{"status":"available","doknr":"OLD310013","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.6U120.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"6 U 120/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien stehen als Entwickler von Software für Computer\nmiteinander im Wettbewerb. Sie streiten im vorliegenden Verfahren\nüber die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, in einer\nbestimmten, sogleich darzulegenden Weise ihre Kunden unter\nBezugnahme auf den Vertrieb eines Computerprogramms durch die\nKlägerin anzuschreiben.\n\n3\n\nDem liegt im einzelnen Folgendes zu Grunde:\n\n4\n\nDie Beklagte vertreibt ein von ihr entwickeltes Programm \"R.-S.\nRuntime System\". Dieses Programm ermöglicht es den Anwendern,\nSoftware zu benutzen, die in der Programmiersprache \"R.-S.\"\nprogrammiert ist. Der interessierte Kunde hat für jeden einzelnen\nArbeitsplatz, von dem aus die Software genutzt werden soll,\nentgeltlich eine eigene Lizenz bei der Beklagten zu erwerben.\n\n5\n\nDie Klägerin hat einen von ihr als \"X.\" bezeichneten sogenannten\nCompiler (= Übersetzer) entwickelt. Dieser Compiler, der unabhängig\nvon der Zahl der Arbeitsplätze von dem Anwender nur einmal erworben\nzu werden braucht, macht bei der Nutzung von Software in der\nerwähnten Programmiersprache \"R.-S.\" den Erwerb von\nRuntime-Lizenzen entbehrlich.\n\n6\n\nDie Parteien streiten in dem gesonderten Verfahren 31 O 98/96 LG\nKöln, in dem am 20.1.1998 das aus Bl.309 ersichtliche Urteil zu\nLasten der Klägerin ergangen ist, über die Frage, ob die Klägerin\ndurch die Herstellung und den Vertrieb des Compilers Rechte der\nBeklagten verletzt. Im vorliegenden Verfahren beanstandet die\nKlägerin die mit Blick auf die Entwicklung des Compilers erfolgte\nVersendung eines Kundenrundschreibens durch die Beklagte.\n\n7\n\nDie Parteien hatten am 25. oder 26.10.1995 in den Räumen einer\nKundin der Klägerin ein Gespräch über die Frage geführt, ob durch\nden Vertrieb des Compilers Rechte der Beklagten verletzt sein\nkönnten. Der Verlauf des Gespräches ist streitig.\n\n8\n\nNachdem die Beklagte ein Gutachten der Sachverständigen St. und\nPartner eingeholt hatte, wegen dessen Inhalts auf das von ihr als\nAnlage B 5 zur Klageerwiderung vorgelegte (im roten Ordner bei den\nAkten befindliche) Exemplar Bezug genommen wird, versandte sie\nunter dem 24.1.1996 das aus ihrem sogleich darzustellenden Antrag\nersichtliche Rundschreiben an ihre Kunden.\n\n9\n\nDie Klägerin hält diese Versendung für im Sinne des § 1 UWG\nunlauter, weil sie keine Rechte der Beklagten verletzt habe und\nauch unabhängig davon das Schreiben unlauter sei. Sie hat zunächst\nneben dem anschließend dargestellten Unterlassungsanspruch auch\nAnsprüche auf Auskunft geltend gemacht und die Feststellung\nbegehrt, daß die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens\nverplichtet sei. Nachdem diese Annexansprüche einverständlich\nabgetrennt worden waren, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren\nnoch b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n11\n\nsich im geschäftlichen Verkehr zu\nZwecken des Wettbewerbs in Bezug auf das von der Klägerin\nvertriebene Produkt \"X.