{"status":"available","doknr":"OLD310016","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0218.12W4.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"12 W 4/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin hat (zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten)\nim Mai 1996 bei der Beklagten einen Kredit über insgesamt 31.758,96\nDM aufgenommen, der in 36 Monatsraten getilgt werden sollte. Als\nSicherheit haben die Kreditnehmer der Beklagten die pfändbaren\nAnteile von Lohnzahlungen, Renten usw. abgetreten. Nachdem es zum\nZahlungsverzug gekommen war, wurde der Kredit im Mai 1997\ngekündigt; die Beklagte beziffert den Abschlußsaldo zu diesem\nZeitpunkt auf 23.181,32 DM. Sie hat die Lohnabtretung der Klägerin\nbei deren Arbeitgeber offengelegt, der seit Juli 1997 den\npfändbaren Teil des Gehalts der Klägerin an die Beklagte abführt.\nDie Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu\nverurteilen, gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erklären, daß sie die\nzu ihren Gunsten bestehende Gehaltsabtretung der Klägerin lediglich\nin Höhe eines Betrags von 50.- DM in Anspruch nimmt. Sie stützt\nsich hierbei auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO und\nmacht geltend, im Hinblick auf die von ihr zu zahlende Miete, ihre\nberufsbedingten Fahrtkosten sowie eine andere Kreditverbindlichkeit\nverbleibe ihr infolge der Abführung von Gehaltsanteilen an die\nBeklagte aufgrund der Abtretung weniger als das Existenzminimum.\nGleichzeitig hat sie beantragt, der Beklagten im Wege der\neinstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Arbeitseinkommen bis auf\neinen Betrag von 50.- DM im Monat freizugeben. Das Landgericht hat\ndiesen Antrag durch Beschluß zurückgewiesen, wogegen sich das\nRechtsmittel der Klägerin richtet.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Beschwerde der Klägerin ist zulässig, unabhängig davon, ob\ngegen den angefochtenen Beschluß die einfache oder sofortige\nBeschwerde gegeben ist, da die Frist des § 577 I ZPO entgegen der\nAuffassung der Beklagten gewahrt ist; der angefochtene Beschluß\nwurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.1997\nzugestellt, am 3.12.1997 ist die Beschwerdeschrift bei Gericht\neingegangen.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine Rechtsgrundlage\nfür die von der Klägerin beantragte einstweilige Anordnung ist\nnämlich nicht gegeben.\n\n10\n\na)\n\n11\n\nDabei unterliegt es nach Auffassung des Senats allerdings keinem\nZweifel, daß dem Schuldner, der seinem Gläubiger zur Sicherung der\nSchuld die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten hat, ein\nWeg zur Verfügung stehen muß, durch gerichtliche Entscheidung eine\nHeraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein\nSachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des\nGläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Denn\nwie sich aus der Vorschrift des § 400 BGB unzweideutig ergibt,\nsollen Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den\nSchuldnerschutz gleich behandelt werden und es ist auch kein Grund\nersichtlich, weshalb der Gläubiger einer nicht titulierten\nForderung, der aus einer Abtretung vorgeht, weitergehende Rechte\nhaben sollte als der Gläubiger einer titulierten Forderung, der aus\ndem Titel Befriedigung sucht.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDie Frage, wie der Schuldnerschutz im Fall der Abtretung vom\nSchuldner gegenüber seinem Gläubiger gerichtlich durchgesetzt\nwerden kann, ist bislang allerdings in Rechtsprechung und\nSchrifttum nicht geklärt. In der Entscheidung BAG NJW 1991, 2038,\n2039 wird lediglich ausgeführt, insoweit könne zum einen ein Antrag\ndes Schuldners an das Amtsgericht als Voll-streckungsgericht in\nentsprechender Anwendung des § 850 f ZPO in Betracht kommen, zum\nanderen die Klageerhebung gegen den Gläubiger vor dem Prozeßgericht\n(ebenso offen lassend Thomas/ Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 850f RN 1;\ndie Kommentierung bei Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 400 RN 4\nist unverständlich, da sie die Entscheidung des BAG unrichtig\nwiedergibt).\n\n14\n\nNach Auffassung des Senats verdient die Bejahung der\nZuständigkeit des Prozeßgerichts den Vorrang. Die Begründung einer\nZuständigkeit der Vollstreckungsgerichte über den engen, ihnen\ndurch Gesetz zwingend zugewiesenen Bereich von bestimmten\nAngelegenheiten hinaus erscheint nicht zulässig. Solange ein Titel\ndes Gläubigers gegen seinen Schuldner nicht existiert und er nur\nvertraglich vereinbarte Rechte aus einer privatschrift-lichen\nUrkunde geltend macht, fehlt es an einem sachgerechten\nAnknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der\nVollstreckungsgerichte. Meinungsverschiedenheiten der\nVertrags-parteien darüber, ob und in welchem Umfang einer von ihnen\nRechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind\nhingegen ein Streitstoff, der typischerweise in den\nZuständigkeitsbereich des Prozeßgerichts fällt (gegen eine\nZuständigkeit des Vollstreckungsgerichts auch Zöller/Stöber, ZPO,\n20. Aufl., § 850f RN 20).