{"status":"available","doknr":"OLD310066","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0210.9U174.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"9 U 174/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht dem\nAntrag des Klägers entsprechend festgestellt, daß der Kläger nicht\nverpflichtet ist, die seitens der Beklagten im Hinblick auf den\ngemeldeten Kaskoschaden vom 10./11.10.1994\n(Schadens-bearbeitungsnummer: 11-81-94-0478411) gezahlte\nDiebstahlsentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM an die Beklagte\nzurückzuzahlen.\n\n4\n\nDas angefochtene Urteil hält der infolge der eingelegten\nBerufung der Beklagten erforderlichen Überprüfung - auch unter\nBerücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten zur Rechtfertigung\nder Berufung - sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher\nHinsicht stand. Der Beklagten steht kein Anspruch aus\nungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB auf Rückzahlung der\nan den Kläger gezahlten Kaskoentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM\nzu. Sie war nämlich aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden\nKaskoversicherung verpflichtet, den Kläger als ihren\nVersicherungsnehmer zu entschädigen, da zum einen feststeht, daß\nder im Eigentum der Zeugin B.G. stehende Pkw Golf Cabrio mit dem\namtl. Kennz.: AC-NA 135 am 10./11.10.1994 im Sinne des § 12 Abs. 1\nI b AKB entwendet worden ist, und zum anderen die\nEntschädigungsverpflichtung der Beklagten bzgl. dieses\nVersicherungsfalles nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung\ndes Klägers ausgeschlossen ist.\n\n5\n\n1. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß kein Versicherungsfall\nim Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB eingetreten ist. Es ist im\nGegenteil davon auszugehen, daß dem Kläger der (nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung erleichterte) Nachweis des\nversicherten Diebstahlsereignisses gelungen ist.\n\n6\n\nBei der Geltendmachung einer Diebstahlsentschädigung genügt der\nVersicherungsnehmer nämlich seiner Beweislast für den behaupteten\nDiebstahl - jedenfalls vorläufig - schon dann, wenn er einen\nSachverhalt behauptet und ggf. beweist, der nach der\nLebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf\nschließen läßt, daß die versicherte Sache in einem den\nVersicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet\nworden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BGH VersR 1984, 29).\nDafür reicht die Feststellung von Tatsachen aus, aus denen sich mit\nhinreichender Deutlichkeit das äußere Bild eines versicherten\nDiebstahls ergibt. Demnach muß der Versicherungsnehmer lediglich\nvortragen und beweisen, daß das entwendete Fahrzeug zu einer\nbestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle vorhanden war (z. B.\nabgestellt worden ist) und später dort nicht mehr vorgefunden\nworden ist (vgl. dazu zB BGH VersR 1992, 867; OLG Hamm VersR 1994,\n968). Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis zur Überzeugung\ndes Gerichts, muß der Versicherer Tatsachen vortragen und beweisen,\ndie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung des\nVersicherungsfalls hindeuten (ständige Rechtsprechung seit BGH\nVersR 1993, 571).\n\n7\n\nDer Kläger hat im vorliegenden Fall das äußere Bild eines\nDiebstahls des Golf Cabrios der Zeugin B.G. bewiesen. Er hat\nbehauptet, daß dieser Pkw am Abend des 10.10.1994 von der Zeugin\nB.G. vor dem von dem Kläger und der Zeugin bewohnten Haus W.str. 17\na in H. abgestellt worden und am Morgen des 11.10.1994 nicht mehr\ndort aufgefunden worden ist. Da dieser Sachvortrag des Klägers\nsowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unstreitig\ngeblieben ist, hätte die Beklagte Tatsachen darlegen und beweisen\nmüssen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung\neines Diebstahls hindeuten. Insoweit fehlt es jedoch an der\nhinreichend substantiierten Darlegung von Umständen, die mit der\nerforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit auf die Vortäuschung\ndes Diebstahls hindeuten.