{"status":"available","doknr":"OLD310004","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0220.16W3.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-20","aktenzeichen":"16 W 3 /98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas nach Art. 36,37 EuGVÜ v. 27.9.1968\nin der Fassung vom 25.10.1982 in Verbindung mit §§ 11, 12 AVAG v.\n30.5.1988 zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte\nRechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n4\n\nDie Zulassung der Zwangsvollstreckung\naus der Entscheidung des Handelsgerichts in Dendermonde/Belgien vom\n20.6.1996 - 665/96 - in Verbindung mit dem Versäumnisurteil\ndesselben Gerichts vom 13.10.1994 ist zu Recht erfolgt.\n\n5\n\nDie Anordnung der Vollstreckbarkeit\nhinsichtlich des Urteils vom 20.6.1996 richtet sich nach Art. 31 ff\ndes EuGVÜ , und zwar in der Fassung v. 25.10.1982, da diese Fassung\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien\nGeltung hat; Belgien hat das 3. Beitrittsabkommen v. 26.5.1989\nbisher nicht ratifiziert (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches\nZivil-verfahrensrecht, Einl. zum EuGVÜ , Rz. 10 ).\n\n6\n\nDanach ist die Vollstreckungsklausel\nfür eine im Vertragsstaat ergangene Entscheidung zu erteilen, wenn\nnicht die in Art. 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Gründe\nentgegenstehen, Art. 31, 34 Abs. 1, 2 EuGVÜ. Das ist hier nicht der\nFall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet Art. 27\nNr. 2 EuGVÜ im jetzigen Verfahrensstadium keine Anwendung mehr.\nDiese Vorschrift setzt nämlich voraus, daß der Beklagte, hier die\nAntragsgegnerin, sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat.\nAllein für diesen Fall ist zu prüfen, ob das das Verfahren\neinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt\nworden ist. Der Begriff \"Einlassung \" ist weit zu fassen. Jede\nprozessuale Einwendung, auch wenn sie nicht zur Hauptsache erfolgt,\nreicht aus ( Vgl. Geimer/Schütze, aaO. Art. 27 Rz. 103). Das Urteil\nvom 20.6.1996 läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Antragsgegnerin\nsich auf das Verfahren eingelassen hat und mit ihren Einwänden\ngehört worden ist. Dies zeigen sowohl die im Urteilstext\naufgeführten Anträge der Parteien, wie auch die Wiedergabe des\nVorbringens der Antragsgegnerin unter \"Zusammenfassung der\nVerteidigung der Parteien \", mit denen sich das Gericht auch\nsachlich auseinandergesetzt hat. Die Einwände der Antragsgegnerin\nwaren hierbei sowohl prozessualer, wie auch materiellrechtlicher\nNatur. Aus dem Urteil ergibt sich demnach, daß sie umfänglich auch\nzur Hauptsache vorgetragen hat. Verfahrensrechtliche Mängel des\nvorangegangenen Säumnisverfahrens spielen dann keine Rolle mehr,\nwenn der Beklagte, wie hier die Antragsgegnerin, sich aktiv gegen\ndas Versäumnisurteil gewendet und im Hauptsacheverfahren\neingelassen hat ( OLG Hamm, NJW-RR 95, 189,190; Geimer/Schütze,\naaO., Art 27, Rz. 100 ).\n\n7\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen\nsonstiger Vollstreckbarkeits-hindernisse gem. den Art. 27 und 28\nEuGVÜ sind nicht ersichtlich und werden im übrigen nicht geltend\ngemacht.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie übrigen Voraussetzungen der Art. 31\nff EuGVÜ liegen vor:\n\n10\n\nEs handelt sich um einen für vorläufig\nvollstreckbar erklärten Titel. Dies gilt sowohl für das Urteil v.\n20.6.1996 wie für das Versäumnisurteil v. 13.10.1994, das durch das\nspätere Urteil im Hauptverfahren bestätigt worden ist. Die\nAntragstellerin hat durch Vorlage einer Urkunde die Zustellung des\nUrteils vom\n\n11\n\n20.6.1996 nachgewiesen, und zwar am\n22.7.1996 am \"gewählten Wohnsitz\" der Antragsgegnerin in\nBrüssel.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO, der Anwendung findet ( Geimer/Schütze, aaO., Art 37, Rz. 10\n).\n\n13\n\nGegenstandswert des\nBeschwerdeverfahrens: 244.225,95 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-20/16-w-3-98","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-20/16-w-3-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310004","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.071746+00:00"}}