{"status":"available","doknr":"OLD310050","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0212.25UF264.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"25 UF 264/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch das erstinstanzliche, im Tenor genannte Verbundurteil hat\ndas Familiengericht Köln die von den Parteien miteinander\ngeschlossene Ehe geschieden und den Antragsteller unter anderem\ndazu verurteilt, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in\n\n3\n\nHöhe von 82.709,76 DM nebst 4 % Zinsen seit der Rechtskraft des\nVerbundurteils zu zahlen. Wegen des weitergehenden\nZugewinnausgleichsverlangens hat es die Klage der Antragsgegnerin\nabgewiesen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat gegen dieses ihm am 06.10.1997 zugestellte\nUrteil am 06.11.1997 bei dem Oberlandesgericht Köln Berufung\neingelegt und das Rechtsmittel am 19.12.1997 begründet, nachdem die\nBerufungsbegründungsfrist am 02.12.1997 antragsgemäß bis 06.01.1998\nverlängert worden war.\n\n5\n\nDas Ziel der Berufung des Antragstellers war von vornherein\nallein darauf gerichtet, die Antragsgegnerin unter entsprechender\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils mit ihrer\nZugewinnausgleichsforderung wegen eines weiteren Betrages von\n2.182,25 DM nebst darauf entfallender Zinsen abzuweisen.\n\n6\n\nIn eben diesem Umfange hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz\nihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15.01.1998 ihre\nauf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage zurückgenommen.\nDer Antragsteller hat dieser teilweisen Klagerücknahme mit\nSchriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom\n02.02.1998 zugestimmt und die in § 269 ZPO normierten Anträge\ngestellt.\n\n7\n\nAufgrund der zulässigen, an sich statthaften sowie frist- und\nformgerecht eingelegten und begründeten Berufung (§§ 511, 511 a,\n516, 518, 519 ZPO) war das erstinstanzliche Verbundurteil auf\nAntrag des Antragstellers im Umfange der rechtswirksamen teilweisen\nKlagerücknahme, die die Antragsgegnerin im zweiten Rechtzuge\nerklärt hat, entsprechend abzuändern und für wirkungslos zu\nerklären, und waren der Antragsgegnerin auf weiteren Antrag des\nAntragstellers die Kosten des Berufungsrechtszuges aufzuerlegen.\nDas alles ergibt sich aus § 269 Abs. 3 ZPO. Dabei konnte der Senat\ndiese Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch Beschluß\nohne das Erfordernis vorheriger münd-\n\n8\n\nlicher Verhandlung treffen. Die Tatsache, daß nur eine teilweise\nKlagerücknahme erfolgt ist, steht dem nicht entgegen, denn die\nBerufung des Antragstellers war von Anfang an auf denjenigen Teil\nder Zugewinnausgleichsforderung beschränkt, deretwegen die\nAntragsgegnerin ihre Klage zurückgenommen hat, so daß dem Senat von\nAnfang an nichts angefallen bzw. nichts übrig geblieben ist,\nworüber jetzt noch zu entscheiden wäre, in welchem Falle freilich\neine Entscheidung durch Urteil unvermeidbar gewesen wäre. Die\nBesonderheit des vorliegenden Falles besteht also darin, daß die\nteilweise Klagerücknahme den gesamten zweiten Rechtzug abschließend\nerfaßt hat, worin zugleich der grundliegende Unterschied zu\ndenjenigen Fällen besteht, wo die teilweise Klagerücknahme einen -\nstreitiger Endentscheidung bedürftigen - Rest des Prozeßstoffes\nübrig läßt.\n\n9\n\nDie erstinstanzliche Kostenentscheidung wird von der teilweisen\nKlagerücknahme nicht berührt, weil insoweit der Rechtsgedanke des §\n93 a ZPO vorgeht, demzufolge die Kosten grundsätzlich gegeneinander\naufzuheben sind. Dem trägt auch das Petitum des Antragstellers als\nBerufungsführers Rechnung, indem er den Kostenantrag auf die\nKostenentscheidung bezüglich des zweiten Rechtszuges beschränkt\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-12/25-uf-264-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-12/25-uf-264-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310050","retrieved":"2026-07-09 03:39:56.065772+00:00"}}