{"status":"available","doknr":"OLD310015","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.6U140.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"6 U 140/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDenn der geltendgemachte Anspruch steht der Klägerin auch unter\nBerücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten aus §§ 816\nAbs.1 S.1 und 2, 818 Abs.2 BGB zu. Es besteht im übrigen weder ein\nAnlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffenen, noch liegen die\nVoraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Zulassung der\nRevision vor.\n\n3\n\nDurch die sog. \"Freistellungserklärungen\" haben die Künstler als\nNichtberechtigte über die Nutzungsrechte verfügt und so\nErsatzansprüche nach den vorstehenden Vorschriften ausgelöst. Das\nergibt sich schon aus den von dem Landgericht auf den Seiten 7 f\nder angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen, auf die der\nSenat daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.1 ZPO\nzunächst verweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfassen\ndie mit den Künstlern geschlossenen Wahrnehmungsverträge auch die\nunentgeltliche Nutzung von deren Werken. Etwas anderes ergibt sich\nweder aus Wortlaut oder Sinn der Verträge, noch aus der von der\nRechtsprechung entwickelten Zweckübertragungstheorie, noch aus\neiner gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der\nKunstfreiheit.\n\n4\n\nDurch die Wahrnehmungsverträge sind die Nutzungsrechte - soweit\ndies § 1 der Verträge vorsieht - in vollem Umfange, also auch\ninsoweit auf die Klägerin übertragen worden, als die betreffenden\nWerke unentgeltlich genutzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem\nWortlaut, als auch aus dem Sinn der Verträge. Nach dem Wortlaut des\neinschlägigen § 1 lit. l der Verträge überträgt der betreffende\nKünstler (bzw. \"Berechtigte\") der Klägerin \"...die ihm aus\nseinem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder zukünftig\nanfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur\nWahrnehmung und Einziehung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:\n... l)... die Ansprüche aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern\nin Form der Verfielfältigung und Verbreitung (§§ 16,17 UrhG) in\nZeitungen, Zeitschriften und Sammlungen, die Werke einer größeren\nAnzahl von Urhebern vereinigen sowie aus der Speicherung in\ndigitalisierter Form\". Dieser Wortlaut stellt ersichtlich nicht\ndarauf ab, ob die Nutzung entgeltlich oder unengeltlich erfolgt,\nsondern erfaßt in dem durch ihn gezogenen Rahmen jegliche, also\nsowohl entgeltliche, als auch unentgeltliche Nutzungen.\n\n5\n\nEs ist auch kein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten\nersichtlich, daß unabhängig von dem eindeutigen Wortlaut der\nVereinbarung diese nach ihrem Sinn unentgeltliche Nutzungen nicht\nerfasse. Im Gegenteil gebietet auch die Interessenlage der\nVertragsparteien die Auslegung, daß jegliche Art der Nutzung erfaßt\nsein soll. Durch den Wahrnehmungsvertrag überträgt der einzelne\nKünstler die Nutzungsrechte der Klägerin, damit diese -\ntreuhänderisch - die Rechte für ihn wahrnimmt. Das Interesse des\nKünstlers an der einheitlichen Wahrnehmung durch die Klägerin\nbesteht indes ungeachtet der Frage, ob für die Nutzung des Werkes\nim Einzelfall ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Überdies wäre\ndas durch die Verträge der Klägerin eingeräumte Recht, Dritten\ngegen bestimmte tarifliche Entgelte die Nutzung der Werke zu\ngestatteten, sogar beeinträchtigt, wenn der einzelne Künstler das\nRecht behielte, daneben seinerseits Dritten die Nutzung des\nbetreffenden Werkes unentgeltlich zu gestatten. Dies wiederum würde\nmittelbar, nämlich bezüglich der Höhe seiner Vergütung für die\nentgeltliche Nutzung, auch den einzelnen Künstler betreffen.\nSchließlich spricht auch nicht etwa der weitere Wortlaut des § 1\nder Verträge, wonach \"die Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und\nEinziehung\" übertragen werden, für die Annahme, unentgeltliche\nNutzungen seien von der Rechteübertragung nicht erfaßt. Denn die\nTatsache, daß dort und in der anschließenden Aufzählung auch die\nEinziehung von Vergütungsansprüchen aufgeführt sowie von Ansprüchen\n\"aus der Nutzung\" die Rede ist, besagt nicht, daß die gesamte\nRegelung der Rechteübertragung nur solche Nutzungen erfasse, für\ndie ein Entgelt zu zahlen ist. Vielmehr belegen der Gesamtwortlaut\nund der Sinn der Regelung aus den vorstehenden Gründen eine\nErfassung auch der unentgeltlichen Nutzungen.