{"status":"available","doknr":"OLD310014","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.6U121.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"6 U 121/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist u.a. für bildende Künstler die\nVerwertungsgesellschaft gem. §§ 54 h UrhG, 1 ff WahrnG. Sie ist\naufgrund von Vereinbarungen mit den Erben des Künstlers Pablo P.\nund der französischen Verwertungsgesellschaft SPADEM berechtigt,\nDritten Nutzungsrechte an den Werken Pablo P.s einzuräumen.\n\n3\n\nDie Beklagte ist ein bekannter Kölner Kunstbuchverlag, der die\nKlägerin mit Vertrag vom April 1992 (Anlage K 1, Bl.16) für eine\nMonographie Nutzungsrechte an den Werken von Pablo P. eingeräumt\nhat. Die Parteien streiten darüber, ob eine - insgesamt - dritte\nAusgabe der Monographie von dieser Rechteeinräumung erfaßt ist.\n\n4\n\nDie Beklagte nahm zunächst mit Herrn C. P., einem Erben des\nKünstlers, Kontakt auf und informierte ihn mit Schreiben vom\n25.9.1990 über das Vorhaben. Dabei bezog sie sich auf die\nÜbersendung einer zweibändigen, von ihr stammenden Ausgabe des\nGesamtwerkes von van Gogh. Diese Ausgabe hat das Format DIN A 4. In\ndem Schreiben ist ein Verkaufspreis von 99 DM genannt und um die\nEinräumung der Rechte \"for all editions (world rights)\" gegen\nZahlung eines Pauschalhonorars von 500.000 FF gebeten worden. Mit\nSchreiben vom 9.10.l990 informierte die Beklagte die SPADEM über\ndas Schreiben an Herrn C. P. und führte aus, die geplante\nVeröffentlichung solle in derselben Serie wie die Bücher über das\nWerk van Goghs erscheinen. Weiter stellte sie es als ihr Konzept\ndar, Bücher höchster Qualität für eine breite Leserschaft zu\nproduzieren. In dem Schreiben ist (am Ende) aufgeführt, daß und in\nwelcher Höhe erste Auflagen in deutsch, englisch und französisch\ngeplant seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden in\nenglischer Sprache abgefaßten Schreiben wird auf deren als Bl.18\nund 20 zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.\n\n5\n\nUnter dem 22./26.4.1991 kam es sodann zum Abschluß des bereits\nerwähnten Vertrages zwischen den Parteien über den \"Erwerb von\nReproduktionsrechten\". Darin heißt es, die Beklagte habe das Recht,\ndie Werke des Künstlers Pablo P. wie folgt zu nutzen:\n\"Monographie in 2 Bänden (Ausgaben in Deutsch und\nFremdsprachen)\". Hierfür waren pauschal 500.000 ff - in drei\nTeilbeträgen - und spätestens ab 1.1.2000 2,50 DM pro verkauftem\nExemplar zu zahlen. Wegen des Wortlautes des Vertrages im einzelnen\nwird auf die als Bl.16 bei den Akten befindliche Ablichtung\nverwiesen.\n\n6\n\nDie Beklagte brachte im Anschluß an diese Vereinbarung zunächst\neine zweibändige Ausgabe im Format DIN A 4 für 99 DM heraus (sog.\n\"Jumbo-Ausgabe\"). Später veröffentlichte sie eine sog.\n\"Jumbo-Royal-Ausgabe\" für 299 DM. Diese Ausgabe ist Gegenstand des\nbereits abgeschlossenen Verfahrens 28 O 39/96 LG Köln gewesen, das\nnach Einigung der Parteien durch Rücknahme der Klage beendet worden\nist.\n\n7\n\nStreitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine dritte, sog.\n\"Midi-Ausgabe\", die die Beklagte in einer Hardcover-Version für\n39,25 DM und einer Softcover-Version für 29,95 DM auf den Markt\ngebracht hat und die sich von der ursprünglichen Ausgabe -\nabgesehen von den erwähnten Preisen und dem flexiblen\nUmschlagsmaterial der Softcover-Version - nur durch das Format\nunterscheidet, das nicht mehr DIN A 4 entspricht, sondern (nur\nnoch) 19 x 24 cm beträgt. Wegen der Aufmachung dieser beiden\nAusgaben und der ursprünglich vertriebenen \"Jumbo Ausgabe\" im\nFormat DIN A 4 wird auf die als Anlagen B 1 (hardcover) bzw. BE 1\n(softcover) und 5 (DIN A 4) vorgelegten Exemplare der Ausgaben\nBezug genommen.