{"status":"available","doknr":"OLD310012","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.5U106.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"5 U 106/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn dem Kläger\nmangelt es hinsichtlich eigener mit der Klage verfolgter Ansprüche\nan der Aktivlegitimation. Soweit er die Klageforderung aus\nabgetretenem Recht bzw. im Wege der Prozeßstandschaft geltend\nmacht, sind etwaige Ansprüche verjährt.\n\n3\n\nEigene Ansprüche auf Gewährleistung stehen dem Kläger aus dem\nanläßlich der Bootsmesse in D. geschlossenen Kaufvertrag vom\n27.01.1994 nicht zu, denn der Kläger ist nicht Vertragspartner\ndieses Kaufvertrages geworden. Aufgrund der vom Senat wiederholten\nBeweisaufnahme zu den Umständen des Vertragsschlusses während der\nMesse steht fest, daß der Zeuge H. S. seine ggf. bestehende\nAbsicht, das fragliche Schlauchboot in Vertretung für seinen Sohn -\nden Kläger - zu erwerben, gegenüber dem Beklagten bzw. dessen\nVertreterin, der Zeugin D., nicht offenbarte.\n\n4\n\nDer Zeuge S. hat dazu im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, er\nhabe während der Verkaufs- und Beratungsgespräche zwar seinen Sohn\nerwähnt und mitgeteilt, daß das Boot insbesondere \"der Jugend\"\ndienen solle, sicherlich aber nicht ausdrücklich klargestellt, daß\nsein Sohn auch Käufer des Bootes sein solle. An anderer Stelle hat\nder Zeuge S. ausgesagt, für ihn selbst sei klar gewesen, daß sein\nSohn das Boot letztlich bezahlen solle, dies habe er auf der Messe\naber nicht artikuliert.\n\n5\n\nUnter diesen Umständen - die durch die Aussage der Zeugin D.\nihre Bestätigung gefunden haben - kann aber von einem Vertragschluß\nzwischen den Parteien nicht ausgegangen werden. Mangels Offenbarung\neines Vertretungsverhältnisses mußte der Beklagte bzw. die den\nVertragschluß dokumentierende Zeugin D. aus der Sicht des\nobjektiven Empfängerhorizontes vielmehr davon ausgehen, daß der\nVertrag - wie in der Auftragsbestätigung vom 27.01.1994 auch\naufgenommen - zwischen dem Beklagten und dem Zeugen H. S. zustande\nkommen sollte, wobei ein etwaiger Wille des Zeugen S., nicht im\neigenen Namen zu handeln zu wollen, gemäß § 164 Abs. 2 BGB\nunbeachtlich ist.\n\n6\n\nDer Kläger ist auch nicht später anläßlich der Vorgänge um die\nRechnungsausstellung Vertragspartner geworden. Unabhängig von der\nFrage, ob in der bloßen Ausstellung der Rechnung auf den Namen des\nKlägers überhaupt die Zustimmung des Beklagten hinsichtlich eines\nWechsels des Vertragspartners gesehen werden könnte, kommt ein\nsolcher Vertragspartneraustausch schon deshalb nicht in Betracht,\nweil sich nicht feststellen läßt, daß ein solches Begehren\nüberhaupt an den Beklagten herangetragen wurde.\n\n7\n\nFolgt man der Aussage des Zeugen S., hat er einige Tage vor dem\nvereinbarten Liefertermin bei dem Beklagten angerufen und gebeten,\ndie Rechnung auf den Namen seines Sohnes auszustellen. Der Zeuge\nvermochte jedoch nicht zu bekunden, ob anläßlich dieses\nTelefongespräches von dem Kaufvertrag insgesamt oder nur einer\ngeänderten Rechnungsanschrift die Rede war. Sehr anschaulich hat\nder Zeuge dazu dargelegt, daß es ihm auf diese Frage auch gar nicht\nangekommen sei; entscheidend sei für ihn - sich seiner Stellung als\nVertragspartner des Beklagten wohl bewußt - allein gewesen, daß die\nRechnung auf den Namen seines Sohnes ausgestellt würde, damit er -\nder Zeuge - im Hinblick auf die Vermögensteuer in Spanien als dem\nVerwendungsort für das Boot dort nicht einer Besteuerung\nunterliege.\n\n8\n\nFolgt man der Aussage der Zeugin D., erfolgte die\nRechnungsumschreibung durch Neuausfertigung der fraglichen Rechnung\nerst am Tag der Abholung des Bootes durch den Kläger auf dessen\nBitte hin, wobei sie an die einzelnen Umstände und den Anlaß keine\ngenaue Erinnerung mehr hatte.