{"status":"available","doknr":"OLD309987","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0225.5U157.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"5 U 157/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nIm Februar 1991 begann der Beklagte mit vorbereitenden\nBehandlungen zum Einsatz von Implantaten in den zahnlosen\nOberkiefer der damals 48 Jahre alten Klägerin. Am 13.06.1991,\n18.11.1991 und 28.01.1992 setzte der Beklagte sodann insgesamt neun\nImplantate (sogenannte Bonefit-Hohlschrauben) im rechten und linken\nOberkiefer der Klägerin ein. Ab dem 13.06.1992 begann er mit der\nprothetischen Versorgung. Am 14.08.1992 erfolgte der Einsatz einer\nSuprakonstruktion. Am 10.11.1993 erfolgte eine Nachuntersuchung bei\ndem Beklagten. Ab April 1995 stellten sich bei der Klägerin sodann\nerhebliche Probleme im Oberkieferbereich ein. Am 26.04.1995 stellte\nsie sich bei dem Beklagten erneut mit starken Schmerzen vor, die\nsich in der Folgezeit nicht beheben ließen. Im Zeitraum vom 30.05.\nbis zum 08.06.1995 erfolgte sodann ein stationärer Aufenthalt der\nKlägerin in der R., bei der sämtliche Implantate entfernt wurden.\nDabei stellte sich heraus, daß diese zum großen Teil nur noch von\nden Weichteilen gehalten wurden. Der Knochen des Oberkiefers war\nmassiv abgebaut. Es lag eine Perforation zur Kieferhöhle vor.\n\n3\n\nDie Klägerin hat eine fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten\nbehauptet. Sie hat vorgetragen, aufgrund der fehlerhaften\nBehandlung leide sie an vielfältigen Beschwerden wie Knochenabbau,\nfehlendem Prothesenhalt, Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme,\nSchluckbeschwerden, Kopf- und Ohrenschmerzen und psychosomatischen\nBeschwerden; außerdem bestehe die Gefahr eines weiteren\nKnochenabbaus im Oberkiefer.\n\n4\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz beantragt,\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\nein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 50.000,00 DM zu\nzahlen.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und\nimmateriellen Schaden aus der zahnärztlichen Behandlung der Jahre\n1991 und 1992 - neun Implantate im Oberkiefer - zu ersetzen, soweit\ndiese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen\nsind.\n\n9\n\nDer Beklagte hat in erster Instanz beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat behauptet, die Behandlung habe den Regeln der ärztlichen\nKunst entsprochen; der Implantatverlust bei der Klägerin sei auf\nderen völlig unzureichende Mundhygiene zurückzuführen. Hierauf habe\ner sie auch mehrfach hingewiesen und sie eindringlich vor dadurch\ndrohendem Implantatverlust gewarnt.\n\n12\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nschriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines\nErgänzungsgutachtens des Professors Dr. med. Dr. med. dent. T..\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt dieser\nGutachten Bezug genommen. Sodann hat es im angefochtenen Urteil der\nKlägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 DM zuerkannt\nsowie ihrem Feststellungsantrag stattgegeben. Dies hat es damit\nbegründet, daß aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens\nfeststehe, daß dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler\nvorzuwerfen sei.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht\neingelegte Berufung des Beklagten.\n\n14\n\nEr bestreitet weiterhin das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.\nInsbesondere bestreitet er, daß die Aufbringung der\nSuprakonstruktion auf die nach dem Ergebnis des\nSachverständigengutachtens jetzt wohl unstreitig grundsätzlich lege\nartis eingesetzten Implantate nicht hätte erfolgen dürfen. Insoweit\nbestreitet er vor allem die Feststellung des Sachverständigen Prof.