{"status":"available","doknr":"OLD310011","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.26WF162.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"26 WF 162/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Klägerin hat zur Durchführung einer beabsichtigten Klage auf\nUnterhalt für sich und das gemeinsame Kind der Parteien Antrag auf\nGewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.\n\n3\n\nDas Gericht hat die Parteien zur mündlichen Erörterung im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren geladen. In diesem Termin hat\ndas Gericht den Parteien nach Erörterung der Sache auf ihre\nbeiderseitigen Anträge für den Abschluß eines Vergleichs\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung der jeweiligen Rechtsanwälte\nbewilligt. Die Parteien haben sodann einen Vergleich\ngeschlossen.\n\n4\n\nMit Antrag vom 16. September 1997 hat der Beschwerdeführer bei\ndem Amtsgericht eine Kostenberechnung eingereicht, die neben einer\n5/10 Prozeßgebühr eine 5/10 Erörterungsgebühr sowie eine 10/10\nVergleichsgebühr enthält. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.\nOktober 1997 lediglich die 5/10 Prozeßgebühr und die 10/10\nVergleichsgebühr gegen die Staatskasse festgesetzt, den Antrag auf\nFestsetzung einer 5/10 Erörterungsgebühr jedoch abgelehnt. Die\ndagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat der Richter\nbeim Amtsgericht zurückgewiesen.\n\n5\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde.\nZur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer weiterhin darauf,\ndaß die vom Amtsgericht vertretene Auffassung dazu führe, daß im\nProzeßkostenhilfeprüfungstermin keine Vergleiche mehr geschlossen\nwürden, sondern erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im\nHauptsacheverfahren die Anträge gestellt und nach Erörterung\ngegebenenfalls ein Vergleich geschlossen werde. Daß hierbei eine\nKostenersparnis für die Staatskasse erreicht werden könne, sei\nnicht ersichtlich.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung\nvorgelegt. Diese Verfügung ist aufgrund der vorhergehenden\nBeschlüsse als Nichtabhilfeentscheidung auszulegen.\n\n7\n\nDie gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.\n\n8\n\nDem beschwerdeführenden Rechtsanwälte steht für die Wahrnehmung\ndes Erörterungstermins im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren am 10.\nSeptember 1997 die beantragte 5/10 Erörterungsgebühr nicht zu.\n\n9\n\nDer Anspruch des Rechtsanwaltes auf Vergütung aus der\nStaatskasse bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die\nProzeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden\nist (§ 122 Abs. 1 BRAGO). Nach dem klaren Wortlaut des\nBewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts war die Gewährung von\nProzeßkostenhilfe für beide Parteien zum Abschluß eines Vergleichs\nerfolgt. Diese beschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\neinen im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO\ngeschlossenen Vergleich ist nach allgemeiner Auffassung zulässig\n(vgl. statt aller Zöller/Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rdnr. 8\nm.w.N., Senat FamRZ 93, 1472). Hierbei handelt es sich bereits um\neine Durchbrechung des Grundsatzes, daß für das\nProzeßkostenhilfeverfahren als solches keine Prozeßkostenhilfe\ngewährt werden kann (Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rdnr. 3\nm.w.N.).\n\n10\n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten\nwird, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleich im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren sei auch entgegen dem Wortlaut\ndes Bewilligungsbeschlusses als Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nfür das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen\n(vgl. Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 118 Rn. 8 und Wax in MüKo ZPO,\n§ 118 Rn. 35, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung und\nLiteratur auch zur Gegenmeinung) vermag sich der Senat dem nicht\nanzuschließen.\n\n11\n\nSchon aus Gründen der nötigen Rechtsklarheit kann die\nBewilligung nicht über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auch auf\ndie Erörterung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren erstreckt\nwerden, die im übrigen zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits\nbeendet war. Welche Gebühren dem im Wege der Prozeßkostenhilfe\nbeiordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu erstatten sind,\nhängt nicht in erster Linie davon ab, welche Gebührentatbestände\nder BRAGO er dabei auslöst. Zwar hat er nach § 121 BRAGO Anspruch\nauf die gesetzliche Vergütung, jedoch bestimmt sich der\nErstattungsanspruch unter Umständen enger und zwar gemäß § 122 Abs.\n1 BRAGO nach dem Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe bewilligt\nworden ist, und dem darin vorgesehenen Umfang der Beiordnung.