{"status":"available","doknr":"OLD310052","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0212.12U103.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"12 U 103/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erbrachte für den Neubau eines Altenpflegeheimes der\nBeklagten Ingenieurleistungen betreffend die Gewerke\nSanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung. Nach\nBeginn seiner Tätigkeit übersandte er der Beklagten einen\nIngenieurvertrag, den er unter dem Datum des 14. Juni 1993\nunterschrieben hatte. Die Vorstandsvorsitzende der Beklagten\nunterschrieb den Vertrag unter dem Datum des 9. September 1993 nach\nVornahme von textlichen Änderungen und Streichungen (GA Bl. 61\nff.), denen der Kläger mit Schreiben vom 22. September 1993\nwidersprach.\n\n3\n\nUnter dem 13. September 1994 erteilte der Kläger Rechnung über\neinen Gesamtbetrag in Höhe von netto 562.642,00 DM. Wegen des\nInhalts der Abrechnung wird auf GA Bl. 27-40 verwiesen. Nach Abzug\nder hierauf von der Beklagten geleisteten Zahlungen hat der Kläger\nmit der Klage den Restbetrag in Höhe von 54.520,84 DM geltend\ngemacht. Außerdem hat er das Honorar für Besondere Leistungen gemäß\neiner Rechnung vom 6. Dezember 1996 in Höhe von 38.276,60 DM (GA\nBl. 209, 210), auf die wegen der Einzelheiten der Berechnung Bezug\ngenommen wird, geltend gemacht. Eine schriftliche\nHonorarvereinbarung über die abgerechneten Besonderen Leistungen\nwurde von den Parteien nicht getroffen.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe im Zusammenhang mit der\nöffentlichen Erschließung des Grundstücks Leistungen erbracht. Die\nBeklagte habe mit der Generalunternehmerin keinen Preisnachlaß\nvereinbart. Jedenfalls habe ein Nachlaß keinen Einfluß auf die\ntatsächlichen Herstellungskosten gehabt. Bei den Gewerken\nSanitärinstallation und Elektrotechnik sei er mit der\nGenehmigungsplanung beauftragt worden, die er auch erbracht habe.\nDie in der Rechnung von 6. Dezember 1996 aufgeführten Stunden seien\nangefallen.\n\n5\n\nIm übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die\nKostengruppe 2.1.0.0 der DIN 276 zu den anrechenbaren Kosten gemäß\n§ 69 HOAI zähle.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n92.797,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 54.520,84 DM seit dem 22. Mai\n1995 und aus 38.276,60 DM seit dem 31. Dezember 1996 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat behauptet, sie habe den Kläger nicht mit der\nGenehmigungsplanung beauftragt. Der Kläger habe insoweit auch keine\nLeistungen erbracht. Die mit der Erstellung des Bauvorhabens\nbeauftragte Generalunternehmerin, die Firma J. K. GmbH, habe bei\nder Abrechnung einen Nachlaß von 1 % eingeräumt.\n\n13\n\nDas Landgericht hat durch das am 11. März 1997 verkündete Urteil\ndie Beklagte verurteilt, an den Kläger 30.054,79 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 22. Mai 1995 zu zahlen, und im übrigen die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe\naufgrund seiner Abrechnung vom 13. September 1994 noch einen\nrestlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 30.054,00 DM. Wegen der\nBerechnung dieses Betrages und wegen der weiteren Einzelheiten der\nBegründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen. Einen Anspruch auf Vergütung der mit Rechnung vom 6.\nDezember 1996 abgerechneten Besonderen Leistungen hat das\nLandgericht wegen Fehlens einer schriftlichen Honorarvereinbarung\nverneint.\n\n14\n\nGegen dieses ihm am 20. März 1997 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit am 21. April l997 eingereichtem Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese nach Fristverlängerung am 27. August 1997\nbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter\nund behauptet, er sei umfassend in die Sicherstellung der\nöffentlichen Erschließung eingebunden gewesen. Sämtliche\nErschließungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostengruppe 2.1.1. bis\n2.1.6. gemäß DIN 276 seien zwischen seinem Büro und den\nöffentlichen Versorgungsträgern eingehend besprochen worden. Die\ntechnischen Notwendigkeiten seien von seinem Büro erarbeitet und\nzusammengestellt, die Anschlußbescheide auf Richtigkeit überprüft\nsowie entsprechende Korrespondenz mit den Versorgungsträgern und\nden übrigen am Bau Beteiligten geführt worden.