{"status":"available","doknr":"OLD309953","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0303.25UF182.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-03","aktenzeichen":"25 UF 182/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Antragstellers ist - soweit der Senat noch über\ndas Rechtsmittel zu befinden hat - zulässig (§§ 511, 511 a, 516,\n518, 519 ZPO) und zu einem geringen Teil begründet, überwiegend\njedoch unbegründet.\n\n3\n\nÜber das Rechtsmittel des Antragstellers hat der Senat nur noch\ninsoweit zu entscheiden, als es um die Berechtigung einer\nrestlichen Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin in Höhe\nvon 4.794,97 DM geht. Durch das insoweit von dem Antragsteller\nangefochtene Urteil sind der Antragsgegnerin 23.298,40 DM\nZugewinnausgleich nebst Zinsen zugesprochen worden. In Höhe eines\nTeilbetrages von 18.503,43 DM hat die Antragsgegnerin ihren Antrag\nauf Zugewinnausgleich vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom\n30. Januar 1998 zurückgenommen, so daß insoweit die Berufung des\nAntragstellers gegenstandslos geworden ist, das heißt sich nur noch\nauf den restlich zuerkannten Zugewinn von 4.794,97 DM beschränkt.\nIm übrigen hat der Antragsteller seine auch wegen des nachehelichen\nUnterhalts eingelegte Berufung vor Eintritt in die mündliche\nVerhandlung zurückgenommen.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin kann gemäß den §§ 1378, 1373 f BGB von dem\nAntragsteller noch einen Zugewinnausgleich in Höhe von 4.753,97 DM\nnebst Zinsen beanspruchen. Darüberhinaus ist ihre Forderung auf\nZugewinnausgleich unbegründet.\n\n5\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist der Zugewinn des Antragstellers\nmit 85.285,34 DM und derjenige der Antragsgegnerin mit 38.688,53 DM\nermittelt worden. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat streitig geworden, ob dem Endvermögen des\nAntragstellers eine von dem Erstgericht noch nicht berücksichtigte\nSteuerrückerstattungsforderung gegenüber der Staatskasse betreffend\ndas Steuerjahr 1993 in Höhe von 37.088,87 DM (vgl. dazu Schreiben\ndes Steuerberaters M. H. vom 14. August 1997 im Anlagenheft zu Bl.\n110 f d.A.) hinzuzurechnen ist, so daß bei entsprechender Erhöhung\nseines Endvermögens und demzufolge seines Zugewinns die\nZugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin um die Hälfte\ndieses Betrages höher ausfallen würde. Der Antragsgegner meint, daß\ndemgegenüber die Steuerrückerstattungsforderung nicht mehr in das\nEndvermögen fällt, sondern der an die Antragsgegnerin von der\nFinanzkasse ausgezahlte gesamte Rückerstattungsbetrag an ihn\nausgekehrt werden müsse, wobei er mit diesem Gegenanspruch die\nAufrechnung gegen den der Antragsgegnerin zuerkannten\nZugewinnausgleichsforderung erklärt.\n\n6\n\nEntscheidungserheblich ist, ob die\nSteuerrückerstattungsforderung zum maßgeblichen Stichtag für die\nBerechnung der Endvermögen der Parteien (§ 1376 Abs. 2 i.V.m. §\n1384 BGB) - dem 14. Juli 1994 - bereits entstanden war, das heißt\nob sie eine rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert\ndarstellte, wobei es auf die Fälligkeit nicht ankommt und\nunsichere, zweifelhafte oder befristete Rechte ausgehend von dem\nmaßgeblichen zu schätzen sind (vgl. dazu Johannsen/Henrich,\nEherecht - Scheidung, Trennung, Folgen - Kommentar, 2. Aufl., Rn. 7\nzu § 1374 sowie Rn. 3, 9 und 10 zu § 1376). Die\nSteuerrückerstattungsforderung betreffend das Jahr 1993 war zum\nStichtag des 14. Juli 1994 bereits eine rechtlich geschützte\nPosition von wirtschaftlichem Wert. Das zeigt