\n\n8\n\nDie K l ä g e r i n steht auf dem Standpunkt, daß die\nVereinbarungen diese Midi-Ausgabe nicht erfasse, und erteilte der\nBeklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für deren\nVeröffentlichung gegen Zahlung einer Vergütung von 6 % des\nNettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar. Auf der Basis\ndieses Abrechnungsmodus stellte sie der Beklagten für 1995 und das\nerste Halbjahr 1996 mit den als Anlagen K 10, K 11, K 13 und K 14\n(Bl. 31-35) zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen einen Betrag\nvon insgesamt 155.131,01 DM in Rechnung. Mit der Klage macht die\nKlägerin Ansprüche aus den vorerwähnten Rechnungen geltend. Soweit\ndie Klageforderung in erster Instanz gleichwohl den vorstehenden\nBetrag - geringfügig - überschritten hat, beruhte dies anscheinend\nauf einem Versehen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 155.397,42 DM nebst 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat unter näherer Begründung im einzelnen die Auffassung\nvertreten, bei der streitgegenständlichen Ausgabe handele es sich\nnicht um eine andere, sondern um eine preisgünstigere Form\nderselben Nutzungsart, wie sie vertraglich vereinbart worden sei.\nSie diene ebenso wie die ursprüngliche Ausgabe dem von beiden\nSeiten den Vereinbarungen zugrundgelegten Zweck, nämlich eine für\nbreite Kreise bezahlbare Ausgabe der Werke des Künstlers auf den\nMarkt zu bringen.\n\n14\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Abweisung der\nKlage im übrigen zur Zahlung des vorerwähnten Rechnungsbetrages von\n155.131,01 DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt und dabei das\nVorbringen der Beklagten mit folgender Begründung für unerheblich\nerachtet:\n\n15\n\nDer Vertrag verhalte sich nur über eine (einzige) Ausgabe der\nMonographie, nämlich in DIN A 4 Format zu einem Ladenpreis von 99\nDM. Demgegenüber handele es sich aber bei der Midi-Ausgabe um eine\nweitere Ausgabe. Ausgehend von der Entscheidung \"T.buch-Lizenz\" des\nBGH (GRUR 92,310 ff) seien die äußeren Gestaltungsmerkmale der\nNutzungsarten von maßgeblicher Bedeutung. Diese seien hier indes\ndurch Preis und Format hinlänglich voneinander unterschieden,\naußerdem habe die Beklagte selbst von einer \"Studentenausgabe\"\ngesprochen, während die ursprüngliche Ausgabe als \"Volksausgabe\"\nbezeichnet worden sei. Auch seien der Beklagten gerade keine Rechte\nfür die Midi-Ausgabe eingeräumt worden. Es sei nie die Rede von 2\nAusgaben gewesen und die Bitte der Beklagten um Erteilung der\nGenemigung \"for all editions\" habe sich ersichtlich allein auf\ndieselbe Ausgabe in lediglich verschiedenen Sprachen bezogen.\n\n16\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\ndie Beklagte im wesentlichen wie folgt:\n\n17\n\nAuch die neue Ausgabe sei von dem Vertrag erfaßt, weil dieser\nkeine Vorgabe über das Format enthalte und die Midi-Ausgabe\n-abgesehen von dem Format - mit der ursprünglichen identisch sei.\nSoweit in dem Schreiben vom 25.9.1990 ein Preis genannt worden sei,\nhabe das - wie auch die Benennung der Autoren und der\nbeabsichtigten Seitenzahl etc. - nur den Sinn gehabt, Herrn C. P.