{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0227.19U221.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-27","aktenzeichen":"19 U 221/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Feststellung der wirksamen Kündigung\nzweier mit der Beklagten geschlossener Darlehensverträge.\n\n3\n\nDie Kläger erwarben von Herrn J.S. ein mit einem Bürohaus\nbebautes Grundstück in I.. Der Kaufpreis von 5,17 Millionen DM\nzuzüglich Mehrwertsteuer sollte durch Übernahme der gegenüber der\nBeklagten bestehenden Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers\nsowie durch Zahlung eines Restbetrages von netto 681.800,74 DM\nentrichtet werden. Wegen bestehender Mängel des durch den\nBauunternehmer G. errichteten Gebäudes trat S. seine\nGewährleistungsansprüche gegen diesen an die Kläger ab.\n\n4\n\nDie Kläger übernahmen zum 01.01.1994 anstelle von S. die beiden\nmit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge mit den\nKontonummern ........ und .......... Durch diese Verträge waren\nKredite über Nennbeträge von 2.393.486,54 DM und 2.094.712,72 DM\ngewährt worden. Der Zinssatz wurde jeweils bis zum 30.10.2002 mit\n8,5 % jährlich festgelegt. Zu diesem Termin sind erstmals\nTilgungsbeträge in Höhe von je 550.000,00 DM zu leisten.\n\n5\n\nDer Geschäftsbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten\nliegen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Nach Nr. 26\nAbs. 2 können beide Parteien die gesamte Geschäftsbeziehung oder\neinzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein\nwichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die\nFortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann.\n\n6\n\nIm Jahre 1994 erhoben die Kläger, nachdem sie den mit S.\ngeschlossenen Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung\nangefochten hatten, gegen diesen beim Landgericht Kassel\nVollstreckungsabwehrklage. In der mündlichen Verhandlung vom\n24.11.1994 kam es zum Abschluß eines Vergleichs, in dessen Rahmen\ndas beiderseitige Festhalten am Kaufvertrag sowie die Zahlung eines\nBetrages von noch 500.000,00 DM durch die Kläger bei gleichzeitiger\nHerabsetzung des Kaufpreises um einen Betrag von 181.800,00 DM\nvereinbart wurde. Weiterhin heißt es in dem Vergleich wie\nfolgt:\n\n7\n\n\"...\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDer Beklagte übergibt den Klägern eine selbstschuldnerische,\nunbefristete Bürgschaft der Kreissparkasse K. über einen Betrag von\n250.000,00 DM auf erstes Anfordern.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nDie Bürgschaft dient zur Absicherung des Anspruchs der Kläger\nauf Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma\nG. für den Fall, daß die Firma G. gegenüber\nGewährleistungsansprüchen der Kläger mit einer berechtigten\nRest-\n\n12\n\nwerklohnforderung gegen den Beklagten aufrechnet. In Höhe des\netwaigen Aufrechnungsbetrages leistet der Beklagte an die Kläger\nZahlung.\n\n13\n\nDasselbe gilt, falls die Firma G. gegenüber einem\nNachbesserungsanspruch die Zurückbehaltung mit seiner\nWerklohnforderung berechtigt erklärt ...\"\n\n14\n\nIn Ausführung dieses Vergleichs übernahm die Beklagte gegenüber\nden Klägern unter dem 06.12.1994 eine selbstschuldnerische\nHöchstbetragsbürgschaft bis zum Betrag von 250.000,00 DM. Die\nschriftliche Bürgschaftserklärung hat folgenden Wortlaut:\n\n15\n\n\"Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber ... bis zum Höchstbetrag von\n250.000,00 DM ... für Ihre Ansprüche gegen Herrn J.S., E., aus dem\nam 24.11.1994 vor dem Landgericht Kassel geschlossenen Vergleich -\n8 O 877/94 - auf Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche\ngegenüber der Firma G. für den Fall, daß die Firma G. gegenüber von\nIhnen gemachten Gewährleistungsansprüchen mit einer berechtigten\nRestwerklohnforderung gegen Herrn J.S., E., aufrechnet. In Höhe des\netwaigen Aufrechnungsbetrages leistet Herr J.S. an die Eheleute M.\nund A. L. Zahlung. Dasselbe gilt, falls die Firma G. gegenüber\neinem Nachbesserungsanspruch die Zurückbehaltung mit seiner\nWerklohnforderung berechtigt erklärt.\n\n16\n\nWir verpflichten uns, auf erstes Anfordern zu zahlen.\n\n17\n\nWir verbürgen uns mit der Maßgabe, daß wir nur auf die Zahlung\nvon Geld in Anspruch genommen werden können.\n\n18\n\n...\n\n19\n\nWir sind berechtigt, uns jederzeit von der Verpflichtung aus der\nBürgschaft zu befreien, indem wir den Bürgschaftsbetrag ganz oder\nteilweise zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die verbürgte\nForderung hinterlegen. ...