{"status":"available","doknr":"OLD310021","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0217.22U163.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"22 U 163/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist die geschäftsführende Holding des K. Konzerns.\nDie K. H. W. Aktiengesellschaft (nachfolgend \"HW AG\" genannt) ist\nein 100 %iges Tochterunternehmen der Beklagten und mit dieser durch\neinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden. Nach\nFeststellung des Konzern- und Jahresabschlusses 1995 der Beklagten\nam 3. Mai 1995 wurden seit dem 24. Mai 1995 Verluste der HW AG in\nHöhe von über 779 Mio. DM aus Aufträgen für den Bau\nschlüsselfertiger Zementwerke, insbesondere aus den saudiarabischen\nGroßaufträgen H., R. und Y., bekannt, die auch für die Beklagte zu\neiner existenzbedrohenden Krise führten. Die Verluste waren durch\nBilanzmanipulationen bei der HW AG verdeckt worden. Die\nAbschlußprüferin der Beklagten, die C. ##blob##amp; L. Deutsche Revision\nAktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, widerrief in\nder Folge den für den Jahresabschluß 1995 der Beklagten erteilten\nBestätigungsvermerk. Die Jahresabschlüsse der Beklagten und der HW\nAG für 1995 wurden sodann in laufender Rechnung berichtigt und neu\naufgestellt. Von einer rückwirkenden Änderung der Jahresabschlüsse\n1993 und 1994 wurde abgesehen.\n\n3\n\nNach Bekanntwerden der Verluste der HW AG beauftragte der\nAufsichtsrat der Beklagten die W.-E. Deutsche Industrie-Treuhand\nGmbH, gemäß § 111 Abs. 2 AktG zu prüfen, ob\n\n4\n\n\"(1) den Mitgliedern des Vorstandes der K. AG bereits zum\nZeitpunkt der Aufstellung von deren ursprünglichem Jahres- und\nKonzernabschluß 1995 Informationen vorgelegen haben, aufgrund derer\nsie - ggf. jeweils einzeln - eine andere Bilanzierung im\nJahresabschluß 1995 der K. H. W. AG, K., ... hätten fordern (und\ndamit mittelbar eine andere Bilanzierung im Jahres- und\nKonzernabschluß 1995 der K. AG hätten vornehmen) müssen, und (2)\ndem Vorstand der K. AG, soweit ihm die entsprechenden Informationen\nnicht vorlagen, Mängel in der Organisation oder der Durchführung\nder Konzernkontrolle zuzurechnen sind.\"\n\n5\n\nZur Zeit der Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses 1995\ngehörten dem Vorstand der Beklagten die Herren S.\n(Vorstandsvorsitzender seit dem 15.6.1995), E. und H.\n(stellvertretendes Vorstandsmitglied seit dem 5.5.1995 und in\nPersonalunion Vorsitzender des Vorstands der HW AG) an.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2.8.1996 hat die W.-E. Deutsche-Industrie\nTreuhand GmbH dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten,\nHerrn Dr. E., die Ergebnisse der Sonderuntersuchung mitgeteilt. Der\nBericht schließt mit der zusammenfassenden Erklärung:\n\n7\n\n\"Wir gelangen daher insgesamt zu dem Ergebnis, daß den Herren S.\nund E. nicht Mängel in der Organisation oder der Durchführung der\nKonzernkontrolle zuzuordnen sind, die dazu geführt haben, daß ihnen\ndie erheblichen Verluste der HW AG zum Zeitpunkt der Aufstellung\ndes urspünglichen Jahres- und Konzernabschlusses 1995 der K. nicht\nbekannt waren.\"\n\n8\n\nDie Klägerin ist Aktionärin der Beklagten. In der\nHauptversammlung der Beklagten vom 10.9.1996, die von dem\nAufsichtsratsvorsitzenden Dr. E. geleitet wurde, lagen der vom\nAufsichtsrat der Beklagten festgestellte berichtigte Jahresabschluß\n1995 der Beklagten, der berichtigte Lagebericht 1995 der Beklagten\nund der Bericht des Aufsichtsrats der Beklagten über das\nGeschäftsjahr 1995 vor. Ebenso wurden der berichtigte\nKonzernabschluß zum 31.12.1995 und der berichtigte\nKonzernlagebericht vorgelegt.