{"status":"available","doknr":"OLD309986","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0225.5U123.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"5 U 123/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBei der Klägerin - Jahrgang 1912 -, die 1975 einen\nVorderwandinfarkt und 1987 einen erneuten Herzinfarkt sowie einen\nschweren Angina-pectoris-Anfall erlitten hatte, bestand auch in der\nnachfolgenden Zeit eine Herzinsuffizienz mit Stenocardien und\nwiederholten Angina-pectoris-Anfällen, letzteres insbesondere bei\nkörperlicher Belastung und psychischer Erregung. Dieserhalb befand\ndie Klägerin sich bei ihrer Hausärztin, Frau Dr. B., in\nfortlaufender ärztlicher Behandlung; Frau Dr. B. verschrieb der\nKlägerin laufend diverse, insbesondere auch herzspezifische\nMedikamente wie Isoket, Nitroglyzerin, Sulpirid, Nitroglyzerin\nsublingual, ferner Mevinacor, Lanitop, Ibuprofen, Assantin u.a.,\nwelche die Klägerin auch regelmäßig einnahm.\n\n3\n\nIm Jahre 1991 plante die Klägerin einen Besuch bei ihrer in den\nUSA lebenden Tochter.\n\n4\n\nAusweislich der Behandlungsunterlagen der Ärztin Dr. B. suchte\ndie Klägerin diese im Juni/Juli 1991 mehrfach, zuletzt am\n31.07.1991, auf und berichtete ihr unter anderem von der\nvorgesehenen USA-Reise, was Dr. B. auch in den\nBehandlungsunterlagen vermerkte und der Klägerin sämtliche auch\nzuvor schon verordneten Medikamente erneut rezeptierte. Nach\nVortrag der Klägerin äußerte die Ärztin keine Bedenken gegen die\ngeplante Reise.\n\n5\n\nAm 02.08.1991 schloß die Klägerin unter der Versicherungsnummer\n7968223 bei der Beklagten eine Reisekrankenversicherung für die\nDauer von vier Monaten ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die\nReisekrankenversicherung, Tarif ARV 2, zugrunde. Diese beinhalten\nunter anderem folgende Bestimmungen:\n\n6\n\n§ 1\n\n7\n\nDer Versicherer bietet\nVersicherungsschutz für im Ausland unvorhergesehen eintretende\nKrankheiten ... . Er gewährt im Versicherungsfall Ersatz von\nAufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte\nLeistungen.\n\n8\n\nVersicherungsfall ist die medizinisch\nnotwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit\noder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der\nHeilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund\nBehandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall\ngilt auch ein aufgrund der vorgenannten medizinisch notwendigen\nHeilbehandlung erforderlicher Krankenrücktransport ins Inland.\n\n9\n\n§ 3\n\n10\n\n... für Versicherungsfälle, die vor\nBeginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht\ngeleistet.\n\n11\n\n§ 6\n\n12\n\nEine Leistungspflicht des Versicherers\nbesteht nicht:\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nfür die bei Versicherungsbeginn\nbestehenden und bekannten chronischen Krankheiten und Folgen, auch\nwenn sie nicht behandelt wurden, sowie für die in den letzten drei\nMonaten vor Versicherungsbeginn behandelten Krankheiten\neinschließlich ihrer Folgen, es sei denn, daß es sich um\nunvorhergesehene ärztliche Hilfe zur Abwendung einer akuten\nLebensgefahr oder um gezielte Maßnahmen zur ausschließlichen\nBeseitigung akuter Schmerzen handelt.\n\n15\n\nAm 12.08.1991 reiste die Klägerin in die USA. In der Nacht vom\n17. auf den 18.08.1991 traten bei ihr Herzbeschwerden auf,\nderetwegen sie am 18.08.1991 in das S.J., Medical\nCenter/Kalifornien eingeliefert wurde. Wegen der Einzelheiten der\ndort durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen\nwird auf die in den Akten befindlichen Behandlungsunterlagen dieses\nKrankenhauses Bezug genommen. Am 21.08.1991 wurde bei der Klägerin\neine vierfache Bypassoperation durchgeführt. Nach sechstägiger\nstationärer Behandlung wurde die Klägerin entlassen.