\nT., wonach bereits die Röntgenaufnahme Nr. 257/91 (die im\nZusammenhang mit dem Einsatz von vier Implantaten am 18.11.1991\nhergestellt wurde) sowie die Aufnahme vom 29.01.1992 (einen Tag\nnach Einsatz des letzten Implantats) einen erheblichen\nKnochenabbauvorgang im Oberkiefer der Klägerin hätten erkennen\nlassen. Der Beklagte behauptet, es hätte entgegen der Annahme des\nGutachters keine Notwendigkeit bestanden, von der Aufbringung der\nSuprakonstruktion abzusehen; die durchgeführte prothetische\nVersorgung sei vielmehr zahnmedizinisch angezeigt gewesen. Die\nVoraussetzungen dafür (knöchernes Einwachsen der Implantate) sei\ngegeben gewesen; die entsprechenden Perkussions- und\nMobilitätstests, die zunächst zum Austausch zweier Implantate\ngeführt hätten, seien sodann bei allen Implantaten, die von der\nanschließend aufgebrachten Brückenkonstruktion betroffen waren,\npositiv verlaufen. Eine vernünftige Alternative zur Fortsetzung der\nBehandlung durch Anbringung der Suprakonstruktion habe nicht\nbestanden.\n\n15\n\nDer Zeuge Dr. W. habe noch im Januar 1992 festgestellt, daß nur\nein Implantat ein- bis zweigradig locker gewesen sei; dies habe\naber nicht angezeigt sein lassen, von der Brückenkonstruktion\ninsgesamt Abstand zu nehmen.\n\n16\n\nDer Beklagte verweist zudem auf die seiner Meinung nach \"vor\nBeginn der Behandlung\" erfolgte schriftliche Belehrung der Klägerin\nvom 18.11.1991. Dort heißt es wörtlich:\n\n17\n\n\"Medizinisch nicht notwendig, da\nTotalprothese, dennoch Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2, Satz 2\nGOZ. Einsetzen der Implantate im Oberkiefer mit sehr schlechter\nPrognose wegen des sehr schlechten Knochenangebots. Erfolg im Sinne\nder Fünf-Jahres-Frist nicht gegeben.\"\n\n18\n\nDas bestehende Risiko des dadurch schicksalhaft bedingten\nFehlschlagens der Behandlung mit Implantaten und anschließender\nBrückenversorgung, bedingt durch die körperliche und\ngesundheitliche Ausgangssituation der Patientin, könne ihm deshalb\nnicht angelastet werden.\n\n19\n\nDen Ausführungen des Sachverständigen Prof. T. könne schließlich\nauf keinen Fall das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers\nentnommen werden. Deshalb könne auch keine ihm nachteilige Umkehr\nder Beweislast im Hinblick auf die Kausalität zwischen dem\nangeblichen Behandlungsfehler und dem jetzigen Gesundheitszustand\nder Klägerin angenommen werden. Ebenso unrichtig sei die Annahme\ndes Gutachters, er habe unzureichende Voraussetzungen für die\nerforderliche Mundhygiene der Klägerin geschaffen. Soweit sich der\nSachverständige für den angeblich ungenauen Sitz der\nSuprakonstruktion lediglich auf ein Röntgenbild berufe, lasse jenes\neine derartige Beurteilung gar nicht zu. Die erforderliche\nReinigung der Prothese sei ohne weiteres gut möglich gewesen, nur\ndie mangelnde Mundhygiene der Klägerin sei verantwortlich für die\neingetretenen Schäden.\n\n20\n\nHilfsweise greift der Beklagte die Höhe des Schmerzensgeldes als\nweit überhöht an. Angesichts der äußerst ungünstigen\nAusgangssituation der Klägerin und des ihr wegen der angeblichen\nmangelnden Mundhygiene seiner Ansicht nach anzulastenden\nMitverschuldens hält der Beklagte allenfalls ein Schmerzensgeld von\n5.000,00 DM für angemessen.\n\n21\n\nSchließlich hält der Beklagte die Ansprüche auch für verjährt\nmit der Begründung, die Klägerin habe vom Schaden spätestens durch\nsein an sie gerichtetes Schreiben vom 13.04.1992 Kenntnis\nerlangt.