{"status":"available","doknr":"OLD309992","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0224.16WX38.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-24","aktenzeichen":"16 Wx 38/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG\nzulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im\nErgebnis zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde\nzurückgewiesen, da der Antragstellerin der geltend gemachte\nZahlungsanspruch gegen die Gesamtheit der übrigen\nWohnungseigentümer nicht zusteht. Aus dem Vorbringen der\nAntragstellerin einschließlich der von ihr vorgelegten Unterlagen\nläßt sich ein Zahlungsanspruch nicht schlüssig herleiten; eine\nErgänzung des Sachvortrags ist trotz verschiedener Hinweise in den\nVorinstanzen nicht erfolgt.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht darauf\nabgestellt, daß ein Wohnungseigentümer Ersatz verauslagter Kosten\nals Geschäftsführer ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB\nverlangen kann, wenn er für die Wohnungseigentümergemeinschaft\nGelder verauslagt hat.\n\n6\n\nHinsichlich des geltend gemachten\nAnspruchs, soweit er sich auf gezahlte Versicherungspämien gestützt\nwird, fehlt es bereits an einer Geschäftsführung für die\nWohnungeigentumsgemeinschaft. Die beiden vorgelegten Schreiben der\nVersicherung vom 29.8.1996 und 27.5.1997 (Bl. 33 und 88 d. A.)\nlassen erkennen, daß es sich um eine Sachversicherung handelt, die\nder oder die jeweiligen Grundeigentümer zu tragen haben. Mit der\nVeräußerung der Eigentumswohnungen nach Teilungserklärung des\nursprünglichen Eigentümers an die Bruchteilseigentümer ist - so\nstellt es sich jedenfalls nach Aktenlage dar -auch das\nVersicherungsverhältnis übergegangen (§ 69 VVG). Eine ausdrückliche\nErstreckung des Vertrages auf die WEG ist dagegen nicht erfolgt.\nSomit haften die jeweiligen Miteigentümer allenfalls in Höhe ihres\nBruchteils für die Versicherungsprämien. Aus der behaupteten\nGeschäftsführung könnte die Antragstellerin mithin lediglich die\neinzelnen Miteigentümer in Höhe ihres Anteils in Anspruch nehmen.\nSie könnte somit nur gegen die jeweiligen Bruchteilseigentümer\nAnträge - mit verschieden hohen Beträgen - bei Gericht anhängig\nmachen und nicht gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft insgesamt\nvorgehen. Darzulegen wäre im weiteren, auf welchen Betrag sich die\ngesamte Versicherungsprämie belief und - entsprechend den\nMiteigentumsanteilen - welcher Einzelbetrag auf jeden in den Jahren\n1992 und 1993 beteiligten Miteigentümer entfällt, jeweils unter\nAbzug sämtlicher anderer Anteile einschließlich des eigenen\nAnteils. Dem entsprechen weder der gestellte Antrag, noch das\ndiesbezügliche Vorbringen. Weitere Aufklärung war in Hinblick auf\ndas bisherige Verhalten der Antragstellerin nicht zu erwarten. Denn\ndiese hat detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der einzelnen\nPositionen und zu den ständig wechselnden Eigentumsverhältnissen,\ndie erforderlich sind, um den Umfang der behaupteten\nFremdgeschäftsführung zu klären, trotz mehrfacher gerichtlicher\nAufforderungen vermissen lassen.\n\n7\n\nIm übrigen ist den Ausführungen des\nLandgerichts beizutreten, daß sich aus dem - mehrfach korrigierten\n- Zahlenwerk der Antragstellerin nicht erschließt, ob und in\nwelcher Höhe Beiträge geleistet worden sind, die über den eigenen\nAnteil hinausgehen. Zu Recht hat das Landgericht darauf\nhingewiesen, daß der Antrag - dies betrifft auch den folgenden\nPunkt 2. - ferner schon deshalb unbegründet ist, weil die\nAntragsgegner zu 2c), die Eheleute Stötzner, ihre Wohnung nach 1993\nerworben haben und in späterer Zeit als Eigentümer eingetragen\nworden sind, so daß eine Haftung ihrereseits für Lasten aus 1992\nund 1993 schon aus Rechtsgründen entfällt (dazu Bärmann/ Pick/\nMerle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 16 , Rz 105).