\nverständlich zu machen, daß es sich um ein seriöses Vorhaben\nhandele. Außerdem habe die Nennung dieses Preises von ihrer Seite\ndem Ziel gedient, die Honoraransprüche gering zu halten. Die neue\nAusgabe wende sich auch nicht an einen eigenen Leserkreis, da schon\ndie Ausgabe zu 99 DM eine \"Volksausgabe\" gewesen sei und das Werk\nauch in der neuen Ausgabe eine Dicke von 7 cm habe und von einiger\nUnhandlichkeit sei. Richtig gelesen spreche auch die erwähnte\nEntscheidung des BGH nicht für, sondern gegen den Standpunkt der\nKlägerin, weil im vorliegenden Verfahren gerade nicht dieselben\nVorgaben gemacht worden seien, wie in jener Entscheidung. Im\nübrigen könne eine Verringerung des Abgabepreises nicht zu der\nAnnahme führen, eine derartige Ausgabe sei von den Vereinbarungen\nnicht gedeckt.\n\n18\n\nAußerdem habe das Landgericht fehlerhaft ihr Beweisangebot\nübergangen, wonach Herr C. P. über das Begehren in dem erwähnten\nSchreiben vom 25.9.1990 hinaus auch mit einer Ausgabe in anderem\nFormat einverstanden gewesen sei. Hierzu behauptet die Beklagte\nnunmehr bezüglich eines Gespräches mit Herrn C. P. unter\nBeweisantritt ergänzend: Die Zeugin Dr.T. (damalige Dr.M.) habe ein\netwa 25 minütiges Vorgespräch mit dem Zeugen C. P. bei der SPADEM\nin Paris geführt. Dieses Gespräch habe vorrangig dem Ziel gedient,\nden Zeugen P., der insoweit gewisse Zweifel geäußert gehabt habe,\nvon der Leistungsfähigkeit der Beklagten und ihren bisherigen\ngeschäftlichen Erfolgen zu überzeugen. Nur zu diesem Zweck habe die\nZeugin Herrn P. ein Exemplar der bereits erwähnten van Gogh\nMonographie zukommen lassen, das neben anderen Produktionen der\nBeklagten bei dem Gespräch auf dem Tisch gelegen habe. Es sei\nausdrücklich darüber gesprochen worden, daß mit diesen Kunstbänden\naus dem Sortiment der Beklagten deren Fähigkeit dargestellt werden\nsollte, hochwertige Ausgaben zu einem niedrigen Preis herzustellen.\nDemgegenüber sei das Werk von van Gogh nicht als Muster für das\naktuelle Vorhaben bezüglich des Werkes von Pablo P. verwendet\nworden. Die dem Zeugen vorgelegten Bände hätten ein\nunterschiedliches Format aufgewiesen. Im Verlaufe des Gespräches\nhabe die Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beklagte\nsich vorbehalte, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf\nden Markt zu bringen. Ausdrücklich sei auch darüber gesprochen\nworden, daß sich die Beklagte das Recht vorbehalte, die Monographie\nentweder als Hard- oder auch als Softcover-Ausgabe zu\nveröffentlichen. Auch hiermit sei der Zeuge P. ausdrücklich\neinverstanden gewesen. Tatsächlich habe sich der Zeuge für Fragen\ndes Formates nicht interessiert. Ihm sei auschließlich daran\ngelegen gewesen, daß eine qualitativ hochwertige Produktion zu\nverhältnismäßig günstigem Preis gewährleistet werde. Bezüglich der\nvertraglichen Ausgestaltung habe der Zeuge P. die Zeugin Dr.T. an\ndie SPADEM verwiesen, weil er sich mit dertigen Details nicht habe\nbefassen wollen.\n\n19\n\nSchließlich beanstandet die Beklagte die Höhe der Forderung,\nweil der nunmehr geforderte Betrag außer Verhältnis zu der\nPauschalvereinbarung stehe, die die Parteien für das Vorhaben\ngetroffen hätten.\n\n20\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n21\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\ninsgesamt abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die\nVeröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Ausgaben sei\ndurch die Vereinbarungen nicht gedeckt und stelle daher eine\nVerletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte dar. Gegenstand\nder Vereinbarungen sei - was auch durch den günstigen Pauschalpreis\nbestätigt werde - allein eine einzige Ausgabe entsprechend der dem\nZeugen P. vorgelegten van Gogh-Ausgabe im DIN A 4 Format. Daß\nhiervon die Midi-Ausgabe nicht erfaßt sei, habe die Beklagte durch\ndie Verwendung einer eigenen ISBN-Nummer selbst zum Ausdruck\ngebracht. Den oben wiedergebenen Vortrag der Beklagten über das\nVorgespräch mit der Zeugin Dr.T. bestreitet die