\" wie folgt zu äußern:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin verletze durch\nden Compiler ihre Rechte und sie sei aus diesem Grunde berechtigt\ngewesen, sich in der geschehenen Weise an ihre Kunden zu wenden,\nzumal es nicht zumutbar gewesen sei, das Ergebnis eines\nlangjährigen Verfahrens über ihre Rechte abzuwarten, und eine\nzurückhaltendere Information nicht möglich gewesen sei.\n\n16\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte u.a. mit der\nBegründung antragsgemäß verurteilt, sie habe unabhängig von der\nFrage, ob sie begründeten Verdacht für eine Rechtsverletzung gehabt\nhabe, durch das Schreiben jedenfalls unlauter gehandelt.\n\n17\n\nEs sei auf rechtlich unsicherer Grundlage vor der Verletzung von\nRechten gewarnt worden, was die Klägerin wegen der typischerweise\nweitreichenden Folgen derartiger Warnungen in der gegebenen\nSituation nicht habe hinzunehmen brauchen. Zudem sei der\nunzutreffende Eindruck erweckt worden, ein auch von der Beklagten\nunabhängiger Gutachter sei zu dem Ergebnis der Rechtsverletzung\ngekommen.\n\n18\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\ndie Beklagte im wesentlichen wie folgt:\n\n19\n\nDer Vertrieb des Compilers stelle eine Verletzung ihrer Rechte\ndar. Dies habe inzwischen auch ein in dem erwähnten Verfahren 31 O\n98/96 LG Köln von dem Gericht beauftragter Sachverstädiger in einem\nals - lose bei der Akte befindliche - Anlage BB 1 zur\nBerufungsbegründung vorgelegten Gutachten festgestellt. Sie sei im\nübrigen in dem Gespräch bei der Kundin der Klägerin, der T.\nInformationssysteme GmbH, massiv unter Druck gesetzt worden und\nhabe sich zur Abwehr von Gefahren für ihr Produkt und ihr gesamtes\nUnternehmen gezwungen gesehen, so zu handeln.\n\n20\n\nIhr Schreiben stelle auch keine Abnehmerverwarnung dar, weil die\nEmpfänger nicht dazu aufgefordert worden seien, ein bestimmtes\nVerhalten zu unterlassen. Selbst wenn man das anders sehen wolle,\nsei sie in der gegebenen Situation jedenfalls berechtigt gewesen,\neine solche Verwarnung auszusprechen, zumal das Schreiben nach Form\nund Inhalt sehr zurückhaltend gefaßt sei und sie zuvor in dem\nerwähnten Gespräch die Klägerin als Herstellerin abgemahnt gehabt\nhabe. Schließlich wiederholt sie ihre Auffassung, wonach eine\nWiederholungsgefahr jedenfalls deswegen ausgeschlossen sei, weil in\nder Zwischenzeit der Rechtsstreit über die Rechtsverletzung durch\nden Vertrieb des Compilers rechtshängig und sogar bereits\nerstinstanzlich entschieden sei.\n\n21\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n22\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 22.5.1997 - 81 O 117/96 - die Klage\nabzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es handele\nsich bei dem beanstandeten Schreiben um eine Abnehmerverwarnung,\ndie in der gewählten Form als wettbewerbswidrig anzusehen sei. Dies\nergebe sich daraus, daß der Vertrieb des Compilers aus im einzelnen\ndargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden und überdies\nbestimmte besondere Voraussetzungen nicht gegeben seien, unter\ndenen im Einzelfall eine Abnehmerverwarnung zulässig sein\nkönne.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst den\nüberreichten Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n29\n\nEs besteht auch im Berufungsrechtszug des vorliegenden Verfahren\nkein Anlaß, die Frage zu entscheiden, ob der Vertrieb des Compilers\n\"X.