\n\n9\n\nZu Beginn der nahezu 12stündigen Hauptversammlung, in der die\nFrage nach den Ursachen und der Verantwortung für die bei der HW AG\neingetretenen Verluste und deren Verschleierung im Vordergrund der\nErörterungen stand, führte der Aufsichtsratsvorsitzende vor\nEintritt in die Tagesordnung u.a. aus, die vom Aufsichtsrat\nveranlaßte Sonderuntersuchung nach § 111 AktG komme zu dem Schluß,\ndaß \"die Verlustverschleierung nur hätte aufgedeckt werden können,\nwenn die Geschäftsräume bei der W. durchsucht und die Akten auf den\narabischen Baustellen eingesehen worden wären\". Er fügte hinzu, daß\neine solche Vorgehensweise angebracht gewesen wäre, wenn der\nAufsichtsrat kein Vertrauen in Herrn H. und den H.-W.-Vorstand\ngehabt hätte. Hierfür habe jedoch angesichts der mehr als\nzwanzigjährigen erfolgreichen Tätigkeit von Herrn H. und des hohen\nAnsehens des H.-W.-Vorstands kein Anlaß bestanden (S. 3 des\nWortprotokolls).\n\n10\n\nAn anderer Stelle seiner Ausführungen erklärte der\nAufsichtratsvorsitzende, der jetzige Vorstand genieße das Vertrauen\ndes Aufsichtsrates, der sich hierin auch durch das Ergebnis der\nSonderuntersuchung bestätigt fühle. Die Prüfer seien zu dem\nErgebnis gekommen, daß weder Herrn S. noch Herrn E. ein Vorwurf\ngemacht werden könne und daß ihnen auch keine Mängel in der\nOrganisation oder in der Konzernkontrolle zuzurechnen seien. Der\nAufsichtsrat habe diese Ergebnisse in der Aufsichtsratssitzung am\n2.8.1995 eingehend diskutiert und mit den Prüfern besprochen. Er\nschließe sich diesem Urteil uneingeschränkt an. Die wichtigsten\nErgebnisse des Berichts könnten die Anwesenden am Bildschirm\nverfolgen. Den\n\n11\n\nAktionärinnen und Aktionären wolle man den gesamten Bericht\nzugänglich machen, sobald die Verhandlungen über die Großaufträge\nin Saudi-Arabien abgeschlossen und die Ermittlungen gegen die\nSchuldigen weiter gediehen seien (S. 5 des Wortprotokolls).\n\n12\n\nAuf die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden\nfolgte der Bericht des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Der\nVorstandsvorsitzende erklärte u.a., bis zum 24.Mai 1996 seien die\nVerluste der HW AG weder im Zusammenhang mit der Feststellung des\nJahresabschlusses 1995 noch zu anderen Gelegenheiten, z.B. bei der\nBerichterstattung des für den Industrieanlagenbereich zuständigen\nK.-Vorstandsmitglieds in den K.-AGVorstandssitzungen und im\nK.-Aufsichtsrat, noch in den Vorstandssitzungen der H. W. noch\ndurch die von Herrn E. und ihm selbst zusätzlich durchgeführten\nKontrollen erkennbar gewesen. Er legte dar, in welcher Weise der\nVorstand bei der Kontrolle der HW AG vorgegangen sei und daß\nVorstand und Aufsichtsrat der K. AG die Manipulationen aufgrund\neiner in sich geschlossenen Täterkette nicht hätten erkennen\nkönnen. Die Informationen über die Verluste seien bewußt\nunterdrückt worden, indem die Berichterstattung über die\nErgebnislage der HW AG insgesamt und im speziellen die Situation\nder drei saudi-arabischen Großaufträge systematisch unterdrückt\nworden seien. Gegen organisierte Manipulationen durch Kollegen und\nMitarbeiter, mit denen man täglich umgehe und denen man vertraue,\nsei auch das beste Controlling nicht geschützt. Diese Auffassung\nwerde auch von dem unabhägigen Gutachter W.