{"status":"available","doknr":"OLD309967","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0227.6U253.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-27","aktenzeichen":"6 U 253/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nVom 6. bis zum 9. September 1995 fand in D. die K. statt, auf\nder die Firma H. (im folgenden \"H.\" genannt) Duftwässer ausstellte.\nDabei bediente sich die Firma H. einer Liste, in der die\nangebotenen Duftwässer zu bekannten Markennamen in Bezug gesetzt\nwurden, darunter auch ein Duftwasser namens \"P.\" zu dem von der\nBeklagten vertriebenen Markenprodukt \"G.\". Die Beklagte erwirkte\nwegen dieses Sachverhalts am 14.09.1995 bei dem Landgericht Köln\ngegen die Firma H. die nachstehend wiedergegebene einstweilige\nVerfügung (31 O 623/95), die von der Firma H. mit Schreiben vom\n13.10.1995 endgültig gestellt worden ist:\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15.09.1995 wandte sich sodann die Beklagte an\ndie etwa 600 K.-Häuser. Dieses Schreiben der Beklagten lautete wie\nfolgt:\n\n4\n\nAm 18.09.1995 erwirkte die Beklagte gegen die Firma H. bei dem\nLandgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 632/95 eine weitere\neinstweilige Verfügung zu drei Produkten, bei denen sie einen\nVerstoß gegen §§ 4 und 5 Kosmetikverordnung beanstandete, sowie am\n20.09.1995 bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 31 O\n641/95 eine Beschlußverfügung hinsichtlich weiterer 20 Produkte\nwegen Fehlens der nach § 5 KosmetikVO erforderlichen\nHerstellerangaben. Diese beiden - von der Firma H. mit Schreiben\nvom 13.10.1995 endgültig gestellten - einstweiligen Verfügungen\nhatten folgenden Inhalt:\n\n5\n\nDa die Beklagte ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von\nnicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kosmetika durch die Erklärung\nder K. AG in deren Schreiben vom 20.09.1995 (Bl. 51 - 53 d.A) nicht\nals ausreichend gesichert ansah, wandte sie sich mit dem\nnachstehend wiedergegebenen Schreiben vom 28.09.1995 abermals an\ndie etwa 600 K.-Häuser:\n\n6\n\nDer Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, sieht in diesem\nSchreiben der Beklagten vom 28.09.1995 eine unerlaubte\nRechtsberatung und nimmt deshalb die Beklagte im vorliegenden\nVerfahren gem. §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG in Verbindung mit Art. 1\n§ 1 RBerG auf Unterlassung eines derartigen Wettbewerbshandelns in\nAnspruch.\n\n7\n\nEr hat die Ansicht vertreten, mit dem Schreiben vom 28.09.1995\nhabe die Beklagte fremde Rechtsangelegenheiten gefördert, denn sie\nhabe die Adressaten des Schreibens darüber belehrt, daß ihnen die\nVerhängung eines Ordnungsgeldes drohe. Eine Förderung fremder\nRechtsangelegenheiten stelle ebenfalls die im Schreiben enthaltene\n\"Empfehlung\" der Beklagten dar, die Produkte an den Großhändler\nzurückzuschicken. Wohin die Produkte verbracht würden und ob die\nKaufhäuser einen Kaufpreisrückerstattungsanspruch hätten, habe\nvollkommen außerhalb der schützenswerten Interessensphäre der\nBeklagten gelegen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,\n\n10\n\ngeschäftsmäßig fremde\nRechtsangelegenheiten zu besorgen, wie dies in dem nachfolgend\neingeblendeten Schreiben vom 28.09.1995 geschehen ist:\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, denn\nsie werde gemeinsam mit dem Parallelrechtsstreit 81 O 36/96 LG\nKöln, in dem von dem dortigen Kläger ebenfalls Unterlassung des\nSchreibens vom 28.09.1995 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen\ndas Rechtsberatungsgesetz verlangt werde, von Rechtsanwalt Dr. A.