{"status":"available","doknr":"OLD309973","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0226.7U178.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"7 U 178/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der\nKlägerin aus Art. 34, § 839 BGB, § 116 SGB X bejaht.\n\n3\n\nDer Zivildienstleistende F. hat objektiv und schuldhaft die ihm\ngegenüber dem Geschädigten Sch. obliegende Amtspflicht verletzt,\neinen Dritten nicht an der Gesundheit zu beschädigen. Indem er den\nRollstuhl des Geschädigten nicht ordnungsgemäß befestigte, hat er\nden Sturz des Geschädigten mit dem Rollstuhl und dessen Verletzung\nan der Schulter verursacht. Daß der Rollstuhl nicht an allen vier\nRädern am Boden des Fahrzeugs gesichert war, ist inzwischen\nunstreitig. Ohne Bedeutung ist, ob der Rollstuhl an drei oder nur\nan zwei Rädern befestigt war, denn nur eine vollständige\nBefestigung war ordnungsgemäß. Daß auch eine nur an drei Rädern\nvorgenommene Befestigung nicht ausreichte, zeigt der Unfall\naugenfällig. Jedenfalls im Wege des Anscheinsbeweises muß davon\nausgegangen werden, daß die objektiv unzureichende Befestigung auch\nschadensursächlich war, denn für eine andere Ursache (etwa dadurch,\ndaß der Verletzte selbst eine der Schnallen während der Fahrt\ngelöst hätte, oder daß sich eine Schnalle unvorhersehbar aus der\nVerankerung gelöst hätte) ist nichts vorgetragen.\n\n4\n\nDas Verhalten des Zivildienstleistenden war auch schuldhaft. Die\nGefahr des Umkippens eines Rollstuhls in Kurven lag auf der Hand,\ndie daraus resultierende Notwendigkeit, den Rollstuhl\nvorschriftsmäßig zu sichern, ebenso. Daß der Fahrer angeblich die\nAnweisung erhalten hatte, drei Behinderte zu transportieren,\nentschuldigt ihn nicht. Unabhängig davon, daß der\nZivildienstleistende seinerseits den Fahrdienstleiter des D. auf\netwaige Sicherhietsbedenken hätte hinweisen müssen, wenn das\nFahrzeug tatsächlich für den Transport von vier Behinderten nicht\ngeeignet gewesen sein sollte (denn es liegt nahe, daß es sich hier\nerkennbar um ein schlichtes Versehen des Fahrdienstleiters handelte\nund dieser auf seiner Anordnung nicht unbedingt bestanden hätte),\nändert sich durch die angebliche Anordnung des Fahrdienstleiters\nnichts an der Tatsache, daß der Rollstuhl jedenfalls zu Beginn der\nFahrt, als sich der Unfall ereignete und der Geschädigte einziger\nFahrgast war, hinreichend hätte gesichert werden können. Einen\nGrund, auch schon zu diesem Zeitpunkt die gebotene sichere\nBefestigung zu unterlassen, gab es nicht. Auch das Argument, der\nUnfall sei nur geschehen, weil der Geschädigte so gewichtig gewesen\nsei, fällt auf die Beklagte zurück, denn die dadurch begründeten\netwaigen Gefahren waren für den Fahrer erkennbar, und ihnen war\ngerade durch besonders sichere Befestigung und notfalls durch eine\nbesonders vorsichtige Fahrweise zu begegnen.\n\n5\n\nEs handelte sich auch um Tätigkeit in Ausübung eines\nöffentlichen Amts. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist die\nErsatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in\nAusübung des Ersatzdienstes Dritten zufügt, regelmäßig auch dann\nnach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte\nBeschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden\nist, privatrechtlich organisiert ist und privatrechtliche Aufgaben\nwahrnimmt (BGHZ 118, 304; BGH NJW 1997, 2109; BGH Beschl. vom\n26.3.1997 III ZR 295/96). Auf die Frage, ob der\nBehindertenfahrdienst öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich\norganisiert ist, kommt es also nicht an.\n\n6\n\nSchließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf eine\nanderweitige Ersatzmöglichkeit berufen (§ 839 Abs.1 Satz 2) BGB).