{"status":"available","doknr":"OLD309975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0226.5U165.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"5 U 165/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nWegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld\n\n2\n\nMB/KT 78 § 15 a Ist im Tarif bestimmt, daß versicherungsfähig\nnur Arbeitnehmer und Selbständige mit regelmäßigen Einkünften aus\nberuflicher Tätigkeit sind, führt der Eintritt von Arbeitslosigkeit\ndes Versicherungsnehmers infolge Kündigung seitens des Arbeitgebers\nauch dann zum Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld, wenn die\nKündigung wegen einer Erkrankung erfolgt ist.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe\n\n4\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die\nWiderklage zutreffend abgewiesen. Für die vom Landgericht\nzutreffend dargelegten Zeiträume hat der Kläger an den Beklagten\nrechtsgrundlos Versicherungsleistungen erbracht, weil der Beklagte\nin den fraglichen Zeiträumen arbeitslos und damit im Rahmen der\nKrankentagegeldversicherung nicht versicherungsfähig war, so daß es\nan einem Rechtsgrund für die seitens des Klägers, der seinerzeit\nvon der Arbeitslosigkeit des Beklagten keine Kenntnis hatte,\nerbrachten Leistungen fehlt. Ausweislich der Tarifbedingungen des\nBeklagten für die Krankentagegeldversicherung sind\nversicherungsfähig Arbeitnehmer und Selbständige mit regelmäßigen\nEinkünften aus beruflicher Tätigkeit. Der Beklagte hat in erster\nInstanz den Vortrag des Klägers, wonach diese Tarifbestimmung sich\nauch in den für das Vertragsverhältnis der Parteien geltenden\nTarifbedingungen befindet, nicht bestritten, sondern vielmehr seine\nrechtliche Argumentation auf der Basis dieser Tarifbestimmung\nvorgebracht. Ihr Inhalt gilt demzufolge, bezogen auf die 1. Instanz\nals zugestanden. Auch in 2. Instanz hat der Beklagte zunächst eine\nentsprechende tarifliche Bestimmung nicht in Abrede gestellt,\nsondern eine solche erst in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat vom 29.1.1997 bestritten, nachdem der Kläger mit Schriftsatz\nvom 24.1.1997 Unterlagen betreffend Tarif V\nKrankentagegeldversicherung nach dem Stand 1.7.1991 vorgelegt hat.\nDieses Bestreiten muß jedoch angesichts des früheren Verhaltens des\nBeklagten als verspätet erachtet werden und ist deshalb\nzurückzuweisen, da seine Berücksichtigung zu einer\nVerfahrensverzögerung führen würde. Im Falle der Berücksichtigung\ndes Bestreitens des Beklagten wäre nämlich dem Kläger aufzugeben\ngewesen, die Tarifbestimmungen der Krankentagegeldversicherung aus\ndem Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien (1978) vorzulegen,\nwas nicht mehr im Termin vom 29.1.1997 hätte erfolgen können.\nDemgegenüber ist der Rechtsstreit im übrigen entscheidungsreif.\n\n5\n\nGemäß § 15 a MBKT 78 endet das Versicherungsverhältnis bei\nWegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die\nVersicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die\nVoraussetzung weggefallen ist, vorliegend also die Ausübung einer\nabhängigen oder selbständigen Tätigkeit auf Seiten des Beklagten.\nZwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach (r+s 92/136, r+s\n92/174) entschieden, daß die Bestimmung des § 15 MBKT, wonach das\nVersicherungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen endet,\nwegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AGBG unwirksam ist,\nweil die ersatzlose Beendigung der Krankentagegeldversicherung ohne\ndie Möglichkeit einer Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in\neine Ruhens- oder Anwartschaftversicherung eine den\nVersicherungsnehmer unangemessen belastende Regelung darstellt. Aus\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch lediglich\neine eingeschränkte Unwirksamkeit der vorbenannten Bestimmung des §\n15 MBKT, nämlich nur insoweit, als sie eine Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses vorsah. Grund hierfür war nach den\nausdrücklichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes, daß es