{"status":"available","doknr":"OLD309964","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0227.16WX30.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-27","aktenzeichen":"16 Wx 30/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzuläsige sofortige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG; §§ 27, 29\nFGG) hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDer angefochtene Beschluß ist - soweit er im\nRechtsbeschwerdeverfahren noch angegriffen wird - nicht in allen\nPunkten rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG). Die Antragsgegner sind\nnicht zur Zahlung einer anteiligen Sonderumlage in Höhe von\n1.200,00 DM betreffend die Sanierung der Kelleraußenwand\nverpflichtet, da eine solche Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 2 WEG\ndurch einen Wohnungseigentümerbeschluß begründet und fälliggestellt\nwerden müßte. Ein solcher Beschluß ist hier indessen bisher nicht\ngefaßt worden. Im übrigen ist die sofortige weitere Beschwerde ohne\nErfolg. Das Landgericht hat zu Recht eine Zahlungsverpflichtung\nhinsichtlich der anteiligen Kosten der Heizungssanierung (einschl.\nSpülung und Impfung der Fußbodenheizung, der Installation eines\nAusgußbeckens sowie der Verlegung einer Hauswasserstation)\nangenommen, da dieser Verpflichtung bestandskräftige\nEigentümerbeschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 27.11.1996\nzu TOP 10 und TOP 11 zugrunde liegen, die ausdrücklich eine\nSonderumlage vorsehen.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nFür das Zahlungsverlangen der Antragsteller in Höhe von 1.200,00\nDM gem. der Zahlungsaufforderung des Verwalters vom 27.03.1996 (Bl.\n7 d. GA), das diese auf eine Sonderumlage stützen wollen, bedürfte\nes - soll es berechtigt sein - ausdrücklich eines\nEigentümerbeschlusses, der eine solche Sonderumlage festsetzt (vgl.\nBayObLG, WuM 92, 329; KG, NJW-RR 91, 912; Weitnauer-Hauger, WEG, 8.\nAufl., § 28, Rz. 18).\n\n6\n\nDer Beschluß zu TOP 9 in der Eigentümerversammlung vom\n27.11.1996 sieht zwar die Durchführung der fraglichen Maßnahme,\nnämlich der Sanierung des Wasserschadens in der Kellerwand vor,\ntrifft aber keine Regelung zu deren Finanzierung. Ein solcher\nEigentümerbeschluß reicht nicht aus, eine Verpflichtung der\nWohnungseigentümer zur Zahlung einer Sonderumlage zu begründen\n(vgl. BayObLG, WuM 92, 329).\n\n7\n\nDie vom Landgericht gewählte Auslegung des Beschlusses zu TOP 9,\nnämlich dahin er erstrecke sich auch auf die Festsetzung einer\nSonderumlage, gem. dem Schreiben des Verwalters vom 27.03.1996,\nberücksichtigt nicht hinreichend den insoweit klaren Wortlaut des\nBeschlusses. Ausweislich des Protokolls der Versammlung vom\n27.11.1996 waren die Anwesenden \"einstimmig\" mit allen\n\"vorbeschriebenen und durchgeführten Maßnahmen.... einverstanden\".\nFerner wurde einstimmig beschlossen, daß, sollten noch Rechnungen\nfür Sanitärarbeiten anfallen, diese von dem Verwalter für die\nEigentümergemeinschaft bezahlt werden sollten. Mit den\n\"vorbeschriebenen und durchgeführten Maßnahmen\" sind die\nvorangegangenen Erörterungen in der Eigentümerversammlung gemeint,\ndie den Schadensstand und die Schadensbehebung, insbesondere\nverschiedene Sanierungsmöglichkeiten zum Inhalt hatten. Ferner\nwurde auch über die Höhe der Kosten gesprochen. Hingegen finden\nsich im Rahmen dieser Erörterung keinerlei Hinweise darauf, wie die\nMittel für diese Sanierungsmaßnahme aufgebracht werden sollen. Die\n\"als Erhebung einer Sonderumlage zur Kontodeckung\" bezeichnete\nZahlungsaufforderung des Verwalters vom 27.03.1996 ist nicht\nGegenstand der Erörterung oder der Beschlußfassung geworden.