{"status":"available","doknr":"OLD310047","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0213.13W72.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-13","aktenzeichen":"13 W 72/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht aus den Gründen zu 1. des\nangefochtenen Beschlusses, die den Angriffen der Beschwerde\nstandhalten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (nachfolgend\nunter II.). Soweit das Landgericht darüber hinaus (unter Ziffer 2.\nder Beschlußgründe) die Miterbenstellung der Antragstellerin nach\ndem am 19. Februar 1996 verstorbenen P. H. F. B. wegen\nvermeintlicher Formunwirksamkeit des privatschriftlichen\nTestamentes des Erblassers vom 22. Juni 1995 (Bl. 26 GA), auf\ndessen Grundlage der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts\nBonn vom 28. Februar 1997 - 34 VI 434/96 E - (Bl. 27 GA) erteilt\nwurde, verneint hat, kann der angefochtene Beschluß mit dieser\nBegründung allerdings keinen Bestand haben. Im Interesse der\nParteien, die erklärtermaßen eine Entscheidung des Senats zu dieser\nFrage im Hinblick auf das vorläufig nicht weiterbetriebene\nnachlaßgerichtliche Verfahren erwarten, stellt der Senat klar, daß\ner die vom Landgericht angeführten Bedenken gegen die\nFormwirksamkeit des Testamentes nicht teilt (nachfolgend unter\nI.).\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nEs ist unschädlich, daß die Kopfzeile des Testamentes vom 22.\nJuni 1995 mit Name und Anschrift des Erblassers sowie Ort und Datum\nder Testamentserrichtung von der Hand der Antragstellerin stammen.\nSoweit es Ort und Datum angeht, folgt aus der \"Soll\"-Vorschrift des\n§ 2247 Abs.2 BGB, daß diese Angaben keine notwendigen Bestandteile\neines eigenhändigen Testamentes darstellen; sie sind nicht\nBestandteil der Willenserklärungen des Erblassers, sondern haben\nlediglich die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über Zeit\nund Ort seiner Testamentserrichtung (vgl. BayObLG, FamRZ 1991,\n237). Die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze über Zusätze\nDritter in einem privatschriftlichen Testament betreffen hingegen\ndie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Formnichtigkeit\nvon Zusätzen Dritter in einem privatschriftlichen Testament zur\nUnwirksamkeit auch der eigenhändigen Teile des Testaments führt,\nund setzen damit den Formzwang des § 2247 Abs.1 BGB auch für die\nbetreffenden Zusätze von dritter Hand voraus. Zeit- und Ortsangaben\ndes Erblassers sind indessen nicht formbedürftig und müssen daher\nnicht von der Hand des Erblassers stammen, sondern können\nbeispielsweise maschinenschriftlich oder durch Stempelaufdruck\nerfolgen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Erblasser von\ndritter Hand Ort und Datum in die Kopfzeile eines Blattes eintragen\nläßt, auf dem er anschließend eigenhändig sein Testament\nniederschreibt. Als formunwirksamer Zusatz kommt daher allenfalls\ndie Angabe von Name und Anschrift des Erblassers in der Kopfzeile\nin Betracht. Indessen würde wohl niemand auf den Gedanken einer\nFormunwirksamkeit verfallen, wenn das Testament auf einem\nvorgedruckten Kopfbogen mit diesen Angaben errichtet worden wäre.\nSie stellen ebenfalls keinen Bestandteil der Willenserklärung des\nErblassers dar, sondern dienen lediglich der ergänzenden\nIdentifikation des Erblassers über die notwendige Unterschrift\nhinaus.\n\n5\n\nSelbst wenn aber die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze\nüber Zusätze Dritter hier anwendbar wären, fehlt es offensichtlich\nan einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, daß nach dem\nvermutlichen Willen des Erblassers das Testament mit diesen Angaben\nstehen oder fallen sollte. Das Landgericht geht insoweit im Ansatz\nzutreffend davon aus, daß Zusätze von dritter Hand in einem\nTestament grundsätzlich als nicht geschrieben gelten und die\nWirksamkeit des Testaments im übrigen unberührt lassen, wenn die\neigenhändig geschriebenen Teile des Testaments in sich\ngeschlossene, eigenständige Verfügungen von Todes wegen bilden, die\nnach dem vermutlichen Willen des Erblassers unabhängig von den\nunwirksamen Zusätzen durch Dritte Bestand haben sollen. So aber\nverhält es sich hier. Die Verfügung des Erblassers nimmt im Betreff\nauf die Beurkundungsnummer seines notariellen Testamentes vom 6.