\ngesteuert, der die eigentliche treibende Kraft für diese\nRechtsstreitigkeiten sei. Jedenfalls sei aber die Klage\nunbegründet. Beurteile man - wie geboten - das beanstandete\nSchreiben vom 28.09.1995 im Zusammenhang des Geschehensablaufs,\nkönne kein Zweifel daran bestehen, daß sie - die Beklagte - mit\ndiesem Schreiben eigene Angelegenheiten besorgt habe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nVorbringens der Parteien wird auf die vor dem Landgericht\ngewechselten Schriftsätze und die damit überreichten Anlagen\nverwiesen.\n\n15\n\nMit Urteil vom 14.11.1996 hat das Landgericht Köln die Klage als\nunbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts enthält das\nSchreiben der Beklagten vom 28.09.1995 keine verbotenen\nRechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RberG, denn die Beklagte\nhabe damit ein eigenes Rechtsgeschäft besorgt. Wegen der\nEinzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene\nEntscheidung Bezug genommen.\n\n16\n\nGegen dieses ihm am 26.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 24.12.1996 Berufung eingelegt, die er rechtzeitig am 24.01.1997\nbegründet hat.\n\n17\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufung seinen\nerstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Meinung, bei dem Hinweis der\nBeklagten in dem Schreiben auf ein den Kaufhäusern drohendes\nBußgeld gehe es nicht um eine eigene Angelegenheit der Beklagten,\ndenn dieser habe es gleichgültig sein können, ob das Ordnungsamt\ndie Kaufhäuser mit einem Bußgeld belegen würde. Selbst nach ihrem\neigenen Vortrag habe die Beklagte lediglich die Beseitigung der\nnicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte erreichen wollen;\ndazu habe sie aber die Kaufhäuser nicht aufgefordert. Dem\nLandgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte\nmit dem Hinweis auf die Berechtigung der Kaufhäuser zur Rücksendung\nder nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte gegen Erstattung\ndes Kaufpreises eine eigene Angelegenheit wahrgenommen habe, denn\ndies habe ebenfalls nicht im - behaupteten - Interesse der\nBeklagten gestanden. Das Landgericht stelle zudem einen\nunzulässigen Zusammenhang her zwischen dem Vertrieb nicht\nordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wie er dem beanstandeten\nSchreiben zugrunde liege, und dem Vertrieb einer\nwettbewerbswidrigen Vergleichsliste, um die es bei dem Schreiben\nder Beklagten vom 15.09.1995 gehe. Hierbei handele es sich um zwei\nvollkommen verschiedene Verletzungshandlungen, die folglich auch\ngetrennt zu beurteilen seien. Ein Vorgehen gegen die\nVergleichsliste rechtfertige damit nicht zugleich ein Schreiben\nwegen der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Das\nSchreiben vom 28.09.1995 stelle deshalb - jedenfalls unter dem\nGesichtspunkt des Schutzes vor der Vergleichsliste - keine\nFortsetzung des Schreibens vom 15. 09. 1995 dar. Dies werde auch\nbereits daraus deutlich, daß unter den nicht ordnungsgemäß\ngekennzeichneten Produkten keines sei, das laut der Vergleichsliste\neinem Produkt der Beklagten entspreche.\n\n18\n\nEs bestehe allerdings ein anderer Zusammenhang zwischen dem\nVorgehen der Beklagten gegen die Vergleichsliste und gegen die\nnicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte. Tatsächlich sei es\nder Beklagten mit dem streitgegenständlichen Schreiben nämlich\nnicht um die Beseitigung einer Störung durch nicht ordnungsgemäß\ngekennzeichnete Produkte gegangen. Vielmehr habe ein unliebsamer\nWettbewerber möglichst weitgehend geschädigt werden sollen, wobei\ndas fragliche Schreiben Teil dieser umfassenden Strategie der\nBeklagten gewesen sei. Dies mache das Schreiben der Beklagten vom\n12.09.1995 (Anlage K 5 zu Schriftsatz des Klägers vom 07.05.1995,\nBl. 82, 83 d.A.) deutlich, in dem die Beklagte die anderen\nHersteller von Duftmitteln, deren Produkte in der Vergleichsliste\nder Firma H. genannt gewesen seien, aufgefordert habe, ebenfalls\ngegen die Firma H. GbR wegen des Vertriebs der Vergleichsliste\nvorzugehen.