{"status":"available","doknr":"OLD310044","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0213.25WF8.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-13","aktenzeichen":"25 WF 8/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise statthaft\nund begründet, weil die Vorinstanz bezüglich der Anordnung einer\nSicherheitsleistung von ihrem Ermessensspielraum - soweit\nersichtlich - keinen Gebrauch gemacht bzw. diesen verkannt hat.\n\n3\n\nDie Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich bei\nden für Abänderungsklagen analog § 769 ZPO zu treffenden\nvorläufigen Anordnungen zur Hemmung der Zwangsvollstreckung (vgl.\nZöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., Rn. 1 zu § 769) nach herrschender\nMeinung allein darauf, ob die Grenzen des Ermessensspielraums\nverkannt worden sind oder eine sonstige greifbar gesetzeswidrige\nEntscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., Rn. 13 zu § 769). Das\nerstinstanzliche Gericht hat seine Entscheidung nach der Aktenlage\nan dem Tage getroffen, als ihm auch der Schriftsatz der Beklagten\nvom 22. Dezember 1997 zur Kenntnis gelangt ist, so daß von einer\nVerletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszugehen ist. Zumindest\nist das rechtliche Gehör noch erfolgt, bevor der Beschluß in den\nGeschäftsgang gelangt ist. Zudem ist das rechtliche Gehör\ninzwischen jedenfalls nachgeholt worden. Das Erstgericht hat die\nvorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf gestützt, daß\ndas Begehren der Abänderungsklage hinreichend glaubhaft gemacht\nsei. Dem liegt - soweit ersichtlich - eine Verkennung des\nErmessensspielraums oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht\nzugrunde, zumal Beweisantizipationen zulässig sind (a.a.O., Rn. 6\nzu § 769). Aus der vorläufigen Wertung des Erstgerichts über die\nderzeitige Erfolgsaussicht des Klagebegehrens folgt allerdings\nnicht zugleich auch, daß die vorläufige Einstellung der\nZwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat. Zwar\nsetzt die vorläufige Einstellung nach § 769 ZPO nicht wie bei § 707\nAbs. 1 Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung voraus, daß der Schuldner\nzur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die\nVollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde\n(a.a.O., Rn. 7 zu § 769). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung\nohne Sicherheit soll jedoch nur ganz ausnahmsweise bei besonderem\nSchutzbedürfnis des Schuldners erfolgen; Gründe sind in der Regel\nnötig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl, Rn. 10 zu § 769).\nVorliegend ist aus den formularmäßigen Gründen des Beschlusses des\nErstgerichts nicht zu erkennen, daß ein besonderes Schutzbedürfnis\ndes Schuldners besteht. Ein solches ist auch nicht aus den\ngewechselten Schriftsätzen erkennbar. Es ist daher davon\nauszugehen, daß das Erstgericht insoweit von seinem\nErmessensspielraum keinen Gebrauch gemacht hat.\n\n4\n\nDer angefochtene Beschluß war daher entsprechend abzuändern.\n\n5\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.444,00 DM (1/5 von\n12.220,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-13/25-wf-8-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-13/25-wf-8-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310044","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.614901+00:00"}}