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n27\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den Inhalt der zu\nden Akten gereichten Krankenunterlagen Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten führt in der Sache nur\nteilweise zum Erfolg, soweit der Senat eine Herabsetzung des vom\nLandgericht zuerkannten Schmerzensgeldes für gerechtfertigt\nerachtet. Darüberhinaus ist das Rechtsmittel nicht begründet.\n\n30\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine Einstandspflicht des Beklagten\ngemäß §§ 823, 847 BGB für die bei der Klägerin eingetretenen und\nzukünftig noch zu besorgenden Schäden bejaht und sich dabei\nzutreffend auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. Dr. T. gestützt.\n\n31\n\nAusgehend von den nach Auffassung des Senats eindeutigen und\nauch völlig überzeugend und nachvollziehbar begründeten\nFeststellungen dieses Sachverständigen ist von einem\nschwerwiegenden Behandlungsfehler des Beklagten auszugehen, der\ndarin liegt, daß der Beklagte trotz des für ihn spätestens aufgrund\nder am 13.06.1992 gefertigten Röntgenaufnahmen eindeutig\nfeststellbaren, bei praktisch allen Implantaten weit\nfortgeschrittenen Knochenabbaus (der Sachverständige spricht von\neinem \"gravierenden Befund\") die Eingliederung der Prothese\nvornahm. Ausdrücklich hat der Gutachter hierzu ausgeführt:\n\n32\n\n\"Die Implantate 17, 16, 14, 24, 25, 26\nstehen praktisch nur noch ca. 1 bis 2 mm im Knochen. Der\nKnochenabbau hat bei einigen Implantaten die basalen Perforationen\nerreicht. Damit ist eine Eintrittspforte für Infektionen in die\nenossal gelagerten Implantat-Hohlräume gegeben.\"\n\n33\n\nDie Aufbringung der prothetischen Arbeit (Suprakonstruktion) auf\ndie danach bereits deutlich geschädigten Implantate bzw. den\ndeutlich geschädigten Kiefer stellt sich infolgedessen nach Angaben\ndes Sachverständigen als ein massiver Behandlungsfehler dar, weil\nangesichts der fehlenden stabilen Verankerung im Knochengewebe die\nWeiterbehandlung auf jeden Fall hätte unterbleiben müssen.\n\n34\n\nDiese Feststellungen sind eindeutig.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die vom Beklagten beantragte Einholung\neines weiteren Sachverständigengutachtens liegen ersichtlich nicht\nvor.\n\n36\n\nSoweit der Beklagte den Feststellungen des Sachverständigen auch\nin der Berufungsinstanz wiederum ohne nähere Begründung\nentgegenhält, der Gutachter habe die ihm vorgelegten Röntgenbilder\nnicht richtig ausgewertet, gibt dies dem Senat keinen Anlaß, das\nErgebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.\n\n37\n\nDie Sachkunde des Gutachters Prof. Dr. med. Dr. med. dent T.,\ndessen Beauftragung im anhängigen Verfahren im übrigen vom\nBeklagten selbst unter Hinweis darauf angeregt worden ist, daß\ndieser über besondere Erfahrungen mit Implantaten verfüge, in\nGremien von mehreren implantologischen Gesellschaften vertreten sei\nund gerade auf dem Gebiet der Implantologie internationale\nAnerkennung genieße, unterliegt keinem Zweifel. Die Deutung und\nAuswertung von Röntgenbildern gehört danach schwerpunktmäßig zu\nseinem Aufgaben- und Erfahrungsbereich. Deshalb ergeben sich für\nden Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auswertung der\nRöntgenbilder, für deren Richtigkeit im übrigen der weitere Verlauf\ndes Schadensbildes bei der Klägerin spricht, falsch sein\nkönnte.\n\n38\n\nNur wenn der Beklagte ein Gegengutachten eines anderen\nkompetenten Sachverständigen vorgelegt oder konkrete\nUnstimmigkeiten aufgezeigt hätte, bestünde Anlaß, gemäß § 412 Abs.