\" durch die Klägerin Rechte der Beklagten verletzt. Denn auch\nwenn das so sein sollte, verstieß das beanstandete Schreiben gegen\n§ 1 UWG. Dies begründet den geltendgemachten Unterlassungsanspruch,\nweil trotz des zwischenzeitlichen Fortgangs der Auseinandersetzung\ndie auf dem Verstoß beruhende Wiederholungsgefahr besteht.\n\n30\n\nDas Schreiben stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine\nsog. Abnehmerverwarnung dar und verstößt als solche gegen § 1\nUWG.\n\n31\n\nEs liegt zunächst deswegen eine Abnehmerverwarnung vor, weil in\ndem Schreiben zum Ausdruck gebracht wird, daß die Abnahme des\nProduktes der Klägerin gegen (Schutz-)rechte der Beklagten\nverstoßen könne, und die Empfänger auf diese Weise davon abgehalten\nwerden sollen, das Produkt \"X.\" der Beklagten zu erwerben.\n\n32\n\nDie Beklagte und ihr Produkt sind in dem Schreiben allerdings\nnicht ausdrücklich benannt worden. Sie waren aber gleichwohl für\ndie Empfänger erkennbar gemeint. Denn es gibt - wovon nach dem\nVorbringen der Parteien ohne weiteres auszugehen ist - auf dem\nMarkt nur das Produkt \"X.\" der Klägerin, das - wie es in dem\nbeanstandeten Schreiben heißt - \"unser R.-S. Runtime-System\nersetzen soll\". Im übrigen wäre die Klägerin auch dann von dem\nallgemein gehaltenen Schreiben betroffen, wenn diese Beschreibung\nzusätzlich auch auf das Produkt eines Dritten zutreffen würde.\n\n33\n\nEs ist auch in dem Schreiben nicht ausdrücklich vor einer\nRechtsverletzung gewarnt worden. Gleichwohl stellt es eine\nAbnehmerverwarnung dar. Denn die Formulierungen im dritten Absatz\ndes Schreibens machen - bei aller Undeutlichkeit und Vagheit, die\nsie kennzeichnen und auf die noch einzugehen ist - jedenfalls\ndeutlich, daß die Beklagte sich durch den beschriebenen Vertrieb\ndes Produktes eines Drittunternehmens in ihren gewerblichen Rechten\nals Wettbewerber verletzt sieht. Das ergibt sich schon aus dem\nUmstand, daß die Beauftragung eines Sachverständigen erwähnt, vor\nallem aber daraus, daß in dem Schreiben die Inanspruchnahme\ngerichtlicher Hilfe angesprochen worden ist.\n\n34\n\nDie in dem Schreiben aus diesen Gründen zu sehende\nAbnehmerverwarnung ist auch unlauter und verstößt deswegen gegen §\n1 UWG. Abnehmerverwarnungen als solche sind allerdings nicht von\nvorneherein unzulässig. Vielmehr kann der Betroffene im Rahmen der\nVerfolgung seiner Rechte im Einzelfall berechtigt sein, auch die\nAbnehmer von Konkurrenzprodukten auf die Rechtslage hinzuweisen\n(vgl. BGH WRP 95,489,491 - \"Abnehmerverwarnung\";\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 14 UWG RZ 8 ff\nm.w.N.). Das ist jedoch unter anderem dann nicht der Fall, wenn\nsich die Verwarnung unabhängig von dem Bestand des angenommenen\nRechtes wegen ihrer Form oder ihres Inhaltes als unzulässig\nerweist. So liegt der Fall hier.\n\n35\n\nDas Schreiben ist insbesondere deswegen als unlauter zu\nbeanstanden, weil in ihm die von der Beklagten angenommene\nRechtslage nicht klar, eindeutig und beschränkt auf die in Betracht\nkommenden Ansprüche dargelegt worden ist, sondern die Beklagte\nmehrdeutige und vage Formulierungen verwendet hat, die den\nEmpfängern kein klares Bild über die Rechtslage zu vermitteln\nvermochten und geeignet waren, eine erhebliche Verunsicherung der\nKunden zu bewirken. So ist - obwohl dies der Beklagten ohne\nweiteres möglich gewesen wäre - schon nicht näher dargelegt worden,\nwelches Recht verletzt sein könnte und worin diese Rechtsverletzung\nliegen sollte. Es ist