\n\n6\n\nAuch die von der Beklagten herangezogene\nZweckübertragungstheorie, die im § 31 Abs.5 UrhG ihren Niederschlag\ngefunden hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt schon\ndeswegen, weil in der gegebenen Fallgestaltung für eine Anwendung\ndieser Theorie ersichtlich kein Raum ist. Die\nZweckübertragungstheorie greift ein, wenn - etwa bei nicht\nschriftlichen Vereinbarungen - nicht im einzelnen festgelegt worden\nist, in welchem Umfange Nutzungsrechte übertragen worden sind, wenn\ndie vertragliche Regelung über die Rechteübertragung also\nunvollkommen geblieben ist (vgl. z.B. Schricker, Urheberrecht, §§\n31/32, RZ 34; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8.Aufl., § §\n31/32, RZ 20, jew. m.w.N.). Sie greift demgegenüber nicht ein, wenn\nfeststeht, in welchem Umfange die Rechte übertragen worden sind,\nwie dies aus den vorstehenden Gründen vorliegend der Fall ist. Es\nkommt hinzu, daß auch nach der Zweckübertragungstheorie, wenn sie\nanwendbar wäre, die streitgegenständlichen Rechte als übertragen\nanzusehen wären, weil die Übertragung auch dieser Rechte nach dem\noben erörterten Zweck der Wahrnehmungsverträge geboten ist.\n\n7\n\nSchließlich gebietet auch der Grundrechtsschutz des Art.5 Abs.3\nGG keine andere Sicht dieser Frage. Die Beklagte kann sich -\nungeachtet der Frage, inwieweit dem Grundrechtsschutz im\nprivatrechtlichen Verhältnis der betroffenen Künstler zu der\nKlägerin überhaupt Bedeutung zukommt - schon deswegen nicht mit\nErfolg auf die Kunstfreiheit der betroffenen Künstler berufen, weil\ndiese den Vertrag aus freien Stücken geschlossen haben und die\nVerträge überdies die sogleich zu erörternde Möglichkeit vorsehen,\nohne bestimmte Voraussetzungen im Einzelfall die Rückübertragung\nder Rechte zu verlangen.\n\n8\n\nVor dem vorstehenden Hintergrund ist die Rechteübertragung\neinschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung, wie sie sich\naus § 1 der im Sinne des § 1 AGBG vorformulierten\nWahrnehmungsverträge ergibt, entgegen der anscheinend von der\nBeklagten vertretenen Auffassung nicht etwa gem. § 9 AGBGB\nunwirksam. Denn die Übertragung der Rechte in diesem Umfang stellt\naus den dargelegten Gründen keine unangemessene Benachteiligung der\nKünstler, sondern eine zweckmäßige, die Interessen beider\nVertragsparteien berücksichtigende Regelung dar.\n\n9\n\nSteht aus den vorstehenden Gründen fest, daß die Künstler die\nNutzungsrechte an ihren Werken auch insoweit übertragen haben, als\ndiese unentgeltlich ausgeübt werden, so haben sie durch diese\nÜbertragung ihr Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu\nverfügen. Die Freistellungserklärungen der Künstler waren aus\ndiesem Grunde - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat - Verfügungen von Nichtberechtigten.\n\n10\n\nDas wäre nur anders, wenn die Künstler vorher wieder Inhaber der\nRechte geworden wären. Das ist indes nicht der Fall. Die Künstler\nkonnten nur durch Rückübertragung der Rechte wieder deren Inhaber\nwerden. Diese Rückübertragung konnten sie ausweislich der Regelung\ndes § 1 Abs.2 der Wahrnehmungsverträge im Einzelfall verlangen. Es\nbestehen aber schon erhebliche Zweifel daran, ob die betreffenden\nKünstler wirklich - wie die Beklagte behauptet - mit den\nFreistellungserklärungen von der Klägerin die Rückübertragung\nverlangen wollten. Dies kann indes auf sich beruhen, weil die\nKlägerin jedenfalls bislang die Rechte nicht wieder\nzurückübertragen hat.