\"\n\n20\n\nDie Kläger machten in der Folgezeit aus abgetretenem Recht\nSchadensersatzansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauunternehmer\ngeltend, deren Höhe sie auf der Grundlage eines\nSachverständigengutachtens mit 160.218,00 DM bezifferten. Nachdem\nder Bauunternehmer die Zahlungsaufforderung mit Anwaltsschreiben\nvom 30.04.1996, in dem er sich auf noch ausstehenden Werklohn\nberief und hilfsweise die Aufrechnung erklärte, zurückgewiesen\nhatte, forderten die Kläger nunmehr die Beklagte mit anwaltlichem\nSchreiben vom 20.05.1996 unter Hinweis auf die übernommene\nBürgschaftsverpflichtung vergeblich zur Zahlung des vorgenannten\nBetrages auf. Daraufhin erhoben die Kläger gegen die Beklagte eine\nentsprechende Zahlungsklage im Urkundenprozeß, wobei sie die\nAnsicht vertraten, die Beklagte sei angesichts des Charakters der\nübernommenen Bürgschaft zur vorbehaltslosen Zahlung auf erstes\nAnfordern hin verpflichtet. Das Landgericht Köln gab der Klage\ndurch Urteil vom 18.12.1996 - 20 O 339/96 - statt. Die hiergegen\ngerichtete Berufung der Beklagten, die sich in erster Instanz mit\ndem Argument verteidigte, die Kläger hätten \"berechtigte\"\nWerklohnansprüche des Bauunternehmers nicht dargelegt, und die in\nzweiter Instanz u.a. geltend machte, die übernommene Bürgschaft\nstelle bereits keine solche auf erstes Anfordern dar, hat der Senat\ndurch Urteil vom 24.10.1997 - 19 U 38/97 - zurückgewiesen. Die\nBeklagte hat gegen dieses Berufungsurteil Revision eingelegt, über\ndie noch nicht entschieden ist.\n\n21\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 3. Juli 1996 hatten die Kläger\ndas von S. erworbene und mit einer Grundschuld von 4,5 Millionen DM\nzugunsten der Beklagten belastete Grundstück an einen Herrn H.\nverkauft und aufgelassen, wobei sie sich zur lastenfreien\nVeräußerung verpflichteten. Eine Eigentumsumschreibung ist bisher\nnicht erfolgt.\n\n22\n\nNachdem sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom\n03.07.1996 wegen der Verweigerung der Auszahlung des angeforderten\nBürgschaftsteilbetrags abgemahnt hatten, ließen die Kläger mit\nweiterem Anwaltsschreiben vom 09.07.1996 die fristlose Kündigung\nder Geschäftsbeziehung aussprechen; gleichzeitig baten sie um\nAbrechnung der Darlehen. Nachdem die Beklagte ihre Auffassung\ngeäußert hatte, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem\nGrunde sei nicht gegeben, da zwischen den Rechtsverhältnissen aus\nden Darlehensverträgen und der Bürgschaft zu unterscheiden sei,\nteilte der anwaltliche Vertreter der Kläger mit Schreiben vom\n30.07.1996 mit, an der fristlosen Kündigung werde festgehalten,\nweil kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Gleichzeitig wies er\ndarauf hin, die Kläger würden die aufgrund der Kündigung fällig\ngewordene Darlehensvaluta bis zum 31.08.1996 zurückzahlen; hinzu\nkämen die Zinsen für Juli und August in Höhe von jeweils 29.666,41\nDM. Es wurde um Mitteilung gebeten, auf welches Konto zum Stichtag\n31.08.1996 die Beträge zu überweisen seien. Die Beklagte reagierte\nauf dieses Anwaltsschreiben mit Schreiben vom 07.08.1996, in dem\nsie erneut auf ihre Auffassung hinwies, die ausgesprochene\nKündigung sei wirkungslos und die Kläger seien zur Fortentrichtung\nder monatlichen Darlehensraten verpflichtet. Weiterhin wies die\nBeklagte darauf hin, mit der Juli-Rate seien die Kläger bereits in\nVerzug; für den Fall, daß die Zahlungen nicht wieder regelmäßig\naufgenommen würden, müßten die Kläger mit einer Einleitung der\nVollstreckung aus dem vorhandenen Titel rechnen. Die Juli-Rate war\ntatsächlich bereits am 24. Des Monats per Dauerauftrag abgebucht\nworden.\n\n23\n\nDaraufhin ließen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom\n15.08.1996 erneut die fristlose Kündigung des\nDarlehensverhältnisses gegenüber der Beklagten aussprechen. Zur\nBegründung wurde auf die wahrheitswidrige Anschuldigung des Verzugs\nmit der Juli-Rate sowie auf die durch nichts gerechtfertigte\nDrohung mit der Zwangsversteigerung des Objekts hingewiesen.\n\n24\n\nDie Raiffeisenbank B.-Sch. e.G. bat mit Schreiben vom 19.08.1996\ndie Beklagte um Mitteilung der abzulösenden Darlehenssumme und eine\nAufstellung aller im Zusammenhang mit den Forderungen stehenden\nSicherheiten. Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte unter dem\n23.08.1996 mit dem Hinweis, das Ablösen der bestehenden\nDarlehensverbindlichkeiten sei vor Ablauf der Festzinsvereinbarung\nam 30.12.2002 ausgeschlossen.\n\n25\n\nDer mit der Abwicklung des zwischen den Klägern und Herrn H. am\n03.07.1996 geschlossenen Grundstückskaufvertrags betraute Notar bat\ndie Beklagte mit Schreiben vom 29.11.1996 unter Hinweis auf den\nvereinbarten lastenfreien Eigentumsübergang im Auftrag der Kläger\num Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich des eingetragenen\nGrundprandrechts und um Mitteilung des Ablösebetrages per\n31.12.1996. Die Beklagte wies mit an den Notar gerichtetem\nSchreiben vom 12.12.1996 darauf hin, eine Rückzahlung der Darlehen\ninnerhalb der Festzinsbindungsfrist sei nicht möglich.\n\n26\n\nDer anwaltliche Vertreter der Kläger wies die Beklagte mit\nSchreiben vom 18.12.1996 auf die Darlehenskündigung und die\nBereitschaft der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug\ngegen Aushändigung der löschungsfähigen Unterlagen nebst\nGrundschuldbriefen hin. Gleichzeitig setzte er der Beklagten eine\nFrist bis zum 06.01.1997 zur Mitteilung der abzulösenden Forderung\nund Vorlage der löschungsfähigen Unterlagen, wobei er zum Ausdruck\nbrachte, der Käufer habe mit dem Rücktritt vom Vertrag gedroht für\nden Fall, daß die Voraussetzungen für die Lastenfreimachung nicht\nbis zu diesem Datum erfüllt seien.