sich schon daran, daß\nder Steuerrückerstattungsanspruch gemäß § 46 Abs. 6 und 7 AO\npfändbar entstanden ist, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an\nden das Gesetz die Leistungspflicht (§ 38 AO) knüpft. Die Abgabe\nder Steuererklärung und Festsetzung mit Steuerbescheid sind dabei\nnicht erforderlich. Die Einkommenssteuer als Kalenderjahr-Steuer (§\n25 EStG) und somit auch der Erstattungsanspruch aus Überzahlung\nentstehen pfändbar mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. dazu\nZöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., zu 3 829 Rn. 33 Stichwort\n\"Steuererstattung\"). Denn in § 36 Abs. 1 EStG heißt es: \"Die\nEinkommenssteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.\"\n\n7\n\nIn Abs. 4 der selben Vorschrift ist bestimmt:\n\n8\n\n\"Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zu Ungunsten des\nSteuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige\n(Steuerschuldner) diesen Betrag ... zu entrichten\n(Abschlußzahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß\nzugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem\nSteuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. Bei\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommenssteuer\nveranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch\nfür und gegen den anderen Ehegatten.\"\n\n9\n\nDer Veranlagungszeitraum des Jahres 1993 war vor dem Stichtag\ndes 14. Juli 1994 abgelaufen und ist somit - unabhängig von der\nAbgabe der Steuererklärung und der Bekanntgabe des Steuerbescheides\n- mit den daraus erwachsenen Steuererstattungsanspruch im\nEndvermögen zu berücksichtigen. Gleiches würde umgekehrt bei etwa\naus dem Veranlagungszeitraum anfallenden Steuerschulden gelten\n(vgl. dazu BGH FamRZ 1991, 43 (48)). Gegenteiliges könnte sich nur\nergeben, wenn derartige Verbindlichkeiten oder Ansprüche bereits\ndurch Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung \"verbraucht\" wären.\nDas haben die Parteien hier jedoch nicht eingewendet.\n\n10\n\nDie ins Endvermögen fallende Steuerrückerstattungsforderung\ngegen die Staatskasse ist - mangels anderer Anhaltspunkte - in die\nZugewinnberechnung in der Höhe einzustellen, wie sie sich nach dem\nendgültigen Steuerbescheid mit 37.088,87 DM ergeben hat (vgl. dazu\ndas Schreiben des Steuerberaters H. vom 14. August 1997, a.a.O.).\nSie ist jedoch quotenmäßig in das Endvermögen beider Parteien\neinzustellen, und zwar entsprechend dem im Innenverhältnis der\nParteien geltenden Steuerausgleich, der die materielle\nErstattungsberechtigung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt, die\nsich grundsätzlich nur nach dem Verhältnis der einbehaltenen\nLohnsteuerabzugsbeträge richtet, überlagert. Denn die Regelung der\nErstattungsberechtigung nach dem Verhältnis der Steuerzahlungen,\ndie die Ehegatten für eigene Rechnung geleistet haben, bewirkt nur\neinen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihnen\nund dem Finanzamt bestehen. Es können sich daher Ansprüche aus\nNachteilsausgleichung und Vorteilshabe unter den zusammen zur\nEinkommenssteuer veranlagten Ehegatten ergeben (vgl. dazu Liebelt,\nPraktische Probleme des Steuerrechts bei Trennung und Scheidung von\nEhegatten, NJW 1994, 609 f (611)). Im Steuerveranlagungsjahr 1993\nsind bei der Antragsgegnerin zwar keine Lohnsteuern einbehalten\nworden. Sie hat aber durch ihre relativ geringen Einkünfte\nabzüglich der ihr zuzuordnenden Freibeträge durch ein\nNegativeinkommen zu der Steuerrückerstattung beigetragen. Bei\nEinkünften der Antragsgegnerin von insgesamt 6.381,00 