\n\n19\n\nSchließlich meint der Kläger, das Landgericht habe es versäumt,\nsich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beklagte überhaupt\nVerletzte im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG und damit zum\nVorgehen gegen die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkte\nberechtigt gewesen sei. Von einer solchen Berechtigung der\nBeklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei\ndurch die in Rede stehende Wettbewerbshandlung nicht unmittelbar\nverletzt worden, denn keines der nicht ordnungsgemäß\ngekennzeichneten Produkte habe zu einem Produkt aus dem Haus der\nBeklagten in Beziehung gestanden. Das Produkt \"P.\", das in der\nListe der Firma H. GbR dem Produkt \"G.\" der Beklagten\ngegenübergestellt worden sei, habe sich gerade nicht unter den von\nder Beklagten mit den Verfahren 31 O 632/95 LG Köln und 31 O 641/95\nLG Köln und damit mit dem streitgegenständlichen Schreiben\nangegriffenen Produkten befunden. Hinzu komme, daß der Schutzzweck\ndes § 4 KosmetikVO nach ständiger Rechtsprechung die\n\"Volksgesundheit\" sei und die Norm somit nicht dem Schutz des\nWettbewerbers diene. Nach alledem sei die Beklagte von dem Vertrieb\nnicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte, wenn überhaupt,\nhöchstens reflexartig betroffen. Eine solche bloße reflexartige\nBetroffenheit reiche aber weder aus, um die Beklagte als\nunmittelbar Verletzte anzusehen, noch um eine Aktivlegitimation der\nBeklagten nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zu begründen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n1. das am 14.11.1996 verkündete und der\nBeklagten am 28.11.1996 zugestellte Urteil des LG Köln\naufzuheben;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, mit dem\nnachfolgend wiedergegebenen Schreiben an potentielle Abnehmer\nheranzutreten:\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n- es folgt nunmehr eine Ablichtung des\nim erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebenen Schreibens der\nBeklagten vom 28.09.1995 -\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n3. dem Kläger nachzulassen, eine von\nihm zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft eines in der BRD als\nZoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu\nleisten.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1. die Berufung des Klägers\nzurückzuweisen;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n2. der Beklagten nachzulassen,\neventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n34\n\nDie Beklagte wiederholt zunächst ihre schon in der ersten\nInstanz erhobenen Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Klage. Im\nübrigen vertritt sie unter Vertiefung ihres\n\n35\n\nerstinstanzlichen Vortrags die Ansicht, daß das\nBerufungsvorbringen des Klägers keinen Anlaß zu einer von der des\nLandgericht abweichenden Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995\ngebe. Mit diesem Schreiben habe sie - die Beklagte - lediglich\neigene Interessen wahrgenommen, so daß ein Verstoß gegen das\nRechtsberatungsgesetz ausscheide. So habe sie in diesem Schreiben\ndarauf hingewiesen, daß der Vertrieb der von der Firma H.\nangebotenen Dufterzeugnisse unter Bezugnahme auf die bekannten\nOriginalprodukte unzulässig und sie nicht gewillt sei, dies\nhinzunehmen. Zum andere habe sie in dem Schreiben vom 28.09.1995,\nwie schon in ihrem Schreiben vom 15.09.1995, gegenüber den\nK.-Häusern darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Firma H.