{"status":"available","doknr":"OLD309972","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0226.1U94.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"1 U 94/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat\ndie Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 8.364,00 DM\nverurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen\nnicht zu einer Abänderung der Entscheidung.\n\n3\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Berufung, daß\nauf den vorliegenden Fall die reiserechtlichen Vorschriften der §§\n651 a ff. BGB Anwendung finden. Die Beklagte hatte sich mit der\nSprachreise zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen -\nFlug, Vermittlung einer geeigneten Gastfamilie, Vermittlung des\nSchulbesuches und Betreuung vor Ort - zu einem Gesamtpreis\nverpflichtet und damit einen Reisevertrag geschlossen.\n\n4\n\nRichtig ist auch der weitere Ausgangspunkt der Berufung,\nentgegen der Auffassung des Landgerichts komme nicht ein\nMinderungsanspruch (§ 651 d BGB) in Betracht, sondern ein\nRückzahlungsanspruch nach Kündigung des Reisevertrages im Sinne des\n§ 651 e Abs. 3 BGB. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß\nnicht etwa die gesamte - zehnmonatige - Reise mangelhaft war,\nsondern daß diese Reise durch Ausscheiden des Klägers aus dem\nReiseprogramm nach etwa 1 1/2 Monaten beendet wurde.\n\n5\n\nZu Recht sieht die Berufung schließlich in diesem Ausscheiden\ndes Klägers eine Kündigung des Reisevertrages. Ausweislich der\nKorrespondenz vom 16. und 17. Oktober 1996, im Rahmen derer die\nBeklagte dem Kläger hatte mitteilen lassen, bei dem von ihm\ngewünschten Wechsel zu Verwandten in den Staat Washington, scheide\ner aus dem von ihr organisierten Programm aus, erscheinen die\nErklärungen und das Verhalten des Klägers, der am 17. Oktober 1996\nauf eigenen Wunsch zu seinen Verwandten flog, als einseitige\nBeendigung des mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses.\nDaß die Beklagte ihrerseits mit der Beendigung des Vertrages\ngedroht hatte, ändert hieran nichts, weil es letztlich der Kläger\nwar, der die von der Beklagten organisierte Reise abbrach.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Berufung waren indes die\nVoraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 651 e BGB erfüllt.\nSoweit die Beklagte meint, die Kündigung sei bereits in formeller\nHinsicht zu beanstanden, weil der Kläger es unterlassen habe, der\nBeklagten die nach § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Frist\nzur Abhilfe einzuräumen, greift das nicht. Die Fristsetzung war\ngemäß § 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich, weil die Beklagte mit\ndem Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 16. Oktober 1996 die Abhilfe\nendgültig verweigert hatte.\n\n7\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner darauf, eine\nKündigung sei aus materiellen Gründen mangels Vorliegens eines\nKündigungsgrundes nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten wurde die Reise durch einen wesentlichen Mangel so\nerheblich beeinträchtigt, daß dem Kläger ein außerordentliches\nKündigungsrecht nach § 651 e Abs. 1 BGB zustand. Dabei kann\ndahinstehen, weshalb der Aufenthalt des Klägers in den einzelnen\nGastfamilien letztlich gescheitert ist, ob insbesondere - wie die\nBeklagte behauptet - Verhaltensauffälligkeiten des Klägers eine\nRolle gespielt haben. Der Kläger war nämlich zur Kündigung\nberechtigt, weil die Beklagte die ihr nach dem Vertrag obliegende\nPflicht zur Auswahl einer geeigneten Gastfamilie nicht\nordnungsgemäß erfüllt hatte. Dabei muß nicht entschieden werden, ob\ndie Beklagte den mit Mutter und Bruder alleinlebenden 17-jährigen\nKläger in Familien unterbringen durfte, in denen nicht beide\nElternteile, sondern nur der Vater vorhanden war. Es handelt sich\nnämlich auch aus anderen Gründen bei keiner der