{"status":"available","doknr":"OLD309971","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0226.1U90.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"1 U 90/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil zu\nRecht abgewiesen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß\ndie von ihm geltend gemachten und aus den zu den Akten gereichten\nLichtbildern ersichtlichen Schäden durch den Verkehrsunfall vom\n19.8.1996 verursacht worden sind. Angesichts der nach dem\nAkteninhalt feststehenden Besonderheiten und Auffälligkeiten genügt\ninsofern die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen K.\nvom 21.08.1996 nicht.\n\n4\n\nNach den vorgelegten Lichtbildern sind die Schäden am Fahrzeug\ndes Klägers offensichtlich und auch für einen Laien erkennbar nicht\nmit den Beschädigungen am PKW VW Golf des Beklagten zu 1. in\nÜbereinstimmung zu bringen. Hierauf hat bereits das Landgericht\nzutreffend hingewiesen. Während der PKW VW Golf nur eine Eindellung\nin der Fahrertür und marginale Schrammspuren an den Kotflügeln\naufweist, ist der PKW Mercedes des Klägers auf der gesamten rechten\nSeite erheblich und mit zum Teil tiefen Schrammspuren beschädigt\ndem Sachverständigen vorgestellt worden.\n\n5\n\nDabei stimmt das Schadensbild des Fahrzeugs des Klägers schon\nder Intensität nach nicht mit dem des gegnerischen Fahrzeugs\nüberein. Bei dem vom Kläger behaupteten Unfallhergang, bei dem sich\ndie beteiligten Fahrzeuge zunächst vorne rechts gestreift haben,\nwäre aber ein zumindest annähernd vergleichbares Schadensbild zu\nerwarten gewesen.\n\n6\n\nVöllig unvereinbar ist offensichtlich auch die Höhe der\nwechselseitigen Schäden. Während der VW Golf des Beklagten zu 1 im\nunteren Bereich der Fahrerseite einige kleinere Schäden aufweist,\nist die Beifahrerseite des Fahrzeugs des Klägers unmittelbar unter\nder Seitenscheibe massiv verschrammt. Insbesondere ist nicht\nerklärbar, wie es zu einer schweren Verformung des rechten\nAußenspiegels am Fahrzeug des Klägers kommen konnte, obwohl keine\nkorrespondierende Beschädigung am Fahrzeug des Beklagten zu 1.\nhervorgerufen wurde.\n\n7\n\nDer sich aus den vorgelegten Fotos für jedermann aufdrängende\nEindruck, daß die Schäden nicht kompatibel sind, wird durch das\nErgebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den Inhalt der\npolizeilichen Unfallmitteilung weiter verstärkt. Wie das\nLandgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat der Zeuge B., der als\nPolizeibeamter zu dem Unfall gerufen wurde, nach Vorlage der\nLichtbilder, die vom sachverständigen K. gefertigt worden sind\n\"völlig ausgeschlossen\", daß diese Schäden nach dem Unfall an dem\nFahrzeug des Klägers vorhanden waren. Seine anschaulichen\nBekundungen stehen insofern in Übereinstimmung mit der\nUnfallanzeige, in der als Schaden am klägerischen Fahrzeug\nfestgehalten ist:\n\n8\n\n\"Felge rechts, ca. 500,-- DM.\"\n\n9\n\nDer Inhalt der polizeilichen Unfallmitteilung zum Schadens-\numfang ist mit dem Schadensbild, das dem Sachverständigen zur\nBegutachtung vorgestellt wurde, schlechthin nicht in\nÜbereinstimmung zu bringen.\n\n10\n\nDas Schadensbild am PKW des Klägers, wie es der Sachverständigen\nauf den Lichtbildern festgehalten hat, ist nämlich schon auf den\nersten Blick kein Bagatellschaden. Die Beschädigungen der rechten\nFahrzeugseite ziehen sich vielmehr deutlich sichtbar vom vorderen\nKotflügel über die Seitentür bis hin zum hinteren Radkasten. Allein\nmit Flüchtigkeit im Rahmen einer eilig aufgenommenen polizeilichen\nUnfallmitteilung läßt sich dieser augenfällige Widerspruch zwischen\ndem mit der Klage geltend gemachten Schadensbild und der\nUnfallmitteilung nicht erklären.