\n1 ZPO eine Überprüfung des Gutachtens vorzunehmen. Die Kritik des\nBeklagten beschränkt sich indessen auf ein bloßes Bestreiten der\nRichtigkeit der von Prof. T. getroffenen Feststellungen. Dafür, daß\nder Sachverständige Röntgenbilder entgegen der Annahme des\nBeklagten sehr genau und sorgfältig ausgewertet hat, sprechen zum\neinen bereits dessen ergänzende Ausführungen in seinem auf die\nentsprechenden vom Beklagten schon in erster Instanz erhobenen\npauschalen Einwendungen eingeholten weiteren gutachterlichen\nStellungnahme, in der er die auf den Röntgenaufnahmen vorgefundene\nSituation nochmals eingehend beschreibt; zum anderen spricht auch\ngerade der Umstand, daß er in seinem Gutachten hinsichtlich\nfrüherer Röntgenaufnahmen durchaus einige Einschränkungen zur\nDeutlichkeit des sich dort bereits abzeichnenden Knochenabbaus\nmacht, für seine besonders sorgfältige und gewissenhafte Auswertung\nder zur Verfügung stehenden Röntgenbilder.\n\n39\n\nDie Behauptung des Beklagten, ein knöchernes Einwachsen und ein\nBestehen der Stabilitätstests sei als Voraussetzung für die\nanschließende prothetische Versorgung gegeben gewesen, ist nicht\ngeeignet, einen Behandlungsfehler zu verneinen. Zum einen steht dem\nder klare röntgenologische Befund entgegen. Angesichts einer nur\nnoch 1 bis 2 mm tiefen Verankerung im Knochen kann von der\ngebotenen festen Verankerung des Implantats im Kiefer nämlich\nschlechterdings nicht ausgegangen werden. Im übrigen mag die\nDurchführung eines Stabilitätstests mit positivem Ergebnis eine\nweitere Voraussetzung für die prothetische Versorgung der\nImplantate sein; angesichts der vom Sachverständigen eindeutig\nfestgestellten fehlenden stabilen Verankerung der Implantate im\nKnochengewebe hätte indes die Aufbringung der Suprakonstruktion\ngleichwohl auf jeden Fall unterbleiben müssen.\n\n40\n\nDie Argumentation des Beklagten, es habe keine\nBehandlungsalternative gegeben, geht ebenfalls fehl. Die\nfrühzeitige Feststellung des weit fortgeschrittenen Knochenabbaus\nhätte zwingend den Abbruch der geplanten Prothetik und die\nEntfernung sämtlicher Implantate geboten. Auch hierzu hat der\nSachverständige klar und eindeutig Stellung bezogen.\n\n41\n\nDer Hinweis des Beklagten auf die angeblich mangelnde\nMundhygiene als Ursache des Knochenabbaus geht ebenfalls fehl, weil\nder Sachverständige auch hierzu plausibel ausgeführt hat, daß der\nals weiterer Behandlungsfehler hinzutretende ungenaue Sitz der\nSuprakonstruktion eine effektive Reinigung der Prothese ganz\nerheblich erschwert habe. Ausweislich seines Gutachtens ergibt sich\naus der Röntgenaufnahme vom 26.04.1995 eindeutig, daß die vom\nBeklagten eingebrachte Suprakonstruktion Spalten und Stufen hat; in\nden Spalten komme es zu einer Plaqueanlagerung, die wiederum\nentzündliche Komplikationen zur Folge haben könne. Soweit der\nBeklagte auch zu dieser Feststellung behauptet, entsprechendes\nlasse sich nur anhand des Röntgenbildes \"mangels dreidimensionaler\nSichtmöglichkeit\" gar nicht ausreichend ermitteln, geht dieser\nEinwand aus den bereits genannten Gründen fehl. Es besteht\nüberhaupt kein Anlaß, dem Gutachter hier eine Feststellung \"ins\nBlaue hinein\" zu unterstellen, zumal sich der Sachverständige mit\nden Argumenten des Beklagten bereits erstinstanzlich\nauseinandergesetzt hat.\n\n42\n\nDer Hinweis auf die angeblich mangelnde Mundhygiene der Klägerin\ngeht auch deshalb fehl, weil ausweislich der vom Beklagten selbst\ngeführten Krankenunterlagen dort jedenfalls noch bis November 1992\ndie Mundhygiene der Klägerin als \"gut\" bezeichnet wird. Zu diesem\nZeitpunkt war der Behandlungsfehler - Aufbringung der\nSuprakonstruktion trotz fehlender stabiler Verankerung der\nImplantate im Knochengewebe - aber bereits gesetzt.