{"status":"available","doknr":"OLD309952","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0303.24U194.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-03","aktenzeichen":"24 U 194/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin hat sich im Wege der Abwehrklage gemäß § 767 ZPO\ngegen die Vollstreckung seitens der Beklagten aus folgenden Titeln\ngewandt:\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nSchuldanerkenntnisse der Klägerin und\nihres inzwischen verstorbenen Ehemanns vom 23.07.1966, 17.05.1968\nund 15.01.1970 über insgesamt 70.000,00 DM zuzüglich Zinsen,\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nZinsansprüche aus Grundschulden über\nden selben Gesamtnominalbetrag auf ihren im Grundbuch von S. Bl.\n... Nr. 3 und 4 (Abt. III Nr. 6, 7, 9) eingetragenen\nGrundstücken.\n\n7\n\nDas Landgericht hat einem Teil ihres Begehrens, nämlich zu 1.,\nentsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung\ndagegen verfolgt die Klägerin den aberkannten Teil der Klage\nweiter.\n\n8\n\nDie Anerkenntnisse und Grundschulden dienten - ebenso wie\nweitere vorrangige Grundpfandrechte über insgesamt 81.800,00 DM -\nzunächst der Sicherung von Krediten der Kreissparkasse Si. für den\nGewerbebetrieb des Ehemanns der Klägerin. Dieser übertrug sein\nUnternehmen später auf seinen Sohn, der es ab 1980 als E.-D. GmbH\nfortführte. Am 09./10.02.1989 räumte die Beklagte - teilweise im\nWege der Umschuldung - der E.-D. GmbH einen Kredit über 714.850,00\nDM ein. Zu dessen - teilweiser - Besicherung gaben die Klägerin und\nihr Ehemann am 08.02.1989 zugunsten der Beklagten eine\n\"Abtretungserklärung\" hinsichtlich sämtlicher Grundschulden, also\nüber insgesamt 151.800,00 DM, \"nebst ... den Zinsen seit dem Tag\nder Entstehung\" ab. Durch eine \"Zweckerklärung\" vom 09.02.1989\nerklärten sie ihr Einverständnis damit, daß die genannten\nGrundschulden zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Beklagten aus\nder Geschäftsverbindung mit der E.-D. GmbH dienen sollten, und\nübernahmen \"für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen\" auch die\npersönliche Haftung. Die Kreissparkasse Si. trat am 17.02.1989 die\nGrundschulden \"nebst Zinsen ... ab dem Tage der Eintragung\" an die\nBeklagte ab.\n\n9\n\nDie Kreditkonten der E.-D. GmbH wiesen per 01.07.1996 einen\nMinussaldo von 278.617,35 DM auf. Mit Schreiben vom 25.09.1996\nsprach die Beklagte ihr gegenüber die Kündigung des Kreditvertrages\naus. Die GmbH ist inzwischen in Vermögensverfall geraten.\n\n10\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, aus Wortlaut und Sinn der\n\"Zweckerklärung\" vom 09.02.1989 ergebe sich eine Beschränkung der\ndinglichen Haftung auf den Gesamtnominalbetrag der Grundschulden.\nIm übrigen sei hinsichtlich der Zinsen \"in erheblichem Umfang\" die\nVerjährung eingetreten.\n\n11\n\nDas Landgericht hat beide Einwände für nicht durchgreifend\nerachtet.\n\n12\n\nDie Klägerin vertritt in der Berufungsinstanz die Auffassung,\ndie formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung auf Zinsen\naus zurückliegender Zeit sei aufgrund der Unklarheitenregelung in §\n5 AGBG, jedenfalls aber als überraschende Klausel im Sinne von § 3\nAGBG unwirksam. Die vom Landgericht angeführte Rechtsprechung zur\nHemmung der Verjährung von Zinsansprüchen bis zum Sicherungsfall\nsei hier nicht einschlägig.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils\n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Zwangsvollstreckung der Beklagten\naus den vollstreckbaren notariellen Urkunden des Notars Dr. W., T.,\nvom 23.07.1966 (UR-Nr. ...), 17.05.1968 (UR-Nr. ...) und vom\n15.01.1970 (UR-Nr. ...) und aus den im Grundbuch von S. Bl. ... in\nder Dritten Abteilung unter den laufenden Nummern 6, 7, 9 zu Lasten\ndes unter den laufenden Nummern 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses\nverzeichneten Grundbesitzes eingetragenen Grundschulden\nhinsichtlich der Zinsen für unzulässig zu erklären,\n\n18\n\n \n\n19\n\nhilfsweise\n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Zwangsvollstreckung aus den\nvorgenannten Urkunden und Grundschulden hinsichtlich der Zinsen in\nHöhe von 10 % vor dem 26.09.1996 für unzulässig zu erklären,\n\n22\n\n \n\n23\n\nganz hilfsweise\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Zwangsvollstreckung aus den\nvorgenannten Urkunden und Grundschulden hinsichtlich der Zinsen in\nHöhe von 10 % vor dem 09.02.1989 für unzulässig zu erklären.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\n \n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf das Urteil des Landgerichts und die in beiden Instanzen\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache selbst\nerfolglos. Die Beklagte ist nicht - auch nicht teilweise -\ngehindert, Befriedigung aus den streitgegenständlichen\nGrundschulden hinsichtlich der seit ihrer Entstehung aufgelaufenen\nZinsen zu suchen.