\n\n11\n\nGegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spricht\nschließlich auch die Aussage des Zeugen Jung, der nur einen\nleichten Schaden am vorderen rechten Kotflügel bis zur Tür\nbeobachtet hat. An den wesentlich gravierenderen und von weithin\nsichtbaren Schaden an der Fahrertür konnte sich der Zeuge indessen\nnicht erinnern, obwohl der aus den Lichtbildern des\nSachverständigen K. ersichtliche Schaden an der Tür besonders\ndeutlich erkennbar ist, so daß er dem Zeugen, der das Fahrzeug aus\nnur 10 m Entfernung betrachtete, hätte ins Auge springen müssen.\nDas Landgericht hat vor dem Hintergrund dieser Aussagen den\nBekundungen des Zeugen D., der u. a. wegen Versicherungsbetruges\neinschlägig vorbestraft ist, zu Recht keinen Glauben geschenkt.\n\n12\n\nNeben den bereits aufgezeigten Widersprüchen ist der vom Kläger\ngeltend gemachte Schaden auch nicht mit seiner ersten\nUnfallschilderung vereinbar. Vorgerichtlich gegenüber der Beklagten\nzu 2. und selbst in der Klageschrift hat er noch einen der\npolizeilichen Unfallmitteilung ungefähr entsprechenden Zusammenstoß\nbehauptet, bei dem sein Fahrzeug beginnend am vorderen Kotflügel\nbis einschließlich zur Fahrertür beschädigt wurde. Nachdem die\nBeklagten darauf hingewiesen hatten, daß mit dieser\nUnfallschilderung die vom Sachverständigen am hinteren Kotflügel\nund der hinteren Felge festgestellten Schäden nicht in\nÜbereinstimmung zu bringen sind, wurde ein die gesamte rechte Seite\nbetreffender Unfallhergang behauptet. Auch dieses Vorgehen bestärkt\nden sich schon aus den Lichtbildern aufdrängenden Eindruck, daß mit\nder vorliegenden Klage nicht unfallbedingte Schäden abgerechnet\nwerden sollen.\n\n13\n\nDie aufgezeigten Widersprüche vermochte der Kläger nicht dadurch\nzu beheben, daß er Sachverständigenbeweis dafür angetreten hat, die\nvon ihm behaupteten Schäden seien unfallbedingt. Es kann dabei\ndahinstehen, ob dieser Beweisantritt überhaupt beweisgeeignet ist,\nnachdem das Fahrzeug des Klägers inzwischen unstreitig repariert\nwurde. Sachverständige Feststellungen sind damit nur noch zur\nKompatibilität aber nicht mehr im Sinne einer zwingenden Zuordnung\nder Schäden zum Schadensfall möglich. Mit dem Beweisangebot\nvermochte der Kläger jedenfalls nicht die Widersprüche seines\nVorbringens zum Akteninhalt zu überwinden. Die Behauptungen des\nKlägers zum Schadensumfang sind vielmehr insgesamt als\nwidersprüchliches Vorbringen prozessual unbeachtlich.\n\n14\n\nDa nach alledem feststeht, daß ein großer Teil der von ihm\ngeltend gemachten Schäden nicht unfallbedingt ist, kann dem Kläger\nauch kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden zugesprochen\nwerden, die tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Bei\nnicht abgrenzbaren Vorschäden oder nachträglichen Beschädigungen\nist von der Rechtsprechung anerkannt (OLG Köln, OLG R 1996, 202;\nOLG Köln Urteil vom 14.07.1997 - 16 U 7/97 - ), daß den\nGeschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, welcher\nTeil der Schäden tatsächlich unfallbedingt ist. Eine derartige\nDifferenzierung ermöglicht das Klägervorbringen und auch das\nGutachten des Sachverständigen K. nicht. Die danach verbleibende\nUngewißheit über den Umfang der durch den Unfall tatsächlich\nhervorgerufenen Schäden geht zu Lasten des Klägers.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 11.544,97 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/1-u-90-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-26/1-u-90-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309971","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.163163+00:00"}}