{"status":"available","doknr":"OLD309983","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0225.26U41.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"26 U 41/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDem Beklagten zu 1) steht der widerklagend geltend gemachte und\nin dem angefochtenen Schlußurteil festgestellte Anspruch auf\nAufnahme von Zahlungsbeträgen in die Auseinandersetzungsabrechnung\nder aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwischen ihm\nund dem Kläger bestanden hat, in dem zuerkannten Umfang zu. Die\nAngriffe der Berufung gegen das sorgfältige Urteil des Landgerichts\nsind sämtlich unbegründet. Soweit die Berufung Argumente aufgreift,\ndie bereits in erster Instanz vorgetragen und in der angefochtenen\nEntscheidung behandelt worden sind, sieht der Senat gemäß § 543 ZPO\nvon der Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf das\nerstinstanzliche Urteil Bezug. Die folgenden Ausführungen sind\ndaher überwiegend lediglich ergänzend zu verstehen.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Widerklage ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem\nin der Leistungsklage enthaltenen Feststellungsbegehren\nzulässig.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nDas Landgericht hat zu Recht den gemäß § 33 ZPO erforderlichen\nrechtlichen Zusammenhang zwischen der Klage und der Widerklage\ndarin gesehen, daß die beiderseits geltend gemachten Ansprüche auf\nRäumung des Betriebslokals einerseits und Einstellung von\nZahlungsbeträgen in die Auseinandersetzung andererseits auf\ndemselben rechtlichen Verhältnis, nämlich der Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1)\nberuhen.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nAuch das von dem Kläger in Zweifel gezogene\nFeststellungsinteresse an dem zuerkannten Anspruch auf Einstellung\nin die Auseinandersetzung ist gegeben.\n\n12\n\nDie von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der\nLeistungsklage in die darin enthaltene zuerkannte Feststellung\nentspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der\nBundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem\nProblemkreis (NJW 95, 188) erneut bekräftigt hat. Danach kann jeder\nGesellschafter während der Auseinandersetzung auf Feststellung\nklagen, daß eine bestimmte, derzeit nicht einklagbare Forderung zu\nseinen Gunsten in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt\nwird.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nIn überzeugender Würdigung der schriftlichen Unterlagen\n(Pachtvertrag vom 31. März 1993, Bl. 8 f, und Zusatzvertrag zum\nPachtvertrag vom 31. März 1993, Bl. 346 f) sowie der Zeugenaussagen\nist die Kammer zu Recht von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ausgegangen, deren\nZweck auch im Betrieb der Pizzeria und nicht nur in deren\nErrichtung und Einrichtung bestanden hat. Daß die Ehefrau des\nBeklagten zu 1), die Beklagte zu 2), als Konzessionsträgerin und\nInhaberin nur aus steuerlichen Gründen vorgeschoben worden ist und\nnicht etwa die Pizzeria wirtschaftlich eigenständig betreiben\nsollte, kann sich kaum deutlicher als aus dem Zusatzvertrag zum\nPachtvertrag (Bl. 346) ergeben. Schließlich hat das Landgericht\nauch noch zutreffend auf das in dem von dem Klägervertreter\nstammenden Entwurf einer Auseinandersetzungsvereinbarung (Bl. 24)\nzum Ausdruck kommende Selbstverständnis des Klägers abgehoben, der\nunter IV. eine Freistellungsvereinbarung von Verbindlichkeiten\ngegenüber Dritten vorsieht, die sich nur aus seiner\nGesellschafterstellung im Rahmen des Betriebes der Pizzeria ergeben\nhaben können. Die aus den schriftlichen Unterlagen deutlich\nableitbaren tatsächlichen Verhältnisse werden durch die Anhörung\nder Beklagten zu 2) im Klageverfahren als Partei (Bl. 266) und ihre\nZeugenaussage im Widerklageverfahren (Bl. 313 f) lediglich\nbestätigt.