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 30.12.1996 teilte die Beklagte dem\nanwaltlichen Vertreter der Kläger mit, eine Lösungsmöglichkeit für\ndie Darlehensverträge bestünde in der Zahlung eines\nVorfälligkeitsentgeltes; in diesem Falle sei sie zur Aufhebung der\nVerträge bereit. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob die Kläger\nzur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes bereit seien; sie werde\ndessen Höhe sodann berechnen und ein Angebot unterbreiten. Mit\nSchreiben vom 12.02.1997 übersandte die Beklagte dem Notar die\nLöschungsbewilligung sowie eine vollstreckbare Ausfertigung der\nGrundschuldbestellungsurkunde unter Hinweis darauf, über diese\nUnterlagen dürfe nur verfügt werden, wenn neben der\nDarlehensrestschuld ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von\n485.700,00 DM überwiesen werde. Der anwaltliche Vertreter der\nKläger unterbreitete mit Schreiben vom 13.02.1997 den\nGegenvorschlag, das geltend gemachte Vorfälligkeitsentgelt bis zur\nProzeßentscheidung auf einem Anderkonto des Notars zu hinterlegen.\nNachdem die Beklagte mit an den Notar gerichtetem Schreiben vom\n24.02.1997 diesem Vorschlag zugestimmt hatte, wurde entsprechend\nverfahren.\n\n28\n\nMit der unter dem 19.03.1997 im vorliegenden Verfahren erhobenen\nKlage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die beiden\nDarlehensverträge durch ihre fristlosen Kündigungen vom 09.07. bzw.\n15.08.1996 wirksam beendet worden sind. Sie haben die Auffassung\nvertreten, sie seien zur fristlosen Kündigung der\nGeschäftsverbindung berechtigt gewesen, weil die Beklagte sich\ndurch die Weigerung der Zahlung auf ihre Verpflichtung aus der\nBürgschaft auf erstes Anfordern eindeutig rechtswidrig verhalten\nund damit das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden\nzerstört habe mit der Folge, daß ihnen eine Fortsetzung der\nGeschäftsbeziehung nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte habe\nsich über ihre Interessen eklatant hinweggesetzt und aus ihrer\nMachtposition heraus massiv mit Zwangsversteigerung und sonstigen\nVollstreckungsmaßnahmen gedroht, dabei ohne Überprüfung den\nunzutreffenden und kreditschädigenden Vorwurf des Verzugs mit einer\nDarlehens-Rate erhoben.\n\n29\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n30\n\nfestzustellen, daß die zwischen den Parteien bestandenen\nDarlehensverträge über 2.393.486,54 DM, Kontonummer .........,\nsowie über 2.094.712,72 DM, Kontonummer ........., von ihnen am 9.\nJuli bzw. 15. August 1996 wirksam fristlos gekündigt wurden.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie hat den Klägern vorgeworfen, lediglich nach einer\nMöglichkeit zu suchen, die Zahlung einer\nVorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Sie hat die Auffassung\nvertreten, die Kläger seien nicht zur fristlosen Kündigung der\nDarlehensverträge berechtigt gewesen. Sie ist der Meinung gewesen,\nnicht zur Auszahlung des geforderten Teilbetrages aus der\nBürgschaft verpflichtet gewesen zu sein.\n\n34\n\nDas Landgericht hat durch das am 13. August 1997 verkündete\nUrteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von den Klägern\nausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 9. Juli und 30. August\n1996 seien mangels eines wichtigen Grundes jeweils unwirksam.\n\n35\n\nGegen dieses ihnen am 28.08.1997 zugestellte Urteil haben die\nKläger mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 22.09.1997\nBerufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum\n22.11.1997 mit weiterem Schriftsatz vom 24.11.1997, eingegangen am\nselben Tag, einem Montag, begründet haben.\n\n36\n\nDie Kläger stützen die weiterhin begehrte Feststellung der\nwirksamen Kündigung der Darlehensverträge ergänzend auf eine mit\nanwaltlichem Schreiben vom 12.09.1995 vorsorglich erneut\nausgesprochene fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung.\nInsoweit werfen sie der Beklagten vor, durch die hartnäckige und\nkategorische Ablehnung einer Ablösung der\nDarlehensverbindlichkeiten das Scheitern des notariellen\nKaufvertrages vom 03.07.1996 verursacht zu haben. Hierzu behaupten\ndie Kläger, der Käufer H. sei inzwischen von diesem Kaufvertrag\nzurückgetreten. Sie sehen in dem Verhalten der Beklagten eine\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung und eine positive\nVertragsverletzung.\n\n37\n\nZur Begründung der ihrer Auffassung nach gegebenen Wirksamkeit\nder beiden ersten Kündigungserklärungen wiederholen und vertiefen\ndie Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind der\nAuffassung, die Beklagte sei, wie ihr Verhalten im Parallelprozeß\nzeige, von vornherein nicht bereit gewesen, eine Bürgschaft auf\nerstes Anfordern zu erfüllen. Diese Weigerungshaltung sei\nwillkürlich und in rechtlicher Hinsicht völlig unvertretbar\ngewesen. Das Verhalten der Beklagten stelle einen schweren\nVertragsverstoß dar und habe die Grundlagen einer vertrauensvollen\nGeschäftsbeziehung in jeder Hinsicht zerstört.