{"status":"available","doknr":"OLD310023","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0217.24U147.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"24 U 147/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie - beschränkt eingelegte - Berufung des Beklagten ist\nzulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu Recht auch zur Zahlung\neiner Vergütung in Höhe von 34.731,47 DM für zusätzliche\nInnenausbauarbeiten im Golfhotel J. des Beklagten in B. verurteilt,\ndie nicht Gegenstand des von der Klägerin unter dem 01.02.1994\nunterzeichneten Hauptauftrages (Bl. 14 ff. d.A.) gewesen sind.\n\n4\n\nEs mag dahinstehen, ob bezüglich der Zusatzarbeiten ein\nWerklohnanspruch der Klägerin gemäß § 632 Abs. 2 BGB begründet ist,\nweil der Architekt des Beklagten, Herr K., diese Arbeiten in\nAuftrag gegeben hat und hierzu von dem Beklagten mündlich\nermächtigt war, wie die Klägerin behauptet. Denn auch ohne den vom\nBeklagten bestrittenen Auftrag und/oder eine von ihm erteilte\nVollmacht ist er auf der Grundlage des unstreitigen\nParteivorbringens aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne\nAuftrag gemäß §§ 667, 683 BGB zur Bezahlung der Zusatzarbeiten in\nHöhe der hierfür unter dem 03.05.1994 in Rechnung gestellten\nBeträge verpflichtet.\n\n5\n\nEin Bauunternehmer kann nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB die übliche\nVergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen einer berechtigten\nGeschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1993, 3196).\nDie Anwendbarkeit der §§ 667 ff. BGB wird nicht dadurch\nausgeschlossen, daß die Klägerin sich für vertraglich verpflichtet\nhielt, die Zusatzarbeiten auszuführen (vgl. BGH, a.a.O.).\n\n6\n\nUnschädlich ist ferner, daß die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8\nAbs. 2 VOB/B nicht erfüllt sind, wonach eine Vergütung für\nLeistungen ohne Auftrag geschuldet wird, wenn der Bauherr diese\nnachträglich anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des\nVertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Bauherrn\nentspricht und ihm unverzüglich angezeigt wurde. Denn die VOB/B\nsind unstreitig nicht in den Vertrag der Parteien einbezogen\nworden.\n\n7\n\nDie Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe der üblichen\nVergütung verlangen, weil die von ihr erbrachten Zusatzleistungen\ndem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten\nentsprachen.\n\n8\n\nMangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlich der Wille\nanzusehen, der dem wohlverstandenen Interesse des Geschäftsherrn\nentspricht (vgl. BGH NJW 1971, 609, 612). Zwar ist grundsätzlich\nder wirkliche - ausdrücklich oder konkludent geäußerte - Wille\nmaßgebend. Ein tatsächlich geäußerter Wille des Beklagten steht\naber entgegen seiner Auffassung einer berechtigten Geschäftsführung\nohne Auftrag nicht entgegen.\n\n9\n\nInsbesondere läßt sich § 10 des Hauptvertrages nicht dahin\nauslegen, daß ohne Zustimmung des Beklagten durchgeführte\nZusatzleistungen in jedem Falle seinem Interesse und Willen\nwidersprechen. Die Klausel verbietet die Ausführung von Arbeiten,\nwelche die Auftragssumme überschreiten und nicht durch ein\nErgänzungsschreiben genehmigt sind. Mit dieser Klausel hat der\nBeklagte sich die Entscheidung über jede Erweiterung des Auftrages\nvorbehalten wollen, um eine Überschreitung der Auftragssumme ohne\nseine Zustimmung zu verhindern. Dieser Sinn und Zweck des Verbotes,\nzusätzliche Arbeiten ohne seine Zustimmung auszuführen, führte\nnicht zwangsläufig dazu, daß jegliche ohne seine Zustimmung\ndurchgeführte Zusatzleistungen seinem Interesse und Willen\nwidersprachen.