\n\n43\n\nIm übrigen sind die Einlassungen des Beklagten in diesem Punkt\nohnehin widersprüchlich. Zum einen will er den gesamten\nBehandlungsmißerfolg allein auf die fehlende Mundhygiene der\nKlägerin zurückführen; zum anderen will er sie aber schon Ende 1991\nauf das erhebliche Risiko der Implantateinbringung und die sehr\nschlechte Prognose wegen der bereits vorgefundenen Kiefersituation\naufmerksam gemacht haben.\n\n44\n\nAuch die zu den Akten gereichte Stellungnahme des seinerzeit die\nKlägerin als ihr Hauszahnarzt behandelnden Herrn Dr. W. ist nicht\ngeeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu\nziehen. Immerhin stellt nämlich auch bereits dieser Facharzt für\nOralchirurgie schon im Januar 1992 einen \"deutlich horizontalen\nKnochenabbau im Oberkiefer\" und die Lockerung zumindest eines\nImplantates fest. Soweit ausweislich seiner Stellungnahme eine\n\"medizinische Indikation zur Entfernung der Implantate nicht\ngegeben war\", ist dieser lapidare Satz ohne jede nähere Begründung\nzum einen schon nicht geeignet, die Feststellungen des\nSachverständigen in Frage zu stellen, zum anderen ergab sich der\nwirklich dramatische Befund ja auch nach Auffassung des\nSachverständigen völlig eindeutig erst aus der fünf Monate später\nvom Beklagten gefertigten Röntgenaufnahme, die vor Einbringung der\nSuprakonstruktion gefertigt wurde. Da Herr Dr. W. dieses dem\nSachverständigen zur Verfügung stehende Röntgenbild ersichtlich bei\nseiner Stellungnahme gar nicht ausgewertet hat, kommt seiner\nBeurteilung ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu.\n\n45\n\nDer für eine Laien erstaunlich lange Zeitraum, der bis zum\nEintritt ganz massiver Beschwerden bei der Klägerin noch verging,\nwird vom Sachverständigen Prof. T. nachvollziehbar mit dem Fehlen\neiner Nervversorgung der Implantate und des umliegenden\nKnochengewebes begründet, die zu einem erst späten subjektiven\nSchmerzempfinden des Patienten führen.\n\n46\n\nDie vom Sachverständigen getroffenen und durch das Vorbringen\ndes Beklagten nicht erschütterten Feststellungen rechtfertigen auch\nnach Auffassung des Senats das bereits vom Landgericht angenommene\nVorliegen eines groben Behandlungsfehlers. Die Aufbringung der\nSuprakonstruktion verstieß angesichts der mangelnden Festigkeit der\nImplantate und des bereits weit fortgeschrittenen Knochenabbaus\neindeutig gegen gesicherte und bewährte Erkenntnisse; es handelte\nsich um einen Fehler, der einem Artz schlechterdings nicht\npassieren durfte bzw. um eine ganz grobe Fehleinschätzung denkbarer\nFolgen der Weiterbehandlung.\n\n47\n\nSoweit der Beklagte jetzt auf die schriftlich dokumentierte\nBelehrung der Klägerin vom 18.11.1991 und ein seiner Ansicht nach\ndeshalb vorliegendes \"Handeln auf Verlangen\" verweist, ist dieser\nUmstand nicht geeignet, ihn aus der Haftung zu entlassen. Soweit\ndie Klägerin bestreitet, daß der entsprechende fettgedruckte Passus\nim Zeitpunkt ihrer Unterschrift unter das Formular überhaupt schon\neingesetzt gewesen sei, bedarf es hierzu keiner weiteren\nSachaufklärung. Selbst wenn nämlich eine entsprechende Belehrung\nder Klägerin durch den Beklagten am 18.11.1991 erfolgt sein sollte,\nkann dies den Beklagten nicht entlasten. Zum einen ist anerkannt,\ndaß die Einwilligung eines Patienten in eine fehlerhafte Behandlung\ngrundsätzlich unwirksam ist. Im übrigen erfolgte diese vom\nBeklagten herangezogene Belehrung keineswegs zu Beginn der\nBehandlung, sondern erst sehr viel später, nämlich am Tage der\nzweiten Implantatstaffel, nachdem der Klägerin bereits fünf