\n\n38\n\nDie Kläger beantragen,\n\n39\n\nunter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen,\ndaß sie die Darlehensverträge zu Kontonummer ....... über den\nNennbetrag von 2.393.486,54 DM und zu Kontonummer ....... über den\nNennbetrag von 2.094.712,72 DM durch Erklärung vom 09.07.1996,\nhilfsweise durch die Erklärung vom 15.08.1996, äußerst hilfsweise\ndurch die Erklärung vom 12.09.1997 wirksam fristlos gekündigt\nhaben,\n\n40\n\nhilfsweise ihnen Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung\nzu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank\noder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n43\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu\nleisten.\n\n44\n\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt\nweiterhin die Auffassung, die im Text der Bürgschaftserklärung\nfestgelegten Leistungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.\nJedenfalls habe sie sich nicht willkürlich, sondern mit guten\nGründen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zur Wehr\ngesetzt. Die übernommene Bürgschaftsverpflichtung gehöre ohnehin\nnicht zu ihrer primären Geschäftsbeziehung zu den Klägern.\n\n45\n\nSie ist der Auffassung, in der Geltendmachung der weiteren\nfristlosen Kündigung vom 12.09.1997 liege eine unzulässige\nKlageänderung. Im übrigen sei diese Kündigung verspätet und auch\nsachlich ungerechtfertigt. Die Beklagte bestreitet, daß der Käufer\nH. vom Kaufvertrag vom 03.07.1996 wirksam zurückgetreten sei.\n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n47\n\nDie Akten 20 O 339/96 LG Köln = 19 U 38/97 OLG Köln waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n49\n\nI.\n\n50\n\nDie Berufung der Kläger ist insgesamt zulässig.\n\n51\n\nDies gilt auch, soweit die Kläger mit ihrem Rechtsmittelantrag\näußerst hilfsweise die Feststellung der wirksamen Beendigung der\nbeiden Darlehensverträge durch die Kündigungserklärung vom\n12.09.1997 begehren. Hierin liegt, da dieses Begehren auf einen\nneuen, erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen\nSachverhalt gestützt wird, eine Klageänderung im Sinne von § 263\nZPO. Dieser hat die Beklagte zwar widersprochen. Ihre Zulässigkeit\nist jedoch gleichwohl gegeben, weil sie als sachdienlich zu\nerachten ist. Auch wenn diese Änderung der Klage erst in zweiter\nInstanz erfolgt ist, erscheint es im Interesse einer alsbaldigen\nKlärung des Rechtsverhältnisses der Parteien und zwecks Vermeidung\neines weiteren Prozesses angemessen und sachgerecht, die Frage der\nBeendigung der Darlehensverträge nunmehr alsbald im vorliegenden\nVerfahren unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten\nzu klären, zumal die dritte Kündigung nicht isoliert von den beiden\nvorangegangenen gesehen werden kann.\n\n52\n\nII.\n\n53\n\nIn der Sache selbst hat die Berufung der Kläger keinen\nErfolg.\n\n54\n\nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung\nentschieden, daß die beiden fristlosen Kündigungen vom 09.07. und\n30.08.1996 jeweils unwirksam sind und nicht zur Beendigung der\nzwischen den Parteien bestehenden Darlehensverhältnisse geführt\nhaben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände\nrechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Auch die dritte\nKündigung vom 12.09.1997, auf die die Kläger ihr Begehren jetzt\nergänzend stützen, ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund hierzu\nnicht bestanden hat. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt\nzutreffend festgestellt, daß Darlehensverträge als\nDauerschuldverhältnisse auch ohne entsprechende Vereinbarung aus\nwichtigem Grund fristlos gekündigt werden können, wenn Tatsachen\nvorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung\nder Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages\nbis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann\n(vgl. BGH WM 1980, 380, 381; NJW 1986, 1928, 1929; 1989, 1482,\n1483). Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann danach gegeben sein,\nwenn sich eine Vertragspartei einer schweren Vertragsverletzung\nschuldig gemacht hat, die geeignet ist, das Vertrauensverhältnis so\nnachhaltig zu erschüttern, daß dem anderen Teil das Festhalten am\nVertrag nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1482,\n1483).\n\n55\n\nIm vorliegenden Fall führt jedoch die vorzunehmende\nGesamtwürdigung aller Umstände und die Abwägung der beiderseitigen\nInteressen nicht zu dem Ergebnis, daß den Klägern wegen des\nVerhaltens der Beklagten die Fortsetzung der\nDarlehensvertragsverhältnisse nicht mehr zumutbar ist.\n\n56\n\n1. Kündigung vom 09.07.1996\n\n57\n\nEntgegen der Aufassung der Kläger war zunächst die von ihnen zum\nAnlaß für den Ausspruch der ersten Kündigung vom 09.07.1996\ngenommene Weigerung der Beklagten zur Erbringung der geforderten\nTeilzahlung von 160.218,00 DM aus der übernommenen Bürgschaft auf\nerstes Anfordern nicht derart gravierend, daß hierin ein wichtiger\nGrund zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung als solcher\nzu sehen war.