\n\n8\n\nDie Beklagte beruft sich dabei auf die Tatsache, daß der als\ngestohlen gemeldete Golf Cabrio mit einem zu dem Fahrzeug passenden\nSchlüsselduplikat aufgefunden wurde, obwohl der Kläger in der\nSchadensanzeige vom 11.10.1994 (Bl. 22, 23 d. A.) angegeben habe,\nes gäbe lediglich 1 Fahrzeugschlüssel, wobei 1 Schlüssel nach dem\nSchadensfall unstreitig der Beklagten übergeben wurde. Dieser\nUmstand reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, um von einer\nerheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls\nauszugehen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht nämlich\nnicht fest, daß der Zeugin B.G. bei dem Ankauf des Golfs am\n31.08.1989 mehr als 1 Schlüssel zu dem Fahrzeug ausgehändigt wurde.\nDie beiden zu dieser Frage vom Landgericht vernommenen Zeugen R.F.\nund P.F. haben in ihrer jeweiligen Aussage in der mündlichen\nVerhandlung vom 13.03.1997 übereinstimmend bekundet, der Zeugin\nB.G. sei bei der Übergabe des Pkws seitens der Verkäuferin, dabei\nhandelt es sich um das Autohaus K. KG in G. (vgl. den Kaufvertrag\nvom 31.08.1989 = Bl. 121 d. A.), lediglich 1 Schlüssel zum Fahrzeug\nübergeben worden. Dabei hat der Zeuge P.F. ergänzend bekundet,\ndamals sei dieser Umstand von der Verkäuferin damit erläutert\nworden, daß es sich bei dem Golf um ein überfälliges\nLeasingfahrzeug gehandelt habe, welches mit nur 1 Schlüssel in der\nNähe der dänischen Grenze aufgefunden worden sei. Auch die als\nZeugin vernommene Eigentümerin des Pkws, die Zeugin B.G., hat bei\nihrer Aussage vor dem Landgericht bekundet, ihr sei nur 1\nFahrzeugschlüssel ausgehändigt worden und sie habe zu keiner Zeit\neinen Nachschlüssel anfertigen lassen. Diese 3 übereinstimmenden\nAussagen der vernommenen Zeugen sind jeweils in sich stimmig und\nüberzeugend. Der Senat hält sie daher ebenso wie das Landgericht\nfür glaubhaft und es besteht auch für den Senat keinen Anlaß, an\nder Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, zumal sich aus den\nobjektigen Umständen keine Anhaltspunkte ergeben, gegen die\nRichtigkeit der Bekundungen der Zeugen P. und R.F. sowie B.G.\nsprechen.\n\n9\n\nZum einen hat die Beklagte nämlich nicht vorgetragen, daß der\nihr übergebene Fahrzeugschlüssel Kopierspuren aufweise, so daß\nkeine objektiven Anhaltspunkte für die Anfertigung eines\nSchlüsselduplikats vorliegen. Darüberhinaus ist aufgrund der\nFeststellungen des von der Beklagten eingeschalteten\nSachverständigen T.B. in seinem Schreiben vom 21.07.1995 (Bl. 20 d.\na. ) davon auszugehen, daß das in dem Fahrzeug bei der Bergung aus\ndem holländischen Baggersee am 07.07.1995 gefundene\nSchlüsselduplikat in Holland hergestellt wurde, so daß auch aus dem\nAuffinden dieses konkreten Schlüsselduplikats kein Rückschluß auf\neine Anfertigung durch die Zeugin G. gezogen werden kann.\n\n10\n\nSoweit die Beklagte sich erstmals im Berufungsverfahren für den\nUmstand, daß der Golf Cabrio der Zeugin B.G. bei dem Ankauf im\nAugust 1989 nicht nur mit 1 Schlüssel ausgehändigt worden ist, auf\ndas Zeugnis des Mitarbeiters der Verkäuferin, Herrn R. He., beruft\n(Berufungsbegründung vom 22.09.1997 = Bl. 118, 119 d. A.)war diesem\nBeweisantritt nicht nachzugehen. Dieser ist ersichtlich ins Blaue\nhinein aufgrund der sich aus dem Kaufvertrag vom 31.08.1989 (Bl.\n121 d. A.) ergebenen Verkäuferangabe \"R. He.\" erfolgt, denn die\nBeklagte hat weder vorgetragen noch ergibt es sich aus dem\nSachverhalt, aufgrund welcher Umstände der Zeuge R. He. zu dieser\nTatsache nach mehr als acht Jahren Angaben machen können soll.\n\n11\n\n2. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer\nObliegenheitsverletzung des Klägers gem. §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 V Abs.\n4, 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung der\nDiebstahlsentschädigung frei geworden.\n\n12\n\nDer Beklagten ist nämlich bereits der ihr obliegende Nachweis,\ndaß der Kläger durch objektiv falsche Angaben in seiner\nSchadensanzeige vom 11.10.1994 seine ihm gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3\nAKB obliegende Aufklärungspflicht, nach einem Schadensfall alles zu\ntun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des\nSchadens dienlich sein kann, verletzt hat, nicht zur Überzeugung\ndes Senats gelungen, so daß es auf die Frage des Vorsatzes oder der\ngroben Fahrlässigkeit bzgl. einer Aufklärungspflichtverletzung, für\ndie die Beklagte im vorliegenden Fall ungeachtet der Vermutung des\n§ 6 Abs. 3 VVG ebenfalls beweispflichtig wäre, nicht ankommt. Da\ndie Beklagte nämlich im Falle der Geltendmachung eines\nRückzahlungsanspruches aus § 812 BGB hinsichtlich des Verschuldens\ndes Klägers beweisbelastet wäre (vgl. BGH VersR 1995, 281), trägt\nsie auch bei einer negativen Feststellungsklage - wie im\nvorliegenden Fall - in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast\nhinsichtlich des Anspruches aus § 812 BGB, dessen sie sich berühmt\n(vgl. dazu Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl., § 256 Randnr. 