eine\nunzumutbar Benachteiligung für den Versicherungsnehmer bedeute,\nwenn er aufgrund einer nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit des\nKrankenversicherungsschutzes verlustig gehen würde und sodann nach\nEnde der Berufsunfähigkeitsphase genötigt wäre, ein ganz neues\nKrankenversicherungsverhältnis abzuschließen. Der Bundesgerichtshof\nhat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die\nUnwirksamkeit der vorgesehenen Vertragsbeendigung der übrige\nBestand des Versicherungsvertrages nicht berührt wird, vielmehr\ninsoweit eine planwidrige Lücke im Vertragsgefüge entsteht, die\ngegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen\nist.\n\n6\n\nIm Rahmen dieser ergänzenden Vertragsauslegung ist in Fällen von\nKrankentagegeldversicherungen in erster Linie auf Sinn und Zweck\nsolcher Versicherungen und des damit intendierten Schutzes\nabzustellen. Nach Ansicht des Senates handelt es sich bei der\nKrankentagegeldversicherung, wie sich auch aus der ausdrücklichen\nRegelung der Versicherungsfähigkeit gemäß der zitierten Bestimmung\nder Tarifbedingungen ergibt, der Sache nach um eine\nkrankheitsbedingte Verdienstausfallversicherung. Dies ergibt sich\nauch aus § 1 MBKT, wonach Versicherungsschutz besteht für\nVerdienstausfall \"als Folge einer Erkrankung\". Einen\nkrankheitsbedingten Verdienstausfall erleidet jedoch nicht\nderjenige Versicherungsnehmer, dem seine Arbeitsstelle seitens des\nArbeitgebers gekündigt wird. In diesen Fällen beruht der\nVerdienstausfall ausschließlich auf dem kündigungsbedingten Verlust\nder beruflichen Stellung, für welchen Fall eine\nKrankentagegeldversicherung ersichtlich keinen Schutz bieten soll.\nDer Senat vermag sich nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm\n(siehe Entscheidung vom 23.1.1991, Versicherungsrecht 92/225)\nanzuschließen, wonach auch derjenige Versicherungsnehmer einen\nVerdienstausfall \"als Folge einer Erkrankung\" erleidet, dem wegen\ndieser Krankheit die Arbeitsstelle gekündigt worden ist. Dieses\nArgument erscheint nur vordergründig zutreffend. Im Kern geht es\njedoch an der Sache vorbei. Einen Verdienstausfall infolge\nKrankheit erleidet nur derjenige Arbeitnehmer, dem im Falle\nabhängiger Tätigkeit nach Ablauf des LohnFortzahlungszeitraums von\n6 Wochen gemäß den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes kein\nLohn mehr gezahlt wird. Gerade diesen Verdienstausfall soll die\nKrankentagegeldversicherung kompensieren. Dies ergibt sich nach\nAnsicht des Senats auch daraus, daß z. B. im Falle des\nVersicherungsverhältnisses des Beklagten die\nKrankentagegeldleistungen nach Ablauf der vorbenannten\nsechswöchigen Fortzahlungzeit zu erbringen waren. Wenn ein\nVersicherungsnehmer -wenn auch im Ergebnis wegen einer Erkrankung-\nseinen Arbeitsplatz infolge einer Kündigung des Arbeitgebers\nverliert, so beruht der sodann eintretende Verdienstausfall nur\nmittelbar auf der Krankheit, unmittelbar jedoch ausschließlich auf\nder Kündigung seitens des Arbeitgebers. Es würde im Ergebnis nach\nAnsicht des Senats eine unzulässige Ausweitung des\nVersicherungsgegenstandes bedeuten, wollte man einen derartigen\nVerdienstausfall als einen solchen infolge Krankheit im Sinne der\nVersicherungsbedingungen werten. Gerade die Anpassung des Beginns\nder Versicherungszahlungen an den Ablauf der Lohnfortzahlung nach\ndem Lohnfortzahlungsgesetz, also nach 6 Wochen, erweist zur Genüge,\ndaß der Versicherungsschutz nur den Wegfall der Lohnfortzahlung im\nRahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses kompensieren soll,\nnicht jedoch den Verdienstausfall infolge eines Verlustes der\nArbeitsstelle. Vor diesem Hintergrund gebietet eine ergänzende\nVertragsauslegung die Annahme, daß die Einbuße des Arbeitsplatzes\nnach Kündigung auch den Wegfall der Versicherungsfähigkeit zur\nFolge hat, mit der Folge, daß der Versicherer unter\nBerücksichtigung der in § 15 a MBKT vorgesehenen 3-Monatsfrist nach\nderen Ablauf leistungsfrei ist und somit der Versicherungsnehmer\ngleichwohl erhaltene Leistungen des