{"status":"available","doknr":"OLD310017","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.13U174.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"13 U 174/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten führt lediglich dazu, daß sich der\nKläger aufgrund der erstmals mit der Berufung erklärten\nHilfsaufrechnung der Beklagten Gebrauchsvorteile in Höhe von\n6.080,00 DM anrechnen lassen muß; im übrigen bleibt das\nRechtsmittel erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht\ndas Verlangen des Klägers auf Wandlung des mit der Beklagten\ngeschlossenen Vertrages über die Lieferung der Einbauküche - in\nsachlich zutreffender, auch von der Berufung nicht beanstandeter\nQualifizierung als Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare\nLeistung - gemäß §§ 651, 634 Abs.1 S.3 BGB für berechtigt\nerklärt.\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die\nVertragsmäßigkeit der Lieferung einer Einbauküche der vorliegenden\nArt maßgeblich davon abhängt, daß die bestellten Möbelstücke und\nElektrogeräte in ihren festgelegten Maßen mit den räumlichen\nGegebenheiten übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, weil bei der\nPlanung und Skizzierung die vorhandenen Raummaße nicht zutreffend\nberücksichtigt wurden, ist die Lieferung nicht vertragsgemäß (vgl.\nBGH NJW 1986, 2574, 2575). Zwar wird von der Beklagten behauptet,\ndaß sich die Bestellung vereinbarungsgemäß nach Raummaßen gerichtet\nhabe, die beim räumlichen Ausbau der Küche erst noch bauseitig\nherzurichten gewesen seien. Diese Behauptung vermag die Beklagte\njedoch aus nachfolgenden Gründen nicht von ihrer\n\"Maßverantwortlichkeit\" zu entlasten:\n\n4\n\nWährend der Küchenraum beim ersten Aufmaß noch im Rohbauzustand\nwar, erfolgte das zweite Aufmaß, welches nach den unwidersprochenen\nAngaben der Beklagten vereinbarungsgemäß am 22.8.1994 stattfand, im\nfertigen Ausbauzustand des Küchenraums. Zu diesem Zeitpunkt war\nsomit offenkundig, daß die räumlichen Gegebenheiten nicht den\nAnforderungen entsprachen, die nach der Behauptung der Beklagten\nerklärtermaßen Vorbedingung gewesen sein sollen. Die vorgelegten\ndrei Maßskizzen (Bl. 255/256/258) sind sämtlich auf das Datum\n22.8.1994 aktualisiert, ohne daß daraus nachzuvollziehen ist, ob\nund in welcher Hinsicht die Beklagte den am 22.8.1994 vorgefundenen\nräumlichen Gegebenheiten insoweit noch zeichnerisch oder\nmaßtechnisch Rechnung getragen hat. Zu diesem Zeitpunkt stand\njedenfalls fest - wie sich auch aus den Eintragungen in den\ngenannten Skizzen ergibt -, daß beide Seitenwände mit der Kopfseite\nder U-förmig einzubauenden Küche einen Winkel von 91( bildeten\n(wobei die rechte Wand nur auf eine Strecke von 1,20 m einen Winkel\nvon etwa 91( zum Mittelschenkel bildete und danach noch weiter\nzurückwich). Auf diesen Zustand bezieht sich die Darstellung der\nBeklagten im Schriftsatz vom 6.10.1995, Seite 2/3 (Bl. 52 f.):\n\"Diese Feststellung, daß die Vorgaben der Beklagten nicht\neingehalten waren, was die Herstellung der Wand anlangt, wurde\ngetroffen, als der Zeuge B. das letzte Mal beim Kläger war. Da zu\ndiesem Zeitpunkt ja durch die Anbringung des Fliesenspiegels\nbereits endgültige Zustände geschaffen waren, konnten keine\nVeränderungen mehr an der räumlichen Gestaltung herbeigeführt\nwerden (es sei denn, der Kläger hätte die Fliesen wieder abschlagen\nlassen und die Wand erneut aufputzen lassen). Aus diesem Grunde\nsprach der Zeuge B. auch mit der Ehefrau des Klägers über die\nMöglichkeit, diese Lücke oder diesen Spalt zur Wand hin zu\nkaschieren.