\n\n11\n\nDie - von dieser vorformulierten - Freistellungserklärungen\nhaben die Künstler an die Beklagte adressiert und übersandt. Schon\ndas spricht nachhaltig gegen die Annahme, tatsächlich habe es sich\num eine Willenserklärung der Künstler gehandelt, die an ihre\nVertragspartnerin aus den Wahrnehmungsverträgen gerichtet sein\nsollte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, daß die\nBeklagte in den Formularen auf die Problematik der Nutzungsrechte\nund der möglichen Kollision mit den geschlossenen\nWahrnehmungsverträgen nicht eingegangen ist und die Klägerin in dem\nFormular mit keinem Wort erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund ist\nallenfalls bei denjenigen von der Beklagten Angeschriebenen, die -\nwie der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Prof. J. - über besondere\nSpezialkenntnisse auf dem hier einschlägigen Rechtsgebiet verfügen,\nvorstellbar, daß sie ihre Erklärung als eine solche verstanden\nwissen wollten, die - sei es im Wege der Stellvertretung, sei es\ndurch die Beklagte als Botin - an die Klägerin als wahre Adressatin\ngerichtet sein sollte. Trotz dieser - ohnehin aus den vorstehenden\nGründen fernliegenden - Möglichkeit besteht ein Anlaß zur\nVernehmung der Zeugen über diese Frage nicht. Denn selbst wenn\neinige der betroffenen Künstler mit den Erklärungen tatsächlich\n(auch) dieses Ziel verfolgt haben sollten, sind sie allein dadurch\nnoch nicht wieder Inhaber der Rechte geworden. Die Wiedererlangung\nder Rechte setzt nämlich - was auf Grund des Wortlautes eindeutig\nist - nach der Regelung im § 1 Abs.2 der Verträge nicht das bloße\nVerlangen, sondern darüber hinaus die Rückübertragung der Rechte\ndurch die Klägerin voraus. Diese ist indes nicht erfolgt. Auch\ndiese Vertragsbestimmung ist im übrigen nicht gem. § 9 AGBGB\nunwirksam. Es stellt keine unangemessene Benachteiligung der\nKünstler dar, daß der Vertrag den Rückfall der Rechte von einer\nMitwirkung der hiervon nachhaltig betroffenen Klägerin abhängig\nmacht. Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin so die - auch im\nInteresse der einzelnen Künstler liegende - Möglichkeit erhält, im\nRahmen von Verhandlungen über die Rückübertragung Einfluß auf deren\nWillensbildung zu nehmen.\n\n12\n\nHaben die Künstler mithin als Nichtberechtigte gehandelt, so\nsteht der Klägerin der geltendgemachte Anspruch aus den weiteren,\nauf S.12 f der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen\nzu, auf die ebenfalls gem. § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird.\n\n13\n\nDas gilt auch bezüglich der Höhe der geltendgemachten Ansprüche.\nDie Klägerin leitet ihre Rechte - rechnerisch unbestritten - aus\nWahrnehmungsverträgen her, die die in ihrem Schriftsatz vom\n4.12.1997 aufgeführten Künstler nach ihrer Behauptung abgeschlossen\nhaben. Diese Behauptung ist unstreitig geblieben, nachdem die\nBeklagte ihr in dem eigens nachgelassenen Schriftsatz vom 6.1. 1998\nnicht widersprochen hat (§ 138 Abs.3 ZPO). Soweit die Beklagte\nrügt, daß der früher angeführte Künstler Jörg Immendorff nicht\nMitglied der Klägerin sei, ist dies unerheblich geworden, nachdem\ndie Klägerin klargestellt hat, daß für die Nutzung von dessen\nWerken eine Entgeltzahlung nicht verlangt wird.\n\n14\n\nEs ist schließlich nicht treuwidrig, daß die Klägerin die sich\naus der vorliegenden Verfügung von Nichtberechtigten ergebenden\nRechte auch geltendmacht. Zweifel können insoweit allenfalls\ndahingehend bestehen, daß bezüglich derjenigen Künstler, die\ntatsächlich eine Rückübertragung der Rechte verlangen wollten und\nnoch verlangen wollen, eine Pflicht der Klägerin bestehen könnte,\ndie Rechte wunschgemäß zurückzuübertragen, wodurch die betreffenden\nKünstler nachträglich zu Berechtigten würden. Es kann indes\ndahinstehen, ob in diesem Falle tatsächlich die geltendgemachten\nErsatzansprüche nicht mehr bestünden. Denn auch wenn dies so sein\nsollte, kann das Vorgehen der Klägerin jedenfalls nicht als\ntreuwidrig angesehen werden. Das gilt ungeachtet der weiteren\nFrage, inwieweit die Klägerin gerade der Beklagten gegenüber\nüberhaupt bestimmte Treuepflichten zu beachten haben könnte.\n\n15\n\nDenn es steht schon garnicht fest, ob die Klägerin wirklich\nverpflichtet wäre, einem in den Formularschreiben etwa enthaltenen\nBegehren auf Rückübertragung nachzukommen. Dies setzt nämlich\nvoraus, daß der Künstler auch das Recht hat, nicht die gesamten\nübertragenen Nutzungsrechte, sondern nur Teile daraus, eben\ndiejenigen der unentgeltlichen Nutzung, zurückzuverlangen. Das ist\nindes angesichts der oben geschilderten Auswirkungen, die ein\nisoliertes Verfügen über unentgeltliche Nutzungsrechte auf die\nwirtschaftliche Nutzung der Werke haben kann, zumindest\nzweifelhaft. Es kommt hinzu, daß angesichts der allenfalls\nversteckten Weisung, die Rechte zurückzuübertragen, keineswegs\nausgeschlossen ist, daß die Künstler im Rahmen von