\nangebotenen Parfümerzeugnisse nicht entsprechend gekennzeichnet und\ndaher nicht verkehrsfähig seien. Auch damit habe sie eine eigene\nAngelegenheit wahrgenommen. Die dagegen gerichtete Argumentation\ndes Klägers verkenne, daß ihr - der Beklagten - wegen der Verstöße\ngegen die KosmetikVO durch die Firma H. ein eigener unmittelbarer\nAnspruch aus § 1 UWG zustehe, wie bereits in der ersten Instanz\nausgeführt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Firma H. in der\nVergleichsliste ihre Produkte bestimmten Erzeugnissen der Beklagten\nzugeordnet habe. Ihr - der Beklagten - habe der\nUnterlassungsanspruch bezüglich jedes Produkts der Firma H.\nzugestanden, das nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei,\nund zwar unabhängig davon, ob darüber hinaus noch eine\nwettbewerbswidrige Bezugnahme erfolgt sei. Entsprechende\nUnterlassungsansprüche hätten gleichermaßen auch gegenüber den\neinzelnen K.-Häusern bestanden, da auch diese bei einem Vertrieb\nvon Parfümerieerzeugnissen ohne die gesetzlich vorgeschriebene\nKennzeichnung gegen § 4 KosmetikVO und damit gegen § 1 UWG\nverstießen. Aus diesem Grund habe sie - die Beklagte - aber, ohne\ndem Rechtsberatungsgesetz zuwiderzuhandeln, mit dem Schreiben vom\n28.09.1995 an die einzelnen K.- Häusern herantreten und diese in\nder wegen der bestehenden Kundenbeziehung gebotenen zurückhaltenden\nForm auffordern dürfen, von dem weiteren Vertrieb dieser\nErzeugnisse Abstand zu nehmen. Eine solche Aufforderung habe sie in\nihren beiden Schreiben vom 15.09.1995 und 28.09.1995 entgegen der\nBehauptung des Klägers auch deutlich zum Ausdruck gebracht.\n\n36\n\nIn diesem Zusammenhang sei sie zugleich berechtigt gewesen,\nihrer Aufforderung durch den Hinweis auf die verwirklichte\nOrdnungswidrigkeit entsprechenden Nachdruck zu verleihen, zumal sie\nberechtigt gewesen wäre, eine entsprechende Anzeige bei den\nzuständigen Ordnungsbehörden zu erstatten. Auch habe sie dabei die\nEmpfehlung aussprechen dürfen, die in Rede stehenden Erzeugnisse an\ndie Firma H. unter dem Hinweis der fehlenden Verkehrsfähigkeit\nzurückzusenden, um von vornherein jede Diskussion mit den\nK.-Häusern über Aufbrauchfristen zu vermeiden.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der\nBerufungsinstanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n40\n\nDas Klagebegehren bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen\nVorbringen des Kläger ohne Erfolg.\n\n41\n\nDas mit der Klage verfolgte Unterlassungsverlangen scheitert\nallerdings nicht schon an der mangelnden Zulässigkeit eines\nderartigen Vorgehens des Klägers. Dieser ist als Rechtsanwalt gem.\n§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG zur Verfolgung des geltend gemachten\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in dem Schreiben der\nBeklagten vom 28.09.1995 prozeßführungsbefugt. § 13 Abs. 5 UWG\nsteht dem nicht entgegen. Zwar legt die Identität des Vorgehens der\nKläger des vorliegenden Rechtsstreits und des Klägers des\nParallelverfahrens 6 U 254/96 OLG Köln ein abgestimmtes Vorgehen\nbeider Kläger gegen die Beklagte nahe. Dies reicht aber nicht aus,\num den Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG auszufüllen. Die Beklagte hat\nimmerhin ca. 600 Schreiben der mit der Klage beanstandeten Art\nversandt. Daß dann als Folge eines solchen Wettbewerbsverhaltens\nder Beklagten zwei Kläger - mit denselben anwaltlichen Vertretern -\ndie Beklagte wegen dieses Schreibens auf Unterlassung in Anspruch\nnehmen, ist nicht fernliegend und muß entgegen der Ansicht der\nBeklagten keineswegs zwangsläufig darauf beruhen , daß die Kläger\nmit ihren Klagen in erster Linie eigennützige, für sich gesehen\nnicht schutzwürdige Interessen verfolgen (vgl. dazu Köhler/Piper,\nUWG, § 13 Rd. 50). Auch sonst hat die Beklagten keine Umstände\naufgezeigt, die geeignet wären, auf ein im Sinne von § 13 Abs. 5\nUWG rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Klägers hinzuweisen.