\n\n16\n\nFür das Dachgeschoß sei eine Neuplanung erforderlich geworden,\nda die Beklagte erst nach Erteilung der Baugenehmigung gewünscht\nhabe, daß dieses ausgebaut werde.\n\n17\n\nDer im Generalunternehmervertrag ausgewiesene Preisnachlaß von 1\n% sei ein rein taktischer Rabatt, der aus kosmetischen Gründen\naufgenommen worden sei. Jedenfalls habe sich dieser Nachlaß auf die\ntatsächlich von den einzelnen Unternehmern in Rechnung gestellten\nKosten für die haustechnischen Gewerke nicht ausgewirkt, wie er\nanhand der von ihm geprüften Einzelrechnungen festgestellt\nhabe.\n\n18\n\nEr sei am 27. März 1992 durch den für die Beklagte tätigen\nArchitekten I. mit der Genehmigungsplanung der haustechnischen\nGewerke beauftragt worden. Dementsprechend habe er die gesamte\ngenehmigungsrelevante Planung in den Bereichen Sanitär und Elektro\nerstellt. Auf den Bereich Elektro entfielen beispielsweise die zu\nseinem Auftragsgebiet zählenden Planungen für\nInstallationsschächte, Fernmeldeanlagen sowie die\nAufstellungsplanung für Maschinen und Anlagen. Außerdem habe er der\nRWE Energieversorgung AG die erforderlichen Schaltungsanlagen zur\nÜberprüfung der Sicherheitsanforderungen vorgelegt und die\nGenehmigung der Brandmeldeanlage betrieben.\n\n19\n\nDie von ihm unter dem 6. Dezember 1996 abgerechneten Besonderen\nLeistungen seien für die Bauausführung unabdingbar gewesen. Er habe\ndie Montagepläne für die Gewerke Sanitär, Elektro, Heizung und\nLüftung, die ihm die Beklagte zur Überprüfung übermittelt habe,\neingehend geprüft und mit einem Anerkennungsvermerk versehen an die\nausführenden Firmen weitergeleitet.\n\n20\n\nAuf Veranlassung der Beklagten und des Architekten habe sein\nBüro die in seine Kompetenz fallenden technischen Teile eines\nRaumbuchs erstellt.\n\n21\n\nEr habe das Entwässerungsgesuch zweimal nacharbeiten müssen.\n\n22\n\nIm Auftrag der Beklagten habe er die Leerrohrpläne erstellt.\n\n23\n\nDa es bei der Bauausführung zu Kostenüberschreitungen gekommen\nsei, sei er von der Beklagten gebeten worden, Vorschläge für die\nKostenreduzierungen zu unterbreiten und die Ausführungsplanung\nentsprechend zu ändern.\n\n24\n\nDer Kläger ist der Ansicht, es sei treuwidrig, wenn die Beklagte\nsich auf die fehlende Schriftform einer Honorarvereinbarung für die\nBesonderen Leistungen berufe.\n\n25\n\nHierzu behauptet er, die Beklagte habe trotz mehrfacher\nAufforderungen mit unterschiedlichen Argumenten die Zusendung eines\nschriftlichen Vertrages immer wieder hinausgezögert. Außerdem habe\ner bei früheren Bauvorhaben, deren Leistung dem für die Beklagte\ntätigen Architekten J. oblegen hätten, auf Abforderung\nZusatzleistungen erbracht, ohne daß zuvor eine schriftliche\nVereinbarung getroffen worden sei. Bei der anschließenden\nAbrechnung habe es keine Probleme gegeben.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen\nzu erkennen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie behauptet, der Kläger habe mit der öffentlichen\nErschließung, die von den Versorgungsträgern vorgenommen worden\nsei, nichts zu tun gehabt.\n\n32\n\nDas Dachgeschoß sei nicht ausgebaut worden. Es seien lediglich\ndie Versorgungsleitungen bis zum Dachgeschoß hochgezogen worden, um\neinen späteren Ausbau zu ermöglichen. Planungen für einen\nDachgeschoßausbau habe der Kläger nicht vorgenommen.\n\n33\n\nDie Generalunternehmerin habe in der Schlußrechnung einen Rabatt\nin Höhe von 1 % auf alle Leistungen gewährt. Die von dem Kläger\ngeprüften Einzelrechnungen hätten deshalb keinen Nachlaß\naufgewiesen, weil sie lediglich zu dem Zweck erstellt worden seien,\num die Berechtigung einer Abschlagszahlung nachzuweisen.\n\n34\n\nDer Kläger sei weder mit der Erstellung der Genehmigungsplanung\nfür das Gewerk Elektrotechnik beauftragt worden noch habe er\nentsprechende Leistungen erbracht.