\n\n58\n\nDie Kläger betonen in ihrer Berufungsbegründung, daß sie nicht\nnur die Darlehensverträge, sondern die \"Geschäftsbeziehung\" zu der\nBeklagten gekündigt haben. Entgegen ihrer Auffassung ist der\nBürgschaftsvertrag indes nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehung,\ndie in Nr. 1 der von der Beklagten verwendeten AGB beschrieben und\nunter anderem durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen\ndem Kunden und der Sparkasse geprägt ist. Der \"Auftrag\" zur\nErteilung der Bürgschaft wurde der Beklagten nämlich nicht von den\nKlägern, sondern von deren Kaufvertragspartner S. in Ausführung der\nVereinbarung in Ziff. 2 des zwischen den Kaufvertragsparteien\ngeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 24.11.1994 erteilt.\n\"Kunde\" der Beklagten im Sinne von Ziff. 1 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen war also in Bezug auf das\nBürgschaftsverhältnis S.; seine Belange als Auftraggeber hatte die\nBeklagte deshalb \"mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns\" zu\nbeachten, woraus folgt, daß sie verpflichtet war, vor Erbringung\nvon Leistungen aus der Bürgschaft die rechtlichen Voraussetzungen\ngewissenhaft zu prüfen. Im Verhältnis zu den Klägern war die\nBeklagte, was die Bürgschaft anbetrifft, dagegen nur Dritte. Sie\nwar als Bürgin austauschbar. S. hätte sich im Rahmen des\ngerichtlichen Vergleichs ohne weiteres zur Übergabe einer\nBürgschaft eines anderen Kreditinstituts verpflichten können. Im\nRahmen des Bürgschaftsverhältnisses ergab sich eine Beziehung\nzwischen den Klägern und der Beklagten damit nur \"zufällig\".\n\n59\n\nDaraus folgt, daß Gegenstand der \"Geschäftsbeziehung\" zwischen\nder Beklagten und den Klägern als Kunden im Sinne von Nr. 1 der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen nur der Girovertrag und die beiden\nDarlehensverträge sind. Dies besagt indes noch nicht, daß nicht\nauch ein Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer\nBürgschaftsverpflichtung grundsätzlich geeignet sein könnte, das\nVertrauensverhältnis insgesamt zu beeinflussen und damit einen\nwichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung,\nwie sie in Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umrissen\nist, abzugeben. Denn es kann nicht übersehen werden, daß zwischen\ndem Grundstückskaufvertrag, den die Kläger mit S. geschlossen\nhatten, den Darlehensverträgen und dem Bürgschaftsvertrag eine\ntatsächliche Verknüpfung besteht, die eine isolierte Betrachtung\nder einzelnen Vertragsverhältnisse verbietet. Die Kläger weisen\ninsoweit zutreffend darauf hin, ihre Geschäftsbeziehung zur\nBeklagten hätte sich ohne den Abschluß des Kaufvertrages mit S. nie\nergeben. Dieser Kaufvertrag bzw. die im Rahmen seiner Abwicklung\nentstandenen Streitigkeiten waren wiederum Ausgangspunkt für den\nAbschluß des gerichtlichen Vergleiches und damit für die Übernahme\nder Bürgschaft der Beklagten gegenüber den Klägern.\n\n60\n\nUm das Vertrauensverhältnis in Bezug auf die Geschäftsbeziehung\nzu den Klägern zu zerstören und damit einen Grund für eine\nfristlose Kündigung aus wichtigem Grund abgeben zu können, müßte\nder Beklagten allerdings im Zusammenhang mit der\nBürgschaftsverpflichtung ein schwerer und nachhaltiger\nVertragsverstoß vorzuwerfen sein. An einem solchen fehlt es\njedoch.\n\n61\n\nDer Senat ist unter Berücksichtigung aller Umstände mit dem\nLandgericht der Ansicht, daß die Weigerung der Beklagten, einen\nTeil ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen, nicht als\nwillkürlich und damit als besonders gravierender Vertragsverstoß\neinzuordnen ist.\n\n62\n\nDaß die Weigerung zur Zahlung ungerechtfertigt war, hat der\nSenat in seinem im Parallelprozeß ergangenen Berufungsurteil vom\n24.10.1997 ausführlich dargelegt. Die Kläger weisen auch zu Recht\ndarauf hin, daß der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt\nangesichts der bereits seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Zahlungsverpflichtung\naus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (vgl. BGH NJW 1984, 923\nf; ZIP 1993, 1851 ff) nicht geteilt werden konnte. Indes reicht der\nUmstand, daß sich die zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten\nanscheinend nicht genügend mit der geltenden Rechtsprechung\nvertraut gemacht haben, nicht aus, um den Vorwurf der willkürlichen\nLeistungsverweigerung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist\nnämlich zu berücksichtigen, daß die Beklagte in erster Linie die\nInteressen des Auftraggebers für die Bürgschaftsübernahme, des\nHerrn S., zu wahren und deshalb sorgfältig die\nZahlungsvoraussetzungen zu prüfen hatte. Daß ihr dabei bezüglich\nder Bedeutung des in Ziff. 3 des Vergleichs verwendeten Begriffs\n\"berechtigten\" Werklohnforderung der Firma G. eine rechtliche\nFehlbewertung unterlaufen ist, mag vorwerfbar sein, auch wenn es\nder anwaltliche Vertreter der Kläger im Termin vom 24.11.1994 vor\ndem Landgericht Kassel offenbar versäumt hat, auf eine für diese\nmöglichst einfache und sichere Formulierung des Vergleichstextes\nhinzuwirken. Der Vorwurf einer willkürlichen und böswilligen\n\"Hinhaltetaktik\" ist damit aber noch nicht gerechtfertigt.