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nObwohl es wegen der vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen\nder Parteien und der unstreitigen Indizien für die Bestimmung des\nGesellschaftszweckes auf die Anhörung der Beklagten zu 2) und ihre\nBekundungen als Zeugin ebensowenig ankommt wie für die Leistungen\nauf Altschulden der Gesellschaft, die durch die Beurkundungen der\nweiteren Zeugen und die von ihnen vorgelegten Abrechnungen\nhinreichend belegt sind, ist wegen der entgegenstehenden Auffassung\nder Berufung darauf hinzuweisen, daß das Landgericht - jedenfalls\nin dem hier vorliegenden Fall der Widerklage - die nur an dem\nrechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren als Partei beteiligte\nBeklagte zu 2) als Zeugin vernehmen durfte, auch wenn die streitige\nKostenentscheidung einheitlich am Ende des Verfahrens getroffen\nwerden muß und die Beklagte zu 2) insoweit Partei bleibt. In Bezug\nzum Beweisthema der Widerklage ist die Beklagte zu 2) jedoch nicht\nmehr in eigener Sache betroffen und damit zeugenfähig (vgl.\nZöller/Greger, 20. Aufl., § 373 Rdnr. 5 a am Ende). Im übrigen\nwürde selbst ein Verstoß gegen die Regeln über die Zeugenfähigkeit\n(Vernehmung einer Partei als Zeuge und umgekehrt) nach Auffassung\ndes Bundesgerichtshofs regelmäßig keine Partei belasten (vgl. WM\n77, 1007 und Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 373 Vorbemerkung Rdnr.\n9).\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nDer Kläger kann sich zum Nachweis dafür, daß er nur als\nAngestellter in der Pizzeria tätig gewesen sei, nicht auf das\narbeitsgerichtliche Verfahren berufen. Denn er selbst hat dieses\nVerfahren eingeleitet und im Ergebnis keinen Lohn erhalten. Die\nvergleichsweise Einigung bestätigt daher eher, daß es sich nur um\nein pro-forma-Arbeitsverhältnis ohne Lohnanspruch gegen die\nBeklagte zu 2) gehandelt hat.\n\n19\n\nc)\n\n20\n\nWie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es\nauf die weiteren Zeugenaussagen und die Einschätzung der\nVerhältnisse durch die Lieferanten für die Entscheidung über den\nZweck der Gesellschaft nicht entscheidungserheblich an. Daß nicht\ndie Beklagte zu 2), sondern der Kläger als Geschäftsführer für die\nmit dem Beklagten zu 1) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nden Betrieb führte und es für diese Einschätzung nicht auf die\noffizielle Einschaltung der Beklagten zu 2) als Inhaberin und\nKonzessionsträgerin ankommt, folgt auch daraus, daß der Kläger, der\ndas Geschäft seit Rückgabe des Lokals durch die Beklagten mit\nseiner eigenen Ehefrau betreibt, diese wiederum als Inhaberin und\nKonzessionsträgerin auftreten läßt (Bl. 267), obwohl er nach seinen\nAngaben das Geschäft selbst betreibt.\n\n21\n\nd)\n\n22\n\nVergeblich bemüht sich der Kläger auch, die Verzichtserklärung\nder Beklagten zu 2) vom 06.12.1994 (Bl. 18) für seine Darstellung\nin Anspruch zu nehmen. Darin erklärt die Beklagte zu 2) zwar, daß\nsie den Kläger von allen Rechten und Pflichten am Restaurant\nentbinde. Aber die Beklagte zu 2) war nicht Mitgesellschafterin und\nkonnte schon deshalb den Kläger nicht von Rechten und Pflichten\nentbinden. Diese Erklärung ist auch nicht etwa für den Beklagten zu\n1) erfolgt. Außerdem steht sie erkennbar im Zusammenhang mit einer\nAbfindung für die dauerhafte Übernahme des Betriebs durch die\nBeklagten, zu der es nicht gekommen ist.