\n\n35\n\nIhr Architekt J. habe gegenüber dem Kläger mehrfach einen\nschriftlichen Vertragsentwurf angemahnt. Mit Sonderleistungen und\nderen Vereinbarung sei sie nicht einverstanden gewesen. Vor Beginn\nder Arbeiten sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß von diesem\nlediglich die Leistungen abgerechnet würden, die von den\nöffentlichen Behörden als förderungsfähig angesehen werden. Bei\nfrüherer Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Architekten J.\nhabe es keine Zusatzleistungen ohne vorherige schriftliche\nVereinbarung gegeben.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, ferner auf den nicht\nnachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 02.02.1998.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.\n\n39\n\nDem Kläger steht über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag\nin Höhe von 30.054,79 DM hinaus kein weiterer Honoraranspruch aus\nseinen Abrechnungen vom 13. September 1994 und 6. Dezember 1996\ngegen die Beklagte zu.\n\n40\n\nBei der unter dem 13. September 1994 erfolgten Abrechnung der\nGrundleistungen sind in der Kostenberechnung für das Gewerk\nElektrotechnik die Kostengruppen 2.1.5. und 2.1.6. und für das\nGewerk Sanitärinstallation die Kostengruppen 2.1.1., 2.1.2. und\n2.1.4. nicht in Ansatz zu bringen.\n\n41\n\nOb bei der Berechnung des Honorars für Grundleistungen bei der\nTechnischen Ausrüstung gemäß §§ 68 ff. HOAI die Kosten für die\nöffentliche Erschließung gemäß DIN 276 Kostengruppe 2.1.0.0. zu den\nanrechenbaren Kosten zählt, ist umstritten. In der Literatur wird\ndiese Frage unterschiedlich beantwortet, während sich die\nRechtsprechung - soweit ersichtlich - mit diesem Problem in bisher\nveröffentlichten Entscheidungen nicht auseinandergesetzt hat.\n\n42\n\nFür den Bereich der Architektenleistungen enthält § 10 Abs. 5\nNr. 3 HOAI die ausdrückliche Regelung, daß die Kosten für die\nöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppen 2.1.0.0.) für\nGrundleistungen nicht anrechenbar sind. Die Grundlagen des Honorars\nbestimmen sich jedoch vorliegend nach § 69 HOAI. Dieser regelt in\nAbs. 3, daß die anrechenbaren Kosten bei Anlagen in Gebäuden unter\nZugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 zu ermitteln\nsind, und erklärt in Abs. 4 die Regelung des § 10 Abs. 3 und 3 a\nfür sinngemäß anwendbar. Nach § 69 Abs. 5 sind für Grundleistungen\nbei der Technischen Ausrüstung die Kosten für\nWinterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach\nDIN 276, Kostengruppe 6, sowie die Baunebenkosten nach DIN 276,\nKostengruppe 7, nicht anrechenbar. Diese Aufzählung der nicht\nanrechenbaren Kosten halten Locher/Köble/Frik (Kommentar zur HOAI,\n7. Aufl. 1996, § 69 Rdnr. 7) für abschließend mit der Folge, daß\nsie die Erschließungskosten nicht von den anrechenbaren Kosten\nausnehmen wollen (ebenso: Jochem, HOAI, 3. Aufl. 1991, § 69 Rdnr.\n3).\n\n43\n\nDemgegenüber hält Mantscheff (in:\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 69 Rdnr. 10)\nauch die sonstigen in § 10 Abs. 5 HOAI aufgeführten Kostengruppen\nfür nicht anrechenbar. Er führt hierzu die Amtliche Begründung (zur\nersten Änderungsverordnung) zu § 69 Abs. 5 an, in der es heißt:\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n\"Die sonstigen Kostenbestandteile des §\n10 Abs. 5, soweit sie innerhalb von Bauwerken vorkommen, treten bei\nder Technischen Ausrüstung nicht auf und brauchen daher hier nicht\nerwähnt zu werden, abgesehen von den unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 und 7\nerwähnten Kosten. Diese rechnen zu den anrechenbaren Kosten, wenn\nder Auftragnehmer sie plant.\"\n\n46\n\nAuch Hartmann (Die neue Honorarordnung für Architekten und\nIngenieure, Loseblattkommentar, Teil 4 Kap. 2 § 69 Seite 3 (2) und\nSeite 18 Rdnr. 13) vertritt diese Auffassung.