\n\n16\n\nIm Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits macht die Klägerin\nErstattung der ihr anläßlich dieser Behandlung entstandenen Kosten\ngeltend.\n\n17\n\nSie hat vorgetragen, sie habe vor ihrer Reise ihre behandelnde\nÄrztin konsultiert und auf entsprechende Frage hin von dieser die\nAuskunft erhalten, aus medizinischen Gründen bestünden gegen eine\nFlugreise in die USA keine Bedenken. Dieser Auskunft der Ärztin\nhabe sie vertraut und auch vertrauen dürfen, weil der letzte\nAngina-pectoris-Anfall zu diesem Zeitpunkt schon etliche Monate\nzurückgelegen habe und Herzbeschwerden in den letzten neun Monaten\nvor der Abreise nicht mehr aufgetreten seien. Sie habe lediglich\nbei Bedarf mitunter ihre Medikamente eingenommen, dies jedoch nicht\nregelmäßig. Die Bypassoperation sei zwingend erforderlich gewesen,\num sie am Leben zu erhalten. Ohne diese Operation wäre sie mit\neiniger Sicherheit verstorben. Eine ausschließlich medikamentöse\nBehandlungsmaßnahme wäre nicht ausreichend gewesen, um dem\ngravierenden ischämischen Insult angemessen Rechnung zu tragen.\nSelbst wenn sich nach dem 19.08.1991 die EKG-Werte verbessert haben\nsollten, so sei diese Besserung nur der Nitroglyzerininfusion,\nverbunden mit der Heparinbehandlung, zuzuschreiben gewesen, die\njedoch nicht auf Dauer hätte durchgeführt werden können und\ninsbesondere keine ausreichende gesundheitliche Sicherung für die\nnoch durchzuführende Rückreise nach Deutschland geboten hätte.\nTatsächlich sei dem schweren Herzanfall und der damit verbundenen\nLebensgefahr nur durch die Bypassoperation zu begegnen gewesen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n96.811,11 $-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 21.05.1992 zu\nzahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat die Ansicht vertreten, die im S.J. Medical Center\nbehandelte Erkrankung sei nicht unvorhergesehen gewesen. Vielmehr\nsei angesichts ihrer chronischen Herzerkrankung, die ständige\närztliche Überwachung und regelmäßige Medikamenteneinnahme\nerforderlich gemacht habe, mit einem Herzanfall in den USA\njederzeit zu rechnen gewesen, und auch die Klägerin habe hiermit\ngerechnet bzw. einen solchen jedenfalls für möglich gehalten.\nEigentlicher Versicherungsfall, dem die Behandlung in den USA\ngedient habe, sei deshalb auch bereits die vor dieser Reise\nbestehende chronische Herzerkrankung gewesen, weshalb ausweislich\nder Versicherungsbedingungen für diese Vorerkrankung nicht\neinzustehen sei. Ein akuter Anlaß für die Durchführung der\nBypassoperation in den USA habe nicht bestanden. Einem dort\neventuell aufgetretenen Herzanfall habe man ohne weiteres durch\neine medikamentöse Behandlung, wie die Klägerin sie auch anläßlich\nihrer diversen Angina-pectoris-Anfälle in Deutschland erfahren\nhabe, begegnen können.\n\n25\n\nDas Landgericht hat eine schriftliche Zeugenaussage der Ärztin\nDr. B. eingeholt sowie ferner ein Sachverständigengutachten des\nSachverständigen Dr. Ba..\n\n26\n\nDurch Urteil vom 14.05.1997, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im überwiegenden\nUmfange stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt,\nder Herzanfall in den USA sei unvorhergesehen gewesen, weil die\nKlägerin in den Monaten vor Reiseantritt keine entsprechenden\nBeschwerden gehabt und sich auch auf die Auskunft ihrer Ärztin habe\nverlassen dürfen, wonach die Reise problemlos möglich sei. Der\nHerzanfall in den USA habe einen eigenen, eine Behandlung\nerforderlich machenden Krankheitswert gehabt. Die Bypassoperation\nsei auch zur Beseitigung einer akuten Lebensgefahr für die Klägerin\nunumgänglich notwendig gewesen.\n\n27\n\nGegen dieses am 03.06.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam 02.07.1997 Berufung eingelegt und diese am 29.09.1997, nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.1997,\nbegründet.