Familien, in denen\nder Kläger vorübergehend lebte, um eine entsprechend dem Vertrag\nausgesuchte und geeignete Gastfamilie, wie sie die Beklagte\nversprochen hatte. Die erste Familie (Familie Pham) war nach dem\neigenen Schreiben der Beklagten vom 20. August 1996 nicht die\nendgültige Gastfamilie, sondern nur eine sogenannte\n\"Willkommensfamilie\", bei der der Kläger die ersten Wochen seines\nAufenthalts verbringen sollte. Die anderen Familien waren von der\nBeklagten nicht - wie geschuldet - nach den von ihr selbst\naufgestellten Kriterien sorgfältig ausgewählt. Familie K. erwies\nsich schon deshalb als nicht geeignet, weil die Beklagte in ihrem\nSchreiben vom 20. August 1996 selbst zugesagt hatte, sie werde für\nden Kläger eine Gastfamilie in dem Schulbezirk aussuchen, in dem\nauch die \"Willkommensfamilie\" wohne. Das traf unstreitig auf\nFamilie K. nicht zu. Soweit die Beklagte einwendet, jedenfalls die\nFamilien Sch. und B. seien geeignete Gastfamilien gewesen, greift\ndas nicht, weil diese Familien nicht von ihr entsprechend den\nvertraglichen Bestimmungen nach sorgfältiger Prüfung ausgewählt,\nsondern vielmehr auf Initiative Dritter gefunden worden waren.\n\n8\n\nMit Rücksicht auf die nicht den vertraglichen Vereinbarungen\nentsprechende Auswahl von Gastfamilien war der Kläger zur Kündigung\nnach § 651 e BGB berechtigt. Die Beklagte kann sich in diesem\nZusammenhang nicht darauf berufen, sie habe bereits einen Teil\nihrer Leistungen erbracht gehabt. Die sorgfältige Auswahl der\nGastfamilie war nach dem zugrundeliegenden Vertrag eine wesentliche\nVertragsleistung. Deren mangelhafte Erfüllung führt zu einer\nerheblichen Beeinträchtigung des gebuchten Sprachaufenthaltes im\nSinne des § 651 e BGB.\n\n9\n\nWar der Kläger zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, so\nsteht ihm - da er den Reisepreis bereits entrichtet hat - ein\nRückzahlungsanspruch zu (§§ 651 e, 346 BGB). Aufgrund der\nrechtswirksamen Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch\nauf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB). Er hat\nlediglich einen Entschädigungsanspruch für die bereits erbrachten\nLeistungen. Hierbei sind entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht die einzelnen erbrachten Teilleistungen zu ermitteln. Es ist\nvielmehr eine zeitbezogene Bewertung vorzunehmen, nach welcher die\nEntschädigung den Teil des Gesamtpreises ausmacht, der dem\nVerhältnis der tatsächlichen zur vertraglich vereinbarten\nReisedauer entspricht, gekürzt um den Betrag der Minderung der\nReiseleistungen für die tatsächliche Reisedauer (Führich,\nReiserecht, 2. Aufl., Rn. 316 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der\nBerufung wird bei der anteiligen Aufteilung also die Vergütung für\ndie Einzelleistung des Transports nicht gesondert in Ansatz\ngebracht (Führich aaO). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist\nsich, daß dem Landgericht bei der Ermittlung des zurückzuzahlenden\nBetrags jedenfalls kein Fehler zu Lasten der Beklagten unterlaufen\nist. Das Landgericht hat den Rückzahlungsbetrag nur aus dem\nVerhältnis zwischen tatsächlicher und vertraglicher Reisedauer\nermittelt und übersehen, daß zu Lasten der Beklagten zusätzlich der\nBetrag der Minderung der Reiseleistungen für die tatsächliche\nReisedauer in Ansatz zu bringen gewesen wäre. Insoweit ist das\nUrteil aber nicht angegriffen worden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n11\n\nDer nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der\nBeklagten vom 18.02.1998 gibt dem Senat keinen Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 8.364,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/1-u-94-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/1-u-94-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309972","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.245358+00:00"}}