Klägerin unter\nBerufung auf Herrn C. P. als Zeugen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst Anlagen\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDer Klägerin steht der ihr von dem Landgericht zuerkannte Betrag\nzu, weil die Veröffentlichung der beanstandeten Midi-Ausgabe in\nbeiden Versionen im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG eine Verletzung der\nvon ihr wahrgenommenen Urheberrechte darstellt und der Schaden sich\nder Höhe nach auf jenen Betrag beläuft. Dies gilt auch angesichts\ndes Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren, der im übrigen zu\neiner Vernehmung der von ihr benannten Zeugin Dr.T. über den Inhalt\ndes Vorgespräches keinen Anlaß gibt.\n\n28\n\nA\n\n29\n\nAlleinige Frage zum Grund des geltendgemachten Anspruches aus §\n97 Abs.1 UrhG ist diejenige, ob auch die streitige Ausgabe in\nbeiden Versionen von der im April 1991 getroffenen Vereinbarung der\nParteien erfaßt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Ohne vorherige\nEinräumung der für eine Veröffentlichung der Werke des Künstlers\nPablo P. erforderlichen Rechte stellt die Ausgabe indes - was\nkeiner Begründung bedarf - eine Verletzung dieser Rechte dar.\n\n30\n\nI\n\n31\n\nDie Vereinbarung erstreckt sich zunächst nicht deswegen auf die\nstreitige Ausgabe, weil der Beklagten die Veröffentlichung einer\nAusgabe im DIN A 4 Format gestattet war. Die Parteien gehen zwar\nübereinstimmend davon aus, daß die Beklagte (mindestens) eine\nAusgabe im DIN A 4 Format (\"Jumbo-Ausgabe\") herausbringen durfte,\ndies bedeutet jedoch nicht, daß ihr auch eine weitere Ausgabe im\nMidi-Format gestattet wäre. Denn es handelt sich dabei aus den\nGründen, die bereits das Landgericht dargelegt hat, entgegen der\nAuffassung der Beklagten nicht um dieselbe, sondern um eine\nabweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis\nbzw. Rechteeinräumung bedarf. Eine Nutzungsart stellt sich nach\ngefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht,\nals eigenständig dar, wenn sie nach der Verkehrsauffassung\nhinreichend klar abgrenzbar ist und wirtschaftlich-technisch als\neinheitlich und selbständig erscheint (vgl. BGH GRUR 92,310 f\nm.w.N. - \"T.buch-Lizenz\"). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich\nvor. Durch das - wesentlich - kleinere Format und den deutlich,\nnämlich in beiden Versionen unter der Hälfte desjenigen für die\nursprüngliche Ausgabe liegenden, niedrigeren Verkaufspreis wird\nnämlich für den Verkehr - sogar ohne weiteres - erkennbar, daß es\nsich um eine wirtschaftlich selbständige Art der Nutzung der\nUrheberrechte an dem Werk des Künstlers P. handelt. Schon aus\ndiesem Grunde sind die Rechte zur Veröffentlichung der Midi-Ausgabe\nnicht automatisch durch die Erlaubnis eingeräumt worden, die\nJumbo-Ausgabe im DIN A 4 Format auf den Markt zu bringen. Es kommt\nhinzu, daß die Vereinbarung aus den sogleich darzulegenden Gründen\nder Beklagten überhaupt nur das Recht einräumt, - wenn auch in\nverschiedenen Sprachen - eine einzige Ausgabe des Gesamtwerkes des\nKünstlers herauszugeben.\n\n32\n\nII\n\n33\n\nDurch die Vereinbarung vom April 1991 ist der Beklagten auch\nnicht gesondert das Recht eingeräumt worden, neben der\n\"Jumbo-Ausgabe\" im Format DIN A 4 eine weitere Ausgabe im\nMidi-Format auf den Markt zu bringen. Eine derartige weitere\nRechteübertragung ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus\neiner sach- und interessengerechten Auslegung des Vertrages unter\nBerücksichtigung des vorangegangenen Schriftverkehrs. Auch der\nbestrittene Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren über das\nGespräch der beiden Zeugen Dr.T. und P. belegt ein Einverständnis\nmit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen weiteren\nAusgabe nicht.