Verhandlungen\nüber ihr Begehren letztlich von diesem wieder Abstand nehmen\nwürden. Vor allem aber ist in keiner Weise ersichtlich, welche der\nKünstler, die die Freistellungserklärungen abgegeben haben, damit\ntatsächlich auch gegenüber der Klägerin das Verlangen zum Ausdruck\nbringen wollten, die Rechte zurückzuerhalten. Es obliegt aber nicht\nder Klägerin, ihrerseits bei sämtlichen Künstlern nachzufragen, ob\ndiese ihre Erklärungen in dem nunmehr von der Beklagten behaupteten\nSinne verstanden wissen wollten. Vor diesem Hintergrund kann es\nindes nicht treuwidrig sein, die Rechte durchzusetzen, die daraus\nentstanden sind, daß die Künstler über die Nutzungsrechte verfügt\nhaben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Das gilt umso mehr, als die\nBeklagte auch im vorliegenden Verfahren von keinem der betroffenen\nKünstler eine (weitere) Erklärung vorgelegt hat, aus der etwa\neindeutig hervorginge, daß dieser die Rückübertragung seiner Rechte\nvon der Klägerin verlangen wollte.\n\n16\n\nDie vorstehenden Gesichtspunkte gelten auch angesichts des\nVortrags des Beklagten, die Klägerin habe mit den einzelnen\nKünstlern, die die Freistellungserklärungen abgegeben hätten,\nKontakt aufgenommen und diese hätten sich geweigert, ihre\nFreistellungserklärungen rückgängig zu machen. Dabei kann\noffenbleiben, ob der Vortrag der Beklagten hierzu auf Seite 7 ihres\nnachgelassenen Schriftsatzes überhaupt verwertbar ist, obwohl er\neine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.12. 1997,\nder allein Anlaß für die Einräumung der Schriftsatzfrist gem. §§\n283, 523 ZPO gewesen ist, nicht darstellt. Denn auch wenn die\nKünstler sich geweigert haben sollten, ihre Erklärungen rückgängig\nzu machen, besagt dies nicht, daß sie nunmehr eine Erklärung\nabgegeben hätten, die für die Klägerin erkennbar das Ziel\nverfolgte, von ihren Rechten aus § 1 Abs.2 der Verträge Gebrauch zu\nmachen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nämlich nicht,\ndaß die Klägerin die Künstler, die zumindest ganz überwiegend nicht\nüber besondere juristische Kenntnisse verfügen, darauf hingewiesen\nhätte, daß eine wirksame Gestattung des Abdrucks durch sie die\nRückübertragung der Rechte voraussetze. Ebenso ist nicht\nvorgetragen, daß die erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die\nAnlaß sein konnten, auch die unentgeltliche Verwertung nicht zu\ngestatten, erörtert worden seien. Es kann danach ohne weiteres auch\nso gewesen sein, daß die Klägerin in den Gesprächen lediglich auf\nihre aufgrund der Wahrnehmungsverträge bestehenden Nutzungsrechte\nhingewiesen hat. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der\nBeklagten auch nicht, daß die Künstler überhaupt eine\nrechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hätten. Der bloße Umstand,\ndaß die angesprochenen Künstler \"diesem Willen nicht entsprochen\"\nhaben, stellt eine derartige Erklärung nicht dar.\n\n17\n\nDer von der Beklagten hilfsweise beantragten Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung bedarf es schon deswegen nicht, weil die\nBerufung aus den vorstehenden Gründen auch ohne Berücksichtigung\ndes Vortrags der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom\n9.1.1998 zurückzuweisen ist. Es kann daher offenbleiben, ob der\nVortrag der Klägerin in jenem Schriftsatz die Grenzen der §§\n183,523 ZPO übersteigt.\n\n18\n\nSchließlich liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der\nRevision nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit erkennbar\nkeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 Ziff.1 ZPO.\nMaßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist nämlich in erster\nLinie die Auslegung des § 1 der Wahrnehmungsverträge einerseits und\nder Freistellungserklärungen andererseits, die keine Rechts-\nsondern eine tatsächliche Frage ist. Auch die weiteren Fragen sind\neng mit der Auslegung dieser Erklärungen verbunden und haben daher\nkeine grundsätzliche Bedeutung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n22\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 19.892,09 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/6-u-140-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/6-u-140-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310015","retrieved":"2026-07-09 03:39:53.043841+00:00"}}