\" Die einzige Veränderung, zu der sich die Beklagte\nim übrigen aufgrund jenes zweiten Aufmaßtermins ausweislich der\nBerufungsbegründung veranlaßt sah, war die Bestellung einer um 3 cm\ntieferen Arbeitsplatte. Wenn die Beklagte aber trotz Nichterfüllung\nihrer als Vorbedingung bezeichneten Anforderungen an den räumlichen\nAusbau der Küche vorbehaltlos an dem Auftrag und sogar der\nPreisgestaltung festhielt (selbst die spätere Nachbestellung einer\nnoch tieferen Arbeitsplatte hat sie nicht von einem Aufpreis\nabhängig gemacht), dann kann sie sich nachträglich weder auf eine\n\"fehlerhafte Raumbeschaffenheit\" noch darauf berufen, daß sie einen\n\"überobligationsmäßigen Mehraufwand\" betreiben müsse, \"um die\nKücheneinrichtung in den nicht vertragsgerechten Küchenraum\neinzupassen\" (Bl. 244/245). Unter diesen Umständen durfte sich der\nKläger vielmehr darauf verlassen, daß die Beklagte die bei dem\nAufmaßtermin vom 22.8.1994 vorhandenen räumlichen Gegebenheiten\nzutreffend berücksichtigte und sich trotz Fehlens der angeblich\nzunächst zur Vorbedingung gemachten \"Begradigung\" der Räumlichkeit\nzur mangelfreien Leistung verpflichtete. Da es hier um\nIndividualvereinbarungen geht, ist der Hinweis der Beklagten auf\nihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Belang.\n\nDie Beklagte übersieht zudem, daß ihre Planung auch bei\nErfüllung der behaupteten räumlichen Vorbedingungen verfehlt war.\nDas maßgebliche Hindernis bildet der Sockel im Bodenbereich der\nrechten Wand (immer aus der Sicht vor dem geöffneten \"U\"). Bei dem\nzweiten Aufmaßtermin stand fest, daß jene Wand nicht mit der\nVorderkante dieses Sockels abschloß, wie es angeblich vorgesehen\nwar, daß der Sockel, in welchem sich die Abflußvorrichtung befand,\nvielmehr weiterhin vorstand, und zwar im Aufstellbereich der hinten\nan diesen Sockel anstoßenden Geschirrspülmaschine um 6,5 cm (Ziff.\n3.3. des Sachverständigengutachtens). An dieser Aufstellung hätte\nsich auch dann nichts geändert, wenn die rechte Wand bündig mit der\nVorderkante des Sockels hochgezogen worden wäre, wie dies nach der\nBehauptung der Beklagten vorgesehen war. Dann wäre zwar der\nrückwärtige Spalt bzw. Abstand vermieden worden. Das hätte indessen\nnichts an der Tatsache geändert, daß die rechte Küchenzeile mit der\nhierfür am Ende der Zeile vorgesehenen und nach den Feststellungen\ndes Sachverständigen - entgegen der anfänglichen Darstellung der\nBeklagten (Bl. 55) - dort auch aufgestellten Geschirrspülmaschine\nso weit nach links rückt, daß die mittlere Zeile, deren Maße nach\nAuffassung der Beklagten weiterhin \"einwandfrei stimmten\" (Bl. 52\nbezogen auf den Aufmaßtermin vom 22.8.1994), eben nicht mehr paßt.\nHierzu heißt es unter Ziffer 1.8. des Sachverständigengutachtens:\n\"Diesbezüglich ist somit nicht nur die rechte Platte unpassend,\nsondern insbesondere die mittlere (\"Herd\"-)Zeile: diese ist zu lang\ngeplant und gefertigt. Dadurch kann die Vorderkante der rechten\nPlatte derzeit nicht soweit vorgezogen montiert werden, wie es\ndurch die Spülmaschine erzwungen wird.