\n\n47\n\nDer Senat folgt dieser überzeugenden Argumentation. Hinzu kommt,\ndaß auch bei den Ingenieurleistungen der §§ 68 ff. HOAI die ratio\ndes § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gilt, wonach die Kosten der öffentlichen\nErschließung deshalb nicht anrechenbar sind, weil die\nzugrundeliegenden Leistungen in aller Regel nicht von dem\nArchitekten (bzw. hier dem Ingenieur), sondern von dem\nVersorgungsträger erbracht werden (vgl. Korbion in\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 10 Rdnr. 46). Anders als\netwa bei den Kosten der nichtöffentlichen Erschließung (§ 10 Abs. 5\nNr. 4 HOAI) hat der Verordnungsgeber es bei der Kostengruppe nach §\n10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI überdies in Kauf genommen, daß eine Anrechnung\ndieser Kosten selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der\nArchitekt/Ingenieur insoweit Planungs- oder Überwachungsleistungen\nvornimmt.\n\n48\n\nIm übrigen würde auch die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung\nnicht zu einem für diesen günstigen Ergebnis führen. Denn der\nKläger hat ungeachtet des Hinweises in dem angefochtenen Urteil\nauch in der Berufung nicht näher dargelegt, welche Leistungen er in\nBezug auf die Abwasseranlagen/Kanalisation, Wasser-, Gas- und\nelektrische Stromversorgung sowie Fernmeldetechnik, deren Kosten er\nin Ansatz bringt, erbracht hat. Sein Vortrag, er sei umfassend in\ndie Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eingebunden\ngewesen, zwischen seinem Büro und den öffentlichen\nVersorgungsträgern seien sämtliche Erschließungsmaßnahmen\nhinsichtlich der Kostengruppen 2.1.1. bis 2.1.6. eingehend\nbesprochen worden, die technischen Notwendigkeiten von seinem Büro\nerarbeitet und zusammengestellt, die Anschlußbescheide auf\nRichtigkeit überprüft, entsprechende Korrespondenz mit den\nVersorgungsträgern und den übrigen am Bau Beteiligten geführt\nworden, ist pauschal und nicht geeignet, seine Tätigkeit den\nMerkmalen des Leistungsbildes der Technischen Ausrüstung gemäß § 73\nHOAI zuzuordnen. Die Bezugnahme auf die geführte Korrespondenz, die\nohne Erläuterung als Anlage zur Berufungsbegründung eingereicht\nwurde, kann den für eine schlüssige Anspruchsbegründung\nerforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen.\n\n49\n\nHinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 können die von dem Kläger\nangegebenen zusätzlichen Kosten für den Ausbau des Kellers und des\nDachgeschosses nicht berücksichtigt werden.\n\n50\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß in der ursprünglichen\nKostenermittlung das Kellergeschoß nur als Teilausbau\nberücksichtigt gewesen ist, während tatsächlich ein Vollausbau\nerfolgt ist. Hinsichtlich des Dachgeschosses ist demgegenüber\nstreitig, ob dieses entgegen der ursprünglichen Planung später\n\"vollausgebaut\" worden ist oder ob lediglich die\nVersorgungsleitungen bis zum Dach hochgeführt wurden, um einen\nspäteren Ausbau zu ermöglichen.\n\n51\n\nAuch wenn danach davon auszugehen ist, daß der ursprüngliche\nLeistungsumfang des Klägers erweitert wurde, kann dies vorliegend\nnicht zu einer Erhöhung des Honoraranspruches herangezogen werden.\nDer Kläger hat nämlich trotz des Hinweises in dem angefochtenen\nUrteil nicht näher erläutert, wie sich die von ihm angesetzten\nKosten der zusätzlichen Leistungen berechnen. Er hat bereits nicht\ndargelegt, insoweit überhaupt eine Kostenermittlung gemäß DIN 276\nvorgenommen zu haben. Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein\nSchreiben vom 6. Mai 1993 an die Beklagte (Anlagenband zur\nBerufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 2) verweist, in dem er\nder Beklagten die Schätzkosten für einen Dachgeschoßausbau\nmitgeteilt hat, stellt dies weder eine Kostenschätzung nach DIN 276\ndar, noch lassen sich die mitgeteilten Summen den in seiner\nHonorarrechnung vom 13. September 1994 in Ansatz gebrachten\n\"zusätzlichen Leistungen\" zuordnen. Wie der Kläger zu den in seiner\nRechnung aufgeführten Beträgen gelangt ist, vermag der Senat\naufgrund des schriftsätzlichen Sachvortrags des Klägers und des\nsonstigen Inhalts der Prozeßakten wie auch des Vorbringens in der\nmündlichen Verhandlung nicht festzustellen.