\n\n28\n\nDie Beklagte greift das landgerichtliche Urteil mit dem Ziel der\numfassenden Klageabweisung an. Sie wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und trägt unter eingehender Bezugnahme\nauf das erstinstanzliche Gutachten und die vorliegenden\nBehandlungsunterlagen vor, bei der Akuterkrankung in den USA habe\nes sich zum einen nicht um eine unvorhergesehene Erkrankung\ngehandelt, weil die Klägerin nach ihrer Krankheitsvorgeschichte,\ninsbesondere nach den geradezu regelmäßig einmal wöchentlich\nwiederkehrenden Angina-pectoris-Anfällen mit einer Entwicklung wie\nder in den USA eingetretenen gerechnet habe.\n\n29\n\nAußerdem sei die Durchführung der Bypassoperation jedenfalls\nnicht notwendig gewesen, um die akute, in den USA aufgetretene\nErkrankung sachgerecht zu behandeln. Ebensogut hätte eine\nmedikamentöse oder eine Dilatationsbehandlung durchgeführt werden\nkönnen, in welchem Fall wesentlich geringere Kosten angefallen\nwären. Die pathologischen Veränderungen des EKG's seien nur für den\n18. und 19.08. nachgewiesen, danach nicht mehr; es sei mithin eine\nBesserung eingetreten mit der Folge, daß die akute Lebensgefahr\nnicht mehr bestanden habe. Die nachfolgende weitere Behandlung,\nalso die Bypassoperation, habe somit der bei der Klägerin\nvorliegenden chronischen Herzerkrankung und damit der Abwendung\nzukünftig möglicher neuer akuter Lebensgefahr gedient, aber nicht\nmehr der Abwendung einer momentan akuten Lebensgefahr. Es greife\nalso der Leistungsausschluß gemäß § 6 Ziff. 1 AVR durch. § 6 Ziff.\n1 sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen und erfasse folglich\nkeine Behandlungsmaßnahmen, die nicht mehr der unmittelbaren\nBehandlung der akuten Lebensgefahr dienten.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen\nzu erkennen.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nhilfsweise ihr Vollstreckungsnachlaß -\nauch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll-\nund/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts - zu\ngewähren.\n\n38\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht unter Bezugnahme auf die gesamten\nBehandlungsunterlagen sowie das erstinstanzliche\nSachverständigengutachten geltend, sie habe in keiner Weise mit dem\nEintritt einer akuten Infarktsituation gerechnet noch auch rechnen\nmüssen, weil akute Anfälle in den Monaten vor Reiseantritt nicht\naufgetreten seien und auch ihre behandelnde Ärztin keine Bedenken\ngegen die Reise geäußert habe. Das akute Ereignis vom 18.08.1991\nsei als Vorderwandischämie lebensbedrohlich gewesen und habe\numgehend ärztlich behandelt werden müssen. Angesichts der\nunverzüglich eingeleiteten Nitroglyzerintropfinfusion sei zwar eine\nvorübergehende Besserung erzielt worden; diese Infusionsbehandlung\nwäre aber auf Dauer gar nicht beizubehalten gewesen und habe\nlediglich sichergestellt, daß die der Behebung des akuten\nlebensbedrohenden Zustandes dienende Bypassoperation ausreichend\nvorbereitet werden konnte. Ein Überleben ohne dauernde\nNitroglyzerindauertropfinfusion sei nicht gewährleistet gewesen,\ndiese mithin von vornherein nicht als Lösung für die Behebung der\nakuten Lebensbedrohung geeignet und gedacht gewesen. Auch sonstige\nBehandlungsmaßnahmen hätten sich angesichts der akut\nlebensbedrohlichen Situation verboten; einzig in Betracht zu\nziehende Behandlungsmaßnahme sei die Bypassoperation gewesen, die\ndann in der Tat auch der Klägerin eine Rückreise nach Deutschland\nermöglicht habe.