-E. ausdrücklich\nbestätigt (S. 14 des Wortprotokolls).\n\n13\n\nIm unmittelbaren Anschluß an den Bericht des\nVorstandsvorsitzenden stellte der Geschäftsführer der Klägerin,\nHerr F., den Antrag zur Geschäftsordnung, die\n\n14\n\nBeschlußfassung über die Entlastung von Vorstand und\nAufsichtsrat auf die nächste ordentliche Hauptversammlung der\nGesellschaft zu vertagen. Zur Begründung des Antrags führte er u.a.\naus, darin, daß man den Aktionären das Gutachten über die\nSonderuntersuchung nicht vor Abschluß der staatsanwaltlichen\nErmittlungen aushändigen wolle, sehe er das beste Argument für die\nVertagung der Beschlußfassung solange man nicht wisse, \"... was\nIhre eigenen Gutachter nun auf unsere Kosten ausgegutachtet haben\"\n(S. 27 des Wortprotokolls).\n\n15\n\nIm weiteren Verlauf forderten auch andere\nHauptversammlungsteilnehmer die Bekanntgabe des gesamten Inhalts\ndes Sondergutachtens. So bat der Aktionärsvertreter Dr. P. darum,\ndas Gutachten an Ort und Stelle im vollen Wortlaut einzusehen zu\nkönnen, u.a. weil er glaube, \"... daß die Aussagen darin sich\nvielleicht anders lesen lassen könnten, als sie im Endergebnis\ninterpretiert werden...\" (S. 38 des Wortprotokolls). Auf die Frage\nvon Herrn Dr. P., warum das Gutachten noch nicht veröffentlicht\nwerde, antwortete der Aufsichtsratsvorsitzende, das ergebe sich\n\"...einfach daraus, daß Herr S. bei seinen Verhandlungen mit den\nsaudi-arabischen Auftraggebern noch nicht zu Ende gekommen ist und\ndaß in dem Gutachten dieser Komplex eine wichtige Rolle spielt.\"\nMan wolle nicht, \"...daß dies an die Öffentlichkeit kommt, bevor\nhier unterschrieben worden ist\" (S. 90 des Wortprotokolls). Im\nweiteren Verlauf teilte der Aufsichtsratsvorsitzende auf Bitten des\nGeschäftsführers der Klägerin dann den für die Sonderuntersuchung\nerteilten Prüfungsauftrag im Wortlaut mit. Auf den anschließenden\nZuruf von Herrn F. \"Und das Ergebnis ?\" erklärte er: \"Das Ergebnis\nhaben wir Ihnen zu Anfang der Sitzung an die Wand geworfen. Es ist\nein längerer Bericht, der am Schluß zu dem Ergebnis kommt, daß\nbeiden Herren in keinem der beiden Punkte ein Vorwurf zu machen\nist. Wir werden Ihnen aber dieses Gutachten zugänglich machen,\nsobald die Verhandlungen mit den saudischen Auftraggebern\nabgeschlossen sind\" (S. 138/139 des Wortprotokolls).\n\n16\n\nDer Aktionär K. bat um eine Erklärung dafür, warum das Gutachten\nvorenthalten werde, er frage, was man zu verbergen oder zu\nbefürchten habe (S. 162 des Wortprotokolls). Auch der Aktionär Ke.\nbat, ihm das Gutachten zur Einsicht auszuhändigen (S. 168 des\n\n17\n\nWortprotokolls).\n\n18\n\nIm weiteren Verlauf der Hauptversammlung hat der\nVorstandsvorsitzende der Beklagten dann noch im Zusammenhang mit\nder Frage des Aktionärs Prof. Dr. W. ob Vorgänge, die im\n\"Manager-Magazin\" zitiert worden seien, \"Gegenstand des\nPersilscheingutachtens von W.-E.\" gewesen seien und ob keine\nPrüfung erfolgt sei, folgende Passage aus dem Gutachten\nvorgelesen:\n\n19\n\n\"Einen externen Hinweis auf mögliche Verluste erhielt Herr E. im\nDezember 1994, als ihm von dritter Seite die Behauptung des\nVorstandsvorsitzenden eines deutschen Konkurrenten zugetragen\nwurde, Verluste\n\n20\n\naus den saudi-arabischen Zementanlagen seien wegen unakzeptabler\nKonditionen bereits bei Vertragsschluß absehbar gewesen und dürften\nsich infolge der zu erwartenden Terminüberschreitungen im Fall H.