{"status":"available","doknr":"OLD309954","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0303.9U199.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-03","aktenzeichen":"9 U 199/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten\nhat nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.294,45 DM Erfolg; im\nübrigen ist sie unbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger\nwegen des Schadenereignisses vom 23.05.1994 aus der für das\nFahrzeug Porsche 968, amtliches Kennzeichen BN-KH 100,\nabgeschlossenen Vollkaskoversicherung dem Grunde nach ein\nEntschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr.\n1 II e AKB zusteht. Die notwendigen Instandsetzungskosten belaufen\nsich jedoch nicht auf 39.320,10 DM, sondern lediglich auf 35.025,65\nDM. In Anbetracht der im Versicherungsvertrag vereinbarten\nSelbstbeteiligung von 1.000,00 DM und unter Berücksichtigung der im\nSeptember 1994 von der Beklagten erbrachten Abschlagzahlung in Höhe\nvon 20.000,00 DM verbleibt zu Gunsten des Klägers demgemäß eine\nForderung von 14.925,65 DM. Einen höheren Schaden hat er nicht\nnachgewiesen.\n\n4\n\nSoweit nicht die Schadenshöhe in Rede steht, greifen die mit der\nBerufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände nicht\ndurch.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger\naktivlegitimiert. Ihre Behauptung, das verunfallte Fahrzeug könne\nauch finanziert und in diesem Zusammenhang sicherungsübereignet\nsein (Blatt 22 d.A.), ist offensichtlich \"ins Blaue hinein\"\naufgestellt und schon deshalb unbeachtlich. Nähere Ausführungen\nhierzu erübrigen sich jedoch. Denn auch dann, wenn es sich um eine\nVersicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG\nhandelte, wäre der Kläger gemäß § 76 Abs. 1 VVG verfügungs- und\ndamit auch prozeßführungsbefugt. Tatsachen, die eine Abweichung von\ndiesem Grundsatz im Streitfall gebieten könnten, sind weder\nvorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,\ndaß die Beschädigung des Porsche Folge eines unmittelbar von außen\nher plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses,\nalso eines Unfalles im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB, ist.\n\n7\n\nAllerdings ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\noffensichtlich davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer auch\nfür den Versicherungsfall \"Unfall\" die von der Rechtsprechung (BGH\nVersR 1984, 29 ff. und seitdem ständig) in der\nDiebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterungen zukommen.\nDenn es hat in seinem Urteil unter anderem ausführt, die Beklagte\nhabe keine Umstände darzulegen vermocht, die geeignet sein könnten,\ndiesen seitens des Versicherungsnehmers geführten Anzeichenbeweis\nzu erschüttern, erst recht lasse ihr Vortrag nicht auf eine\nerhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Unfalls\nschließen. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in der\nDiebstahlversicherung befindet sich der Versicherungsnehmer beim\nVersicherungsfall \"Unfall\" nicht in der bei Diebstahlsfällen\nüblichen Beweisnot. Die in der Diebstahlversicherung dem\nVersicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten\nBeweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien deshalb im\nVersicherungsfall \"Unfall\" nicht zu. Vielmehr muß der\nVersicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine\nMeinung; vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315 und\nPrölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 12 AKB Anmerkung 5 a.E.,\nSeite 1476). Diese Beweispflicht des Versicherungsnehmers schließt\nallerdings nicht die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses ein.