\n\n39\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird\ninsbesondere auch auf die gesamten dem Gericht vorliegenden\nBehandlungsunterlagen, die von den Parteien kontrovers gewürdigt\nworden sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n41\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache\njedoch keinen Erfolg, da das Landgericht im zuerkannten Umfang der\nKlage zu Recht stattgegeben hat. Die Beklagte ist aufgrund des mit\nder Klägerin geschlossenen Reisekrankenversicherungsvertrages\nleistungspflichtig hinsichtlich der Kosten, die der Klägerin aus\nder operativen und stationären Behandlung im S.J. Medical Center in\nden USA entstanden sind und deren Höhe im zuerkannten Umfang\nunstreitig ist.\n\n42\n\nDie Klägerin genießt Versicherungsschutz nach Maßgabe der für\ndie Reisekrankenversicherung geltenden AVB, deren Regelungsgehalt\nnach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist, wobei es\nausschlaggebend darauf ankommt, wie ein durchschnittlicher,\naufmerksamer und um sachgerechtes Verständnis bemühter\nVersicherungsnehmer sie verstehen darf bzw. verstehen muß (siehe\nBGH VersR 94/550).\n\n43\n\nAusweislich der diagnostischen Angaben des im S.J. Medical\nCenter die Klägerin behandelnden Arztes kam es bei ihr am\n18.08.1991 zu einem akuten, subendokardialen Myo-\n\n44\n\ncardinfarkt der anterolateralen Wand.\n\n45\n\nAuch der erstinstanzliche Sachverständige Dr. Ba. hat unter\neingehender Auswertung der gesamten vorliegenden\nBehandlungsunterlagen die am 18.08.1991 bei der Klägerin anläßlich\nakuter Beschwerden erhobenen Befunde und insbesondere die\nErgebnisse der am 19.08.1991 durchgeführten\nHerzkatheteruntersuchung im Sinne eines akuten subendokardialen\nMyocardinfarktes gewertet mit dem gleichzeitigen Vorbehalt, daß es\nsich auch noch um eine Ischämiereaktion gehandelt haben kann, die\nsich hinsichtlich Diagnostik und Therapie allerdings nicht von\neinem Infarkt unterscheide.\n\n46\n\nDiese Akuterkrankung war unvorhergesehen eingetreten im Sinne\nvon § 1 Ziff. 1 der AVB.\n\n47\n\n\"Unvorhergesehen eingetreten\" ist eine Akuterkrankung dann, wenn\nder Versicherungsnehmer ihren Eintritt nicht vorhergesehen hat und\nihn ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - dies in Anwendung des\nRechtsgedanken des § 61 VVG - auch nicht vorhersehen konnte.\n\n48\n\nDie demzufolge zugrundezulegende subjektive Sicht des\nVersicherungsnehmers bei der Beurteilung des Kriteriums des\nunvorhergesehenen Eintritts entspricht zum einen bereits dem\nWortlaut und damit nach allgemeinem Sprachverständnis auch dem\nWortsinn der Fassung des § 1.1 AVB, denn \"unvorhergesehen\neingetreten\" ist in erster Linie das, was der davon Betroffene\nnicht vorhergesehen hat.\n\n49\n\nEine dahingehende Interpretation entspricht darüberhinaus auch\ndem Sinn der Bestimmung. Dem Versicherungsnehmer soll während einer\nReise Versicherungsschutz für ihn unerwartet treffende\nAkuterkrankungen geboten werden. Andererseits soll verhindert\nwerden, daß sich ein Versicherungsnehmer zum Zweck der Behandlung\neines von ihm erwarteten Krankheitsereignisses (zum Beispiel als\nFolge einer chronischen Erkrankung) gezielt auf eine Reise begibt\nund umfassenden Versicherungsschutz hierfür auf der Grundlage der\nextrem kostengünstigen Reisekrankenversicherung erhält.\n\n50\n\nAuch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom\n02.03.1994 (VersR 94/550 f) auf die subjektive Sicht der Person des\nVersicherungsnehmers abgestellt, obwohl in dem dort zu\nentscheidenden Fall zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auf\nVersicherungsschutz für im Ausland \"unvorhersehbar\" eintretende\nErkrankungen abgestellt war, was - wie auch der Bundesgerichtshof\nausdrücklich angemerkt hat - nach dem Wortsinn allein auch ein\nVerständnis dahingehend erlaubt hätte, die Notwendigkeit der\nHeilbehandlung während der Reise habe objektiv unvorhersehbar\ngewesen sein müssen. Wenn gleichwohl der Bundesgerichtshof selbst\nbei der eine objektive und subjektive Schau erlaubenden Klausel\n\"vorhersehbar\" auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers\nabgestellt hat, so muß dies nach Ansicht des Senats erst recht\ngelten bei der Wortfassung \"unvorgesehen\", die schon nach\nallgemeinem Sprachverständnis nur im Sinne eines subjektiven\nVerständnisses des Betroffenen gewertet werden kann.