\n\n34\n\nBereits der Wortlaut des Vertrages gibt keinen Anhaltspunkt für\ndie Annahme, der Beklagten könne die Veröffentlichung mehrerer\nAusgaben des Gesamtwerkes des Künstlers in deutscher Sprache\ngestattet worden sein. Der Text sieht dies zunächst nicht\nausdrücklich vor, sondern spricht lediglich von einer \"Monographie\nin 2 Bänden\". Schon das spricht deutlich für die Annahme, daß die\nParteien nur eine einzige Ausgabe in deutscher Sprache vereinbart\nhaben. Es ist überdies das Recht, auch fremdsprachige Ausgaben\nherauszubringen, ausdrücklich aufgenommen worden. Auch das spricht\ndafür, daß die Parteien von dieser Ausnahme abgesehen der Beklagten\nnicht das Recht zu weiteren Ausgaben einräumen wollten, weil sie\ndies sonst ebenso ausdrücklich getan hätten. Überdies belegt auch\nder Wortlaut des Passus über die pauschale Abrechnung für den\nZeitraum der ersten 5 Jahre bzw. bis zum Jahre 2.000, daß - von\nfremdsprachigen Ausgaben abgesehen - nur eine Ausgabe gestattet\nsein sollte. Die dortige Formulierung, wonach von den insgesamt\ngeschuldeten 500.000 FF nach der Anzahlung von 100.000 FF bei\nVertragsschluß \"200.000 FF bei Erscheinen\" und \"weitere 200.000 FF\nsechs Monate nach Erscheinen der Publikation\" zu zahlen sind, läßt\nsich nämlich nicht mit dem von der Beklagten in Anspruch genommenen\nRecht vereinbaren, auch mehrere deutschsprachige Ausgaben auf den\nMarkt zu bringen. Denn die Formulierung \"nach Erscheinen der\nPublikation\" erfaßt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur eine\neinzige Publikation. Andererseits besagt der Passus auch nicht\netwa, daß für jede von mehreren Ausgaben insgesamt 500.000 FF zu\nzahlen seien. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der\nPassus eine (einmalige) Anzahlung von 100.000 DM bei Vertragsschluß\nvorsieht und daraus deutlich wird, daß der Pauschalbetrag nur\neinmal zu zahlen ist. Überdies wäre nicht verständlich, aus welchem\nGrunde für alle denkbaren abweichenden Ausgaben derselbe, jeweils\nneu zu entrichtende Pauschalpreis vereinbart worden sein sollte,\nobwohl - wie schon der Vergleich zwischen der\nstreitgegenständlichen Midi-Ausgabe und der früheren\n\"Jumbo-Royal-Ausgabe\" zum Preis von 299 DM zeigt - Ausgaben mit\nsehr unterschiedlicher Ausstattung und zu ganz unterschiedlichen\nVerkaufspreisen in Betracht kamen, die mithin unterschiedliche\nLizenzgebühren gerechtfertigt hätten.\n\n35\n\nGibt der Vertrag aus den vorstehenden Gründen aus sich heraus\ndas von der Beklagten in Anspruch genommene Recht nicht her, so\ngilt das erst recht unter Berücksichtigung der beiden oben\nerwähnten Schreiben. Diese belegen nämlich sogar, daß im Gegenteil\nnur eine einzige deutschsprachige Ausgabe, und zwar im Format DIN A\n4, Gegenstand der Verhandlungen gewesen war.\n\n36\n\nDas ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25.9.\n1990 an den Zeugen P. ohne weiteres, wo ausdrücklich angegeben ist,\ndaß der Verkaufspreis für beide Bände zusammen 99 DM betragen\nwerde. Denn die Angabe eines einzigen Preises belegt, daß nur eine\nbestimmte einzelne Ausgabe geplant war, die eben zu diesem\nVerkaufspreis angeboten werden sollte. Daß in demselben Schreiben\nwenig später eine Bezahlung für \"alle Ausgaben\" (\"all editions\")\nangeboten worden ist, widerspricht dem nicht, weil dies so zu\nverstehen war, daß damit - von der einzigen deutschsprachigen\nAusgabe abgesehen - die schon erwähnten Ausgaben in ausländischer\nSprache gemeint waren. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem\nKlammerzusatz \"Weltrechte\" (\"world rights\"). Vor diesem Hintergrund\nbesteht kein Anlaß, die Zeugin Dr.T. zu der nunmehr aufgestellten\nBehauptung zu vernehmen, diese habe mit der von ihr stammenden\nFormulierung auch weitere deutschsprachige Ausgaben gemeint. Denn\nauch wenn das so sein sollte, hatte das Schreiben aus der\nmaßgeblichen Sicht des Empfängers diesen Inhalt aus den\nvorstehenden Gründen nicht. Daß für die - entsprechend der\nerwähnten Ankündigung später für 99 DM verkaufte - einzige\ndeutschsprachige Ausgabe das Format DIN A 4 vereinbart war, ergibt\nsich aus der Bezugnahme auf die Gesamtausgabe der Werke von van\nGogh, die - jedenfalls in der Ausgabe, die Gegenstand der\nVerhandlungen war - dieses Format hat. In dem Schreiben ist nämlich\nausgeführt, daß die geplante Veröffentlichung in derselben Serie\n(\"In this series\") erfolgen solle, wie diejenige über das Werk von\nvan Gogh.\n\n37\n\nAuch das Schreiben vom 9.10.1990 an die SPADEM belegt die\nBehauptung der Beklagen nicht. Es bestätigt vielmehr, wie schon das\nSchreiben vom 25.9.1990 an den Zeugen P., daß die Beklagte selbst\nvon nur einer einzigen deutschsprachigen Ausgabe ausgegangen ist.\nDies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß sich die Beklagte in\ndem Schreiben an die SPADEM auf dasjenige an den Zeugen P.o bezogen\nhat, das sie dem Schreiben sogar in Kopie beigefügt hat. Zudem hat\ndie Beklagte erneut formuliert, daß die Veröffentlichung in\nderselben Serie wie die Bücher über van Gogh (\"in the same series\nas the books on van Gogh\") publiziert werden sollten. Überdies\nerläutert die Beklagte - im vorletzten Absatz des Schreibens - ihr\nAngebot hinsichtlich der zu zahlenden Lizenz dahin, daß von der\nZahlung von insgesamt 500.000 FF pauschal alle Ausgaben erfaßt sein\nsollen. Dies bestätigt zunächst die oben vorgenommene Auslegung des\nVertrages, wonach der Betrag von 500.000 FF nicht etwa für jede\neinzelne Ausgabe, sondern nur einmal für alle, also auch die\nfremdsprachigen Ausgaben zu zahlen war. Überdies bestätigt es\nerneut, daß die Parteien nur eine deutschsprachige Ausgabe mit dem\nVertrag erfassen wollten, weil darin als Fälligkeitszeitpunkt für\ndie letzten beiden Raten der pauschal für alle auch fremdsprachigen\nAusgaben zu zahlenden Summe das Erscheinen nur einer einzigen\nVeröffentlichung, nämlich (im Singular) \"der Publikation\"\nvereinbart worden ist. Wären nämlich mehrere Ausgaben in deutscher\nSprache vereinbart worden, so wäre mit der verwendeten Formulierung\nunklar, ob das Erscheinen der ersten, einer weiteren oder der\nletzten deutschsprachigen Ausgabe gemeint gewesen wäre.\n\n38\n\nAus den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den beiden\nSchreiben der Beklagten an den Zeugen P. und die SPADEM nicht, daß\ndie Beklagte diesen gegenüber die Absicht kundgetan hätte, nicht\nnur eine, sondern mehrere deutschsprachige Ausgaben in\nunterschiedlichem Format herauszubringen. Es kann daher\ndahinstehen, inwieweit eine derartige Äußerung überhaupt bei der\nAuslegung des nicht mit den Empfängern der Schreiben, sondern mit\nder Klägerin geschlossenen Vertrages Bedeutung haben könnte.\n\n39\n\nDas gilt auch im Hinblick auf den ergänzenden, oben näher\ndargestellten Vortrag der Beklagten über den Inhalt des Gesprächs\nder Zeugin Dr.T. mit dem Zeugen C. P.. Aus diesem Vortrag ergibt\nsich im übrigen schon nicht, daß auch der Zeuge P. eine\nVeröffentlichung mehrerer deutschsprachiger Ausgaben verbindlich\ngestatten wollte. Zumindest aus diesem Grunde besteht auch kein\nAnlaß, die zu dem Gespräch wechselseitig benannten Zeugen zu\nvernehmen.