\n\n42\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n43\n\n§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S. 1 RBerG vermögen das\nUnterlassungsbegehren nicht zu rechtfertigen. Andere\nAnspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten,\nsind nicht ersichtlich und werden vom Kläger, der das Schreiben der\nBeklagten vom 28.09.1995 ausschließlich unter dem Aspekt der\nunerlaubten Rechtsberatung beanstandet, auch nicht geltend\ngemacht.\n\n44\n\nEin Verstoß der Beklagten gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG liegt nur\ndann vor, wenn die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.1995 fremde\nRechtsangelegenheiten besorgt hat. Von einem solchen Verhalten der\nBeklagten kann aber mit dem Landgericht nicht ausgegangen werden,\ndenn die Beklagte hat mit dem fraglichen Schreiben nur eigene\nAngelegenheiten wahrgenommen und damit außerhalb des\nVerbotsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes gehandelt. Bei dem\nSchreiben vom 28.09.1995 geht es ebenso wie bei dem dort im ersten\nAbsatz zitierten Schreiben vom 15.09.1995 um eine wettbewerbliche\nAbmahnung der K.-Häuser wegen des Vertriebs der beanstandeten\nProdukte der Firma H.. Die etwas von der üblichen wettbewerblichen\nAbmahnung abweichende Form wie auch der Verzicht auf die Forderung\neiner strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Adressaten des\nSchreibens erklärt sich daraus, daß es sich bei den Adressaten\nüberwiegend um Kunden der Beklagten handelte und die Beklagte (vgl.\nden letzten Absatz des Schreibens) bei Abfassung des Schreibens\nnicht wußte, welche der Adressaten bereits Produkte der\nstreitgegenständlichen Art von der Firma H. erworben hatten.\nDennoch läßt das Schreiben keinen Zweifel daran, daß die Beklagte\nmit ihm wie mit einer Abmahnung die Beendigung des weiteren\nVertriebs der - unstreitig - nicht den Anforderungen der KosmetikVO\nentsprechenden Produkte der Firma H. durch die angeschriebenen\nK.-Häuser forderte und den K.-Häusern mit der Einleitung eiens\ngerichtlichen Verfahrens drohte, falls diese der Forderung nach\neinem Verkaufsstop der Produkte nicht nachkommen wollten. Die im\nSchreiben vom 28.09.1995 nicht nur erwähnte sondern sogar als\nAnlage beigefügte einstweilige Verfügung, die die Beklagte wegen\nder beanstandeten Produkte bereits gegen die Firma H. erwirkt\nhatte, und der sich daran anschließende Hinweis der Beklagten , daß\n\"auch\" den K.-Häusern \"kurzfristig der weitere Vertrieb\" - d.h.\ndurch eine von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung -\nuntersagt werden kann, falls sie solche Produkte im Sortiment\nführen, unterstreichen diese Zielsetzung des Schreibens.\n\n45\n\nMit einer solche Abmahnung hat die Beklagte ausschließlich ihre\neigenen Angelegenheiten verfolgt und keine Rechtsangelegenheiten\nder K.-Häuser besorgt. Dabei spielt es keine Rolle, daß die\nBeklagte im ersten Absatz sowie eingangs des zweiten Absatzes des\nSchreibens vom 28.09.1995 rechtliche Ausführungen zu der\nbeanstandeten Wettbewerbshandlung gemacht hat, wie dies auch sonst\nhäufig in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geschieht. Diese\nAusführungen der Beklagten stellen lediglich die Bekanntgabe\neigenen Wissens über den Stand einer Angelegenheit dar, die selbst\ndann nicht gegen Art.1 § 1 S.1 RBerG verstößt, wenn sie das\nBestehen oder Nichtbestehen von Rechten betrifft, solange der Wille\nfehlt, damit für einen anderen eine Rechtsangelegenheit zu besorgen\n(vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10.