\nMai 1994 Bezug, und setzt sodann in Änderung jenes Testamentes\nunter Punkt C) - gemeint: § 2 c) - anstelle des dort eingesetzten\nF. A. L. die Antragstellerin ein (zur Miterbin zu 1/3 neben den von\nder Änderung unberührt gebliebenen beiden Kindern des\nAntragsgegners und seiner Lebensgefährtin). Gerade im Hinblick\ndarauf, daß es sich hierbei um eine \"einzig in sich geschlossene\nVerfügung von Todes wegen\" handelt, die unter eindeutiger\nBezugnahme \"eine andere letztwillige Verfügung des Erblassers\nabändert\" (Seite 7 des angefochtenen Beschlusses), ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen der\nBestand dieser Verfügung von der \"Formwirksamkeit\" der Kopfzeile\nabhängen sollte. Daß der Erblasser - was rechtlich möglich gewesen\nwäre - die letztwillige Verfügung nicht einfach ohne die von der\nHand der Antragstellerin stammende Kopfzeile niedergeschrieben hat,\nläßt sich zwanglos damit erklären, daß er trotz seiner\naugenfälligen Schreibschwierigkeiten, die in der ungeübten\nSchreibschrift mit Verschreibungen, Tremor (Zittern) und\nseparierten Umlaut-Überstrichen zum Ausdruck kommen, um einen hohen\nIdentifikationsgrad bemüht war und deshalb den entfallenden\nMiterben mit beiden Vornamen und Geburtsdatum sowie die an dessen\nStelle eingesetzte Antragstellerin mit Vorname, Nachname,\nGeburtsname, Geburtsdatum und vollständiger Wohnanschrift\nbezeichnet hat. Daraus läßt sich jedenfalls nicht herleiten, daß\ndie ebenfalls mit Vor- und Nachname (H. B.) unterzeichnete\nletztwillige Verfügung ohne die Kopfzeile (die diesen Vor- und\nNachnamen um die Anschrift ergänzt und im übrigen Ort und Datum\nangibt) unwirksam sein soll. Wenn selbst die Formunwirksamkeit\neinzelner Abschnitte einer letztwilligen Verfügung (vgl. etwa\nBayObLG, FamRZ 1986, 726: \"Es genügt die Feststellung, daß die\nErblasserin die Zeilen 1 bis 6 und 10 bis 13 allein geschrieben\nhat\") oder die Mitunterzeichnung durch die zu Erben eingesetzten\nPersonen (BayObLG FamRZ 1993, 1494) als unschädlich angesehen\nwerden können, dann muß dies erst recht im vorliegenden Fall für\ndie Kopfzeile des in Rede stehenden Testamentes gelten.\n\n6\n\nAuf die vom Antragsgegner behauptete Fälschung des Testamentes\nvom 22. Juni 1995 braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden,\nweil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung\nunabhängig von der Frage ihrer Aktivlegitimation als Miterbin\nohnehin keine Erfolgsaussicht verspricht; insoweit folgt der Senat\nden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der\nnachstehenden ergänzenden Ausführungen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die\nAnnahme, daß der notarielle Grundstücksübertragungsvertrag vom 6.\nMai 1994 (Bl. 9 ff. GA) auf der Ausnutzung mangelnden\nUrteilsvermögens oder erheblicher Willensschwäche des Erblassers\ndurch den Antragsgegner beruht, wie die Beschwerde zur Begründung\neiner auf § 138 Abs.2 BGB gestützten Nichtigkeit des Vertrages\ngeltend macht. Mangelndes Urteilsvermögen setzt voraus, daß der\nBetroffene als Folge einer Verstandesschwäche oder besonderer\nSchwierigkeit des in Rede stehenden Geschäfts nicht in der Lage\nist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und\nNachteile gegeneinander abzuwägen. Insoweit können hier allenfalls\ndie in der Natur der Sache liegenden Bewertungsschwierigkeiten\nangeführt werden, die sich aus der komplexen Regelung der anstelle\neines bar zu zahlenden Kaufpreises vereinbarten Gegenleistung\nergeben (§ 2 des notariellen Vertrages). Es liegen jedoch keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß diese notarielle Regelung, die\ninsbesondere dem Interesse des Erblassers an einem wertgesicherten\nRentenanspruch Rechnung trägt, dessen Urteilsfähigkeit