\n\n40\n\nNach dem Vortrag der Beklagten hat die für sie auftretende\nZeugin Dr.T. sich in dem Gespräch mit dem Zeugen C. P. ausdrücklich\nvorbehalten, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf den\nMarkt zu bringen und entweder als Hardcover- oder Softcover-Version\nzu veröffentlichen. Mit diesen Vorbehalten sei der Zeuge P.\nausdrücklich einverstanden gewesen. Dieses behauptete\nEinverständnis des Zeugen besagt indes nicht, daß die Beklagte\nnunmehr zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausgabe\nberechtigt wäre. Denn ein bloßer Vorbehalt der Beklagten machte\nihre weitergehenden, gegenüber dem Zeugen P. nur vage umschriebenen\nVorhaben nicht schon zum Vertragsgegenstand. Die Erklärung der\nZeugin, die Beklagte behalte sich die weiteren Ausgaben vor, konnte\nnämlich nicht nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte\nanstelle der bislang erörterten einen Ausgabe nun mehrere Ausgaben\nmit den zu schließenden Vereinbarungen erfassen wollte. Es lag\nvielmehr angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des damaligen\nBemühens der Beklagten, zunächst einmal ihre Leistungsfähigkeit\nunter Beweis zu stellen, sogar wesentlich näher, sie dahin zu\nverstehen, daß die Beklagte sich das Recht vorbehalten wollte,\nspäter aufgrund dann zu treffender zusätzlicher Vereinbarungen\nweitere Ausgaben herauszubringen. Schon aus diesem Grunde ist der\nZeuge nicht zu vernehmen. Denn es ergibt sich aus dem Vortrag der\nBeklagten nicht, daß er die Zeugin Dr. T. nach deren Formulierungen\nin dem ersten der vorstehend dargestellten Sinne verstehen mußte\nund auch so verstanden hat.\n\n41\n\nEs kommt hinzu, daß das angeblich ausdrücklich erklärte\nEinverständnis des Zeugen P. ohnehin nach dem Vortrag der Beklagten\nselbst nicht dahin zu verstehen war, daß dieser mir einer so\nweitgehenden Rechteeinräumung verbindlich einverstanden war. Denn\nder Zeuge soll - wie die Beklagte mehrfach ausführt - an den\nDetailfragen wie derjenigen des Formats und der Art der Ausgabe\nnicht interessiert gewesen sein. Für ihn sei nämlich in dem\ngesamten Gespräch ausschließlich die Gewährleistung einer\nhochwertigen Produktion zu einem verhältnismäßig günstigen Preis\nvon Interesse gewesen. Wegen der übrigen Fragen, mit denen der\nZeuge sich nicht habe beschäftigen wollen, habe er die Zeugin an\ndie SPADEM verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte das angebliche\nEinverständnis nur dahin verstanden werden, daß der Zeuge nichts\ngegen eine Gestattung auch der weiteren Vorhaben der Beklagten\neinzuwenden hatte, die Einzelheiten der diesbezüglichen\nvertraglichen Regelung aber der SPADEM überlassen wollte. Diese\nbzw. die von ihr beauftragte Klägerin hat indes - wie oben\nausführlich dargelegt worden ist - der Beklagten mit dem Vertrag\nvom April 1991 nicht gestattet, auch die streitgegenständlichen\nAusgaben zu veröffentlichen. Diese Erkenntnis über die Absichten\ndes Zeugen P. deckt sich im übrigen mit der von der Beklagten\nselbst eingangs ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.1.1998\ngeäußerten Auffassung, wonach bei den hier erörterten Verhandlungen\ngerade keine Regelung getroffen worden ist, die das Format oder den\nPreis der Monographie zum Gegenstand gehabt hätten. Die in diesem\nZusammenhang aufgestellte weitergehende Behauptung der Beklagten,\nder Zeuge P. habe in dem Gespräch keinerlei Vorgaben gemacht und\nkeine Beschränkung auf ein bestimmtes Format oder einen festen\nPreis vorgenommen, ist unerheblich, weil aus den obigen Gründen\nallenfalls eine positive Gestattung der Veröffentlichung auch der\nstreitgegenständlichen Ausgaben Einfluß auf die Auslegung des\nallein maßgeblichen Vertrages zwischen den Parteien hätte haben\nkönnen.