{"status":"available","doknr":"OLD310069","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0210.SS25.98B21B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"Ss 25/98 (B) - 21 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 16.12.1996\n\"wegen fahrlässigen Verstosses gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO\" zu einer\nGeldbuße von 200,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von\n1 Monat verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der\nSenat dieses Urteil durch Beschluß vom 20.06.1997, auf dessen\nInhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückverwiesen.\n\n3\n\nDurch Urteil vom 15.09.1997 hat das Amtsgericht den Betroffenen\nerneut verurteilt; die Urteilsformel lautet wie diejenige des\nUrteils vom 16.12.1996.\n\n4\n\nZum Schuldspruch hat das Amtsgericht (nunmehr) folgendes\nfestgestellt:\n\n5\n\n\"Der Betroffene befuhr am 10.04.1996 um 5.20 Uhr in Köln-Deutz\ndie östliche Zubringerstraße vom Deutzer Ring bis zur\nSeverinsbrücke mit seinem PKW Ford-Fiesta..... mit einer\nGeschwindigkeit von 82 km/h (110 km/h abzüglich 28 km/h Toleranz),\nobwohl an der fraglichen Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit\n50 km/h betrug.\"\n\n6\n\nZur Beweiswürdigung heißt es im Urteil des Amtsgerichts:\n\n7\n\n\"Der Betroffene hat eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort gefahren\nzu sein. Er hat jedoch erklärt, er sei so schnell nicht gefahren,\nsondern eher 60 - 70 km/h oder vielleicht auch 75 km/h. Es hätten\nsich keine Polizisten hinter ihm befunden. Diese Einlassung wertet\ndas Gericht als reine Schutzbehauptung, die durch Aussagen der\nZeugen B. und S. widerlegt ist. Beide Zeugen haben bekundet, daß\nsie sich auf einer Meßstrecke von etwa 500 m und einem Abstand von\netwa 50 m hinter dem Betroffenen befunden hätten. Der Abstand sei\ngleichbleibend gewesen, ihr eigener Tacho beleuchtet, so daß sie\ntrotz der Dunkelheit die Geschwindigkeit gut hätten erkennen\nkönnen. Die auf ihrem Tacho abgelesene Geschwindigkeit habe während\nder gesamten Meßstrecke 110 km/h betragen. Der Zeuge B. konnte sich\nauch daran erinnern, daß er die an der Straßenseite befindlichen\nLaternenpfähle als Orientierungspunkte genommen habe, so daß er\naufgrund dessen gut überprüfen konnte, daß der Abstand zum\nvorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen gleichblieb. Da der Tacho\ndes Funkstreifenwagens nicht justiert war, ist von der abgelesenen\nGeschwindigkeit von 110 km/h eine Toleranz von 10 % von 110 km/h (=\n11 km/h) sowie eine weitere Toleranz von 7 % des Tachohöchstwertes\ndes Funkstreifenwagens, den die Zeugen B. und S. mit 240 km/h\nangegeben haben, von 17 km/h zu machen, so daß sich die Toleranz\nauf insgesamt 28 km/h errechnet.\"\n\n8\n\nAuch gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt.\n\n9\n\nDie Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht\nausgeführt im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (hier in\nVerbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und daher unzulässig.\n\n10\n\nMit der Sachrüge hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Es führt\nzur Herabsetzung der Geldbuße und zum Wegfall des Fahrverbots.\n\n11\n\nDer Schuldspruch hält mit der Einschränkung rechtlicher\nÜberprüfungsstand, das von einem geringeren Schuldumfang auszugehen\nist (vgl. Senatsentscheidung vom 16.01.1990 - 665/89 (B) - .\n\n12\n\nDen Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die\nVoraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch\nNachfahren mit Tachometervergleich, die der Senat in seinem das\nerste Urteil des Amtsgerichts aufhebenen Beschluß vom 20.06.1997\nangeführt hat, vorlagen.