überfordert\nhaben könnte. Für die Annahme einer erheblichen Willensschwäche des\nErblassers im Sinne einer verminderten psychischen\nWiderstandsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses genügt weder der Hinweis auf die\nAlkoholkrankheit des Erblassers, die offenbar der Grund für die von\n1984 bis 1989 angeordnete Vermögenspflegschaft (Bl. 45 ff. GA) war,\nnoch auf seinen zeitweise erheblichen Alkoholkonsum, wie er sich\naus den Belegen über den täglichen Weinbezug (beim Antragsgegner)\nfür den Monat März 1995 erschließt (Bl. 166 f. GA). Erst recht läßt\nsich nicht feststellen, daß der Abschluß des notariellen\nGrundstücksübertragungsvertrages mit dem von der Antragstellerin\nbehaupteten Wertmißverhältnis auf der vorsätzlichen Ausbeutung der\nangeblichen Schwächezustände des Erblassers beruht.\n\n9\n\nEin Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs.2\nBGB nicht erfüllt, kann allerdings nach § 138 Abs.1 BGB nichtig\nsein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Höhe der\nversprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung\nbesteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der\nBegünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Erforderlich\nist stets eine zusammenfassende Würdigung des einzelnen Vertrages,\nwobei einerseits alle für den Vertragsschluß wesentlichen äußeren\nUmstände, andererseits die innere Einstellung der Parteien zu\nberücksichtigen sind. Von einem besonders groben Mißverhältnis, das\nin der Regel den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des\nBegünstigten erlaubt, wird in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung ausgegangen, wenn der Wert der Leistung knapp\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (z.B. BGH NJW-RR\n1991, 589; BGH NJW 1992, 899; BGH NJW 1995, 2635; BGH WM 1997,\n1155). Besondere Umstände des Geschäfts können jedoch dem\nRückschluß aus dem Wertmißverhältnis auf eine verwerfliche\nGesinnung entgegenstehen. Es geht bei diesen Grundsätzen immer nur\num die Berücksichtigung der Lebenserfahrung, daß in der Regel\naußergewöhnliche Leistungen nicht ohne Grund zugestanden werden und\nder Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH WM 1985, 948; BGH NJW-RR\n1991, 589; BGH WM 1997, 1155, 1157).\n\n10\n\nMit dem angekündigten Antrag auf Grundbuchberichtigung (§ 894\nBGB) könnte die Antragstellerin allerdings selbst bei einer\nNichtigkeit des am 6. Mai 1994 beurkundeten Vertrages nicht\ndurchdringen. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs.1\nBGB - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - erfaßt nämlich\nin aller Regel nicht das abstrakte Verfügungsgeschäft, d.h. die\nÜbereignung. Diese ist nur dann gleichfalls nichtig, wenn die\nSittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, also mit dem\ndinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder\nin ihm die Sittenwidrigkeit begründet wäre (vgl. BGH WM 1997, 1155\nm.w.Nachw.). Die von der Antragstellerin angeführten Umstände,\ninsbesondere die angebliche Unausgewogenheit von Leistung und\nGegenleistung betreffen aber allein das Kausalgeschäft.\n\n11\n\nEs kann daher lediglich um einen auf § 812 Abs.1 S.1 BGB zu\nstützenden Rückübereignungsanspruch gehen, den die Antragstellerin\ngemäß § 2039 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen\nkönnte, wenn der Kaufvertrag gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig wäre.\nDas hat das Landgericht jedoch mit Recht verneint. Die Beschwerde\nzeigt insoweit nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen\nBeurteilung geben könnte.\n\n12\n\nBei einer Gegenüberstellung des im Kurzgutachten des Dipl.-Ing.