\" Demgemäß besteht denn auch\ndie Hauptfrage, die sich bei der Möglichkeit einer\nMängelbeseitigung stellt, darin, \"ob eine Möglichkeit gefunden\nwerden kann, die Mittelzeile des \"U\" zu verkürzen, ohne unzumutbare\nUnregelmäßigkeiten im Verhältnis der Ober- zu den Unterschränken zu\nerzeugen\" (Ziffer 8.8.). Diese Möglichkeit ergibt sich hier nur\ndeshalb, weil zwischen Dunstfilteresse und den angrenzenden\nHängeschränken planwidrig Abstände gelassen wurden (insgesamt 36\nmm), deren Schließung nun dazu genutzt werden kann, die beiden\nRegale im Unterschrankbereich beiderseits des Herdes entsprechend\nzu verkürzen, so daß bei einer Neumontage der Mittelzeile rechts 36\nmm gewonnen werden, um die Vorderkante der rechten Arbeitsplatte\nweiter vorzuziehen.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen wird zugleich deutlich, daß\ndas, was die Beklagte in diesem Punkt zur Fertigstellung der\nKüchenmontage angeboten hat, nämlich die nachbestellte\nArbeitsplatte mit Übertiefe zu montieren, keine sachgemäße Lösung\nwar. Eine komplette Ummontage, wie sie nach Maßgabe des Gutachtens\nM. mit völlig neuen Planungsdetails erforderlich ist, um eine\nakzeptable Lösung zu erreichen, hat die Beklagte nie angeboten,\nsondern im Gegenteil versucht, dem Kläger die Verantwortlichkeit\nfür die Maßungenauigkeiten zuzuweisen. Bei dieser Sachlage bedurfte\nes nicht einmal mehr einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung\ndurch den Kläger, weil das Angebot der Beklagten nicht zur\nMängelbeseitigung geeignet war, sondern völlig nutzlos gewesen\nwäre, somit praktisch eine Erfüllungsverweigerung darstellte. Auf\ndie Einwände der Berufung gegen die formelle Wirksamkeit der\nvorprozessualen Wandlungserklärung braucht daher nicht eingegangen\nzu werden. Erst recht liegt es unter den gegebenen Umständen\n(klägerseits wurde sogar eine provisorische Montage der\nArbeitsplatte mit Anschluß der Spülmaschine abgelehnt) fern, in der\nweiteren Anzahlung von 7.000,00 DM anläßlich der Anlieferung der\nKüche und der Bestätigung des vollständigen und einwandfreien\nEmpfangs der Küchenteile (Bl. 260) eine vorbehaltlose Abnahme der\nWerkleistung zu sehen. Erstmals in der Berufungsbegründung hat sich\ndie Beklagte unter Bezugnahme auf die nach Maßgabe des\nSachverständigengutachtens mögliche Nachbesserung zu einer solchen\nbereit erklärt (allerdings weiterhin ihre Verantwortlichkeit für\ndie Mangelhaftigkeit bestreitend). Darauf braucht sich der Kläger\nindessen nicht mehr einzulassen.\n\n5\n\nAngesichts der Aufrechterhaltung seines Wandlungsanspruchs muß\nsich der Kläger für die bisherige Nutzung der Küche gemäß §§ 651,\n634 Abs.4, 467, 347 S.2 BGB Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Das\nLandgericht hatte allerdings keine Veranlassung, sich hiermit zu\nbefassen, weil die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz einen\nsolchen Anspruch - hilfsweise - zur Aufrechnung gestellt hat. Die\nNutzungsvergütung bedarf aber der Geltendmachung im Wege der\nAufrechnung; andernfalls wirkt sie sich gegenüber der Wandlung\nnicht anspruchsmindernd aus (BGH NJW 1991, 2484, 2486; BGH NJW\n1994, 1004, 1006). Da der Anspruch der Beklagten auf eine\nNutzungsvergütung entscheidungsreif ist, ist die auf diese\nGegenforderung gegründete Hilfsaufrechnung gemäß § 530 Abs.2 ZPO\nals sachdienlich zuzulassen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie bisherige bestimmungsgemäße Nutzung\nder Küche stellt die Wandlungsberechtigung des Klägers nicht in\nFrage (hier gilt noch mehr als beim Pkw-Wandlungsbegehren, daß die\nWeiternutzung gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile die gegenüber\nder Ersatzbeschaffung günstigere Verhaltensalternative ist). Die\nBerufungserwiderung weist hierzu zutreffend auf BGH NJW 1991, 2484\nhin (betr. Wandlung eines Bettenkaufvertrages). Nach