\nDiese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls\nim Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB (vgl. nur BGH und Prölss/Martin,\njeweils a.a.O.). Denn die Frage, ob Freiwilligkeit auf seiten des\nVersicherungsnehmers vorhanden ist oder nicht, kann begrifflich bei\neinem Aufprall des Fahrzeugs auf ein Hindernis oder ein anderes\nFahrzeug nichts daran ändern, daß das Schadenereignis selbst von\naußen auf das Fahrzeug einwirkt. Der Begriff der Unfreiwilligkeit\ndes Unfalls kann daher nur im Rahmen des subjektiven\nRisikoausschlusses gemäß § 61 VVG Berücksichtigung finden, wobei es\ndem Versicherer obliegt, den Vorsatz des Versicherungsnehmers als\ntatbestandliche Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit zu beweisen\n(OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1990, 150, 151 = VersR 1990, 1223).\nBeweiserleichterungen kommen dem Versicherer für den Nachweis der\nVoraussetzungen des § 61 VVG nicht zugute. Es gilt weder der\nAnscheinsbeweis (BGH r+s 1988, 239 = VersR 1988, 683) noch kann der\nVersicherer die in der Diebstahlversicherung geltenden\nBeweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung des\nUnfallgeschehens reicht deshalb zur Leistungsfreiheit des\nVersicherers nicht aus (BGH r+s 1990, 244 = VersR 1990, 894; r+s\n1989, 297 = VersR 1989, 841). Er muß vielmehr den Vollbeweis führen\n(BGH r+s 1987, 173 = VersR 1987, 503).\n\n8\n\nFür den Streitfall bedeutet das: Es ist Sache des Klägers, den\nNachweis zu führen, daß sein Fahrzeug anläßlich des von ihm\ngeschilderten Ereignisses vom 23.05.1994 durch ein unmittelbar von\naußen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis\nbeschädigt worden ist. Diesen Vollbeweis hat der Kläger geführt.\nNach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten\nBeweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Sachvortrag\ndes Klägers zum Hergang des Schadenereignisses vom 23.05.1994\nrichtig ist. Es steht damit fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß das\nSchadenereignis stattgefunden und der Kläger wie von ihm\ngeschildert mit seinem Porsche mit dem BMW des Zeugen T.\nzusammengestoßen ist. Namentlich folgt der Senat den glaubhaften,\ndie Sachdarstellung des Klägers im wesentlichen bestätigenden\nBekundungen des unbeteiligten Unfallzeugen F.C.. Danach kann kein\nvernünftiger Zweifel daran bestehen, daß das vom Kläger behauptete\nSchadenereignis stattgefunden hat und es tatsächlich zu einer\nKollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Zeugen T.\ngekommen ist. In den Kernpunkten deckt sich die Aussage des Zeugen\nC. mit den Angaben des Zeugen T., des Klägers und seines\nBeifahrers, des Zeugen Co.. Insbesondere hat der Zeugen C.\nglaubhaft bekundet, es habe an der Kreuzung \"geknallt\", es seien\nFrontteile durch die Luft geflogen, er - der Zeuge - habe\nangehalten und festgestellt, daß sowohl der Porsche als auch der\nBMW beschädigt worden seien.\n\n9\n\nHat sich mithin ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB\nereignet, kann von seiner vorsätzlichen Herbeiführung nicht\nausgegangen werden. Jedenfalls ist die nach dem Vorgesagten\ninsoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre\nabweichende Sachdarstellung beweisfällig geblieben. Den in der\nBerufungsbegründung aufgeführten Indizien kommt entweder kein oder\nnur ein geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur\nÜberzeugungsbildung des Senats nicht ausreichenden Beweiswert\nzu.\n\n10\n\nDem wiederholten Hinweis der Beklagten, der Kläger habe\nüberhaupt nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen\nPorsche 968 zu erwerben und zu unterhalten, ist eine Indizwirkung\nschon deshalb nicht beizumessen, weil die Beklagte Beweis für ihre\nBehauptung nicht antritt. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen,\nder sei zwar Student, verfüge als einziges Kind sehr wohlhabender\nEltern aber über ausreichende finanzielle Mittel.