\nD. vom 29. April 1997 (Bl. 85 ff. GA) auf rd. 1,1 Mio DM bewerteten\nVerkaufsobjekts (zum Stichtag 1. September 1994) und der von der\nAntragstellerin mit rd. 625.000,00 DM bewerteten Gegenleistungen\ndes Antragsgegners mag zwar bereits ein grobes Mißverhältnis im\nSinne der angeführten Rechtsprechung zu § 138 Abs.1 BGB anzunehmen\nsein. Insbesondere die Bewertung der Gegenleistungen des\nAntragsgegners nach Maßgabe der im Klageentwurf der Antragstellerin\nangestellten Berechnungen in Anlehnung an die dem Bewertungsgesetz\nnebst Anlagen zugrundeliegenden Erfahrungssätze knüpft jedoch an\nKriterien an, deren Ergebnis trotz - wie unterstellt werden kann -\nobjektiv grobem Mißverhältnis nicht ohne weiteres eine verwerfliche\nGesinnung des Antragsgegners indiziert. Weder weist die\nVertragsausgestaltung ungewöhnliche Umstände zum Nachteil des\nErblassers auf (wie etwa eine unterbliebene Wertsicherung der\nRente, vgl. BGH NJW-RR 1993, 198) noch bestehen Anhaltspunkte für\neine innere Einstellung des Antragsgegners, die eine bewußte\nÜbervorteilung des Erblassers nahelegen könnte (wie in dem der\nvorgenannten BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall, wo der\nrechtlich bewanderte Beklagte, nicht hingegen die zumindest\nrechtlich unerfahrene betagte Klägerin die für sie als Verkäuferin\nmit der Vertragsgestaltung verbundenen Risiken überblicken\nkonnte).\n\n13\n\nAls besonderer Umstand fällt hier auf, daß der Erblasser neben\ndem Grundstücks-Übertragungsvertrag mit dem Antragsgegner (zu\nUR-Nr. 1173/94 des Notars Ba. in B.) am selben Tage ein notarielles\nTestament errichtet hat (zu UR-Nr. 1172/94 desselben Notars), in\nwelchem er die beiden Kinder des Antragsgegners und dessen\nLebensgefährtin zu seinen alleinigen und unbeschränkten Vollerben\n(zu je 1/3 neben dem bereits genannten F. A. L.) eingesetzt hat\n(Bl. 48 ff. GA). Dies legt in der Zusammenschau mit der\nAusgestaltung des Übertragungsvertrages durchaus die Annahme nahe,\ndaß der Erblasser sich zwar rechtlich und wirtschaftlich auch für\nden Fall einer etwaigen Aufgabe des vorbehaltenen Wohnungsrechts\nwegen Gebrechlichkeit sowie im Falle erhöhten Bedarfs infolge\nPflegebedürftigkeit absichern, im übrigen aber mit der Übertragung\ndes Anwesens an den Antragsgegner, der das Anwesen nach den\nvertraglichen Vereinbarungen zu Lebzeiten des Erblassers nicht\nweiterverkaufen durfte, mittelbar ebenfalls dessen Kinder\nbegünstigen wollte. Der Antragsgegner betrieb bereits seit Jahren\nden auf dem Kaufgrundstück bestehenden Gasthof, so daß das\nInteresse des Erblassers, das elterliche Anwesen in guten Händen zu\nwissen, für ihn maßgeblicher gewesen sein kann als die rechnerische\nAusgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Die am 18. Mai 1994\nmit dem Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin abgeschlossene\nprivatschriftliche Vereinbarung über Vollpension, Wohnungs- und\nWäschereinigung (Bl. 51 GA) weist ebenfalls auf das Bestreben des\nErblassers hin, für sich selbst wie für den Antragsgegner klare\nwirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Seit April 1995 hat die\nAntragstellerin, die nach eigenen Angaben dem Erblasser bereits ab\n1994 einmal die Woche für 2-3 Stunden zur Hand gegangen ist, diesen\naufgrund eines festen Anstellungsverhältnisses (nach ihren Angaben\nmit einer 25-Stunden-Woche) in dessen Haushalt gepflegt. Die\nTatsache, daß der Erblasser bei der Erbeinsetzung der\nAntragstellerin nach Maßgabe des Testamentes vom 22. Juni 1995 die\nErbeinsetzung der Kinder des Antragsgegners unberührt gelassen hat,\nspricht weiter dafür, daß er auch an ihrer mittelbaren\nBegünstigung, die in der Übertragung des Grundstücks an den\nAntragsgegner als wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sehen sein\nmag, festhielt und daß die persönliche Verbundenheit des Erblassers\nmit der Familie des Antragsgegners in der Zwischenzeit keine\nnachhaltigen Beeinträchtigungen erfahren hatte.\n\n14\n\nNach alledem muß es bei der Versagung der beantragten\nProzeßkostenhilfe verbleiben.\n\n15\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-13/13-w-72-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2247","ref_norm":"2247","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-13/13-w-72-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310047","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.880107+00:00"}}