\n\n51\n\nVor diesem Hintergrund war das Akutereignis in den USA für die\nKlägerin unvorhergesehen aufgetreten. Dabei verkennt der Senat\nnicht, daß die Klägerin in den voraufgegangenen Jahren bereits zwei\nHerzinfarktereignisse erlitten hatte und bei ihr wiederholt\nAngina-pectoris-Anfälle aufgetreten waren, deretwegen sie in\nständiger ärztlicher Behandlung stand und eine Vielzahl von -\nvorwiegend herzspezifischen - Medikamenten regelmäßig einnahm, wie\nsich aus der Behandlungskarte ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. B.,\neindeutig ergibt.\n\n52\n\nGleichwohl bejaht der Senat den unvorhergesehenen Eintritt des\nInfarktereignisses in den USA, weil der letzte Infarkt immerhin\nvier Jahre zurücklag und insbesondere in den letzten acht bis zehn\nMonaten vor Reiseantritt auch keine Angina-pectoris-Anfälle\naufgetreten waren. Der letzte derartige Anfall ereignete sich\nausweislich der Behandlungsunterlagen der Ärztin Dr. B. Ende des\nVorjahres, wohingegen nach dem - nicht widerlegten - Vortrag der\nKlägerin im Jahr 1991 keine nennenswerten Angina-pectoris-Anfälle\naufgetreten waren. Hiergegen spricht nicht zwingend der Umstand,\ndaß die Klägerin ausweislich der Unterlagen ihrer Hausärztin nahezu\nfortlaufend - auch 1991 - kardiale Medikamente wie Isoket,\nNitroglyzerin verschrieben bekommen hat und diese auch eingenommen\nhaben wird. Das kann zwanglos damit erklärt werden, daß diese\nMittel der allgemeinen Stabilisierung der kardialen Situation der\nKlägerin dienten und Angina-pectoris-Anfällen vorzubeugen bestimmt\nwaren. Soweit die Klägerin angesichts des längeren mehrmonatigen\nIntervalls ohne Angina-pectoris-Zwischenfälle davon ausging, daß\nsolche - gegebenenfalls unter gezielter Medikation - auch bei ihrer\nReise in die USA nicht auftreten würden, durfte sie sich in dieser\nAnnahme zusätzlich bestätigt sehen durch die ihr seitens ihrer\nÄrztin auf ausdrückliche Nachfrage erteilte Auskunft, die Reise\nbedeute kein zusätzliches gesundheitliches Risiko.\n\n53\n\nDie Zeugin Dr. B. hat in ihrer schriftlichen Aussage vor dem\nLandgericht bekundet, sie habe vor dem 12.08.1991 mit der Klägerin\ndie geplante USA-Reise erörtert und dabei auch besprochen, daß von\nSeiten des Herzens kein erhöhtes Risiko bestehe, da seit Mitte\nOktober 1990 eine relativ gute Stabilität des Gesundheitszustandes\nvon Seiten des Herz-Kreislaufsystems zu verzeichnen gewesen sei.\nWeitergehende Kenntnisse als von einer Medizinerin waren von der\nKlägerin als medizinischem Laien nicht zu verlangen, und es ist ihr\ndemzufolge auch nicht anzulasten, daß sie sich auf die Auskunft der\nÄrztin verlassen und ein kardiales Akutereignis als nicht in\nBetracht zu ziehendes Risiko gewertet hat.\n\n54\n\nLetztlich spricht auch eine lebensnahe Betrachtungsweise gegen\ndie Annahme, die Klägerin habe das Akutereignis in den USA\nvorhergesehen oder - subjektiv - ohne grobe Fahrlässigkeit\nvorhersehen können. Es spricht nämlich nichts dafür, daß eine zum\nReisezeitpunkt 79-Jährige sich in der einigermaßen sicheren\nErwartung eines akuten kardialen Ereignisses mit unter Umständen\nsogar tödlichem Ausgang auf eine längere Flugreise begeben würde,\num dort eventuell eine Bypassoperation durchführen zu lassen. Ein\nsolches \"Spiel mit dem Tod\" wäre derart ungewöhnlich, daß es nur\nbei besonderen spezifischen dahingehenden Anhaltspunkten angenommen\nwerden könnte.