auch nicht näher ausgeführt worden, wozu der\nSachverständige beauftragt worden war. Überdies ist dem\nangedeuteten unklaren Vorwurf dadurch ein unberechtigtes\n\"noffizielles\" Gewicht verliehen worden, daß auf die öffentliche\nBestellung und Vereidigung des von der Beklagten beauftragten\nSachverständigen hingewiesen worden ist. So ist nämlich davon\nabgelenkt worden, daß es sich um ein Privatgutachten, also ein\nsolches gehandelt hat, in das auch die Interessen der Beklagten als\nAuftraggeberin eingeflossen sein können. Schließlich ist ebenso\nunklar, welches Ziel die gerichtliche Hilfe hatte, deren\nInanspruchnahme in dem Schreiben angesprochen worden ist. Es war\ndanach aus der Sicht des Empfängers sogar das Verständnis möglich,\ndaß die Beklagte gegen andere Abnehmer vorgegangen war und gegen\nzukünftige Abnehmer vorgehen wollte.\n\n36\n\nBereits die vorstehenden Gesichtspunkte prägen das Schreiben als\nunlauter, zumal sämtliche soeben angesprochenen Formulierungen\nnicht durch eine angebliche damalige Drucksituation der Beklagten\nzu rechtfertigen sind, sondern durch eine präzisere, eingrenzende\nFormulierung ohne weiteres zu vermeiden waren.\n\n37\n\nEs kommen indes weitere Umstände hinzu, die bereits aus\nRechtsgründen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende\nAbnehmerverwarnung als Verstoß gegen § 1 UWG erscheinen lassen. Der\nUnterlassungsanspruch besteht nämlich auch deswegen, weil die\nBeklagte sich nicht auf besondere Schutzrechte, sondern - wie sich\ninsbesondere aus der Entscheidung des Landgerichts im Verfahren 31\nO 98/96 LG Köln ergibt - \"nur\" auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche\naus § 1 UWG u.a. aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutzes stützt. Auch derartige Rechte\nkönnen zwar zur Abnehmerverwarnung berechtigen, insofern bestehen\naber angesichts der drohenden weitreichenden Folgen besonders\nstrenge Anforderungen an deren (wettbewerbsrechtliche)\nZulässigkeit, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.\n\n38\n\nGeht der Berechtigte aus besonderen Schutzrechten vor, so ist\ndanach zu unterscheiden, ob es sich um geprüfte Schutzrechte, also\netwa ein Patent, oder um ungeprüfte Schutzrechte, zum Beispiel\nGeschmacksmuster, handelt. Bei letzteren bestehen besonders strenge\nAnforderungen, weil ihre Schutzfähigkeit noch nicht, etwa vor einer\nEintragung, geprüft und bejaht worden ist. Insbesondere ist in\ndiesen Fällen zu verlangen, daß eine Abnehmerverwarnung nur dann\nausgesprochen wird, wenn vorher der Hersteller entsprechend\nverwarnt worden ist (vgl. BGH GRUR 79,332 - \"Brombeerleuchte\").\nTeilweise wird sogar vertreten, daß die Anspüche, auf die sich die\nVerwarnung bezieht, zuvor von einem Gericht zuerkannt sein müssen\n(vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 12 b m.w.N.). Zumindest ebenso\nstrenge Maßstäbe wie bei den ungeprüften Schutzrechten müssen aber\nauch und gerade dann gelten, wenn der Betroffene sich auf Ansprüche\naus § 1 UWG stützt, deren Bestehen erst nach rechtskräftigem\nAbschluß eines gerichtlichen Verfahrens feststeht.\n\n39\n\nDer Senat läßt offen, ob im vorliegenden Fall die\nAbnehmerverwarnung schon deswegen als unzulässig anzusehen ist,\nweil die Beklagte nicht zuvor ein gerichtliches Urteil erstritten\nhatte, zumal inzwischen das Landgericht in der Sache zu Gunsten der\nBeklagten - allerdings noch nicht rechtskräftig - entschieden hat.