Monate\nvorher fünf Implantate eingesetzt worden waren. Aber auch die vom\nBeklagten behauptete entsprechende mündliche Belehrung der Klägerin\nbereits vor Beginn der gesamten Behandlung wäre nicht geeignet, ihn\nzu entlasten. Der Hinweis auf eine schlechte Prognose wegen\n\"schlechten Knochenangebots\" der Klägerin berechtigte den Beklagten\nnämlich auf keinen Fall dazu, bei Feststellung des Eintritts dieser\nPrognose die Behandlung fortzusetzen. Im übrigen kann wohl kaum\ndavon ausgegangen werden, daß die Klägerin auf dem Einsatz der\nProthese bestanden hätte, wenn ihr der Beklagte im Juni 1992\naufgrund des vorliegenden eindeutigen Röntgenbefunds pflichtgemäß\nmitgeteilt hätte, daß \"der Verlust einiger Implantate bereits\nabzusehen war\" (so ausdrücklich der Sachverständige), und daß das\nBelassen der Implantate im Kiefer, die den Kieferabbau offenbar\nbereits begünstigt hatten, einen weiteren über das normale\nphysiologische Maß weit hinausgehenden Knochenabbau bedingen würde.\nDies hat der Beklagte aber unstreitig nicht getan.\n\n48\n\nEntgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der Klägerin auch\nein Mitverschulden am Schadenseintritt nicht anzulasten.\n\n49\n\nDie Beweislast für ein Mitverschulden der Klägerin infolge\nmangelnder Mundhygiene liegt beim Beklagten. Insoweit ist\nanerkannt, daß der Patient seiner Beweislast dafür, daß der\nBehandlungsfehler zu einem Körper- und Gesundheitsschaden geführt\nhat, genügt, wenn feststeht, daß der Fehler für die Schädigung\nmitursächlich ist (vgl. OLG Köln in VersR 1998, 106). Davon ist\nvorliegend auszugehen. Der Arzt kann sich in diesem Fall der\nHaftung nur entziehen, wenn er beweist, daß der Patient ohne den\nBehandlungsfehler dieselben Beschwerden haben würde (vgl. BGH in\nVersR 1985, 60). Aufgrund der eindeutigen Feststellungen des\nSachverständigen hierzu scheint aber ein auch nur geringfügiges\nMitverschulden der Klägerin nachgerade unwahrscheinlich, weil der\nGutachter ausgeführt hat, daß die Klägerin auch bei sehr guter\nMundhygiene den eingetretenen Schaden (weitere Rückbildung der\nKieferknochen aufgrund entzündlicher Prozesse) nicht hätte\nverhindern können.\n\n50\n\nDies gilt auch, soweit der Beklagte der Klägerin zum Vorwurf\nmacht, sie hätte keine Kontrolltermine wahrgenommen. Den\nFeststellungen des Gutachters ist zu entnehmen, daß auch im Falle\nregelmäßiger Kontrollen der vorgegebene weitere massive\nKnochenabbau nicht zu verhindern gewesen wäre. Im übrigen trägt der\nBeklagte über die angeblich erfolgten allgemeinen Belehrungen der\nKlägerin hinaus nicht etwa vor, er habe diese konkret zur\nWahrnehmung bestimmter Kontrolltermine aufgefordert oder dies in\nirgendeiner Form nachgehalten. Sinn und Zweck derartiger\nKontrolltermine sowie die Folgen deren Versäumung hätten der\nPatientin indes eindringlichst dargestellt werden müssen.\n\n51\n\nDie Ansprüche der Klägerin sind entgegen der Rechtsansicht des\nBeklagten auch nicht verjährt. Für die für den Beginn der\nVerjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB maßgebliche Kenntnis des\nGeschädigten vom Schadenseintritt ist abzustellen auf den\nZeitpunkt, in dem die Klägerin von dem Abweichen vom ärztlichen\nStandard erfuhr. Hiervon hat die Klägerin indes ersichtlich\nerstmals im April 1995 erfahren, als ihr ärztlicherseits die\nEntfernung der Implantate unter Hinweis auf den erheblichen\nKnochenschwund empfohlen wurde. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund\nwelcher Umstände die Klägerin früher Kenntnis hiervon erlangt haben\nsollte. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 13.04.1992, auf das\ndieser in dem Zusammenhang verweist, ergibt sich ein entsprechender\nHinweis gerade nicht. Der Beklagte verweist darin zwar auf eine\ndurch die Oberkieferstrukturen geforderte \"schwierige\nInsertionstechnik\", stellt ausweislich des Sachzusammenhangs die\nVornahme der bei der Klägerin durchgeführten Behandlung aber\nausdrücklich gerade als machbar und geboten dar.\n\n52\n\nDer Beklagte ist demnach zur Leistung eines Schmerzensgeldes\nverpflichtet; auch den Feststellungsanspruch hat das Landgericht\nmit zutreffender Begründung bejaht.\n\n53\n\nAllerdings hält der Senat den vom Landgericht zuerkannten\nSchmerzensgeldbetrag von 35.000,00 DM für zu hoch angesiedelt.\n\n54\n\nGrundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind folgende\nvon der Klägerin geltend gemachten Schäden, die der Sachverständige\nbei seiner Begutachtung bestätigt hat:\n\n55\n\nAb April 1995 erlittene starke Schmerzen bis zur Entfernung der\nImplantate;\n\n56\n\nab Juni 1992 erlittener Kieferknochenschwund, der sich weiter\nfortsetzen wird;\n\n57\n\njetzt gegebene Protheseninstabilität mit dadurch bedingter\nmangelnder Kaufähigkeit und optischer Beeinträchtigung;\n\n58\n\nweitere Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen\nWohlbefindens (Schluckbeschwerden, Würgereiz, Kopf- und\nKieferschmerzen, depressive Verstimmung).\n\n59\n\nDemgegenüber kann dem Beklagten nicht angelastet werden das\ngrundsätzliche Erfordernis des Tragens einer - wenn auch jetzt im\nGegensatz zu früher nicht mehr ausreichend haftenden -\nOberkieferprothese, weil die Klägerin auf das Tragen einer\nderartigen Prothese bereits vor Behandlungsbeginn beim Beklagten\nangewiesen war. Außerdem kann dem Beklagten der bereits während der\nBehandlung bis Juni 1992 eingetretene nicht unerhebliche\nKieferknochenschwund nicht angelastet werden, weil erst ab diesem\nZeitpunkt erkennbar war, daß die - im übrigen sachgerecht\neingebrachten - Implantate wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf\nden Kieferknochen der Klägerin wieder hätten entfernt werden\nmüssen. Unter Berücksichtigung von wenn auch nur ganz entfernt\nvergleichbaren Fällen (vgl. etwa Schmerzensgeldtabelle\nHacks-Ring-Böhm, 17. Aufl. 1995, laufende Nr. 1304 sowie Slizyk,\nBeck'sche Schmerzensgeldtabelle, 3. Aufl. 1997, Rdnrn. 1530 und\n1369 auf Seite 177) hält der Senat unter Abwägung aller dieser\nGesichtspunkte ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM als\nEntschädigung für angemessen, aber auch ausreichend, so daß das\nerstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern war.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n61\n\nIn Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten\nGegenstandswertes werden folgende Gegenstandswerte festgesetzt:\n\n62\n\n1.\n\n63\n\nfür die erste Instanz: 55.000,00 DM (50.000,00 DM für den\nSchmerzensgeldanspruch und 5.000,00 DM für den\nFeststellungsanspruch)\n\n64\n\n2.\n\n65\n\nfür die Berufungsinstanz: 40.000,00 DM (35.000,00 DM für den\nSchmerzensgeldanspruch und 5.000,00 DM für den\nFeststellungsanspruch).\n\n66\n\nDer Senat hielt eine deutliche Reduzierung des Gegenstandswertes\nfür den Feststellungsantrag angesichts der geschätzten zu\nbesorgenden Zukunftsschäden der Klägerin für geboten.\n\n67\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 10.000,00 DM;\n\n68\n\nWert der Beschwer für den Beklagten: 30.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-25/5-u-157-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-25/5-u-157-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309987","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.528354+00:00"}}