\n\n63\n\nAuch der von den Klägern erhobene Verdacht, die Beklagte habe\nvon vornherein nie die Absicht gehabt, ihre Verpflichtung aus der\nübernommenen Bürgschaft auf erstes Anfordern zu erfüllen, dies aber\nbewußt verschwiegen (\"geheimer Vorbehalt\"), was zur nachhaltigen\nErschütterung ihres Vertrauens geeignet sein und damit eine\nfristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung rechtfertigen könnte,\nist letztlich nicht belegt. Die Kläger weisen zwar zutreffend\ndarauf hin, daß der Beklagten aufgrund des ihr bekannten\nVergleichsinhalts von vornherein klar sein mußte, daß sie eine\nechte Bürgschaft auf erstes Anfordern begehrten, also Wert auf eine\nerleichterte Inanspruchnahme legten. Greifbare Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände schon bei Übersendung\nder Bürgschaftsurkunde am 07.12.1994 nicht die Absicht hatte, auf\ndiese Verpflichtung in Zukunft Leistungen zu erbringen, sind jedoch\nnicht vorhanden. Der Streit zwischen den Parteien über die\nZahlungsverpflichtung ist vielmehr offenbar erst im Nachhinein über\ndie Bedeutung des Begriffs \"berechtigten\" (Werklohnforderung) im\nVergleich entstanden. Diese Streitfrage war im wesentlichen auch\nGegenstand der Auseinandersetzung in erster Instanz des\nParallelverfahrens 20 O 339/96 LG Köln.\n\n64\n\nZutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, daß die Beklagte\nin der Berufungsinstanz des Parallelverfahrens sogar den Charakter\nder Bürgschaft auf erstes Anfordern in Abrede gestellt hat unter\nBezugnahme auf die ausbedungene Möglichkeit, sich durch\nHinterlegung von der Verpflichtung zu befreien. So haben sie dort\nin der Berufungsbegründung vom 16.04.1997 vortragen lassen, die\nKläger müßten sich mit dem zufrieden geben, was die Bürgschaft\nihnen tatsächlich einräume, dies sei eben keine Bürgschaft auf\nerstes Anfordern; die Bürgschaft sei im Hinblick auf das\nRechtsschutzziel der Kläger also nichts wert. Da dieser Vortrag\nallerdings lange nach der Bestellung der Bürgschaft erfolgt ist,\nkönnte er allenfalls als Indiz für einen von vornherein fehlenden\nWillen der Beklagten zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung\nangesehen werden. Letztlich ist jedoch auch eine solche\nBetrachtungsweise nicht zwingend. Denn es handelt sich hier\noffenbar um eine Argumentation der Prozeßbevollmächtigten der\nBeklagten in jenem Berufungsverfahren, welche der Beklagten\npersönlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bestellung der\nBürgschaft nicht zugerechnet werden kann.\n\n65\n\nNeben den aufgezeigten Gesichtspunkten ist im Rahmen der\nGesamtwürdigung aller Umstände und im Rahmen der Interessenabwägung\nauch der vom Landgericht zutreffend angeführte Aspekt zu\nberücksichtigen, daß die Vertragsverletzung der Beklagten bezüglich\nihrer Bürgschaftsverpflichtung speziell für die beiden laufenden\nDarlehensverträge keine oder kaum Ausstrahlungswirkung für die\nZukunft hat. Wenn die Beklagten diesem Argument mit dem Hinweis\nbegegnen, angesichts der von der Beklagten an den Tag gelegten\nHartnäckigkeit sei zu befürchten, daß sie sich plötzlich weitere\n\"Schikanen\" einfallen lasse, etwa die Forderung nach weiteren\nSicherheiten für die Darlehen, so ist dies eine nur theoretische\nÜberlegung, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zum\njetzigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermag.\n\n66\n\n2. Kündigung vom 15.08.1996\n\n67\n\nAuch die mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.1996\nausgesprochene zweite fristlose Kündigung ist unwirksam. Die zu\nihrer Begründung angeführten Umstände sind weder für sich noch in\nVerbindung mit den zur Begründung der ersten Kündigung angeführten\nAspekten geeignet, einen wichtigen Grund für die vorzeitige\nBeendigung der Darlehensverhältnisse abzugeben.\n\n68\n\nDas zum Anlaß für diese zweite Kündigung genommene Schreiben der\nBeklagten vom 07.08.1996 beinhaltet bezüglich des Vorwurfs des\nVerzuges mit der Juli-Rate (die tatsächlich bereits am 24. des\nMonats per Dauerauftrag entrichtet worden war) ein offensichtliches\nVersehen. Auch wenn die Beklagte dieses durch Einsicht in ihre\nKontounterlagen hätte vermeiden können, so stellt sich dieser\nVorwurf keinesfalls als schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die\nden Klägern die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar\ngemacht hätte. Denn der Irrtum der Beklagten war offensichtlich\ndurch den Inhalt des letzten Absatzes des vorangegangenen\nSchreibens des anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger vom\n30.07.1996 veranlaßt worden. Mit dem Hinweis darauf, bis zum\nStichtag 31.08.1996 würden die Kläger unter anderem die Zinsen für\nJuli noch zahlen, war dort nämlich der unzutreffende Eindruck\nerweckt worden, als sei die Juli-Rate bereits nicht mehr wie üblich\nam 24. des Monats entrichtet worden und werde auch nicht, wie\nvertraglich vereinbart, bis zum 30. des betreffenden Monats gezahlt\nwerden. Die hierauf im Schreiben der Beklagten vom 07.08.1996\nerfolgte Reaktion ist nachvollziehbar und kann nicht als bewußt\nehrenrühriger Vorwurf an die Kläger gewertet werden.\n\n69\n\nSoweit die Beklagte in diesem Schreiben Vollstreckungsmaßnahmen\nankündigte für den Fall, daß die Kläger nicht von der ersten\nKündigung Abstand nehmen und die Zahlungen wieder vertragsgemäß\naufnehmen würden, ist darin keine Vertragsverletzung zu sehen.