\nZumindest hätte aber die Klägerin als Herstellerin zuvor abgemahnt\nwerden müssen, was indes auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht\nerfolgt ist. Eine Abmahnung lag zunächst nicht schon in dem\nGespräch bei der Kundin der Klägerin im Oktober 1995. Denn an\ndessen Ende hatte die Beklagte es übernommen, auf der Grundlage der\ngewonnenen Erkenntnisse zunächst die Berechtigung ihrer Vorwürfe\nweiter zu überprüfen. Auch die angebliche Vereinbarung, daß die\nBeklagte nur dann ausdrücklich außergerichtlich auf die\nAngelegenheit zurückkommen werde, wenn sich herausgestellt habe,\ndaß ihre geäußerten Vorwürfe unberechtigt seien, entband sie nicht\ndavon, vor einer Abnehmerverwarnung die Klägerin über die\nErgebnisse ihrer Ermittlungen in dieser in technischer Hinsicht\nanspruchsvollen Auseinandersetzung in Kenntnis zu setzen und\nausdrücklich Unterlassung zu verlangen. Denn die Beklagte hatte\nnicht etwa angekündigt, sich nach Einholung des Gutachtens ohne\nweiteres an die Kunden wenden zu wollen. Ausgehend von dem Vortrag\nder Beklagten mußte die Klägerin möglicherweise zwar damit rechnen,\nohne weitere Abmahnung mit einer Klage überzogen zu werden, nicht\naber damit, daß die Beklagte sich an ihre Kunden wenden und so bei\ndiesen eine erhebliche Verunsicherung hervorrufen und damit nicht\nunerhebliche Beeinträchtigungen der Klägerin schaffen würde. Das\ngilt erst Recht mit Blick auf den aus den obigen Gründen zu\nbeanstandenden Inhalt des Schreibens.\n\n40\n\nSchließlich besteht auch trotz des inzwischen ergangenen Urteils\ndes Landgerichts Köln in der Sache 31 O 98/96 LG Köln weiterhin\nWiederholungsgefahr. Es ist zunächst schon nicht ausgeschlossen,\ndaß die Beklagte gleichwohl ein Schreiben gleichen Inhalts\nversendet, weil es weiterhin zutrifft, daß sie ein Gutachten\neingeholt und das Gericht eingeschaltet habe. Ebenso ist ohne\nweiteres möglich, daß sie das Schreiben - ansonsten unverändert -\nunter Hinzufügung des erstinstanzlichen Prozeßergebnisses erneut\nversendet. Auch das würde indes eine Wiederholung des Verstoßes\ndarstellen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n44\n\nDer Streitwert wird - bezüglich des landgerichtlichen Verfahrens\nin Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG - für beide Instanzen endgültig\nauf 150.000 DM festgesetzt.\n\n45\n\nDiese Entscheidung entspricht der vorläufigen Wertfestsetzung\ndurch den Senat in seinem Beschluß vom 26.9.1997, gegen den keine\nder Parteien Einwände erhoben hat, sowie dem Beschluß des\nLandgerichts in dessen Sitzung vom 15.4.1997, durch den die\nTeilstreitwerte für die in dem abgetrennten Verfahren verfolgten\nAnsprüche auf Auskunft und Schadensersatz auf insgesamt 50.000 DM\nfestgesetzt worden sind. Soweit das Landgericht trotz dieser\nAbtrennung den Streitwert in dem angefochtenen Urteil\n\n46\n\nauf den ursprünglich in der Klageschrift für alle\ngeltendgemachten Ansprüche zusammen angegebenen Wert von 200.000 DM\nfestgesetzt hat, liegt ein offenbares, nunmehr zu korrigierendes\nVersehen vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/6-u-120-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/6-u-120-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310013","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.859525+00:00"}}