\nAufl., Art.1 § 1 RBerG Rd. 75; Rennen/Caliebe, RBerG, 2.Aufl.,\nArt.1 § 1 RBerG Rd. 19, 20; jeweils m.w.N.). Ein solcher Wille der\nBeklagten läßt sich aber den erörterten Hinweisen im ersten Absatz\nund in den Sätzen 1 bis 3 des zweiten Absatzes des\nstreitgegenständlichen Schreibens nicht entnehmen. Zu dem selben\nErgebnis gelangt man, wenn man bei der Frage, ob jemand eine eigene\nRechtsangelegenheit erledigt oder eine fremde Rechtsangelegenheit\nim Sinne von Art.1 § 1 S.1 RBerG besorgt, auf das wirtschaftliche\nInteresse an der Besorgung abstellt (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz,\naaO., Art.1 § 1 RBerG Rd. 77; Rennen/Caliebe, aaO., Art.1 § 1 RBerG\nRd. 20), denn die mit den angeführten Erklärungen der Beklagten\nangestrebte Unterbindung des weiteren Vertriebs der beanstandeten\nH.-Produkte lag ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen\nInteresse der Beklagten.\n\n46\n\nEine andere Beurteilung des Schreibens vom 28.09.1995 ist jedoch\nauch nicht wegen der Erklärungen der Beklagten in den Sätzen 4 und\n5 des zweiten Absatzes dieses Schreibens veranlaßt. Diese\nErklärungen müssen unter Beachtung des übrigen Inhalts des\nSchreibens bewerten werden. Dann kann aber kein Zweifel bestehen,\ndaß es der Beklagten dabei ebenfalls nur um die Wahrnehmung eigener\nRechtsangelegenheiten und nicht - zumindest auch - um die Besorgung\neiner Rechtsangelegenheit der Adressaten durch deren ungebetene\nrechtliche Beratung ging. Satz 4 des zweiten Absatzes des\nSchreibens vom 28.09.1995 enthält den Hinweis \"Außerdem begehen Sie\neine Ordnungswidrigkeit, die von den Behörden mit Bußgeld geahndet\nwerden kann\", wie er in ähnlicher Weise bereits im Schreiben vom\n15.09.1995 enthalten war. Dieser Hinweis, der sich unmittelbar an\ndie zwar höflich formulierte, aber dennoch auf Anhieb als solche\nerkennbare Androhung eines gerichtlichen Verfahrens\nanschließt(\"Falls Sie solche Produkte ebenfalls im Sortiment\nführen, kann auch Ihnen kurzfristig der weitere Vertrieb untersagt\nwerden\"), sollte durch das Aufzeigen der möglichen Folgen eines\nweiteren Vertriebs der beanstandeten Produkte ersichtlich dazu\ndienen, dem Unterlassungsverlangen der Beklagten den notwendige\nNachdruck zu verschaffen. Die Adressaten des Schreibens mußten\nnämlich diesem Hinweis entnehmen, daß die Beklagte den\nbeanstandeten Verstoß als erheblich ansah und die Drohung der\nBeklagten mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bei\nFortsetzung des Vertriebs der Produkte folglich ernst gemeint war.\nAußerdem liegt in diesem Hinweis \"konkludent\" die Ankündigung,\nnotfalls mit Hilfe einer entsprechenden Anzeige bei den\nOrdnungsbehörden einen Verkaufsstop durchzusetzen, falls die\nK.-Häuser dem Verlangen der Beklagten nicht entsprächen.\n\n47\n\nEine entsprechende Funktion, nämlich Absicherung des\nUnterlassungsverlangens der Beklagten, kommt ebenfalls der sich an\nden Hinweis auf das Vorliegen einer mit Bußgeldern zu ahndenden\nOrdnungswidrigkeit anschließenden \"Empfehlung\" im Satz 5 des\nzweiten Absatzes des Schreibens zu, die wie folgt lautet:\"Zur\nVermeidung solcher Unannehmlichkeiten empfehlen wir Ihnen dringend,\nderartige Produkte aus dem Verkauf zu nehmen und unter Hinweis\ndarauf, daß die Ware mangels Verkehrsfähigkeit von Ihnen nicht\nverkauft werden kann, an die H. He. und Ge., A. (R.), St.,\nzurückzuschicken und die Erstattung des von Ihnen gezahlten\nKaufpreises zu verlangen.