\n\n12\n\nEine ausdehnende Auslegung des eindeutig auf den\nVergleichsabschluß beschränkten Bewilligungsbeschlusses ist nach\nAuffassung des Senats nicht geboten. Insbesondere veranlaßt der\nGrundsatz der Prozeßökonomie, der für die gesetzlich nicht\nausdrücklich vorgesehene Zulässigkeit der Gewährung von\nProzeßkostenhilfe für einen Vergleichsabschluß im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren maßgebend war, nicht dazu, in\njeder Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Vergleichsabschluß\nim Prozeßkostenhilfeverfahren eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe\nfür das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu erblicken, auch wenn\ndie Bewilligung nicht ausdrücklich für das\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren erfolgt, sondern im Gegenteil\ndie Bewilligung ausdrücklich auf den Vergleichsabschluß beschränkt\nist. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte, das Kosteninteresse\ndes Beschwerdeführers oder seines Mandanten zu wahren. Es geht bei\nder Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nicht darum, die Partei,\ndie sich bereits für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren eines\nAnwaltes bedient, obwohl hierfür angesichts der Möglichkeiten des\nBeratungshilfegesetzes und der Gerichtsgebührenfreiheit des\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahrens keine zwingende Notwendigkeit\nbesteht (vgl. BGH NJW 1984, 2106), an allen Kosten\nfreizustellen.\n\n13\n\nEs kann in diesem Verfahren auch dahinstehen, ob eine\nProzeßkostenhilfebewilligung über den Vergleichsabschluß hinaus für\ndas Prozeßkostenhilfeverfahren hätte erfolgen können oder müssen.\nJedenfalls kann sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Partei\nnicht auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf\nProzeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren\nberufen. Auch besteht keine Veranlassung, seine Beschwerde gegen\ndie Nichtanerkennung der Erörterungsgebühr im Festsetzungsverfahren\ngegen die Staatskasse als Beschwerde gegen die Beschränkung der\nProzeßkostenhilfebewilligung auf den Abschluß des Vergleichs\nauszulegen. Dagegen spricht bereits, daß der Beschwerdeführer\nselbst als beigeordneter Rechtsanwalt durch eine Einschränkung der\nProzeßkostenhilfebewilligung nicht beschwert ist (vgl.\nZöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rdnr. 30).\n\n14\n\nEs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa\nso, daß nach Ablehnung des Vergleichsschlusses im\nProzeßkostenhilfeverfahren mit Rücksicht auf die fehlende\nErstattungsfähigkeit einer eventuell eingetretenen\nErörterungsgebühr durch die Staatskasse regelmäßig eine geringere\nKostenbelastung des Mandanten eintritt, wenn das Verfahren in das\nHauptsacheverfahren überführt wird. Aus dem Blickwinkel des\nVergleichsabschlusses wäre nämlich der Klägerin Prozeßkostenhilfe\nnur zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von 147,45\nDM gewährt worden. Die Klägerin hätte alsdann voraussichtlich ihren\nursprünglich sehr viel höheren Klageantrag nur im Rahmen der\ngewährten Prozeßkostenhilfe weiter verfolgt. Zur Rechtsverteidigung\ngegen den Klageanspruch in dieser Höhe wäre dem Mandanten des\nBeschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht gar keine\nProzeßkostenhilfe gewährt worden. Ein Erstattungsanspruch gegen die\nStaatskasse wäre für den Beschwerdeführer sodann ebenfalls nicht\nentstanden, und die Partei hätte die im Prozeßkostenhilfeverfahren\nund im anschließenden Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten\nselbst tragen müssen.\n\n15\n\nSelbst wenn man mit den Befürwortern der Gegenmeinung von der\nMöglichkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das\nProzeßkostenhilfebewilligungsverfahren bei Abschluß eines\nVergleichs ausgeht, wäre den Parteien auch für das\nProzeßkostenhilfebewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe nur in dem\nUmfang zuzuerkennen, als die beabsichtigte Klage bzw. die\nRechtsverteidigung nach dem Inhalt des Vergleichs hinreichende\nAussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 95,\n423). Denn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nur zulässig,\nsoweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung\nauch ohne Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeverfahren in dem\nHauptsacheverfahren zu bewilligen gewesen wäre. Auch diese\nÜberlegung zeigt, daß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\nden im Prozeßkostenhilfeverfahren geschlossenen Vergleich\njedenfalls nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide\nParteien nach dem vollen Gegenstandswert des\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahrens gewährt werden kann. Es hat\ndaher im Kostenfestsetzungsverfahren bei der hier eindeutig vom\nGericht vorgesehenen Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur für den\nVergleich zu verbleiben. Eine ausdehnende Auslegung entgegen dem\nWortlaut des Bewilligungsbeschlusses ist nicht vertretbar und führt\nbei der gebotenen inhaltlichen Beschränkung auf die jeweilige\nErfolgsaussicht von Klage und Rechtsverteidigung nur zu\nRechtsunsicherheit.\n\n16\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden\nnicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/26-wf-162-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/26-wf-162-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310011","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.685476+00:00"}}