\n§ 2314 BGB Anspruchsberechtigte sachgerecht nicht ins Bild gesetzt,\nweil er auf dieser Grundlage weder eine Entscheidung über den\nwahren Wert des Nachlasses noch bezüglich der Höhe seines\neventuellen Zahlungsanspruches treffen kann......\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie Ermittlung des vollen, wirklichen\nWertes ...... darf im Zusammenhang mit der Auskunfterteilung nach §\n2314 BGB nicht durch vorschnelle Festlegung auf eine Methode und\ndie dementsprechend eingeschränkte Ermittlung des\nBewertungsmaterials behindert werden. Es geht nicht an, daß die\nRegelungszurückhaltung des Gesetzgebers, die ihren Grund darin hat,\nden Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung tragen zu\nkönnen, zum Anlaß genommen wird, bei der Bewertung von Unternehmen\nnur noch eine einzige, nämlich die Ertragswertmethode für richtig\nzu halten, und damit pauschal alle Fallgestaltungen zu\nlösen........ Die Klägerin hat Anspruch auf ein solches Gutachten,\ndas sie nach den ernsthaft in Betracht kommenden\nBewertungsmöglichkeiten umfassend ins Bild setzt; nur diese\nBetrachtungsweise entspricht der sich aus § 2314 BGB ergebenden\nTendenz, die auf eine umfassende Unterrichtung des Anspruchstellers\nabzielt\".\n\n11\n\nSchließlich ist die Wertermittlung auch\ndeshalb unvollständig, weil die Beklagte den Auftrag hierzu -\nentgegen dem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin - nicht auch auf\ndie pflichtteilserhebliche \"gemischte Schenkung\" des\nTeilgeschäftsanteils im (Buch-)Wert von 192.000,00 DM erstreckt\nhat, den der Erblasser anläßlich der Firmenumwandlung bereits zu\nLebzeiten seinem und der Beklagten gemeinsamen Sohn H.-H. F.\nübertragen hat (mit der Übertragung des restlichen, ihm vom\nErblasser durch letztwillige Verfügung vermachten Geschäftsanteils\nist der Beklagte geschäftsführender Alleingesellschafter des\nUnternehmens geworden). Daß sich der Wertermittlungsanspruch des\nPflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch auf\nergänzungspflichtige (gemischte) Schenkungen erstreckt, ist\nebenfalls seit langem höchstrichterlich anerkannt (z.B. BGH NJW\n1984, 487; NJW 1986, 127).\n\n12\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin etwa\nauch Anlaß hat, an der Unparteilichkeit der von der Beklagten\nbeauftragten Gutachter zu zweifeln.\n\nKonkrete Gründe für einen Mißbrauchsverdacht, die es\nrechtfertigen könnten, den Anspruch der Klägerin aus Gründen des\nGeheimhaltungsinteresses auf eine Einsichtnahme und Überprüfung der\nGeschäftsunterlagen durch einen aufgrund seiner beruflichen\nStellung zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zu\nbeschränken, zeigt die Berufungserwiderung nicht auf. Ebensowenig\nkann sich die Beklagte damit der Verurteilung entziehen, daß sie\nerklärt, keine Geschäftsunterlagen (mehr) zu besitzen. Auch wenn\nman dies als richtig unterstellt, folgt daraus noch nicht, daß die\nVorlageverurteilung auf eine (subjektiv) unmögliche Leistung\ngerichtet ist. Soweit es um diejenigen Unterlagen geht, welche die\nGutachter ausgewertet und zu ihren Arbeitspapieren genommen haben\n(Bl. 91 f. GA), dürfte die Beklagte als Auftraggeberin ohnehin\nmittelbaren Besitz daran erlangt haben. Ein Interessenkonflikt\nzwischen der Beklagten und ihrem Sohn bzw. der GmbH wird nicht\nbehauptet. Im Anwaltsschreiben vom 5.2.1996 wurde der Gutachter\nProf. Dr. S. wegen aller erforderlichen Auskünfte in Bezug auf\nRechnungswesen, Jahresabschluß und Steuern an den Dipl.-Volkswirt\nK. als Steuerberater der Beklagten und der GmbH verwiesen; zu allen\nanderen Auskünften \"über das Unternehmen und die Angelegenheiten\nder Familie\" stehe der Sohn der Beklagten zur Verfügung (Bl. 244\nGA). Unter diesen Umständen ist die Weigerung des Sohnes der\nBeklagten, der Klägerin Einsicht in diese oder weitere\nGeschäftsunterlagen zu gewähren, ebenfalls nicht dazu angetan, die\nVerurteilung der Beklagten zu verhindern. Er ist der Beklagten\ngegenüber vielmehr verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie ihre\nVerpflichtung der Klägerin gegenüber erfüllen kann:\n\n13\n\nDie höchstrichterliche Rechtsprechung\nleitet seit langem aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242\nBGB) einen nicht normierten \"allgemeinen\" Auskunftsanspruch ab,\nwenn die Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der eine Teil\nentschuldbar auf die Auskunft angewiesen ist und der andere Teil\nsie unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet\nwird. Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH unter anderem dem\npflichtteilsberechtigten Erben, auf den § 2314 BGB weder\nunmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, einen Anspruch\ngegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten\nzugesprochen, wonach dieser ihm ggf. Auskunft über\npflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers zu erteilen hat\n(vgl. BGH NJW 1986, 127 und NJW 1990,180 jew.m.w.Nachw.). Nichts\nanderes kann hier im Verhältnis der Beklagten als Erbin zu ihrem\nSohn als Vermächtnisnehmer gelten, soweit die Beklagte auf dessen\nAuskünfte und Geschäftsunterlagen zur Erfüllung ihrer\nAuskunfts-/Vorlageverpflichtung aus § 2314 BGB gegenüber der\nKlägerin angewiesen ist. Im übrigen kommt hier noch hinzu, daß der\nSohn der Beklagten als Beschenkter (\"gemischte Schenkung\" bei\nErhalt des ersten Geschäftsanteils anläßlich der GmbH-Gründung) der\nKlägerin, seiner Schwester, auch persönlich - neben der Beklagten -\nin entsprechender Anwendung des § 2314 BGB zur Auskunft unter\nVorlage von Belegen verpflichtet ist, soweit es die\npflichtteilserhebliche (gemischte) Schenkung angeht (vgl. BGH NJW\n1971, 842).\n\n14\n\nNach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO\nstattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für die Berufung und Beschwer der Beklagten durch\ndieses Urteil: 15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-04/13-u-152-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-04/13-u-152-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309947","retrieved":"2026-07-09 03:39:47.018776+00:00"}}