\n\n55\n\nFür die im Ausland unvorhergesehen eintretenden Krankheiten\ngewährt der Versicherer im Versicherungsfall Ersatz von\nAufwendungen für Heilbehandlungen pp. Dabei ist Versicherungsfall\ngemäß § 1 Ziff. 2 der AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung\neiner versicherten Person wegen Krankheit. Hierbei ist - wie der\nSenat in Übereinstimmung insbesondere auch mit der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung immer wieder festgestellt hat -\nbei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit auf eine\nex-ante-Sicht der behandelnden Ärzte, also auf deren\nBeurteilungsmöglichkeiten zum Behandlungszeitpunkt, abzustellen,\nfolglich zu prüfen, ob es vertretbar war, die durchgeführten\ndiagnostischen und therapeutischen Maßnahmen für medizinisch\nerforderlich zu erachten.\n\n56\n\nDer erstinstanzliche Sachverständige Dr. Ba. hat dies - sowohl\nbezogen auf die initial durchgeführten Nitroglyzerin- und\nHeparininfusionen als auch bezogen auf die Bypassoperation\nuneingeschränkt bejaht, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der\nPatient - von dem Ausnahmefall einer Luxusbehandlung abgesehen -\nnicht gehalten ist, sich auf die kostengünstigste oder eine nur\nvorläufig wirksame Behandlungsmethode zu beschränken, worauf\nnachfolgend noch näher einzugehen sein wird.\n\n57\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kommt die Ausschlußklausel\ndes § 6 vorliegend nicht zum Tragen.\n\n58\n\nZwar besteht gemäß § 6 Ziff. 1 AVB eine Leistungspflicht nicht\nfür die bei Versicherungsbeginn bestehenden und bekannten\nchronischen Erkrankungen und deren Folgen (die bei der Klägerin\nlangjährig vorbestehende Herzerkrankung ist sicherlich hierzu zu\nzählen), es sei denn, daß es sich um unvorhergesehene ärztliche\nHilfe zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr handelt.\n\n59\n\nDaß das Akutereignis vom 18./19.08.1991 und damit auch die\nseiner Behandlung dienende ärztliche Hilfe unvorhergesehen war im\nSinne der AVB, wurde bereits dargetan.\n\n60\n\nDie bei der Klägerin durchgeführten therapeutischen Maßnahmen\neinschließlich der Bypassoperation erfolgten auch zur Abwendung\neiner akuten Lebensgefahr.\n\n61\n\nDies ergibt sich unzweifelhaft aus den gesamten\nBehandlungsunterlagen der die Klägerin in den USA behandelnden\nÄrzte und insbesondere auch aus dem diese Unterlagen überaus\nsorgfältig auswertenden, analysierenden und würdigenden Gutachten\ndes erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. Ba.. Dieser hat\nnachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, daß die\naufgezeichnete Herzrhythmus-EKG-Analyse am 18.08.1991 gegen 16.00\nUhr eine pathologische ST-Streckensenkung dokumentiert habe und\neine weitere pathologische Änderung der ST-Strecke am 19.08.1991 um\n20.26 Uhr. Korrelierend hierzu sei eine EKG-Aufzeichnung vom\n19.08.1991, 22.25 Uhr. Diese Aufzeichnung zeige eindeutig eine\npathologische ST-Streckenhebung, die auch zu den Aufzeichnungen vom\ngleichen Tage um 20.00 Uhr korreliere.\n\n62\n\nVor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres überzeugend, wenn\nder Sachverständige weiter ausgeführt hat, diese beiden\nEKG-Registrierungen und zusätzlich die eindeutige pathologische\nKomplett-EKG-Registrierung vom 19.08.1991, 22.30 Uhr seien\neindeutige Beweise dafür, daß es sich bei der Klägerin um einen\nsehr instabilen kardialen Zustand gehandelt habe und man hier von\nimmer wieder auftretenden Ischämiereaktionen habe ausgehen\nmüssen.\n\n63\n\nDaß eine abschließende Differenzierung, ob es sich bei der\nKlägerin schon um ein Infarktereignis oder \"nur\" um eine\nIschämiereaktion gehandelt hat, für die Entscheidung der Frage, ob\ndie ärztlichen Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr\nerfolgt sind, nicht relevant und damit nicht erforderlich ist,\nergibt sich aus dem Umstand, daß der Sachverständige überzeugend\ndargelegt hat, Ischämiereaktionen und Infarkt gingen ineinander\nüber, dies jedenfalls im Falle der Klägerin. Bei Ischämiezeichen\nüber eine Dauer von mehreren Stunden handele es sich um einen\nkomplett ausgebildeten Infarkt, bei welchem eine Narbe entstehe.