\n\n10\n\nIm Gegenteil hat die Klägerin substantiiert dargetan, daß die\nZusatzleistungen für den Beklagten nützlich, teilweise sogar\nnotwendig waren und damit ihre Ausführung dem Interesse des\nBeklagten entspricht. So erfolgten die Zusatzleistungen zum Teil in\nAnpassung an die gegenüber der Vertragsplanung geänderte\nAusführungsplanung (bezüglich der Thekenanlage) und waren zum\nanderen Teil für die Fertigstellung der Räume zu ihrer vorgesehenen\nNutzung notwendig, ohne Teil des Hauptauftrages gewesen zu sein\n(Anbringen von Ausschnitten in der Thekenanlage für\nElektroleitungen, Befestigung des Deckensegels unter\nBerücksichtigung eines später eingebrachten Lüftungsrohres,\nHandlauf im Kaminraum, Armaturverkleidungen im Herren-WC,\nKaminabdeckung der Feuerstelle, Sockelblenden an der\nGlastüranlage). Diese sind ebenso wie die übrigen Zusatzarbeiten\n(Ehrentafel, Schablonen für die Steinmetzarbeiten,\nSichtschutzgitter, die eine bessere Ausnutzung des Objektes\nermöglichen, Pfeilerverspiegelungen) vom Beklagten genutzt worden\nbzw. werden weiterhin genutzt. Es handelt sich bei den\nZusatzarbeiten also keineswegs größtenteils um kosmetische\nVeränderungen, wie der Beklagte behauptet. Soweit er die\nLichtleisten im Musterzimmer anführt, sind die Kosten hierfür nicht\nmehr Gegenstand des Rechtsstreits, da das Landgericht darüber\nbereits abschließend entschieden hat. Die Zusatzarbeiten\nwidersprechen auch nicht etwa deswegen dem Interesse des Beklagten,\nweil die Klägerin es unterlassen hatte, ihn nach Vorlage der\ngeänderten Ausführungszeichnungen auf die Zusatzkosten hinzuweisen.\nDer Beklagte hat bezüglich keiner der in Rechnung gestellten\nZusatzarbeiten substantiiert dargetan, daß und aus welchen Gründen\nsie für ihn nicht nützlich war und ist. Eines solchen Vortrags\nhätte es aber im Hinblick darauf, daß der Beklagte die zusätzlichen\nLeistungen nicht nur nutzt, sondern sie auch weder vor noch nach\nRechnungserteilung zurückgewiesen und nicht deren Beseitigung\nverlangt, sondern nur erstmals mit Schriftsatz vom 16.05.1997 (Bl.\n182 d.A.) - und damit ca. drei Jahre nach Erbringung der Leistungen\n- eine solche anheimgestellt hat, bedurft.\n\n11\n\nDa im Zeitpunkt der Ausführung der Zusatzarbeiten der Beklagte\nseinen wirklichen Willen hierzu nicht geäußert hat, entscheidet der\nmutmaßliche Wille, d.h. der Wille, den der Beklagte bei objektiver\nBeurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert\nhaben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier als mutmaßlich\nder dem Interesse des Beklagten entsprechende Wille anzunehmen.\nHierfür spricht schließlich auch, daß die Zusatzleistungen nach dem\nerstinstanzlichen Vortrag des Beklagten auf Fehlplanungen des\nArchitekten und Fehlern in der Baukoordinierung beruhten. Auch\ndieser Umstand läßt den Schluß zu, daß sie zumindest vorteilhaft,\nwenn nicht gar notwendig waren, um die Fehler auszugleichen und das\nvom Beklagten in Auftrag gegebene Werk ordnungsgemäß\nherzustellen.\n\n12\n\nDie Klägerin kann somit als Aufwendungsersatz die übliche\nVergütung verlangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen\ndes Sachverständigen H. in seinem vom Landgericht eingeholten\nGutachten vom 21.08.1996 sind die von der Klägerin berechneten\nPreise für die Zusatzarbeiten angemessen und entsprechen den\nPreisen des Angebots bzw. des Leistungsverzeichnisses vom\n07.12.1993, so daß sie als übliche Vergütung im Sinne des § 632\nAbs. 2 BGB anzusehen sind.\n\n13\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.\nDie Klägerin hat nach teilweiser Rücknahme ihres Zinsantrages die\nnoch geltend gemachte Zinshöhe durch Vorlage der Zinsbescheinigung\nder Sparkasse N. vom 04.12.1997 (Bl. 274 d.A.) nachgewiesen, deren\nAngaben der Beklagte nicht entgegengetreten ist.\n\n14\n\nDie Berufung war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der\nZinsanspruch wie geschehen zu reduzieren war.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3\nZPO.\n\n16\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nBerufungsstreitwert: 34.731,47 DM + 5.800,00 DM\n(Zinsmehr-forderung auf den vom Landgericht rechtskräftig\nausgeurteilten Betrag), insgesamt 40.531,47 DM\n\n18\n\nBeschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-17/24-u-147-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-17/24-u-147-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310023","retrieved":"2026-07-09 03:39:53.656602+00:00"}}