\nEs entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß die\nVerweisung auf eine gegenüber einem Dritten bestehende\nErsatzmöglichkeit nicht möglich ist, wenn ein Amtsträger ohne die\nInanspruchnahme von Sonderrechten nach §§ 35 Abs.1 und 6 StVO einen\nVerkehrsunfall verursacht (grundlegend BGHZ 68, 217; NJW 1979,\n1602). Hier gilt vielmehr der Grundsatz der haftungsrechtlichen\nGleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer.\n\n7\n\nDabei macht es keinen Unterschied, ob der durch die schuldhafte\nAmtspflichtverletzung Geschädigte sich außerhalb des Fahrzeugs\nbefindet oder - wie hier - Wageninsasse ist. Auch gegenüber dem\nWageninsassen stellt sich das Handeln des Amtsträgers als Teilnahme\nam Straßenverkehr dar und die dem Wageninsassen gegenüber\nbestehenden Pflichten sind solche straßenverkehrsrechtlicher Art.\nDies gilt schon für die Grundregel des § 1 Abs.2 StVO, wonach sich\njeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, daß kein Anderer\ngeschädigt wird. \"Anderer\" im Sinne dieser Vorschrift ist aber auch\nder Nichtverkehrsteilnehmer, zum Beispiel der Insasse oder\nMitfahrer (BGHSt 12, 282; OLG Köln VM 1988, 61). Die Vorschriften\nder StVO enthalten darüber hinaus auch spezielle Verbote und Gebote\nan den Fahrzeugführer, die sich auf die Sicherheit der\nFahrzeuginsassen beziehen und keineswegs nur nach außen gerichtet\nsind, nämlich die §§ 21 ff. StVO. So regelt § 21 Abs.1 a StVO\ndetailliert, wie mitfahrende Kinder zu sichern sind, und nach § §\n23 Abs.1 Satz 2 StVO muß der Fahrzeugführer dafür sorgen, daß sich\ndas Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig\nsind.\n\n8\n\nEine - wie von der Kammer offenbar angenommene - Verengung des\naus der Teilnahme am Straßenverkehr resultierenden Pflichtenkreises\nauf Pflichten, die andere Verkehrsteilnehmer betreffen, ist nicht\ngeboten. Das Straßenverkehrsrecht selbst gibt, wie dargelegt,\nhierfür gerade keine Grundlage. Aber auch Sinn und Zweck des\nVerweisungsprivilegs rechtfertigen es nicht, die Fahrzeuginsassen\nanders zu behandeln als andere Verkehrsteilnehmer. Die Motivation\ndes historischen Gesetzgebers, die Entschlußkraft des Beamten\ndadurch zu stärken, daß sein persönliches Haftungsrisiko in seiner\nbesonderen amtlichen Beziehung zum Bürger vermindert wird, ist\nschon durch die Schaffung des Art. 34 GG fragwürdig geworden,\nweshalb die Rechtsprechung eher die Tendenz hat, den\nAnwendungsbereich der Vorschrift des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB\neinzuschränken, als ihn auszudehnen. Bei der Teilnahme am\nStraßenverkehr kann und darf der Aspekt der \"gestärkten\nEntschlußkraft\" erst recht keine Bedeutung haben. Hier muß sich der\nAmtsträger besonnen und vorsichtig, nicht aber entscheidungsfreudig\nund mutig zeigen. Einen Grund, hierbei zwischen den Pflichten\ngegenüber anderen Verkehrsteilnehmer und denen gegenüber den\nFahrzeuginsassen zu differenzieren, gibt es nicht. Es entspricht im\nübrigen auch ansonsten allgemein anerkannter Auffassung, daß\nHaftungsprivilegien keine Bedeutung haben, wenn ein Fahrzeuginsasse\nbei einem Verkehrsunfall geschädigt wird, etwa im Bereich des\nGesellschaftsrechts und des Familienrechts. So kann sich weder ein\nGesellschafter auf die Haftungserleichterung des § 708 BGB noch ein\nEhegatte auf diejenige des § 1359 BGB berufen, wenn ein\nMitgesellschafter oder Ehegatte als Beifahrer verletzt wird (BGH\nNJW 1967, 558 f.; 73, 1654 f.) oder wenn dessen Eigentum durch\neinen Verkehrsunfall beschädigt wird (BGH NJW 1970, 1271 f.).\n\n9\n\nAuf die Frage, ob sich der Transport des Geschädigten als\n\"geschäftsmäßige Personenbeförderung\" im Sinne von § 8 a StVG\ndarstellt, kommt es damit nicht an.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert und Beschwer für die Beklagte: 4.477,10 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/7-u-178-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1359","ref_norm":"1359","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/7-u-178-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309973","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.326578+00:00"}}