\nBei einem kürzeren Ereignis spreche man von einer Ischämie, die\nauch gewisse Rückbildungstendenzen zeige. Für eine akute Situation\nwie die der Klägerin sei dies aber unerheblich. Die Klägerin habe\neindeutig Ischämiereaktionen gehabt, und es sei zu befürchten\ngewesen, daß dieses passager schlecht durchblutete Areal, das man\nim EKG erkennen könne, endgültig ausfallen werde; deshalb sei eine\nakute Situation gegeben gewesen, die begründeten Anlaß gegeben\nhabe, eine Koronarrevaskularisation durchzuführen.\n\n64\n\nEine akut lebensbedrohliche Situation war damit für die Klägerin\nnach dem Akutereignis vom 18./19.08.1991 gegeben. Diese war\nentgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa schon durch die\nunverzüglich noch am 18.08. eingeleitete, der Erweiterung der\nHerzkranzgefäße bzw. der Verhinderung von Thrombosen dienende\nNotroglyzerin- und Heparininfusionen behoben, denn ausweislich der\nErgebnisse der am 19.08. durchgeführten Herzkatheteruntersuchung\nwaren auch am 19.08. am späten Abend noch Okklusionen einer\nlinksanterior-descendierenden Arterie mit langsamer\nKoltateralfüllung einer kleinen linksanterioren descendierenden\nArterie um die Spitze verlaufend gegeben. Nach den Ausführungen des\nSachverständigen Dr. Ba. lag zu diesem Zeitpunkt eine 95%ige\nproximale Diagonalaststenose vor mit einer 80%igen stumpfen\nMarginalstenose und einer 90%igen Stenose des links\nposterior-descendierenden Astes der Circum-flexa. Die rechte\nKoronaraterie war klein mit einer 80%igen Stenose in der Mitte. Das\nVentrikulogramm links zeigte eine Akinesie der inferioren apikalen\nWand und eine mäßige schwere Hypokinesie der anterioren apikalen\nWand. Von einer Beendigung der lebensbedrohlichen Situation am\n19.08. und auch am 21.08., also vor der Bypassoperation, kann\nmithin nicht die Rede sein, denn nach dem ausdrücklichen Hinweis\ndes Sachverständigen Dr. Ba. zeigte die Komplett-EKG-Registrierung\nvom 19.08., 22.00 Uhr eindeutige Zeichen einer Vorderwandischämie.\nSein hieraus gezogener, bereits zitierter Schluß, daß es sich um\neinen sehr instabilen kardialen Zustand gehandelt habe und daß man\nvon immer wieder auftretenden lebensbedrohlichen Ischämiereaktionen\nhabe ausgehen müssen, überzeugt demzufolge ebenso, wie seine\nweiteren Darlegungen, wonach die Koronarangiographie und\ninsbesondere die Bypassoperation die besten und\nerfolgversprechendsten Maßnahmen darstellten, um diese akute\nSituation zu beseitigen, weil eine konservative Behandlung ja\nbereits eingeleitet gewesen sei und es trotzdem zu den\nEKG-Veränderungen gekommen sei mit der Folge, daß die konservative\nTherapie auch erneut einige Tage später wieder auftretende\nIschämiereaktionen nicht hätte verhindern können. Auch eine\nAufdehnungsbehandlung hätte allenfalls eine vorübergehende\nStabilisierung bewirken können, wobei allerdings unter\nBerücksichtigung des Alters der Patientin mit einem hohen\nRückfallrisiko bei dieser Therapiemaßnahme und einer damit noch\nbedrohlicheren Situation hätte gerechnet werden müssen.\n\n65\n\nAuch auf dahingehende Vorhalte der Beklagten hat der\nSachverständige mit nachvollziehbarer, sachlich fundierter\nBegründung daran festgehalten, die Klägerin habe eindeutig\nIschämiereaktionen gehabt, und es sei zu befürchten gewesen, daß\ndieses passager schlecht durchblutete Areal, das sich im EKG habe\nerfassen lassen, endgültig ausfallen werde; es habe deshalb eine\nakute Situation vorgelegen, die Veranlassung gegeben habe, eine\nKoronarrevaskularisation durchzuführen. Der Sachverständige hat\nsich in diesem Zusammenhang eingehend mit den Alternativen\nBypassoperation oder Aufdehnungsbehandlung beschäftigt und erneut\ndarauf hingewiesen, daß er insbesondere angesichts des Alters der\nPatientin und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sicherheit\nder beiden Maßnahmen die Entscheidung für eine Bypassoperation als\ndie richtigere ansehe. Dabei hat er zusätzlich darauf hingewiesen,\ndaß bei den Aufdehnungsbehandlungen in 30 % der Fälle mit Rückfall\nund erneutem Verschluß zu rechnen sei.