\n\n52\n\nEine dem Kläger günstige Entscheidung ermöglicht dem Senat auch\nnicht die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung,\nzunächst sei bezüglich der Abwässer ein Versickerungssystem in\nAussicht genommen worden.\n\n53\n\nZutreffend hat das Landgericht bei den anrechenbaren Kosten für\ndie Leistungsphasen 5-9 bei allen Gewerken einen Abzug von 1 %\nvorgenommen.\n\n54\n\nAus einem Umkehrschluß aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI, der gemäß §\n69 Abs. 4 HOAI sinngemäß Anwendung findet, folgt, daß die üblichen\nVergünstigungen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen\nsind (vgl. Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 10\nRdnr. 31). Aus § 4 des Generalunternehmervertrages vom 24. Juli\n1992 ergibt sich, daß die Firma J. K. GmbH der Beklagten auf den\nvereinbarten Pauschalfestpreis einen Nachlaß von 1 % eingeräumt\nhat. Es handelt sich dabei um eine übliche Vergünstigung im Sinne\nder vorstehenden Ausführungen. Daß dieser Nachlaß nur zum Schein\nvereinbart worden ist und tatsächlich nicht gewährt wurde, hat der\nKläger nicht konkret dargelegt. Wie sein Vortrag, es dürfe sich um\neinen \"rein taktischen Rabatt im Generalunternehmervertrag handeln,\nder aus kosmetischen Gründen aufgenommen wurde\", zu verstehen ist,\nhat er nicht näher erläutert. Von dem vertraglich vereinbarten\nVorbehalt, den Pauschalendpreis nach erfolgter Massenüberprüfung\nund eventuellen Leistungsänderungen endgültig festzusetzen, bleibt\ndie Gewährung eines Nachlasses nach den getroffenen Bestimmungen\nunberührt. Soweit in den Einzelrechnungen, die dem Kläger vorgelegt\nworden sind, kein Nachlaß enthalten ist, ist dies nach dem\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten damit zu\nerklären, daß diese Rechnungen lediglich dem Nachweis dienten, ob\neine Abschlagszahlung an die Generalunternehmerin nach dem bis\ndahin erbrachten Leistungsumfang berechtigt war.\n\n55\n\nFür das Gewerk Elektrotechnik ist die Leistungsphase 4\n(Genehmigungsplanung) nicht in Ansatz zu bringen.\n\n56\n\nDer Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend\ndargelegt, welche Leistungen er insoweit erbracht hat. Aus dem\nSchreiben des Architekten I. vom 27. März 1992 (Anlagenband zur\nBerufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 3/1) geht lediglich\nhervor, daß dieser ihn gebeten hat, für die Bearbeitung des\nBauantrages u.a. Genehmigungsunterlagen betreffend\nLüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit\nsie baugenehmigungsbedürftig sind, sowie Feuermelder und\nFeuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art zu fertigen. Der\nKläger hat jedoch nicht im einzelnen dargelegt, insoweit auch\nLeistungen erbracht zu haben. Er hat lediglich vorgetragen, daß auf\ndem Bereich Elektrotechnik beispielsweise zu seinem Auftragsgebiet\nPlanungen für Installationsschächte, Feuermeldeanlagen sowie die\nAufstellungsplanung für Maschinen und Anlagen zu zählen seien. Ob\nund welche Tätigkeit er diesbezüglich entfaltet hat, ist seinem\nVortrag nicht zu entnehmen.\n\n57\n\nSoweit er behauptet, er habe der RWE Energieversorgung AG die\nerforderlichen Schaltungsunterlagen zur Überprüfung der\nSicherheitsanforderungen vorgelegt und die Genehmigung der\nBrandmeldeanlage betrieben, reicht sein Vortrag ebenfalls nicht\naus. Es ist nicht erkennbar, welche Pläne er konkret gefertigt hat\nund welche Leistungen er im Genehmigungsverfahren erbracht hat. Aus\nden in Bezug genommenen Unterlagen (Anlagenband zur\nBerufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 3/2) ist ersichtlich, daß\ner in bezug auf die Brandmeldeanlage Korrespondenz geführt hat. Der\ngenaue Umfang seiner Tätigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht.\nAuch kann die pauschale Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut und\nvorgelegte Planungsunterlagen nicht den zur schlüssigen\nAnspruchsbegründung erforderlichen Sachvortrag ersetzen.\n\n58\n\nDer Kläger kann nicht die Vergütung Besonderer Leistungen gemäß\nseiner Rechnung vom 6. Dezember 1996 beanspruchen.