\n\n23\n\ne)\n\n24\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte zu\n2) habe mit den streitigen Zahlungen lediglich eigene\nVerbindlichkeiten erfüllt. Dabei verkennt er, daß die Beklagte zu\n2) diese Geschäfte als Strohfrau eingegangen ist und sämtliche zum\nBetrieb der Pizzeria in der steuerlich abgesprochenen Form (mit dem\nKläger als Angestellten) abgeschlossenen Geschäfte zu Lasten der\nGesellschaft gehen. Der Umstand, daß die Geschäfte mit den Dritten\nim Namen der Beklagten zu 2) abgewickelt wurden, bedeutet nicht,\ndaß sie auch die wirtschaftlichen Konsequenzen daraus zu tragen\nhaben sollte. Ihr steht vielmehr für von ihr auf Lieferungen an die\nGesellschaft erbrachte Leistungen ein Zahlungsanspruch gegen die\nGesellschaft und für eingegangene Verbindlichkeiten, die den\nBetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, ein\nFreistellungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.\n\n25\n\nf)\n\n26\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der\nBeklagte zu 1) die Zahlungen, die auf Belieferungen der\nGesellschaft erbracht wurden, in die noch ausstehende\nAuseinandersetzung über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts einbringen kann, die er mit dem Kläger bis zu deren\nAuflösung gebildet hat. Dafür hat das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil zwar keine Begründung abgegeben. Sie folgt\njedoch eindeutig aus der Interessenlage der Beklagten. Denn die\nBeklagten haben die Pizzeria miteinander ebenfalls als eine\nBGB-Gesellschaft gemeinsam fortgeführt. Über die Einnahmen aus\ndieser Tätigkeit haben sie gemeinsam verfügt, indem sie die\nAltschulden der hier streitigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) abgetragen haben. Der\ndirekteste Weg, um den Kläger als früheren Mitgesellschafter an\ndieser durch die Beklagten gemeinsam erwirtschafteten Tilgung der\nAltschulden zu beteiligen, ist die Einbringung ihrer Zahlungen als\nRechnungsposten zugunsten des Beklagten zu 1) in die noch\nausstehende Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger. Es\nspricht daher alles dafür, daß die Beklagten sich als\nGesellschafter bürgerlichen Rechts über diese Art der\nGeltendmachung einig waren und die hierfür erforderliche Abtretung\neventueller Ansprüche der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1)\njedenfalls konkludent vorgenommen haben. Ein weiteres Indiz dafür\nist die von der Beklagten zu 2) unwidersprochen hingenommene\nGeltendmachung der Zahlungsansprüche durch den Beklagten zu 1) in\nerster Instanz, in der beide Beklagte durch denselben\nProzeßbevollmächtigten vertreten waren.\n\n27\n\ng)\n\n28\n\nAuch der weitere Einwand der Berufung, es habe auf Seiten der\nBeklagten keine privaten Mittel gegeben, verfängt nicht. Diese\nBehauptung ist schon deshalb unzutreffend, weil die Berufung von\neinem falschen Beurteilungszeitraum ausgeht. Es steht hier nicht\ndie Zeit nach dem 06.12.1994, sondern nur die Zeit nach dem\n15.01.1995 in Rede. Das Landgericht hat zu Recht diesen Zeitpunkt\nals Endzeitpunkt der Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem\nBeklagten zu 1) gewählt, weil erst von da an auch das\npro-forma-Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Vergleich