\nLediglich die Überschrift zu TOP 9 erwähnt die Erhebung einer\nSonderumlage, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt \"ggfls.\nErhebung einer Sonderumlage\". Damit bleibt offen, ob eine\nEntscheidung zur Sonderumlage überhaupt getroffen wird bzw.\ngetroffen worden ist. Zwar mag zwischen den an der\nEigentümerversammlung Beteiligten Einigkeit darüber bestanden\nhaben, daß die Kosten der Sanierung durch eine Sonderumlage\naufgebracht werden müssen, zumal das lfd. Konto der\nWohnungseigentümergemeinschaft im März 1996 eine Unterdeckung\naufwies, wie das Schreiben des Verwalters vom 27.03.1996 zeigt.\nDieser möglicherweise vorhandene Wille der Beteiligten hat indes\nkeinen ausreichenden Niederschlag im Wortlaut des Beschlusses\ngefunden. Da zudem Sanierungsarbeiten zunächst aus der\nInstandhaltungsrücklage finanziert werden sollen, ergab sich auch\nnicht mangels anderer Möglichkeiten die zwingende Folge, daß\nbereits mit dem Beschluß über die Reparaturmaßnahmen als solche\nzugleich die Festsetzung einer Sonderumlage verbunden sein müßte.\nEine an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung\ndes Beschlusses zu TOP 9 führt deshalb zum Ergebnis, daß zwar über\ndie Durchführung der Sanierungsarbeiten ein Mehrheitsbeschluß\nzustande gekommen ist, dieser aber keine Festsetzung einer\nSonderumlage zu deren Finanzierung beinhaltet. Dies hat zur Folge,\ndaß eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner gem. § 16 Abs. 2\nWEG derzeit nicht begründet und nicht fälliggestellt ist.\n\n8\n\nGleichwohl sind die Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß der\ngenannte Beschluß vom 27.11.1996 die Wohnungseigentümergemeinschaft\nzur Übernahme der Sanierungskosten an der Kelleraußenwand\nverpflichtet, da er inzwischen bestandskräftig geworden ist. Mit\nihrem Einwand, die Bauarbeiten hätten im wesentlichen\nSondereigentum betroffen, können die Antragsgegner deshalb nicht\nmehr gehört werden, da die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Es\nliegt auch kein nichtiger Beschluß vor, wie das Landgericht bereits\nzu Recht ausgeführt hat. Die von den Antragsgegnern geltend\ngemachten Verstöße, insbesondere die Auferlegung von Kosten, die\ndas Sondereigentum beträfen, hätten allenfalls Anfechtbarkeit,\njedoch nicht Nichtigkeit dieses Beschlusses zur Folge. Denn auch\nauf der Grundlage ihres Vorbringens kommt ein Verstoß gegen\nunabdingbare Bestimmungen nicht in Betracht.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nHinsichtlich der Zahlungsverpflichtung, die die\nHeizungsrenovierung betrifft und die nunmehr noch in Höhe von\n1.150,00 DM besteht, hat das Landgericht zutreffend einen fälligen\nZahlungsanspruch der Antragsteller bejaht. Hierzu wird auf die\nzutreffenden Ausführungen im Beschluß vom 09.12.1997 (dort II, 1 b)\nzur Vermeidung von Wiederholungen bezug genommen. Das\nBeschwerdevorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nSchließlich geht das Landgericht auch ohne Rechtsfehler davon\naus, daß die Antragsgegner noch einen Restbetrag von insgesamt\n250,24 DM aus den Abrechnungen von 1994 und 1995 schulden. Dieser\nVerpflichtung liegen wiederum bestandskräftige Beschlüsse in der\nEigentümerversammlung vom 27.11.1996 zugrunde. Soweit mit der\nRechtsbeschwerde noch Teilzahlungen auf diese Beträge behauptet\nwerden, kann dieses Vorbringen als neuer Tatsachenvortrag in der\nRechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 2.600,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/16-wx-30-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-27/16-wx-30-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309964","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.625243+00:00"}}