\n\n59\n\nMangels schriftlicher Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI,\ndie Anspruchsvoraussetzung ist, steht ihm eine Vergütung nicht zu.\nAusgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter\nBereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Vygen in\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 5 Rdnr. 67;\nLocher/Köble/Frik, a.a.O., § 5 Rdnr. 37).\n\n60\n\nDer Formmangel ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise unschädlich. Ausnahmen von\ngesetzlichen Formvorschriften sind nur zulässig, wenn es nach den\nBeziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und\nGlauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel\nscheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffene Partei\nnicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 125 Rdnr. 16 m.N. zur\nRechtsprechung des BGH).\n\n61\n\nDaß das Ergebnis der Formunwirksamkeit für den Kläger\nschlechthin untragbar ist, ist schon deshalb nicht ersichtlich,\nweil er mehr als drei Jahre nach Abrechnung seiner Grundleistungen\nzugewartet hat, bis er die nunmehr geltend gemachte Vergütung für\nBesondere Leistungen in Rechnung gestellt hat.\n\n62\n\nDarüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger\netwa von der Beklagten arglistig von einer schriftlichen\nHonorarvereinbarung abgehalten worden ist und es deshalb treuwidrig\nwäre, wenn die Beklagte sich nunmehr auf den Formmangel berufen\nwürde. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, wann er hinsichtlich\nvon Zusatzleistungen die Beklagte um eine schriftliche\nHonorarvereinbarung ersucht hat. Der der Beklagten zugeleitete\nEntwurf des schriftliche Ingenieurvertrags vom 14. Juni 1993\numfaßte die Grundleistungen sowie von den mit Rechnung vom 6.\nDezember 1996 erfaßten zusätzlichen Leistungen lediglich die\nÄnderungen in der Ausführungsplanung zum Zweck der\nKostenreduzierung sowie das Prüfen und Anerkennen der Montagepläne.\nDen diese zusätzlichen Leistungen betreffenden Passus hat die\nBeklagte jedoch durchgestrichen mit dem Vermerk \"in 1.8.\nenthalten\", womit sie die vereinbarte Objektüberwachung meinte.\nHierin kann jedoch eine treuwidrige Vereitelung einer schriftlichen\nHonorarvereinbarung nicht gesehen werden. Vielmehr hat der Kläger\nauf eigenes Risiko gehandelt, wenn er ohne die erforderliche\nschriftliche Honorarvereinbarung Leistungen für die Beklagte\nerbrachte. Daß die Beklagte diese Leistungen von ihm abgefordert\nhat unter Vorspiegelung einer Bereitschaft, daß sie ungeachtet\neiner schriftlichen Honorarvereinbarung dem Kläger hierfür eine\nVergütung zahlen werde, hat der Kläger nicht näher vorgetragen.\nSoweit er behauptet, er habe im Rahmen früherer Zusammenarbeit mit\ndem für die Beklagte tätigen Architekten auch ohne schriftliche\nVereinbarung Zusatzleistungen erbracht, fehlen zum einen\nsubstantiierte Angaben zu den Einzelheiten. Darüber hinaus ist\nnicht ersichtlich, ob Auftraggeberin dieser Bauvorhaben auch die\nBeklagte gewesen ist oder aus welchen Gründen sie sich sonst das\nVerhalten des Architekten zurechnen lassen muß.\n\n63\n\nIm übrigen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, es sei\nmit dem Kläger vereinbart worden, daß lediglich die von den\nöffentlichen Behörden als förderungsfähig angesehenen Leistungen\nabgerechnet würden, wozu die nun berechneten zusätzlichen\nLeistungen nicht zählten.\n\n64\n\nSoweit der Kläger in der Berufungsbegründung angekündigt hat,\nden Klageanspruch hilfsweise auf einen Vergütungsanspruch für\nzusätzliche Arbeiten bezüglich der Gasversorgung und der\nHeizung/Lüftung stützen zu wollen, hat er eine Berechnung seiner\nLeistungen nicht vorgelegt.\n\n65\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n66\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n62.742,65 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-12/12-u-103-97","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-12/12-u-103-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310052","retrieved":"2026-07-09 03:39:56.654233+00:00"}}