vor dem\nArbeitsgericht beendet war. Von diesem Zeitpunkt an haben die\nBeklagten die Pizzeria in eigener Regie geführt und damit waren\nauch die Einnahmen von diesem Zeitpunkt an kein\nGesellschaftsvermögen mehr. Es mag sein, daß die Beklagten mit den\nverbliebenen Vorräten weiter gewirtschaftet haben. Das führt aber\nnicht dazu, daß die mit diesen Vorräten erwirtschafteten Einnahmen\nder Beklagten auch noch über den 15.01.1995 hinaus\nGesellschaftsvermögen waren. Der Wert der übernommenen Waren muß\nvielmehr für den Zeitpunkt der Übernahme festgestellt und ebenfalls\nin die Auseinandersetzung als Aktivposten der Gesellschaft\neingestellt werden. Diese Auseinandersetzung ist jedoch nicht\nAufgabe dieses Verfahrens. Hier steht nur zur Entscheidung, ob die\nAltschulden mit anderen Mitteln als Gesellschaftsvermögen der\nfrüheren BGB-Gesellschaft bezahlt wurden. Dies hat das Landgericht\nzu Recht bejaht.\n\n29\n\n3.\n\n30\n\nZu den Zahlungen im einzelnen:\n\n31\n\na) B. Brauerei\n\n32\n\nDas Landgericht hat zu Recht die von dem Beklagten zu 1)\nerbrachten acht Raten á 150,00 DM für die Zeit vom 15.01. bis\n01.09.1995 anerkannt, weil es sich um die Tilgungsraten für ein der\nGbR gewährtes Darlehen gehandelt hat. Es mag sein, daß - wie die\nBerufung meint - es das Motiv der Beklagten zur Zahlung der Raten\ngewesen ist, daß sie das Geschäft weiterführen wollten. Dies\nhindert jedoch nicht die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und\ndem Beklagten zu 1) über die im Zeitpunkt der Annahme der\nBeendigung der Gesellschaft noch nicht fälligen Raten. Der Beklagte\nzu 1) weist nämlich zutreffend darauf hin, daß es nicht auf die\nFälligkeit der Darlehensraten ankommt, weil die aufgelöste GbR das\nDarlehen von 15.000,00 DM bereits erhalten hat und sie aufgrund\nihrer Auflösung nicht aus der Haftung entlassen worden ist. Deshalb\nstellt die Darlehenstilgung im Rahmen der vorgesehenen Fälligkeit\nder Raten eine Leistung für die Gesellschaft dar, mit der der\nRückzahlungsanspruch der B. Brauerei gegen die Gesellschaft\nvermindert wurde.\n\n33\n\nb) Firma P.:\n\n34\n\nDie Aussage des Zeugen P. (Bl. 312) ist im Zusammenhang mit der\nvon ihm vorgelegten Aufstellung (Bl. 328 ZPO) zu verstehen. Danach\nhat das Landgericht zutreffend 6 x 100,00 DM für am 21.01.1995\nerfolgte Zahlungen auf Lieferungen mit Rechnung bis 29.12.1994 als\nAltschuldentilgung anerkannt.\n\n35\n\nDaß von den Lieferungen der Firma P. noch Waren seitens der\nBeklagten nach dem 15.01.1995 verbraucht worden sind, muß bei der\nAuseinandersetzung Berücksichtigung finden. Dieser Umstand hindert\njedenfalls nicht die Einstellung der geleisteten Zahlungen auf\nGesellschaftsschulden in die Auseinandersetzungsabrechnung.\n\n36\n\nc) Dasselbe gilt für die Leistungen an die Firma C..\n\n37\n\nd) Firma R.:\n\n38\n\nHierzu ist lediglich anzumerken, daß es nicht auf den Adressaten\nder Rechnungen ankommt. Dies folgt bereits aus den obigen\nErörterungen zu der Rolle der Beklagten zu 2) als vorgeschobene\nKonzessionärin.\n\n39\n\ne) Steuerberaterkosten:\n\n40\n\nZutreffend hat das Landgericht die Steuerberaterkosten als\nVerbindlichkeiten behandelt, die letztlich die Gesellschaft\ntreffen, da - wie bereits mehrfach ausgeführt - die Beklagte zu 2)\nnur als Strohfrau fungiert hat.\n\n41\n\nf) Berufsgenossenschaft:\n\n42\n\nEntgegen der Angabe der Berufung hat das Landgericht völlig\nkorrekt nur die gezahlten 1.000,00 DM anerkannt.