\n\n33\n\nDie Zweckerklärung vom 09.02.1989 stellt das - von der Beklagten\nschlüssig angenommene - Angebot der Klägerin und ihres Ehemanns auf\nAbschluß einer Sicherungsabrede im Zusammenhang mit der\nKreditgewährung zugunsten der von ihrem Sohn beherrschten E.-D.\nGmbH dar. Da es in einem von der Beklagten verwendeten Formular\nniedergelegt ist und die Beklagte nicht behauptet, seine\nEinzelbestimmungen seien zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt\nworden, unterliegt es der Inhaltskontrolle nach dem AGBG; davon\ngehen die Parteien auch übereinstimmend aus.\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Auslegung der\nVereinbarung in dem hier in Rede stehenden Punkt keinen Zweifel im\nSinne von § 5 AGBG. Vergeblich beruft sie sich auf den Wortlaut des\nEingangstextes der Urkunde, nämlich die Aufführung der\nGrundschulden nur mit dem Betrag der jeweiligen Hauptforderung.\nDiente die verkürzte Darstellung nicht ohnehin, wie das Landgericht\nangenommen hat, lediglich der Individualisierung des\nVertragsgegenstandes, so liegt es, wie der Beklagten zuzugeben ist,\nangesichts der Bezugnahme auf die laufenden Nummern in Abt. III des\nGrundbuchs näher, sie in dem Sinn zu verstehen, daß die\nGrundpfandrechte in vollem Umfang ihrer Eintragung, also\neinschließlich der Zinsen, von der Sicherungsabrede erfaßt sein\nsollten. Ob die Klägerin und ihr Ehemann sich dessen bewußt gewesen\nsind oder sein mußten, spielt bei der gebotenen objektiven\nAuslegung (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 14 mit\nNachweisen) keine Rolle.\n\n35\n\nWeitere Bestimmungen in der Urkunde stützen diese Auslegung,\nnämlich Ziff. I. 2. und 4. sowie Ziff. III., wo jeweils die\nGrundschuldzinsen erwähnt sind, wobei die Zweckvereinbarung\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa um die angeblich\nunwirksame Ziffer III. (persönliche Haftung) zu \"reduzieren\" ist,\nweil auch unwirksame Vereinbarungen zur Auslegung heranzuziehen\nsind (vgl. BGH NJW 87, 2437, 2438). Zu Recht hat das Landgericht\nferner auf die \"Abtretungserklärung\" vom 08.02.1989 verwiesen, in\nder u.a. die Zinsen \"seit dem Tag der Entstehung\" unmißverständlich\nals der Sicherung mitunterworfen erwähnt sind. Dieser außerhalb der\neigentlichen Vertragsurkunde liegende Umstand ist ebenfalls bei der\nAuslegung mit zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 84, 721), wobei es\nwiederum unerheblich ist, ob die \"Abtretung\" unwirksam ist bzw. ins\nLeere ging, weil die Klägerin und ihr Ehemann keine abtretbare\nRechtsposition hatten. Angesichts der Urkunde vom 08.02.1989 kann\nauch nicht die Rede davon sein, der jeweilige Zinsbeginn sei im\nUnklaren geblieben, dies auch deshalb nicht, weil sich der Beginn\nder Zinspflicht im Zweifel aus dem Gesetz ergibt; es ist der Tag\nder Eintragung der Belastung im Grundbuch (vgl. RGZ 136, 232, 235;\nOLG Köln - 8. Zivilsenat - NJW 60, 1108).\n\n36\n\nDie Einbeziehung der Zinsen aus der zurückliegenden Zeit ist\nauch keine Überraschungsklausel im Sinne von § 3 AGBG. Es fehlt\nbereits an dem für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen\nungewöhnlichen Charakter der Bestimmung. Er setzt voraus, daß sie\nnach dem konkreten Vertragstyp nicht üblich ist (vgl.\nUlmer-Brandner-Hensen, § 3 Rdnr. 14). Das läßt sich vorliegend\nzumindest nicht positiv feststellen. Es erscheint keineswegs\nungewöhnlich, daß sich eine Bank im Rahmen einer Umschuldung\nSicherheiten Dritter, die zuvor einem andern Zweck dienten, in\nihrem ursprünglichen Umfang, also auch einschließlich der bei ihrer\nBegründung zugesagten Zinsen, die aufgrund Zeitablaufs scheinbar zu\neiner Haftungserweiterung geführt haben, verschafft. Die Klausel\nist auch nicht in der Kombination mit der Erstreckung der\nSicherheit auf alle zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der\nGeschäftsverbindung mit der E.-D. GmbH als ungewöhnlich anzusehen,\nweil es nicht um die Absicherung eines bestimmten Darlehens,\nsondern von Verbindlichkeiten in wechselnder Höhe aus einer\nlaufenden Geschäftsbeziehung ging (vgl. BGH NJW 87, 946).\n\n37\n\nHinsichtlich der Einrede der Verjährung verweist der Senat auf\ndie zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Daß die\nVerjährung des Zinsanspruchs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls\ngehemmt ist, ergibt sich schon aus einer entsprechenden Anwendung\nvon § 202 Abs. 1 BGB. Der Senat sieht auch keinen Grund dafür, daß\ndie zur Verjährungshemmung entwickelte Rechtsprechung nicht für den\nFall gelten soll, daß Sicherungsgeber und Schuldner nicht ein und\ndieselbe Person sind.\n\n38\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n39\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer der\nKlägerin: 162.566,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-03/24-u-194-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-03/24-u-194-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309952","retrieved":"2026-07-09 03:39:47.521236+00:00"}}