\nnoch erhöhen. Herr H., den Herr E. um eine Stellungnahme gebeten\nhatte, widersprach den Behauptungen in Übereinstimmung mit seiner\nbisherigen Darstellung und erklärte entsprechende, auch in der\nPresse zitierte Branchengerüchte mit der Vermutung, Konkurrenten\nseien offenbar verärgert, die Aufträge nicht selbst erlangt zu\nhaben.\" (Bl. 201 des Wortprotokolls)\n\n21\n\nDer Aktionär Prof. Dr. W. hat dann im weiteren Verlauf noch\nnachgefragt, ob die von ihm geschilderten Vorgänge \"im\nPersilgutscheingutachten geprüft\" worden seien, und ob die\nvorgelesene Passage \"...alles war, was sich auf diesen Komplex\nbezog\" (s. 208 des Wortprotokolls).\n\n22\n\nIn der Abstimmung zu Punkt 3 a) der Tagesordnung hat die\nHauptversammlung Herrn P.H. mit einer Mehrheit von 89 % die\nEntlastung verweigert. Allen übrigen im Geschäftsjahr tätigen\nVorstandsmitgliedern wurde in der Abstimmung zu Punkt 3 b) der\nTagesordnung mit 80.9 % die Entlastung erteilt. Zu Punkt 4) der\nTagesordnung wurde dem Aufsichtsrat der Beklagten für das\nGeschäftsjahr 1995 mit 81,2 % der Stimmen Entlastung erteilt. Der\nVorsitzende gab das Ergebnis der Beschlüsse zu 3 b) und 4) jeweils\nmit dem Bemerken bekannt, daß damit zugleich die Gegenanträge -\ndazu gehörte auch der Vertagungsantrag des Geschäftsführers der\nKlägerin - erledigt seien. Der Geschäftsführer der Klägerin\nerklärte namens und in Vollmacht der Klägerin Widerspruch gegen die\nBeschlüsse zu 3 a), 3 b), und 4) zu Protokoll.\n\n23\n\nMit der Klage hat die Klägerin die vorbezeichneten\nHauptversammlungsbeschlüsse angefochten und darüber hinaus die\nFeststellung der Nichtigkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse 1994\nund 1995 der Beklagten beantragt. Sie hat vorgetragen, die\nJahresabschlüsse der Beklagten einschließlich der Konzernabschlüsse\nfür 1994 und 1995 seien nichtig. Die Nichtigkeit des\nJahresabschlusses zum 31.12.1995 ergebe sich aus Gründen der\nBilanzkontinuität aufgrund des nichtigen Jahresabschlusses zum\n31.12.1994. Die HW AG habe die ab 1994 errichteten Zementfabriken\nin Arabien nicht kostendeckend hereingenommen. Die Jahresabschlüsse\nder Beklagten 1993 und 1994 hätten daher ein unzutreffendes Bild\nüber die Vermögens- und Ertragslage gegeben. Der Beteiligungsansatz\nsei ebenso unzutreffend bewertet wie die Forderungen an verbundene\nUnternehmen. Es liege damit ein Fall des § 256 Abs. 5 AktG vor. Bei\nzutreffender Bilanzierung 1994 hätte nicht ein Jahresfehlbetrag von\n308 Mio. DM, sondern ein solcher von weit mehr als 1 Mrd. DM\nausgewiesen werden müssen. Es liege daher auch ein Verstoß gegen §\n256 Abs. 1 Nr. 1 AktG vor. Der Jahresabschluß 1995 gehe von\nfalschen Ausgangszahlen des Vorjahres aus und führe im\nAnlagespiegel, den Verlustvorträgen und den Aufwendungen und\nErträgen zu falschen Zahlen. Er sei daher nach § 256 Abs. 1 Nr. 1\ni.V.m. Abs. 5 AktG nichtig. Da sich der Geschäftsbericht der\nBeklagten zu der Nichtigkeit der Vorjahresabschlüsse nicht\nverhalte, vermittle er kein den tatsächlichen Verhältnissen\nentsprechendes Bild i.S.v. §§ 289 Abs. 1, 315 Abs. 1 HGB. Der\nVorstand der Beklagten habe sich geweigert, die Jahresabschlüsse\n1993 und 1994 den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, wohl weil\nein geänderter Jahresabschluß zwingend zu einer Rückzahlung zu\nUnrecht erhaltener abschlußbezogener Tantiemen führen würde. Da\naber der Jahresabschluß 1995 der Beklagten nichtig sei, fehle es\nauch an der Grundlage für die Beschlußfassung über die Entlastung\nvon Vorstand und Aufsichtsrat.