\n\n43\n\ng) Zahlung Z. (Herd):\n\n44\n\nDer Herd ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nangeschafft worden. Die im Jahre 1995 erbrachten Zahlungen sind in\nHöhe von 2.500,00 DM belegt und berücksichtigungsfähig. Zur\nBenutzung des Herdes gilt sinngemäß dasselbe wie für den Verbrauch\nvon Vorräten. Im übrigen ist der Herd nicht durch die Benutzung in\ndas Eigentum der Beklagten übergegangen. Er soll sich nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch jetzt noch\nim Lokal befinden (Bl. 489).\n\n45\n\nh) Heizöl:\n\n46\n\nDer Verbrauch durch die Beklagten ist nach dem zuvor Gesagten\nnicht entscheidend. Der noch zu ermittelnde Heizölbestand im\nZeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft wird gegebenenfalls als\nAktivposten der Gesellschaft gegen die Beklagten in die\nAuseinandersetzung eingehen.\n\n47\n\ni) Abfallcontainer:\n\n48\n\nDie Berufung beachtet zu Unrecht nur die \"Bez\"-Vermerke neben\nden Ratenzahlungsterminen. In Wirklichkeit sind die Zahlungen aber\nausweislich der Zahlungsbelege erst am 16.01., 14.02., 10.05. und\n16.05.1995 angewiesen worden (siehe Anlagenhefter Anlage 21 und 22\n= Bl. 39 - 43).\n\n49\n\nj) Firma K.:\n\n50\n\nk) Firma Pr.:\n\n51\n\nFür j) und g) gilt erneut, daß es nicht darauf ankommt, in\nwessen Namen die Zahlungen an die Gläubiger erfolgt sind.\n\n52\n\nl) Firma Ro.:\n\n53\n\nDiese Rechnung (Anlage B 25) betrifft eine Reparatur vom\n19.11.1994. Mit dem Einwand, die Beklagten hätten das Kühlhaus\nweiterbenutzt, kann deshalb die Einstellung der am 27.03.1995\ngezahlten Altrechnung der Gesellschaft nicht aus der\nAuseinandersetzung herausgehalten werden.\n\n54\n\n4.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n56\n\n5.\n\n57\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Kläger: bis 10.000,00 DM\n\n58\n\n(§ 3 ZPO).\n\n59\n\nAnders als in erster Instanz, in der das Landgericht über die\nZahlungswiderklage zu befinden hatte, wird der Streitwert der\nBerufung durch die seitens des Landgerichts getroffene Feststellung\nbestimmt, daß der Beklagte zu 1) zu seinen Gunsten Zahlungen auf\nAltschulden der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 19.490,20 DM in\ndie Auseinandersetzungsrechnung mit dem Kläger einstellen darf.\nDurch diesen Ausspruch wird der Kläger erheblich weniger belastet\nals durch eine normale positive Feststellung einer\nZahlungsverpflichtung, für die bereits in der Regel ein Abschlag\nvon 20 % erfolgt (vgl. Zöller/Herget, 20. Aufl., § 3 Stichwort\n\"Feststellung\"). Vorliegend handelt es sich nämlich nicht einmal um\ndie Feststellung einer Zahlungsverpflichtung, sondern lediglich um\ndie Feststellung der Berechtigung zur Einstellung von\nZahlungsbeträgen auf Altschulden in eine noch ausstehende\nAuseinandersetzung. Wegen der ohnehin bestehenden 50%igen\ngesamtschuldnerischen Mithaftung des Beklagten zu 1) für\nGesellschaftsschulden führt die Einstellung der Zahlungsbeträge\nallenfalls zu einer Veränderung des zu erwartenden Endsaldos um 50\n% der eingestellten Beträge. Ferner ist die Realisierung selbst\ndieses hälftigen Anteils im Rahmen der Auseinandersetzung völlig\noffen. Aus diesen Gründen folgt, daß der Streitwert für das\nBerufungsverfahren mit maximal 50 % von 19.420,20 DM zu bewerten\nist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-25/26-u-41-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-25/26-u-41-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309983","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.173767+00:00"}}