\n\n15\n\nc)\n\n16\n\nDer Erlaß der von der Klägerin erstrebten einstweiligen\nAnordnung kommt gleichwohl nicht in Betracht. Es fehlt nämlich an\neiner Rechtsgrundlage, die das Gericht zu einer solchen\nEntscheidung berechtigen würde. Einstweilige Anordnungen, die es\ndem Gläubiger untersagen, seinen Anspruch zeitweise durchzusetzen,\nkann das Gericht insbesondere nach Maßgabe der §§ 707, 719, 769 ZPO\nerlassen. Die in diesen Vorschriften geregelten Fälle sind dem\nvorliegenden aber nicht vergleichbar. Sie sind nämlich dadurch\ngekennzeichnet, daß der Schuldner davor geschützt werden soll, im\nWege der Zwangsvollstreckung Vermögenswerte aus der Hand zu geben,\nobwohl die Gefahr besteht, daß die Forderung, deretwegen\nvollstreckt wird, nicht besteht, denn allen diesen Fällen ist\ngemeinsam, daß der Vollstreckungstitel noch einer gerichtlichen\nÜberprüfung unterzogen wird. Vorliegend streiten die Parteien aber\nnicht darum, ob die Forderung der Beklagten berechtigt ist,\nderetwegen sie von der Gehaltsabtretung Gebrauch macht, es steht\nvielmehr außer Frage, daß ihr die eingezogenen Beträge\nmateriell-rechtlich zustehen und deshalb auf Dauer bei ihr\nverbleiben. Streitig ist zwischen den Parteien nur, in welchem\nUmfang die Beklagte zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf das\nArbeitseinkommen der Klägerin zugreifen darf. Diese Situation ist\nderjenigen, die den §§ 707, 719, 769 ZPO zugrunde liegt, nicht\nhinreichend vergleichbar, so daß nach Auffassung des Senats eine\nanaloge Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht kommt. In\ndieser Wertung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den\nVorstellungen des Gesetzgebers, der auch für das Verfahren nach §\n850 f ZPO den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht vorgesehen\nhat. Ob die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz gem. §§ 935 ff ZPO\nbeantragen könnte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDer Erlaß der begehrten Anordnung würde zudem daran scheitern,\ndaß es bislang an einer zureichenden Begründung der Klage\nfehlt.\n\n19\n\nDer gestellte Klageantrag kann in dieser Form nicht zum Erfolg\nführen. Bei der von der Klägerin unter Berufung auf den der\nVorschrift des § 850 f ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken\nerstrebten Anhebung der Pfändungsfreigrenze kann nämlich nicht\nausgesprochen werden, daß der Gläubiger nur einen bestimmten Betrag\neinziehen darf, vielmehr ist festzulegen, welcher Betrag dem\nSchuldner trotz der Abtretung zu verbleiben hat. Hierbei handelt es\nsich nicht nur um einen methodisch anderen Ansatz, sondern bei\ndieser andersartigen Berechnung werden auch ganz unterschiedliche\nErgebnisse erreicht, da das Einkommen der Klägerin - wie sich aus\nden bislang vorliegenden Abrechnungen der Monate 4 bis 7/97 ergibt\n- teils beträchtlichen Schwankungen unterliegt (Nettobeträge\nzwischen 1.736,74 DM und 2.438,80 DM). Im Hinblick hierauf wäre es\nauch vom praktischen Ergebnis her ein Unding auszusprechen, daß der\nBeklagten trotz der veränderlichen Nettobezüge jeden Monat ein\ngleich hoher Betrag zusteht. Die Klägerin mag ihren Antrag unter\ndiesem Gesichtspunkt überprüfen und neu fassen. Soweit sie ihr\nBegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850f I lit. a ZPO\nstützen will, müßte sie zudem noch dartun, wie hoch ihr notwendiger\nLebensunterhalt i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist. Dieser Nachweis\ndes Sozialhilfebedarfs ist regelmäßig durch Vorlage einer\nBescheinigung des zuständigen Sozialamts zu erbringen (vgl. BT-Dr\n12/1754 S. 17 u. Thomas/Putzo a.a.O. RN 2); dies ist erforderlich,\nda die Regelsätze nicht einheitlich sind, sondern jeweils örtlich\nfestgesetzt werden und deshalb für das Gericht weder aus dem BSHG\nnoch aus der zu dessen § 22 ergangenen Regelsatz VO ersichtlich\nsind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.\n\n21\n\nBeschwerdewert: 2.000 DM (§ 3 ZPO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/12-w-4-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-18/12-w-4-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310016","retrieved":"2026-07-09 03:39:53.129115+00:00"}}