\n\n11\n\nWarum die vorhandene oder nicht vorhandene\nVorsteuerabzugsberechtigung des Klägers für den Nachweis der\nvorsätzlichen Herbeiführung des Unfallgeschehens Bedeutung haben\nsoll, erschließt sich dem Senat nicht. Dasselbe gilt für den\nUmstand, daß der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug nach\nEigenreparatur hat veräußern lassen. Dieser Tatsache kommt im\nStreitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung jedenfalls\ndeshalb nicht zu, weil der Kläger das Fahrzeug vorher durch den\ngelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und\nvereidigten Sachverständigen Th. hat untersuchen lassen. Der\nSachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 08.06.1994 (Blatt\n141 ff. d.A.) aber, daß sämtliche Vorschäden fachgerecht beseitigt\nworden seien und daß der Wiederbeschaffungswert des Porsche unter\nBerücksichtigung sämtlicher zeitwertrelevanter Faktoren zum\nZeitpunkt der Begutachtung 55.000,00 DM betragen habe.\n\n12\n\nSoweit die Beklagte behauptet, der Kläger und sein Unfallgegner,\nder Zeuge T., hätten sich vor dem Unfall gekannt, ist diese\noffensichtlich \"ins Blaue hinein\" aufgestellte, unsubstantiierte\nBehauptung durch Nichts belegt. Auch ihr Hinweis auf die Häufigkeit\nder vom Kläger geltend gemachten Versicherungsfälle hilft ihr\nnicht. Allein aus der Anzahl der zur Schadensregulierung\nangemeldeten Unfälle läßt sich eine Indizwirkung für eine\nvorsätzliche Herbeiführung des streitgegenständlichen\nUnfallgeschehens nicht ableiten. Anders wäre dies unter Umständen\nnur dann, wenn die Beklagte im einzelnen und substantiiert zu\ndiesen Unfällen vorgetragen hätte. Dies ist jedoch ersichtlich\nnicht der Fall.\n\n13\n\nWeshalb die Hinzuziehung der Polizei nach dem Unfall trotz der\nTatsache, daß sich die Unfallbeteiligten über die Schuldfrage einig\nwaren, ein Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls\ndurch den Kläger sein soll, vermag der Senat nicht\nnachzuvollziehen. Im Gegenteil: Gerade die Tatsache, daß die\nBeteiligten trotz hohen Sachschadens die Polizei nicht hinzugezogen\nhaben, kann im Einzelfall ein Indiz für die vorsätzliche\nHerbeiführung eines Unfallgeschehens sein.\n\n14\n\nZuzugeben ist der Beklagten allerdings, daß der streitige\nSachvortrag der Parteien trotz der Tatsache, daß sich der Kläger\nund sein Beifahrer im Falle eines gestellten Geschehens dann bewußt\nder Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt haben müßten, in\nanderem Licht zu sehen sein könnte, wenn feststünde, daß das\nFahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt erhebliche Vorschäden\naufgewiesen hätte und/oder bestimmte, vom Kläger geltend gemachte\nSchäden schlechterdings nicht auf das Geschehen vom 23.05.1994\nzurückzuführen sein könnten. Das Gegenteil ist jedoch der Fall:\nAufgrund des zu diesen Fragen eingeholten Gutachtens des dem Senat\nals erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen D. vom\n29.10.1997 (Blatt 301 ff. d.A.) besteht für den Senat kein\nvernünftiger Zweifel daran, daß zum einen Altschäden nicht\nvorhanden waren und daß zum anderen die vom Kläger geltend\ngemachten Schäden mit seiner Unfallschilderung in Einklang zu\nbringen sind. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, daß\nund warum er trotz \"intensivster\" und \"sehr kritischer\nBildauswertung\" keinerlei positive Merkmale für das Vorhandensein\nerheblicher Vorschäden habe feststellen könne. Auch hätten sich\n\"keinerlei\" Merkmale dafür ergeben, daß die an den\nunfallbeteiligten Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen nicht\nmiteinander korrespondierten. Namentlich hat der Sachverständige\nüberzeugend den Sachvortrag des Klägers bestätigt, daß der vordere\nlinke Kotflügel des Porsche vor dem Unfall erneuert, zumindest aber\nweitestgehend instand gesetzt worden sein muß. Insbesondere habe\ndie Bildauswertung \"eindeutig und zweifelsfrei\" ergeben, daß an der\nTürvorderkante bzw. im vorderen Bereich des Türblatts der Fahrertür\nkein identischer, sondern ein neuer Schaden vorliege.