\n\n42\n\nDurch den Vertrieb der Midi-Ausgabe hat sich die Beklagte nach\nalledem gem. § 97 Abs.1 UrhG schadensersatzplichtig gemacht, weil\nsie aus den vorstehenden Gründen hierzu nicht berechtigt war und\nsie überdies der Vorwurf des Verschuldens trifft. Die Beklagte hat\nzumindest fahrlässig gehandelt. Denn sie kannte alle Umstände, die\nden Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Veröffentlichung\nbegründen. Insbesondere konnte sie aus den vorstehenden Gründen\nnicht etwa sicher annehmen, zu dem Vertrieb der\nstreitgegenständlichen Ausgabe berechtigt zu sein.\n\n43\n\nB\n\n44\n\nDer sich aus dem Vorstehenden ergebende Schadensersatzanspruch\nder Klägerin besteht auch in der ihr von dem Landgericht\nzuerkannten Höhe.\n\n45\n\nDies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Klägerin\nder Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für die\nVeröffentlichung der Midi-Ausgabe gegen Zahlung einer Vergütung von\n6 % des Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar erteilt hat.\nDenn das darin liegende Vertragsangebot hat die Beklagte nicht\nangenommen. Die Höhe des Anspruches ergibt sich indes daraus, daß\ndie Klägerin ihren Schaden in der im Berufungsverfahren noch\nstreitigen Höhe schlüssig dargelegt und die Beklagte dem nicht\nsubstantiert widersprochen hat. Der Abrechnung der Klägerin liegt -\nentsprechend der soeben angesprochenen Genehmigung - eine\nLizenzgebühr in Höhe von 6 % des Nettoverkaufspreises zugrunde.\nDabei handelt es sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag\nder Klägerin um den brachenüblichen Lizenzsatz. Dieser ist der\nAbrechnung zugrundezulegen, die daher die der Klägerin von dem\nLandgericht zuerkannte Summe ergibt. Denn der Vortrag der Beklagten\nzur Höhe des Anspruches ändert an der Berechtigung der Klägerin,\nden branchenüblichen Lizenzsatz als Schadensersatz zu fordern,\nnichts. Es kann dahinstehen, ob die Lizenzgebühr - wie die Beklagte\nmeint - in keinem Verhältnis zu dem vereinbarten Nutzungsentgelt\nsteht. Dies hat der Senat nicht überprüft, weil es für den\nRechtsstreit ohne Bedeutung ist. Die Klägerin macht nicht\nvertragliche, sondern deliktische Ansprüche geltend, die daher\nrühren, daß die Beklagte ohne Berechtigung die Midi-Ausgabe\nherausgebracht und so die Rechte an dem Werk des Künstlers Pablo P.\nverletzt hat. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch\nbesteht der Höhe nach unabhängig von der Höhe der vertraglich\nvereinbarten Zahlungen für die berechtigte Veröffentlichung der\nAusgabe im Format DIN A 4, und beläuft sich nach der gängigen und\nentgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs willkürlichen\nMethode der Lizenzanalogie eben auf den Satz von 6 % des\nLadenverkaufspreises. Sofern die von der Beklagten für die\nvereinbarte Veröffentlichung der \"Jumbo-Ausgabe\" zu leistenden\nZahlungen niedriger sind, ist dies auf die bestehende Freiheit der\nVertragsgestaltung, der besondere Motive der Parteien\nzugrundegelegen haben mögen, zurückzuführen und berührt den\nSchadensersatzanspruch der Klägerin aus den vorstehenden Gründen\nnicht.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n47\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n49\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 155.131,01 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/6-u-121-97","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/6-u-121-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310014","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.951071+00:00"}}