\n\n9\n\nUnabhängig davon, welcher Aussage der beiden Zeugen zu folgen\nund aufgrund welcher Umstände es tatsächlich zu der Ausstellung der\nRechnung auf den Namen des Klägers gekommen ist, ergeben sich\njedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß damit\nzugleich auch eine einverständliche Auswechselung des\nVertragspartners verbunden sein sollte. Denn eine von der Person\ndes Käufers abweichende Bezeichnung des Rechnungsempfängers kann\nmannigfaltige Ursachen haben, die insbesondere in Vereinbarungen\nzwischen dem Käufer und dem Rechnungsempfänger ihren Ursprung haben\nmögen. Angesichts der relevanten Umstände kann in der hier\nerfolgten Rechnungsausstellung auf den Namen des Klägers kein Anlaß\nfür eine Vertragsänderung gesehen werden, der der Beklagte\nzugestimmt haben könnte.\n\n10\n\nSoweit der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites eine\nAbtretungserklärung über ihm vorsorglich am 14.12.1995 abgetretene\nAnsprüche vorgelegt hat, vermag auch dies der Klage nicht zum\nErfolg zu verhelfen, denn etwaig abgetretene Ansprüche sind\njedenfalls verjährt.\n\n11\n\nDurch die erhobene Klage wurde die Verjährung zunächst nicht\nunterbrochen, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht\nAnspruchsinhaber war; grundsätzlich ist nur die Klage eines\nBerechtigten zur Verjährungsunterbrechung geeignet. Eine solche\nUnterbrechung kam somit erst nach Abtretung am 14.12.1995 und der\nnachfolgenden Offenlegung der Abtretung in der mündlichen\nVerhandlung vom 05.01.1996 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war\nVerjährung jedoch bereits eingetreten, denn unabhängig davon, ob\nman hinsichtlich der hier relevanten Frist die gesetzliche\nVerjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB zugrunde legt oder die -\nallerdings nur im Prospekt des Beklagten, nicht hingegen in der\nVertragsurkunde genannte - einjährige Garantiefrist berücksichtigt,\nist Verjährung jedenfalls spätestens 1 1/2 Jahre nach der Übernahme\ndes Bootes durch den Kläger, somit am 10.09.1995 vor der Abtretung\neingetreten.\n\n12\n\nGleiches gilt, sieht man - wie das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil - die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche\nals im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft erhobene Klage an.\nUnabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer solchen\nProzeßstandschaft überhaupt vorliegen, vermochte die Klage auch\nunter diesem Gesichtspunkt den Lauf der Verjährungsfrist zunächst\nnicht zu unterbrechen. Denn die Rechtswirkungen der gewillkürten\nProzeßstandschaft können nur dann eintreten, wenn der Kläger zum\nAusdruck bringt, wessen Rechte er geltend macht. Eine in\nProzeßstandschaft erhobene Klage unterbricht die Verjährung deshalb\nnur dann, wenn aus ihr eindeutig ersichtlich ist, daß ein fremdes\nRecht in eigenem Namen geltend gemacht wird oder wenn auf andere\nWeise für alle Beteiligten erkennbar ist, wessen Recht eingeklagt\nwird (BGH NJW 1989, 2750). Die somit erforderliche Offenlegung der\nGeltendmachung eines fremden Rechtes kann hier frühestens ab der\nerstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.1995, in der\nerstmals die Aktivlegitimation des Klägers in Rede stand,\nangenommen werden, sofern man diesem Rechtsgedanken hier überhaupt\nnäher treten wollte. Zu diesem Zeitpunkt aber war Verjährung wie\ndargestellt bereits eingetreten.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, §\n708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 19.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/5-u-106-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/5-u-106-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310012","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.772277+00:00"}}