jener\nEntscheidung sind die Nutzungsvorteile durch Schätzung der\nzeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen\ntatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu\nermitteln. Auszugehen ist hierbei vom Bruttokaufpreis abzüglich des\nmangelbedingten Minderwerts, der hier allerdings nicht allzu hoch\nbemessen werden kann, da es sich um Mängel handelt, welche die\nfunktionelle Gebrauchstüchtigkeit der Küche nicht beeinträchtigt\nhaben. Das OLG Braunschweig (OLGR 1996, 133) hat den\nmangelbedingten Minderwert einer lediglich farblichen Abweichung\nder Unterböden der Hängeschränke mit einem Abschlag von 5%\nbewertet. Im vorliegenden Fall scheint es dem Senat sachgerechter,\nden Abschlag an den vom Sachverständigen auf 3.669,50 DM\nermittelten Mängelbeseitigungskosten zu orientieren und unter\nBerücksichtigung des Aufwandes des Klägers für den nicht von der\nBeklagten besorgten Anschluß der Geräte auf insgesamt 4.000,00 DM\nzu bemessen. Die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer von\nEinbauküchen ist in der Rechtsprechung zwischen 14 Jahren (OLG\nKoblenz, NJW-RR 1992, 760 bei einer Eineinhalbzeilen-Küche mit\neinem Kaufpreis von 19.772,00 DM; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 46:\n15 Jahre bei einer Einzeilen-Küche zu einem Kaufpreis von 12.747,00\nDM) und 20 Jahren (OLG Braunschweig, a.a.O., bei einem Gesamtpreis\nder Küche von 43.000,00 DM) veranschlagt worden, wobei jeweils\nbereits die kürzere Lebensdauer der Elektrogeräte Berücksichtigung\ngefunden hat. Im vorliegenden Fall sollte die Küche zunächst\n45.000,00 DM kosten, ist dann aber auf 35.000,00 DM \"abgespeckt\"\nworden. Der Kläger meint selbst, daß die Küche damit noch weit\nüberzahlt sei. Der Senat hält es daher für angebracht, die\nvoraussichtliche Gesamtnutzungsdauer in der Mitte der aufgezeigten\nSchätzungsbreite anzusetzen (= 17 Jahre). Die nach Abzug von\n4.000,00 DM (zur Abgeltung der mangelbedingten Wertminderung und\ndes Aufwandes für den anderweitigen Geräteanschluß) verbleibenden\n31.000,00 DM ergeben bei einer 17jährigen Gesamtlebensdauer der\nEinbauküche eine monatliche Abschreibung von rd. 152,00 DM. Bei der\nNutzungsdauer von 40 Monaten (Ende Oktober 1994 bis voraussichtlich\nEnde Februar 1998) ergibt dies als Wertersatz für die\nGebrauchsvorteile 6.080,00 DM. Die von der Beklagten geschuldete\nRückzahlung ermäßigt sich damit von 27.000,00 DM auf 20.920,00\nDM.\n\n8\n\nDie Kosten der Berufung hat die Beklagte trotz des\nTeilerfolges, den sie mit der Hilfsaufrechnung erzielt, gemäß § 97\nAbs. 2 ZPO voll zu tragen, weil sie insoweit nur aufgrund eines\nAngriffs (teil-)obsiegt, den sie bereits in erster Instanz hätte\ngeltend machen können. Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen\ngemäß § 92 Abs.1 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen\n(nach Maßgabe des erstinstanzlichen Streitwerts) der Beklagten mit\n77,5% und dem Kläger mit 22,5% zur Last. Der Zinsanspruch folgt -\nim Rahmen des Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) - aus den §§ 467, 347 S.\n3, 246 BGB.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Entscheidung über die\nHilfsaufrechnung erhöht den Streitwert für die Berufungsinstanz\ngemäß § 19 Abs. 3 GKG um 17.500,00 DM auf 44.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/13-u-174-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/13-u-174-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310017","retrieved":"2026-07-09 03:39:53.213873+00:00"}}