\". Schon der erste Halbsatz stellt\nunmißverständlich klar, daß es auch dabei nur darum geht, die\nDurchsetzung des Unterlassungsverlangens der Beklagten\nsicherzustellen. Denn mit der Empfehlung, wie sich die Kaufhäuser\nunter Wahrung ihrer eigenen Interessen der beanstandeten Produkte\nentledigen können, macht die Beklagte den angeschriebenen\nKaufhäuser deutlich, daß es aus ihrer - der Beklagten - Sicht\nkeinen Grund gibt, der einen weiteren Vertrieb der Produkte und\ndamit ein Ignorieren ihres Unterlassungsverlangens durch die\nAdressaten des Schreibens rechtfertigen könnte. Zugleich beugt sie\nmit diesen Hinweisen etwaigen Bitten der Kaufhäuser auf Einräumung\neiner Abverkaufsfrist vor, um auch auf diese Weise so schnell wie\nmöglich den mit dem Schreiben angestrebten Verkaufsstop der\nH.-Produkte herbeizuführen. Nach alledem geht es somit auch bei\nSatz 5 des zweiten Absatzes des Schreibens vom 28.09.1995 nach\ndessen eindeutigem Schwerpunkt nur um ein Vorgehen der Beklagten in\nVerfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen und nicht um\ndie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1\nS.1 RBerG. Dies wird im übrigen zusätzlich dadurch bestätigt, daß\nes sich bei der Empfehlung der Beklagten um rechtliche Hinweise\nhandelt, die jedem Kaufmann bekannt sein dürften, ohne daß es\njedoch darauf im Streitfall ankommt.\n\n48\n\nOhne Erfolg macht schließlich der Kläger - zuletzt im nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 19.01.1998 - geltend, der Beklagten\nhabe mangels Aktivlegitimation der von ihr geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch gegenüber den K.-Häusern nicht zugestanden,\nso daß sie zumindest aus diesem Grund mit dem Schreiben vom\n28.09.1995 keine eigenen Rechtsangelegenheiten wahrgenommen habe.\nEs kommt für das allein auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 S.1 RBerG\ngestützte Klagebegehren des Klägers nicht darauf an, ob die\nBeklagte die K.-Häuser zu Recht auf Unterlassung in Anspruch\ngenommen hat. Auch derjenige, der irrig einen vermeintlich eigenen\nUnterlassungsanspruch verfolgt und einen Wettbewerbsverstoß\nabmahnt, besorgt nach den bereits angeführten Grundsätzen zu Art. 1\n§ 1 S. 1 RBerG keine fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser\nVorschrift, denn er will mit der Verfolgung seines vermeintlich\neigenen Anspruchs nur eigene Interessen wahrnehmen. Selbst wenn\ndeshalb der von der Beklagten gegenüber den K.-Häusern geltend\ngemachte Unerlassungsanspruch nicht bestanden haben sollte, würde\ndies somit nichts an der erörterten Beurteilung des Schreibens vom\n28.09.1995 im Hinblick auf Art. 1 § 1 S.1 RBerG ändern.\n\n49\n\nAbgesehen davon war die Beklagte für den im Schreiben vom\n28.09.1995 verfolgten Unterlassungsanspruch zumindest gem. § 13\nAbs. 2 Ziff. 1 UWG aktivlegitimiert, so daß der Einwand des Klägers\nauch aus diesem Grund erfolglos bleibt. Die beanstandeten Produkte\nder Firma H. entsprachen unstreitig nicht den Anforderungen der\nKosmetikVO, wobei dahinstehen kann, ob es sich bei den Produkten,\nauf die das Schreiben der Beklagten vom 28.09.1995 abzielt, um\ndiejenigen Produkte handelte, die entsprechend der im Tatbestand\ndieses Urteils wiedergegebenen Beschlußverfügung des Landgericht\nKöln vom 20.09.1995 (A.Z.: 31 O 641/95) nur gegen § 5 Abs. 1 Ziff.\n1 KosmetikVO verstießen, oder ob es sich auch oder nur um die in\nder ebenfalls im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen\nBeschlußverfügung des Landgericht Köln vom 18.09.1995 (A.Z.: 31 O\n32/95) erwähnten Produkte handelte, die sowohl gegen § 4 Abs. 1\nKosmetikVO als auch gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO verstießen.