\n\n15\n\nReichen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände demgemäß\nweder jeweils für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenwirken\nzum Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des\nVersicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG aus, kann im übrigen\ndahinstehen, ob eine andere Beurteilung dieser Frage wie auch der\nFrage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des §\n12 Nr. 1 II e AKB mit Rücksicht auf den gut eine Woche vor dem\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 20.01.1998 eingegangenen\nSchriftsatz der Beklagten vom 12.01.1998 geboten sein könnte. Denn\ndieser Sachvortrag, der inhaltlich die Ausführungen des von der\nBeklagten am 21.11.1997 beauftragten Sachverständigen Wanderer in\ndessen Gutachten vom 07.01.1998 (Blatt 366 ff. d.A.) aufgreift,\nstellt keine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D.\ndar, sondern erweist sich als neuer Sachvortrag, der gemäß §§ 527,\n519 ZPO in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet\nzurückzuweisen ist. Daß es sich nicht um eine inhaltliche\nStellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen D. handelt, folgt\nschon daraus, daß der Sachverständige Wanderer von der Beklagten\nden Auftrag erhalten hat, zu prüfen, ob die Hergangschilderung des\nKlägers und des Zeugen Co. mit den Schäden am Porsche und am BMW in\nÜbereinstimmung gebracht werden können und somit zutreffend seien.\nSoweit die Beklagte deshalb jetzt neuen Sachvortrag in den Prozeß\neinzuführen versucht, indem sie z.B. vorträgt, die Beschädigungen\nam rechten Vorderrad des Porsche und am linken BMW-Vorderrad\nzeigten, daß die Vorderräder des Porsche bei der Kollision nicht\nnach links eingeschlagen gewesen seien, demzufolge seien die\nAngaben des Klägers und des Zeugen Co. mit dem tatsächlichen\nGeschehen nicht in Übereinstimmung zu bringen, würde die Zulassung\ndes neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern,\nweil der Sachverständige D. sich mit dem Tatsachenvortrag der\nBeklagten auseinandersetzen und sein Gutachten ergänzen müßte.\nAlsdann wäre ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung\nerforderlich. Überdies müßten dann ggf. die Zeugen Co., T. und C.\nerneut gehört werden. Bei rechtzeitigem Vorbringen und\nrechtzeitigem Beweisantritt hätte der Sachverständige D. dem\nTatsachenvortrag der Beklagten aber bereits bei der Erstellung\nseines Gutachtens vom 29.10.1997 Rechnung tragen können. Die Zeugen\nsind bereits im September 1996 und Februar 1997 zum Unfallhergang\nvernommen worden. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die\nBeklagte nicht vorgebracht. Ihr Tatsachenvortrag ist demzufolge,\nsoweit er neu ist, bei der Entscheidungsfindung nicht zu\nberücksichtigen.\n\n16\n\nEine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende\nObliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3, V\nAbs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG liegt nicht vor. Soweit\ndie Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 18.12.1995, dort\nSeite 13, vorgetragen hat, der Kläger habe in der Kaskoanzeige\nkeine Antwort auf die Frage nach Vorschäden gegeben, ergibt sich\naus der dem Senat vorliegenden Schadenanzeige vom 13.06.1994 (Blatt\n121 f. d.A.) das Gegenteil. Dort hat der Kläger die Frage nach\nreparierten Vorschäden ausdrücklich bejaht. Warum der Kläger zum\nVorsteuerabzug berechtigt sein und demgemäß die Frage in der\nSchadenanzeige unrichtig beantwortet haben könnte, wird von der\nBeklagten nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte dem Kläger\nvorwirft, er sei in der Lage, aber nicht willens gewesen,\nvorhandene Reparaturnachweise und Belege über Austauschteile\nvorzulegen, führt dies schon deshalb nicht zur Annahme einer\nObliegenheitsverletzung des Klägers, weil es Sache der Beklagten\ngewesen wäre, den Vortrag des Klägers zu widerlegen, einen\nReparaturnachweis habe es wegen der Eigenreparatur nicht gegeben,\ndie Belege seien von der Polizei beschlagnahmt gewesen. Hierzu\nfehlt es jedoch bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten.\nUnsubstantiiert ist der Vortrag der Beklagten auch, soweit sie\nbehauptet, der Kläger habe falsche Angaben zum Zinsschaden gemacht.\nDeshalb kann dahinstehen, ob die Belehrung am Schluß der\nSchadenanzeige (Blatt 122 d.A.), die eine unübliche Definition der\nAufklärungspflicht enthält, diesen Fall überhaupt erfassen\nwürde.\n\n17\n\nJedenfalls nicht mit einem ordnungsgemäßen Beweisantritt\nversehen ist die Behauptung der Beklagten, in Anbetracht der vom\nKläger selbst eingeräumten Fahrleistung von etwa 90.000 km pro Jahr\nkönne seine Angabe in der Schadenanzeige, der Porsche habe eine\nGesamtlaufleistung von 16.088 km aufgewiesen, nicht richtig sein.\nUngeachtet der Tatsache, daß auch der Sachverständige Th. aus Anlaß\nseiner Gutachtenerstellung vom 08.06.1994 den Tachometerstand mit\n16.088 km abgelesen hat, hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung\n(Blatt 58 d.A.) erklärt, wie es zu der Diskrepanz zwischen der\nangegebenen Jahreskilometerleistung und der in der Schadenanzeige\nangegebenen Gesamtlaufleistung des Porsche von nur etwa 16.000 km\nkommt. Er hat bekundet, er habe mehrere Fahrzeuge zur Verfügung\ngehabt, mit dem Porsche sei er nur etwa 8.000 km gefahren. Durch\ndie beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens läßt sich\ndie Unrichtigkeit dieser Aussage nicht feststellen.\n\n18\n\nDie von der Beklagten noch zu erbringende restliche\nVersicherungsleistung beläuft sich allerdings nicht auf 18.320,10\nDM, sondern lediglich auf 14.025,65 DM. Auch hier folgt der Senat\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D., wonach der\nReparaturkostenkalkulation des Sachverständigen Th. weitestgehend\ngefolgt werden könne, sich jedoch geringfügige Differenzen\nhinsichtlich des Ersatzteilumfangs und der Arbeitszeiten dadurch\nergäben, daß der Sachverständige Th. gezwungen gewesen sei, eine\nPhantomkalkulation auf der Basis der Datenfiles für einen Porsche\n944 vorzunehmen, weil seinerzeit ein spezieller Datenfile für einen\nPorsche des Typs 968 noch nicht angeboten worden sei. Der\nReparaturkostenberechnung zugrundezulegen sind sodann nicht die\ndamaligen Arbeitspreise des Porsche-Zentrums Köln, sondern ein\nmittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssatz, der ausgereicht\nhätte, um die an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden\nunter Berücksichtigung der Abzüge \"Neu für alt\" zu beheben. Danach\nbelaufen sich die ermittelten Reparaturkosten auf brutto 35.025,65\nDM. Wegen der vorprozessual erbrachten Abschlagzahlung von\n20.000,00 DM und der in Ansatz zu bringenden Selbstbeteiligung des\nKlägers in Höhe von 1.000,00 DM verbleibt demzufolge zu seinen\nGunsten eine Restforderung von 14.025,65 DM. Diese hat die Beklagte\nmit 4% Jahreszinsen seit dem 06.10.1994 zu verzinsen, §§ 286 Abs.\n1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert: 18.320,10 DM\n\n21\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 14.025,65 DM\n\n22\n\nWert der Beschwer des Klägers: 4.294,45 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-03/9-u-199-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-03/9-u-199-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309954","retrieved":"2026-07-09 03:39:47.700137+00:00"}}