\n\n24\n\nDie Klägerin hat die Beschlüsse über die Entlastung des\nVorstands und des Aufsichtsrats überdies gemäß § 243 Abs. 4 AktG\nwegen Auskunftsverweigerung angefochten. Sie hat die Auffassung\nvertreten, indem der Vorstand der Beklagten sich geweigert habe,\ndas Sondergutachten der W.-E. Deutsche Industrie Treuhand GmbH in\nder Hauptversammlung vom 10.9.1996 den Aktionären in vollem Umfang\nzur Kenntnis zu geben, habe er das Auskunftsrecht der Aktionäre\nverletzt. Außerdem seien Fragen der Klägerin zu den Baustellen Y.\nund R. und zu dem Zeitpunkt, in dem der Aufsichtsrat der Beklagten\nvon dem Prüfungsbericht vom 17.4.1996 Kenntnis erhalten habe, nicht\nbeantwortet worden. Im übrigen könnten die Entlastungsbeschlüsse\nauch deshalb keinen Bestand haben, weil die D. Bank AG wegen der\nVerletzung der Mitteilungspflichten gemäß § 21 ff WpHG bzw. § 20\nAktG nicht hätte mitstimmen dürfen.\n\n25\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n26\n\n1. Es wird festgestellt, daß die Jahresabschlüsse sowie die\nKonzernabschlüsse der Beklagten zum 31.12.1994 und zum 31.12.1995\nnichtig sind; hilfsweise, es wird festgestellt, daß die\nJahresabschlüsse der Beklagten zum 31.12.1995 nichtig sind, und es\nwird weiterhin festgestellt, daß die Konzernabschlüsse der\nBeklagten zum 31.12.1994 und zum 31.12.1995 insoweit falsch sind,\nals sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild\nder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns\nvermitteln;\n\n27\n\n2. Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom\n10.9.1996 unter den Tagesordnungspunkten 3 a und 3 b gefaßten\nBeschlüsse auf Entlastung des Vorstands bzw. Nichtentlastung des\nHerrn P.H. werden für nichtig erklärt; hilfsweise, es wird\nfestgestellt, daß die in der ordentlichen Hauptversammlung der\nBeklagten vom 10.9.1996 unter den Tagesordnungspunkten 3 a und 3 b\ngefaßten Beschlüsse auf Entlastung des Vorstands bzw.\nNichtentlastung des Herrn P.H. nichtig sind, äußerst hilfsweise, es\nwird festgestellt, die in der ordentlichen Hauptversammlung der\nBeklagten vom 10. 9.1996 unter den Tagesordnungspunkten 3 a und 3 b\ngefaßten Beschlüsse auf Entlastung des Vorstands bzw.\nNichtentlastung des Herrn P.H. sind unwirksam;\n\n28\n\n3. der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom\n10.9.1996 unter Tagesordnungspunkt 4 gefaßte Beschluß über die\nEntlastung des\n\n29\n\nAufsichtsrats wird für nichtig erklärt; hilfsweise, es wird\nfestgestellt, daß der in der ordentlichen Hauptversammlung der\nBeklagten vom 10. September 1996 unter Tagesordnungspunkt 4 gefaßte\nBeschluß über die Entlastung des Aufsichtsrats nichtig ist; äußerst\nhilfsweise, es wird festgestellt, daß der in der ordentlichen\nHauptversammlung der Beklagten vom 10. September 1996 unter\nTageordnungspunkt 4 gefaßte Beschluß über die Entlastung des\nAufsichtsrats unwirksam ist.\n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie hat vorgetragen, bezüglich der Konzernabschlüsse sei der\nKlageantrag zu 1) unzulässig, weil der Konzernabschluß nicht i.S.