\nDiese Ankündigung stellte vielmehr eine vom rechtlichen Standpunkt\nder Beklagten zur Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom\n09.07.1996 her konsequente und grundsätzlich legitime\nVerhaltensweise dar.\n\n70\n\n3. Kündigung vom 12.09.1997\n\n71\n\nAuch die nach Erlaß des angefochtenen Urteils mit\nAnwaltsschreiben vom 12.09.1997 vorsorglich erneut ausgesprochene\nfristlose Kündigung der Kläger hat nicht zur Beendigung der\nDarlehensverhältnisse geführt. Denn auch sie ist mangels Vorliegens\neines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung\nals unzumutbar erscheinen lassen würde, unwirksam. Soweit die\nKläger in diesem Kündigungsschreiben ergänzend geltend machen, aus\ndem Berufungsvorbringen der Beklagten im Parallelprozeß ergebe\nsich, daß diese von vornherein niemals die Bereitschaft zur\nErfüllung der Bürgschaftsverpflichtung gehabt habe, sondern nicht\neinmal von einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgegangen sei,\nfolgt daraus aus den bereits dargelegten Gründen keine\nKündigungsberechtigung.\n\n72\n\nAber auch der in erster Linie erhobene Vorwurf, die Beklagte\nhabe durch die hartnäckige und kategorische Ablehnung der Ablösung\nder Darlehensverbindlichkeiten das Scheitern des Kaufvertrags vom\n03.07.1996 verursacht, ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn\nzugunsten der Kläger die Richtigkeit ihrer Behauptung angenommen\nwird, der Käufer H. sei von diesem Kaufvertrag wirksam\nzurückgetreten, kann das Scheitern des Vertrags nicht der Beklagten\nangelastet werden. Der insoweit von den Klägern gegen sie erhobene\nVorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. der\npositiven Vertragsverletzung ist durch nichts belegt. Denn es ist\nnicht erkennbar, daß die Beklagte es bewußt auf das Scheitern des\nKaufvertrages angelegt und aus diesem Grunde die Ablösung des\nGrundpfandrechts verzögert hat. Das etwaige Scheitern des\nKaufvertrages haben die Kläger vielmehr selbst zu verantworten,\nweil sie sich gegenüber dem Käufer H. zu einem lastenfreien Verkauf\ndes Grundstücks verpflichtet haben, ohne zuvor mit der Beklagten\nüber eine vorzeitige Ablösung der Darlehensverträge und eine damit\neinhergehende Löschung der Grundschuld verhandelt und eine Einigung\nerzielt zu haben. Die Beklagte stand aus ihrer (zutreffenden)\nSichtweise der Unwirksamkeit der beiden ersten Kündigungen zu Recht\nauf dem Standpunkt, daß eine vorzeitige Ablösung der\nDarlehensverbindlichkeiten und eine Beendigung dieser Verträge nur\ngegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger in\nBetracht kam. An diesem schon lange geltenden rechtlichen Grundsatz\nhat auch das - ohnehin erst später ergangene - von den Klägern\nangeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (ZIP 1997,\n1641 ff) nichts geändert. Auch der Bundesgerichtshof hat mit dieser\nEntscheidung zum Ausdruck gebracht, daß auch in Fällen eines\nFestzinskredits mit vertraglich vereinbarter Laufzeit die unter\nUmständen begründete Verpflichtung des Darlehensgebers, dem\nberechtigten Wunsch des Darlehensnehmers nach\nGrundstücksveräußerung ohne grundpfandrechtliche Belastung durch\nEinwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung und der\nBeseitigung der damit zusammenhängenden Grundstücksbelastung zu\nentsprechen, nur gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung\nbesteht. Gerade die Bereitschaft zur Zahlung einer\nVorfälligkeitsentschädigung konnte die Beklagte hier aber auf\nSeiten der Kläger zunächst nicht erblicken. Das Vorhandensein einer\nsolchen Bereitschaft war auch keineswegs selbstverständlich. Das\nGegenteil war vielmehr der Fall. Den Ausspruch der beiden ersten\nKündigungen durch die Kläger konnte die Beklagte bei verständiger\nWürdigung nur so verstehen, daß diese gerade die Beendigung der\nDarlehensverhältnisse begehrten, ohne eine\nVorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Es wäre deshalb Sache\nder Kläger gewesen, gegenüber der Beklagten frühzeitig zu\nsignalisieren, daß sie bereit waren, für die vorzeitige\nDarlehensablösung ein angemessenes Vorfälligkeitsentgelt zu zahlen.\nDies haben sie jedoch erst im Anschluß an das Schreiben der\nBeklagten vom 30.12.1996 getan, in dem diese sie um Mitteilung\ngebeten hatte, ob eine solche Bereitschaft bestünde. Erst im\nAnschluß daran bestand für die Beklagte Anlaß, die von ihr\ngeforderte Vorfälligkeitsentschädigung konkret zu beziffern,\nworaufhin es dann letztlich im Februar 1997 zur Erteilung der\nLöschungsbewilligung und zu der Übereinkunft der Überweisung des\nVorfälligkeitsentschädigungsbetrags auf das notarielle Anderkonto\nkam.\n\n73\n\nDaß eine derartige einvernehmliche Regelung nicht bereits im\nJahre 1996 gefunden werden konnte, ist allein den Klägern\nanzulasten. Der Beklagten kann dagegen nicht vorgeworfen werden,\ndaß sie durch unrechtmäßige Verweigerung der Erfüllung einer\nPflicht zur Einwilligung in die vorzeitige Vertragsbeendigung in\nschuldhafter Weise zu der Verzögerung beigetragen hat. Denn sie\nkonnte zunächst dem an sie gerichteten Schreiben der Raiffeisenbank\nB.