\n\n66\n\nDer Beklagten kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, es\nhätte zur Abwendung der akuten Lebensgefahr ausgereicht, vermittels\nder Nitroglyzerin- und Heparininfusionen den kardialen akuten\nZustand zu stabilisieren. Weitere ergänzende Maßnahmen hätten dann\nnach der Rückkehr der Klägerin in Deutschland durchgeführt werden\nkönnen. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ba. ist vielmehr\neindeutig zu entnehmen, daß die vorbenannte Initialbehandlung nur\nder einleitenden Stabilisierung und Behebung der Akutsymptome\ndiente - durch die Erweiterung der Herzkranzgefäße wurden\ninsbesondere die Symptome Kurzatmigkeit und Thoraxschmerzen\ngelindert - eine fundamentale Behebung der akut lebensbedrohlichen\nSituation war damit aber noch keineswegs erreicht. Vielmehr\nbedurfte es hierzu weiterer durchgreifender Maßnahmen, von denen\nsich die Bypassoperation nach den Ausführungen des Sachverständigen\nDr. Ba. als die beste und erfolgversprechendste Maßnahme\ndarstellte, um diese akute Situation zu beseitigen, zumal es unter\nder konservativen Behandlung, die bereits eingeleitet worden war,\nimmer noch zu den EKG-Veränderungen kam und die konservative\nTherapie erneut auch einige Tage später wieder auftretende\nIschämiereaktionen nicht hätte verhindern können. In diesem\nZusammenhang hat der Sachverständige, wie bereits erwähnt, auch\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Aufdehnungsbehandlung\nmöglicherweise eine vorübergehende Stabilisierung hätte bewirken\nkönnen, daß aber angesichts des Alters der Patientin und des hohen\nRückfallrisikos dieser Therapiemaßnahme unter Umständen auch eine\nnoch bedrohlichere Situation hätte entstehen können.\n\n67\n\nDie Klägerin durfte sich als Patientin und Versicherungsnehmerin\nfür die zur Überwindung der lebensbedrohlichen Situation\naussichtsreichste Behandlungsmethode entscheiden und war mangels\ndahingehender ausdrücklicher Bestimmungen in den AVB nicht etwa\ngehalten, sich für die unter Umständen kostengünstigste\nBehandlungsalternative, als welche die ausschließlich medikamentöse\nkonservative Methode in Betracht zu ziehen gewesen wäre, zu\nentscheiden.\n\n68\n\nZwar sind - wie auch der Senat wiederholt entschieden hat - auch\nim Rahmen der medizinischen Notwendigkeit Adäquanzgesichtspunkte zu\nberücksichtigen; diese kommen aber nur bei sogenannten\nLuxusbehandlungen zum Tragen, bei denen derselbe therapeutische\nErfolg auch mit weitaus geringerem Kostenaufwand zu erzielen\ngewesen wäre.\n\n69\n\nEine dahingehende Situation bestand vorliegend nicht, vielmehr\nwar gerade die Bypassoperation die angesichts der gesamten\nSituation der Klägerin vorrangig geeignete zur Abwendung der akuten\nLebensgefahr, wohingegen die anderen Behandlungsalternativen höhere\nRisiken bei geringerer Erfolgsaussicht bargen.\n\n70\n\nDie Beklagte hat nach allem in dem vom Landgericht zuerkannten\nUmfang für die Behandlungskosten der Klägerin aufzukommmen, so daß\nihre Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen\nwar.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:\n164.278,77 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-25/5-u-123-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-25/5-u-123-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309986","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.429915+00:00"}}