\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nEin Anspruch auf Ersatz von\nGrundbesitzabgaben, die die Antragstellerin in den Jahren 1992 und\n1993 verauslagt haben will, verneint der angefochtene Beschluß\nrechtsfehlerfrei.\n\n10\n\nZwar handelt es sich hier um Lasten,\ndie die Wohnungseigentumsgemeinschaft betreffen können, § 16 WEG.\nDies geht aus dem Schreiben der Stadt Bonn v. 27.5.1997 hervor (Bl.\n89 d.A.). In Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegner, die\ndarauf hinweisen, daß jeder Wohungseigentümer in den fraglichen\nJahren seinen Anteil unmittelbar an die Stadt entrichtet hat,\nvermag gleichwohl der Vortrag der Antragstellerin nicht zu\nüberzeugen, daß sie 1992 - als sie zunächst noch zu ca. 84 % an dem\ngesamten Grundbesitz beteiligt gewesen war - mit den behaupteten\nZahlungen von 2.067, 89 DM über diesem Anteil lag. Immerhin wird\nder Gesamtbetrag für diese Position, zu dem die Antragstellerin -\nwie bei der Versicherungsprämie - keine Angaben gemacht hat, in den\nFolgejahren mit ca. 3.350,- DM angesetzt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des\nlandgerichtlichen Beschlusses verwiesen.\n\n12\n\nFür das Jahr 1993, für das\nAntragstellerin nach Abzug erfolgter Zahlung durch einen\nMiteigentümer 2.287,96 DM geltend macht, gilt entprechendes. Davon,\ndaß die Antragstellerin sämtliche auf die WEG entfallenden Kosten\nverauslagt hat, ist das Landgericht in Anbetracht der vorgelegten\nSchriftstücke (insbesondere Bl. 32 und 89 d.A.) zu Recht nicht\nausgegangen. Da ihr Miteigentumsanteil für diesen Zeitraum nicht\nbekannt ist, lassen sich keine Feststellungen zu möglichen, über\nden eigenen Anteil hinausgehende Zahlungen treffen.\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nDie Ausführungen des Landgerichts,\nweshalb ein Anspruch auf Erstattung von Heizkosten nicht besteht,\nläßt ebensowenig Rechtsfehler erkennen. Zutreffend verweist der\nlandgerichtliche Beschluß auf die Regelung VI. im Kaufvertrag vom\n13.6.1991, wonach die Antragstellerin zur Zahlung einer\nHeizkostenpauschale an den Eigentümer des Nachbargrundstücks, auf\ndem sich die Heizzentrale befunden hat, lediglich für die in ihrem\nEigentum stehenden Wohnungen verpflichtet gewesen ist. Der von ihr\ngeltend gemachte Monatsbetrag liegt noch unter der vertraglich\nvereinbarten Pauschale und steht schließlich in auch in Einklang\nmit einer späteren Reduzierung ihres Miteigentumsanteils.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47\nWEG.\n\n16\n\nDie Pflicht zur Erstattung der\naußergerichtlichen Kosten der Antragsgegner entspricht billigem\nErmessen. Die Antragstellerin macht Kostenerstattungsansprüche\ngeltend, die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegen. Im\nübrigen mußte auch ihr die Erfolglosigkeit ihrer nur kurz\nbegründeten Rechtsbeschwerde in Hinblick auf den ausführlich\nbegründeten landgerichtlichen Beschluß erkennbar geworden sein.\n\n17\n\nGeschäftswert für die Rechtsbeschwerde:\n18.507,44 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-24/16-wx-38-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-24/16-wx-38-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309992","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.995197+00:00"}}