-Sch. vom 19.08.1996 nicht die Bereitschaft der Kläger zur\nEntrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung entnehmen. In diesem\nSchreiben wurde lediglich um Mitteilung der zum nächstmöglichen\nTermin abzulösenden Summe und um Aufstellung der Sicherheiten\ngebeten. Der Inhalt des daraufhin von der Beklagten verfaßten\nSchreibens vom 23.08.1996, in welchem sie auf den Ausschluß der\nAblösung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vor Ablauf der\nFestzinsvereinbarung hinwies, kann deshalb nicht als pflicht- und\nvertragswidrige Weigerung eingestuft werden.\n\n74\n\nGleiches gilt auch für das an den Notar K. gerichtete Schreiben\nder Beklagten vom 12.12.1996, in welchem sie auf die gesetzliche\nBestimmung des § 609 a BGB und auf die noch laufende\nZinsbindungsfrist hinwies. Denn auch bis zu diesem Zeitpunkt war\nseitens der Kläger keine Bereitschaft zur Entrichtung einer\nVorfälligkeitsentschädigung als Gegenleistung für die Erteilung der\nLöschungsbewilligung signalisiert worden. Einen Hinweis auf eine\nsolche Bereitschaft enthielt insbesondere das vorangegangene\nSchreiben des Notars vom 29.11.1996 nicht; auch dort wurde nur um\nMitteilung des Ablösebetrages gebeten.\n\n75\n\nDie Kläger wiesen sogar noch im Schreiben ihres anwaltlichen\nVertreters vom 18.12.1996 wiederum nur auf die ausgesprochene\nKündigung der Geschäftsbeziehung und die nach ihrer Auffassung\nbestehende Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung der\nDarlehensverträge hin sowie auf ihre Bereitschaft zur\nDarlehensrückzahlung, ohne dabei jedoch auch nur ansatzweise\nklarzustellen, daß sie bereit seien, als Gegenleistung eine\nVorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Dabei war ihnen genau\nbekannt, daß - abgesehen von Fällen der wirksamen\nVertragsbeendigung durch fristlose Kündigung - die Einwilligung\neines Kreditinstituts in eine vorzeitige Darlehensablösung nur\ngegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden\nkonnte. Dies zeigt der Inhalt des von ihnen vorgelegten Schreibens\nder Raiffeisenbank B.-Sch. vom 25.06.1997. Darin wird bestätigt,\ndaß am 18.07.1996 zum einen die Kreditmittel zur Ablösung der\nVerbindlichkeiten bei der Beklagten bewilligt worden seien, daß zum\nanderen aber auch die Bereitschaft zur Finanzierung einer\n\"eventuellen Vorfälligkeitsentschädigung\" erklärt worden sei. Die\nFrage der Vorfälligkeitsentschädigung war für die Kläger also\nbereits im Sommer 1996 ein Thema. Daß sie diesen Punkt nicht\ngegenüber der Beklagten zur Sprache brachten, sondern stattdessen\nüber Monate hinweg den Versuch unternahmen, im Wege der fristlosen\nKündigung die Beendigung der Darlehensverhältnisse ohne\nVerpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu\nerreichen, hat zur Folge, daß die Kläger ein etwaiges Scheitern des\nKaufvertrags mit Herrn H. wegen der verzögerten\nGrundpfandrechtablösung selbst zu verantworten haben. Der Beklagten\nist in diesem Zusammenhang nicht der Vorwurf eines vertragswidrigen\nVerhaltens oder gar einer Schädigungsabsicht zu machen.\n\n76\n\nIII.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n79\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKläger: 485.700,00 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/19-u-221-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/19-u-221-97","retrieved":"2026-10-16 07:03:40.417800+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1998-02-27/19-u-221-97","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":null,"date":"1998-02-27","dockets":["19 U 221/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0227.19U221.97.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0227.19U221.97.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 27.02.1998 – 19 U 221/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/19-u-221-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/108","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"108","label":"§ 108 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/263","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"263","label":"§ 263 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"LG Köln","date":"1997-08-13","docket":"20 O 146/97","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","date":"1998-02-27","docket":"19 U 221/97","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0227.19U221.97.00","id":"olg-koeln/1998-02-27/19-u-221-97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/19-u-221-97","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-06-11","docket":"II ZA 16/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-06-11/ii-za-16-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-11/ii-za-16-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-07-07","docket":"II ZA 2/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-07-07/ii-za-2-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-za-2-08","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-02-02","docket":"II ZA 1/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-02-02/ii-za-1-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-02/ii-za-1-09","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-16T07:03:40.417800+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}