\n\n13\n\nNach den Feststellungen betrug die Meßstrecke ca. 500 m, während\ndas nachfolgende Polizeifahrzeug einen gleichbleibenden Abstand von\nca. 50 m einhielt. Das genügt den Anforderungen und entspricht den\nanerkannten Richtwerten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14.\nAufl., StVO § 3 Rdnr. 79 m.N.). Seine Überzeugung, es liege eine\nzuverlässige Schätzung der Polizeibeamten hinsichtlich des\ngleichbleibenden Abstands vor, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei\nbegründet.\n\n14\n\nBei der Berechnung der vorwerfbaren\nGeschwindigkeitsüberschreitung ist das Amtsgericht zutreffend davon\nausgegangen, daß die vom Tachometer des nachfolgenden\nPolizeifahrzeugs abgelesene Geschwindigkeit von 110 km/h um einen\nSicherheitsabzug zu ermäßigen ist. Der Sicherheitsabzug von 28\nkm/h, den das Amtsgericht vorgenommen hat, ist indes zu gering.\n\n15\n\nWenngleich die Bemessung des Sicherheitsabzugs Tat- und nicht\nRechtsfrage ist, so können die Rechtsbeschwerdegerichte doch\nRichtwerte aufzeigen, die im Interessse der Gleichbehandlung aller\nFälle in der Regel von den Tatgerichten zu beachten sind, wenn\nnicht die besonderen Umstände des konkreten Falls eine andere\nBeurteilung vertretbar erscheinen lassen (Senatsentscheidung vom\n18.12.1990 - Ss 554/90 Z = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 = VRS 80,\n467 m.N.). Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem\nDienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein\nSicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für\nmögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12\n% der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche\nUngenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich\n(vgl. Senatsentscheidung a.a.O., auch zu den Einzelheiten der\nBerechnung der Abzüge; vgl. auch den Hinweis, in dem das erste\nUrteil des Amtsgerichts aufhebenden Beschluß des Senats vom\n20.06.1997).\n\n16\n\nDa dem angefochtenen Urteil keine Umstände zu entnehmen sind,\ndie Abzüge in anderer Höhe rechtfertigen könnten, ist der Senat\nnicht gehindert (vgl. § 76 Abs. 6 OWiG), entsprechend den oben\nangegebenen Grundsätzen den Abzug anderweitig selbst zu\nberechnen:\n\n17\n\nVon den abgelesenen 110 km/h müssen zunächst 12 % abgesetzt\nwerden, das sind 13,2 km/h. Hinzukommen 7 % des Skalenendwertes des\nTachometers des Polizeifahrzeugs von 240 km/h, also weitere 16,8\nkm/h. Daraus ergibt sich eine Geschwindigkeit von 80 km/h (110 km/h\nabzüglich 30 km/h), also eine vorwerfbare Überschreitung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h.\n\n18\n\nDer geringere Schuldumfang bedingt eine Änderung der\nRechtsfolgenentscheidung, die der Senat ebenfalls selbst vornehmen\nkann (§ 76 Abs. 6 OWiG).\n\n19\n\nZur Ahndung der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h hält der Senat gemäß\nTabelle 1 a laufende Nr. 5.3.2. BKat eine Geldbuße von 120,-- DM\nfür tat- und schuld angemessen. Die Tatumstände ergeben keine\nAnhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Regelsatz.\n\n20\n\nDie Anordnung eines Fahrverbots kam nicht in Betracht. Ein\nRegelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKat aus dem Gesichtspunkt\nder groben Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen\ninnerorts ist erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31\nkm/h vorgesehen (laufende Nr. 5.3.3 BKat). Hier hat der Betroffene\ndie Geschwindigkeit \"nur\" um (vorwerfbarer) 30 km/h\nüberschritten.\n\n21\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4\nStPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-10/ss-25-98-b-21-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-10/ss-25-98-b-21-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310069","retrieved":"2026-07-09 03:39:58.138594+00:00"}}