{"status":"available","doknr":"OLD309974","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0226.7U184.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"7 U 184/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht dahin erkannt, daß dem Kläger der\nmit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Dies\nergibt sich im einzelnen aus dem Urteil des Senats vom 25.09.1997\n(7 U 72/97), das dem Kläger zusammen mit der Ladung übermittelt\nworden ist und dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt.\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen.\nErgänzend wird lediglich angemerkt:\n\n5\n\nSoweit der Kläger behauptet, es handele sich in seinem Fall um\neinen insolvenzbedingten Reiseabbruch, und dafür Beweis durch\nVernehmung des Konkursverwalters antritt, reicht dieser -\nersichtlich aufs Geratewohl erfolgte - Sachvortrag nicht aus. Der\nKläger hätte dazu konkret vortragen müssen. Falls er dazu nicht in\nder Lage war, hätte er in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger\nnotfalls versuchen müssen, sich die notwendigen Informationen durch\nEinsichtnahme in die Konkursakten zu verschaffen. Erst auf der\nGrundlage eines entsprechenden schlüssigen Sachvortrags hätte\ngegebenenfalls - bei Bestreiten des Gegners - Veranlassung\nbestanden, den Konkursverwalter zum Eintritt der\nZahlungsunfähigkeit als Zeugen zu vernehmen.\n\n6\n\nAllein der Umstand, daß der Reiseveranstalter der Aufforderung\nzur Rückzahlung des Reisepreises mit Schreiben vom 28.05.1993 unter\nFristsetzung bis zum 10.06.1993 nicht nachgekommen ist, besagt noch\nnicht, daß er bereits im Mai 1993 zahlungsunfähig gewesen ist.\nHierfür kann es vielmehr vielfältige Gründe geben. Falsch ist\ndeshalb auch die Annahme, für die Zahlungsunfähigkeit spreche der\nBeweis des ersten Anscheins.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 2.405,60 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/7-u-184-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/7-u-184-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309974","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.406353+00:00"}}