Versicherers ohne rechtlichen\nGrund erlangt und diese deshalb zurückzuentrichten hat. Zusätzlich\nspricht für die Ansicht des Senats auch folgende Erwägung: Der\ninfolge Kündigung arbeitslos gewordene Arbeitnehmer erhält im\nNormalfall über einen Zeitraum von mindestens 12-18 Monaten\nArbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe. Wollte man ihm\naufgrund eines bestehenden\nKrankentagegeldversicherungsverhältnisses zusätzlich auch einen\nAnspruch auf Fortzahlung von Krankentagegeld nach Einbuße seines\nArbeitsplatzes zubilligen, würde dies zu dem nicht vertretbaren\nErgebnis führen, daß der gesunde arbeitslose Versicherungsnehmer\nnach Verlust seines Arbeitsplatzes lediglich das vorbenannte\nArbeitslosengeld erhielte, der kranke arbeitslose\nVersicherungsnehmer jedoch das Arbeitslosengeld und zuzüglich noch\ndas Krankentagegeld, welches sich im wesentlichen analog seinem\nfrüheren Einkommen bemessen würde. Er erhielte damit gegenüber dem\nnicht versicherten Arbeitslosen eine doppelte Kompensation für den\nWegfall seines beruflichen Einkommens. Für eine derart\nunterschiedliche Behandlung ist jedoch kein vernünftiger Grund\nersichtlich. Das versicherungsmäßig zu zahlende Krankentagegeld\nsoll vielmehr ausschließlich den krankheitsbedingten Wegfall des\nArbeitseinkommens nach Ablauf der sechswöchigen\nLohnfortzahlungszeit kompensieren, nicht jedoch den auf\nArbeitslosigkeit beruhenden Wegfall beruflicher Einkünfte.\nUnerheblich ist insoweit auch der Umstand, daß der Kläger nach\nseinem -im übrigen nicht einmal näher konkretisiertenVortrag zu\neinem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an einer Anpassungsmaßnahme\ndes Arbeitsamtes teilgenommen hat. Eine solche Maßnahme ist in\nkeiner Weise der lohnpflichtigen Tätigkeit im Rahmen eines\nArbeitsverhältnisses gleichzustellen. Sie erbringt im Normalfall\nauch keine Einkünfte, die gleichzusetzen wären mit dem Lohn im\nRahmen eines Arbeitsverhältnisses, an welchem sich die individuell\nvereinbarte Höhe des Krankentagegeldes ausrichtet.\n\n7\n\nNicht entscheidend ist auch der Hinweis des Beklagten auf § 105\na AFG, wonach auch bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld gewährt\nwerden kann. Diese Bestimmung unterstellt ersichtlich zugunsten des\nArbeitslosen seine grundsätzliche Verfügbarkeit und gewährt ihm\ninfolgedessen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet jedoch\ngerade nicht, daß bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit im Rahmen\neiner privaten Krankentagegeldversicherung dieses Krankentagegeld\nbei Arbeitslosigkeit ebenfalls fortzuzahlen ist. Gerade weil der\narbeitslose Versicherungsnehmer Arbeitslosengeld erhält bzw.\nerhalten kann, bedarf er des Schutzes aus der\nKrankentagegeldversicherung, die ihm, wie wiederholt erwähnt,\nErsatz für den Lohnfortfall bieten soll, nicht.\n\n8\n\nMit der vorliegend vertretenden Ansicht, wonach die\nkündigungsbedingte Arbeitslosigkeit zum Wegfall der\nVersicherungsfähigkeit unter Berücksichtigung der First gemäß § 15\n1 a MBKT führt und somit gleichwohl erhaltene Leistungen unter\nbereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zurückzuzahlen sind,\nbefindet der Senat sich in Übereinstimmung mit der Ansicht des\nOberlandesgerichts Koblenz (in der Entscheidung vom 12.7.1996 r+s\n1996/416 f) sowie LG bzw. KG Berlin (Entscheidung vom\n25.8.94/7.5.1996 r+s 96/417 f). Zur Zulassung der Revision bestand\nnach Ansicht des Senats keine Veranlassung, da es sich nicht um\neine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern\ndie Entscheidung des Senats im wesentlichen auf einer ergänzenden\nVertragsauslegung der individuellen Vertragsbeziehungen der\nParteien beruht.\n\n9\n\nDie Berufung des Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: 41.850,20\nDM.\n\n10\n\n- 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/5-u-165-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/5-u-165-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309975","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.488371+00:00"}}