{"status":"available","doknr":"OLD310042","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0213.16WX3.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-13","aktenzeichen":"16 Wx 3/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragsteller und die Antragsgegner sowie die weiteren\nBeteiligten zu 3) bis 6) sind die Eigentümer der aus 6\nEinfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage. Einen Verwalter für das\nGemeinschaftseigentum haben die Beteiligten nicht bestellt. Mit den\neinzelnen Wohnungseigentumsrechten ist ein Sondernutzungsrecht an\nder jeweils hinter dem Haus gelegenen Gartenfläche verbunden. Die\nGartenflächen der Antragsteller und der Antragsgegner grenzen\naneinander. Auf der ca. 12 m langen Grenzlinie steht ein Zaun. Im\nJuni 96 errichteten die Antragsgegner unmittelbar neben dem Zaun\nauf ihrer Sondernutzungsfläche im Anschluß an die - bereits im\nJahre 1979 erstellte - ca. 2,50 m lange und 1,96 m hohe\nTerrassentrennwand (Mauer) eine ca. 3,7 m lange und ca. 1,80 bzw.\n1,92 m hohe aus Holz geflochtene Sichtblende (vgl. Foto in Hülle\nBl. 95 und Skizze Bl. 37 GA). Die Antragsteller beantragten\ndaraufhin, die Antragsgegner zu verpflichten, die Sichtblende zu\nentfernen, weil eine ortsübliche Einfriedigung nur eine Höhe von\n1,20 m habe, zudem nehme diese hohe und lange Blende dem Grundstück\ndie Sonne. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.05.1997 die\nBeteiligten zu 2) antragsgemäß zur Beseitigung der Sichtblende für\nverpflichtet erklärt und zur Begründung ausgeführt: Die Beteiligten\nzu 2) behaupteten selbst nicht, daß die Sichtblende - wie nach § 35\nNachbG NW erforderlich - ortsüblich sei, auch sei diesen nicht der\nNachweis gelungen, daß die Beteiligten zu 1) der Errichtung\nzugestimmt hätten. Auf die fristgemäß eingelegte sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht den Beschluß\nabgeändert und den Antrag der Beteiligten zu 1) abgewiesen mit der\nBegründung, die Sichtblende sei als Einfriedigung ortsüblich, was\nsich aus den nunmehr vorgelegten Fotos ergebe, so daß mangels\nAnwendbarkeit des durch die Gemeinschaftsordnung abbedungenen § 22\nWEG die Antragsgegner nicht zur Beseitigung verpflichtet seien.\nGegen den ihnen am 26.11.1997 zugestellten Beschluß des\nLandgerichts vom 10.11.1997 haben die Beteiligten zu 1) unter dem\n10.12.1997 weitere sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,\nunter entsprechender Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung\nden amtsgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.\n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1,\n45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache\nErfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n4\n\nDie Antragsgegner sind entgegen der Ansicht des Landgerichts\naufgrund des entsprechenden Verlangens der Antragsteller zur\nBeseitigung der Sichtschutzwand verpflichtet. Der\nBeseitigungsanspruch der Antragsteller findet seine gesetzliche\nGrundlage in den §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG in\nVerbindung mit § 922 BGB.\n\n5\n\nAus Rechtsgründen zu beanstanden ist, daß das Landgericht seiner\nEntscheidung nicht die §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG zugrundegelegt\nhat.\n\n6\n\nDie Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ist nicht durch eine\nin der Gemeinschaftsordnung davon abweichende Regelung (§ 10 Abs. 1\nS. 2 WEG) für die vorliegende Fallgestaltung ausgeschlossen. Das\nergibt die am Wortlaut und Sinngehalt orientierte Auslegung der\nBestimmungen der Gemeinschaftsordnung, zu der der Senat selbständig\nauch als Rechtsbeschwerdegericht befugt ist (vgl. OLG Düsseldorf WE\n97, 344 m.w.N.; OLG Oldenburg NZM 98, 39). Insbesondere ist für die\ndem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftsflächen\naufgrund der Regelung über die Geltung der nachbarrechtlichen\nBestimmungen nicht etwa § 22 Abs. 1 WEG abbedungen. Nach der\nletztgenannten Vorschrift ist zu allen Maßnahmen eines\nWohnungseigentümers, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung\noder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,\ndie Zustimmung eines Wohnungseigentümers nur insoweit nicht\nerforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über\ndas in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. In den\nbeiden Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ist aber davon, daß -\nwie etwa im Fall des BayObLG WuM 93, 565 - die in § 22 Abs. 1 S. 2\nWEG vorgesehene Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu\naußerordentlichen Baumaßnahmen eines Wohnungseigentümers auf der\nihm zugewiesenen Sondernutzungsfläche nicht erforderlich ist,\nersichtlich weder ausdrücklich noch konkludent die Rede. In § 1\nAbs. 1 der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums\neingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 11.04.1978 heißt es (Bl. 10\nGA):\n\n7\n\n\"(1) Den jeweiligen Eigentümern eines\nHauses nebst Garage wird die zu dem Haus nebst Garage jeweils\ngehörende Vorfläche und Gartenfläche zum Zwecke der Nutzung als Weg\nund als Garten zur ausschließlichen dauernden und ungehinderten\nNutzung zugeteilt.