\n§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 KosmetikVO dient ebenso wie § 4 Abs. 1\nKosmetikVO dem Schutz der Volksgesundheit (BGH GRUR 1994/642, 643\n\"Chargennummer\"; BGH GRUR 1994/456, 457 \"Prescriptives\"), so daß\nder Vertrieb der nicht den Anforderungen dieser Vorschriften\ngenügenden Duft-Produkte der Firma H. ohne Hinzutreten weiterer\nUmstände zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllte. Die Beklagte\nvertreibt wiederum ebenso wie die von ihr mit dem Schreiben vom\n28.09.1995 zur Unterlassung aufgeforderten K.-Häuser Duftwässer und\ndamit Waren gleicher Art und auf demselben Markt im Sinne von § 13\nAbs. 2 Ziff. 1 UWG wie diese Kaufhäuser. Ihr Vorgehen betraf aber\nauch einen Verstoß, der entsprechend der Forderung des § 13 Abs. 2\nZiff. 1 UWG geeignet war, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden\nMarktsegment wesentlich zu beeinträchtigten. Eine solche\nwesentliche Beeinträchtigung muß schon wegen des angeführten\nSchutzguts der §§ 4, 5 KosmetikVO und des Umfangs der beanstandeten\nHandlungen bejaht werden, bei denen es ersichtlich nicht um wenige\nDuftwässer, sondern um einen bundesweiten Vertrieb solcher nicht\nausreichend gekennzeichneter Produkte ging. Es liegt somit kein\nbloßer marginaler Verstoß vor, wie er nach der amtlichen Begründung\nzu § 13 Abs. 2 UWG durch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal\nvon der Verfolgung als sittenwidrige Wettbewerbshandlung\nausgeschlossen werden soll (vgl. amtliche Begründung zum UWGÄndG,\nabgedruckt in WRP 1994/369, 377), so daß die Voraussetzungen des §\n13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG für die Bejahung der Aktivlegitimation der\nBeklagten erfüllt waren.\n\n50\n\nSoweit der Kläger demgegenüber meint, Verbraucherinteressen an\nder Unterbindung des Vertriebs der H.-Produkte, wie sie sich\nangesichts der von den §§ 4, 5 KosmetikVO geschützten\nVolksgesundheit ergäben, dürften im Streitfall bei der Prüfung des\nMerkmals der wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von\n§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG nicht berücksichtigt werden, vermag nicht\nzu überzeugen. Aus dem Gesetzestext selbst ergibt sich keine\nderartige Einschränkung. Auch aus der amtlichen Begründung zu § 13\nAbs. 2 Ziff. 1 UWG n.F. läßt sich nichts dergleichen entnehmen.\nDanach soll mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal erreicht\nwerden, \"daß im Allgemeininteresse gegen Wettbewerbsverstöße\nvorgehende Kläger sich künftig auf solche Fälle beschränken, deren\nAuswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß\ndie Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind\"\n(amtliche Begründung zum UWGÄndG, WRP 1994/369, 377). Diese\nInteressen der Allgemeinheit schließen aber die der Verbraucher mit\nein (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995/447/448 \"Laienwerbung für\nAugenoptiker\"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., §\n13 UWG Rd. 18 b; Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b mit weit.Nachw.).\nDaher sind auch im Streitfall die durch die mit dem Schreiben vom\n28.09.1995 beanstandeten Verstöße beeinträchtigten\nVerbraucherinteressen bei der Prüfung des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG\nin der erörterten Weise zu berücksichtigen.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die Kosten der danach erfolglosen Berufung\ndes Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers war gem. §\n546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem wert des\nUnterliegens des Klägers im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/6-u-253-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/6-u-253-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309967","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.811452+00:00"}}