\nvon § 256 Abs. 1 AktG festgestellt werde. Der Jahresabschluß 1994\nsei nicht nichtig. Wenn nach jetzigem Kenntnisstand nicht\nauszuschließen sei, daß wegen der Verluste und Risiken der HW AG\neinzelne Aktiva in ihrem Jahresabschluß 1994 erheblich überbewertet\nworden seien und Verbindlichkeiten aus der Verlustübernahme nicht\nim erforderlichen Umfang eingestellt worden seien, ergebe sich\ndaraus gem. § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG Nichtigkeit nur, wenn\nwenigstens eines ihrer Vorstandsmitglieder die Verluste und Risiken\nzum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses gekannt hätte\noder als ordentlicher Kaufmann hätte kennen müssen. Das sei, wie\nauch in dem Sondergutachten festgestellt worden sei, nicht der Fall\ngewesen. Im übrigen führe eine etwaige Nichtigkeit des\nJahresabschlusses 1994 nicht zur Nichtigkeit des Folgeabschlusses\n1995. Für die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses\n1994 bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Neuaufstellung\nerübrige sich, da die erforderlichen inhaltlichen Berichtigungen\ndurch Korrekturbuchungen bei der Aufstellung des Folgeabschlusses\nin laufender Rechnung vorgenommen worden seien. Aufgrund der\numfassenden Korrekturen vermittele der Jahresabschluß 1995 ein den\ntatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage der Gesellschaft gem. § 264 Abs. 2 HGB.\nEine Neuaufstellung des Jahresabschlusses 1994 sei auch deshalb\nnicht erforderlich, weil die Beklagte schon seit 1986 keine\nDividende mehr ausgeschüttet habe. Für 1994 seien im Inland keine\nErtragssteuern gezahlt worden. Die dem Vorstand Mitte 1995 für 1994\ngezahlten Tantiemen seien nicht abschlußabhängig gezahlt\nworden.\n\n32\n\nDie Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, daß das\nAuskunftsrecht der Aktionäre im Zusammenhang mit der Entlastung von\nVorstand und Aufsichtsrat nicht verletzt worden sei. Die Ergebnisse\ndes Sondergutachtens seien in der Hauptversammlung erläutert worden\nund hätten auch über Bildschirm verfolgt werden können. Über die\nLage der Gesellschaft und des Konzerns sei Auskunft erteilt worden.\nDie gestellten Fragen seien beantwortet worden. Da\nPflichtverletzungen des Vorstands, mit Ausnahme des Herrn H., und\ndes Aufsichtsrats nicht festzustellen gewesen seien, habe keine\nBerechtigung der Hauptversammlung bestanden, die Entlastung zu\nverweigern. Die Stimmabgabe der D. Bank AG bei den\nEntlastungsbeschlüssen sei wirksam, da die Aktionärin mit Schreiben\nvom 21.6.1995 an die Beklagte und das Bundesaufsichtsamt für das\nWertpapierwesen die Mitteilungen gem. den §§ 41 Abs. 2 i.V.m. 21\nAbs. 1, 22 und 24 WpHG sowie § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG gemacht\nhabe.\n\n33\n\nDurch Urteil vom 11.6.1997 - 91 O 198/96 -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht\nausgeführt, hinsichtlich der Konzernabschlüsse sei der\nFeststellungsantrag unzulässig, da diese keine rechtsgeschäftliche\nBasis hätten und daher nicht feststellungsfähig seien. Im übrigen\nfehle es bezüglich des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses\nzum 31.12.1994 am Feststellungsinteresse. Zwar seien diese\nAbschlüssse inhaltlich unrichtig, weil sie die existenzbedrohenden\nVerluste bei der Tochtergesellschaft der Beklagten nicht\noffenlegten. Ob sie dieserhalb nichtig seien, könne aber\ndahinstehen, denn auch bei","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-17/22-u-163-97","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-17/22-u-163-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310021","retrieved":"2026-07-09 03:39:53.571136+00:00"}}