DM verbleiben\nnach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von 108,00 DM und zwei\nKinderfreibeträgen von 2 x 4.104,00 DM Negativeinkünfte von -\n1.935,00 DM (vgl. dazu das oben bereits zitierte Schreiben des\nSteuerberaters H. vom 14. August 1997). Damit verminderte sich das\nzu versteuernde Einkommen des Antragstellers von 279.888,00 DM\n(a.a.O.) um rund 0,7 %, so daß der Klägerin im Innenverhältnis 0,7\n% der Steuerrückerstattung aus dem Gesichtspunkt der Vorteilshabe\nzustehen. Das sind von der Steuerrückerstattung von 37.088,87 DM\nrund 260,00 DM. Andere Bewertungskriterien für den Innenausgleich\nder Steuerrückerstattung unter den Ehegatten standen dem Senat\naufgrund der von den Parteien überreichten Vorkorrespondenz oder\nsonstigen Parteivorbringen nicht zur Verfügung.\n\n11\n\nUnter Einbeziehung der ansonsten unstreitigen Posten der\nZugewinnausgleichsberechnung, wie sie dem angefochtenen Urteil zu\nentnehmen sind, erhöht sich der Zugewinn des Antragstellers von\nbisher 85.285,34 DM\n\n12\n\ndurch die anteilmäßige Steuerrücker-\n\n13\n\nstattungsforderung aus 1993 von\n\n14\n\n37.088,87 DM abzüglich 260,00 DM um 36.828,87 DM\n\n15\n\n122.114,21 DM.\n\n16\n\nDer Zugewinn der Antragsgegnerin erhöht\n\n17\n\nsich von bisher 38.688,53 DM\n\n18\n\num die anteilige Steuerrückerstattungs-\n\n19\n\nforderung aus 1993 in Höhe von 260,00 DM\n\n20\n\n38.948,53 DM.\n\n21\n\nDie Differenz ergibt einen Zugewinn-\n\n22\n\nüberschuß auf Seiten des Antrag-\n\n23\n\nstellers in Höhe von 83.165,68 DM.\n\n24\n\nAls Zugewinnausgleich steht der\n\n25\n\nAntragsgegnerin davon die Hälfte zu: 41.582,84 DM.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin, die die Steuerrückerstattung aus 1993 im\nJahr 1995 in Höhe von 37.088,87 DM allein vereinnahmt hat, schuldet\ndem Antragsteller noch die ihm im Endvermögen zugerechneten\n36.828,87 DM.\n\n27\n\nIn diesem Umfang dringt die Aufrechnung des Antragstellers\ngegenüber der Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin\ndurch. Es verbleibt dann noch ein Restanspruch der Antragsgegnerin\nvon 4.753,97 DM.\n\n28\n\nSoweit die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf\nAuskehrung des ihm zustehenden Teils der Steuerrückerstattung für\n1993 zunächst mit einer ihr angeblich zustehenden Forderung auf\nhälftigen Erlös aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung\nverrechnen wollte, hat sie davon Abstand genommen. Sie hat die\nAufrechnung des Antragstellers gegen die\nZugewinnausgleichsforderung auch bereits in Höhe von 18.503,43 DM\ngegen sich gelten lassen und dem durch Teilrücknahme ihres\nKlageantrags Rechnung getragen. Die oben errechnete Restforderung\nvon 4.753,97 DM, die geringfügig unter dem reduzierten Klageantrag\nliegt, steht ihr danach noch zu.\n\n29\n\nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 ZPO.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3,\n515 Abs. 3 ZPO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\nGebührenstreitwert: bis zur mündlichen Verhandlung vom 30.\nJanuar 1998 51.294,40 DM (= 12 x (2.606,00 DM zuzüglich 927,00 DM\nabzüglich 1.200,00 DM) = 27.996,00 DM als nachehelicher Unterhalt\nsowie 23.298,40 DM als Zugewinnausgleich;\n\n33\n\nab mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 1998 4.794,97 DM\n(restlicher Zugewinnausgleich).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-03/25-uf-182-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-03/25-uf-182-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309953","retrieved":"2026-07-09 03:39:47.615031+00:00"}}