\n\n8\n\n(2) Die Grenzen dieser Flächen sind in\ndem anliegenden Lageplan rot eingezeichnet, so, als eien\nselbständige Grundstücke gebildet. Im übrigen gelten die\nnachbarrechtlichen Bestimmungen.\"\n\n9\n\nFerner ist anschließend in § 2 Abs. 2 zu den Instandhaltungs-\nund Instandsetzungspflichten festgelegt (Bl. 10 GA):\n\n10\n\n................\n\n11\n\n(2) Die Unterhaltungskosten und Pflege\nder zum Haus gehörenden Grundstücksflächen ist ebenfalls Sache des\nbetreffenden Eigentümers.\n\n12\n\nIn allen Zweifelsfällen gelten die\nnachbarrechtlichen Bestimmungen, so, als seien selbständige\nGrundstücke gebildet.\"\n\n13\n\nAuch wenn danach die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden\nGemeinschaftsflächen - wie im vorgenannten Fall des BayObLG - wie\nselbständige Grundstücke behandelt werden sollen, folgt deshalb\ndaraus noch nicht, daß für darauf getätigte bauliche Veränderungen\nkonkludent die Vorschriften des WEG abbedungen sind und bei\nVerstößen des Nachbars gegen nachbarrechtliche Bestimmungen\nausschließlich Nachbarabwehrrecht gelten soll, d. h. die\nAntragsgegner, wie diese meinen, auf ihrer Sondernutzungsfläche\nuneingeschränkt schalten und walten dürfen, solange Maßnahmen bwz.\nZustände nicht gegen das Nachbarrecht verstoßen. Mit den beiden\nBestimmungen ist nur festgelegt, daß die Wohnungseigentümer die\nihnen zugewiesenen Gemeinschaftsflächen nach Nachbarrecht gestalten\nund bewirtschaften dürfen, d. h. im Einklang mit den\nnachbarrechtlichen Bestimmungen die ihnen zugeordnete\nGrundstücksfläche insbesondere einfriedigen und auf dieser\nAnpflanzungen vornehmen können. Zugleich wird damit allerdings das\nMaß dessen bestimmt, was ein benachbarter Wohnungseigentümer\ninsoweit an Beeinträchtigung durch eine bauliche Maßnahme hinnehmen\nmuß, ohne sich mit Erfolg auf eine über das Maß des § 14 WEG\nhinausgehende Beeinträchtigung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG berufen\nzu können. Entspricht mithin eine Baumaßnahme auf der\nGrundstücksfläche dem Nachbarrecht, muß der benachbarte\nWohnungseigentümer sie hinnehmen, und kann nicht etwa mit dem\nEinwand mangelnder Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 WEG deren\nBeseitigung verlangen. In allen anderen Fällen kann der\nbeeinträchtigte Wohnungseigentümer bei Vorliegen der\nVoraussetzungen der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG die\nBeseitigung der Baumaßnahme zu verlangen.\n\n14\n\nDie Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand\nhaben, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\ndarstellt (§§ 27 Abs. 1 S. 2, 563 ZPO). Eine Zurückverweisung\nerübrigt sich aber, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich\nsind und der Senat selbst entscheiden kann, ob die Voraussetzungen\ndes Beseitigungsanspruchs gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1\nWEG gegeben sind.\n\n15\n\nDie Errichtung der Sichtblende stellt eine bauliche Veränderung\ndes gemeinschaftlichen Eigentums i. S. des § 22 Abs. 1 WEG dar, die\nüber eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (vgl. etwa KG NJW-RR 97,\n713 = WuM 97, 241 = ZMR 97, 315; OLG Düsseldorf NJWE-Mietr 97,\n111). Darüber hinaus werden durch die Sichtblende die Rechte der\nAntragsteller über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus\nbeeinträchtigt, so daß deren Zustimmung zu der baulichen\nVeränderung erforderlich gewesen wäre (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG).\n\n16\n\nEs unterliegt zunächst keinen Bedenken, daß die ca. 3,70 m lange\nund über ca. 1,80 m hohe Sichtblende einem Teil des den\nAntragstellern zugeordneten Grundstücks - wie diese geltend machen\nund auch aus dem Foto in Hülle Bl. 95 GA ersichtlich wird - nicht\nnur ganz unerheblich Licht und Sonne nimmt, so daß von daher eine\nnach WEG grundsätzlich nicht duldungspflichtige Beeinträchtigung\nder Antragsteller i. S. des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG zweifelsohne zu\nbejahen ist. Daß sie gleichwohl die Beeinträchtigung hinnehmen\nmüßten, weil das Nachbarrecht die Sichtblende rechtfertigt, läßt\nsich indes nicht feststellen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat nach Auswertung der vorgelegten Lichtbilder\ndie Ortsüblichkeit der Sichtblende als Einfriedigung mit der\nBegründung bejaht, in sämtlichen angrenzenden Straßen würden\nderartige Holzzäune sowohl als Terrassentrennwände als auch als\nGrundstücksbegrenzungen verwendet. Mit dieser Begründung läßt sich\nindes die Maßnahme aus dem Nachbarrecht nicht rechtfertigen,\nunabhängig davon, ob und inwieweit die Beurteilung zutrifft.\n\n18\n\nDie nebem dem auf der Grenzlinie der Grundstücksflächen\nbefindlichen Zaun angebrachte Sichtblende ist vielmehr weder durch\ndie nachbarrechtlichen Bestimmungen des NachbGNW noch des BGB\ngedeckt. Die Regelungen in den §§ 35, 36 NachbGNW über die -\nortsübliche - Beschaffenheit und den Standort einer Einfriedigung\ngelten nur für diejenige Einfriedigung, die der Nachbar gemäß § 32\nNachbG NW auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze beanspruchen kann.\nFür Einfriedigungen, die der Grundstücksnachbar aus eigenem\nEntschluß und ohne gesetzliche Verpflichtung (§ 32 NachbGNW) - wie\nhier - auf seinem Grundstück errichtet, enthält dieses Gesetz keine\nEinschränkungen (vgl. BGH NJW 79, 409). Nur um eine solche\nEinfriedigung geht es aber bei der Sichtblende, weil diese\nunstreitig von den Antragsgegnern nicht auf der Grenzlinie der\nbeiden Grundstücksflächen, sondern neben dem auf der Grenzlinie\nbereits vorhandenen Zaun, der nach dem Willen der\nWohnungseigentümer zur Abtrennung der Sondernutzungsflächen\nerstellt worden war, angebracht wurde. Da der bereits vorhandene\nZaun als gemeinschaftlich benutzte Grenzeinrichtung i. S. des § 921\nBGB anzusehen ist, durften die Antragsgegner den Zaun, auf dessen\nErhaltung der Nachbar bestehen kann, nach § 922 S. 3 BGB ohne die\nZustimmung der Antragsteller nicht wesentlich ändern. Dabei ist\nanerkannt, daß eine Grenzeinrichtung auch in ihrem Erscheinungsbild\nvor Beeinträchtigungen durch den Nachbarn geschützt ist (vgl. BGH\nNJW 85, 1458 und 79, 1409; BayObLG a.a.O.). Im Entscheidungsfall\nist der von den Antragsgegnern direkt neben dem Zaun auf ihrer\nSondernutzungsfläche errichtete geschlossene Holzflechtzaun\ngeeignet, eine solche Veränderung der Grenzeinrichtung \"Zaun\"\ndarzustellen, die die Antragsteller nicht hinnehmen müssen. Wenn -\nwie aus dem Foto in Hülle Bl. 95 GA ersichtlich - direkt neben dem\nortsüblichen Zaun ein solcher ca. 3,70 m langer und über ca. 1,80 m\nhoher Holzflechtzaun nunmehr als Sichtblende gesetzt wird, wirkt\ndieser auf die vorhandene Einfriedigung so ein, daß diese in der\nbetroffenen Länge in ihrem ortsüblich gestalteten Erscheinungsbild\nwesentlich verändert wird und damit ihrem Wesen nach nicht mehr dem\nentspricht, was der Grundstücksnachbar verlangen kann. Deshalb\nwürde sich, wenn nicht das WEG zur Anwendung käme, der\nBeseitigungsanspruch aus Nachbarrecht herleiten können; §§ 922 S.\n3, 1004 BGB, 50, 32, 35 NachbGNW (BGH a.a.O.).\n\n19\n\nDamit sind die Antragsgegner gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22\nAbs. 1 WEG in Verbindung mit § 922 BGB zur Beseitigung der\nSichtblende verpflichtet und ist deshalb die Entscheidung des\nLandgerichts abzuändern und die erstinstanzliche Entscheidung\nwiederherzustellen, die mithin im Ergebnis mit Recht die\nBeteiligten zu 2) zur Beseitigung der Sichtblende für verpflichtet\nerklärt hat.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Beschwerde- und des\nRechtsbeschwerdeverfahrens den unterlegenen Beteiligten zu 2)\naufzuerlegen. Hingegen besteht hinsichtlich beider\nRechtsmittelinstanzen keine Veranlassung, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß\njeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhat. Dies gilt hier insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß\ndie Vorinstanz in der Sache abweichend entschieden hat.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nden von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzungen der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-13/16-wx-3-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":13},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-13/16-wx-3-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310042","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.519514+00:00"}}