18 m. w.\nN.).\n\n13\n\na) Die Beklagte kann eine Leistungsfreiheit nicht daraus\nherleiten, daß die Schadensanzeige vom 11.10.1994 durch den Kläger\nbzw. der Zeugin B.G. als seine Repräsentantin, deren Handeln er\nsich zurechnen lassen müßte (vgl. BGH VersR 1996, 1229 f. = r + s\n1996, 385), hinsichtlich der Frage nach der Anzahl der\nKfz-Schlüssel falsch ausgefüllt worden sein soll. Wie sich aus den\nobigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen wird, ergibt, steht aufgrund des Ergebnisses der\nerstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung\ndes Senates fest, daß die Angabe in der Schadensanzeige vom\n11.10.1994, es existiere nur 1 Fahrzeugschlüssel, objektiv falsch\nist.\n\n14\n\nb) Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers kann auch nicht\ndeshalb angenommen werden, weil sich die Angabe einer Laufleistung\ndes gestohlenen Pkws in der Schadensanzeige von \"über 100.000 km\"\nals \"Behauptung ins Blaue\" darstellen würde, die er ohne - auch nur\nannähernde - Kenntnis von der tatsächlichen Kilometerleistung\naufgestellt hätte.\n\n15\n\nZwar wird die Angabe einer bestimmten Kilometerleistung eines\nFahrzeugs als Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers\nangesehen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich keine Kenntnis\nüber den Kilometerstand hat und gleichwohl eine bestimmte konkrete\nKilometerleistung angibt, ohne seine diesbezügliche tatsächliche\nUnkenntnis mit der naheliegenden Möglichkeit einer unrichtigen\nAngabe gegenüber der Versicherung zu offenbaren (vgl. zu einem\nderartigen Fall OLG Hamm r + s 1995, 208).\n\n16\n\nDie Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall\ntatbestandlich nicht erfüllt. Die Angaben in der Schadensanzeige\n\"über 100.000 Kilometer\" stellt nämlich gerade nicht die Angabe\neiner konkreten Kilometerleistung dar. Vielmehr ergibt sich aus\ndieser Angabe eindeutig, daß der Kläger zur Angabe eines bestimmten\nKilometerstandes nicht in der Lage war. Dabei wird nach dem\nobjektiven Erklärungsinhalt dieser Angabe \"über 100.000 Kilometer\"\nauch eine im Bereich bis zu 130.000 Kilometer liegende tatsächliche\nFahrleistung des gestohlenen Pkws abgedeckt. Da auch für die\nBeklagte offenkundig die Kilometerangabe in der Schadensanzeige\nungenau war, sie sich aber gleichwohl bei der erfolgten Regulierung\ndes Schadenfalles mit dieser Angabe ohne jede Rückfrage zufrieden\ngegeben hat, kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese\nAngabe sei seitens des Klägers \"ins Blaue hinein\" erfolgt.\n\n17\n\nc) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten bzgl. des Schadensfalles\nvom 10./11.10.1994 ergibt sich auch nicht daraus, daß die\nKilometerangabe in der Schadensanzeige vom 11.10.1994 mit \"über\n100.000 Kilometer\" objektiv falsch wäre. Die Beklagte hat nämlich\nim vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt und bewiesen,\ndaß diese Angabe tatsächlich objektiv falsch war.\n\n18\n\nDie der Beklagten obliegende Darlegung einer unrichtigen\nKilometerangabe in der Schadensanzeige könnte nur dann als\nschlüssig vorgetragen angesehen werden, wenn die Belagte\nnachvollziehbar dargelegt hätte, daß - angesichts eines\nTachometerstandes des aufgefundenen Fahrzeugs von 213.332 km - die\nMehrfahrleistung gegenüber dem angegebenen Stand zur Zeit des\nDiebstahls nicht in der Zeit zwischen der Entwendung des Fahrzeugs\nund dem Wiederauffinden am 17.7.1995 durch den Dieb bzw. die Diebe\ngefahren worden sein kann. Davon kann aber nach den Umständen des\nvorliegenden Falles nach der Überzeugung des Senats nicht\nausgegangen werden.\n\n19\n\nDenn wenn, wie dargelegt, die Kilometerangabe von \"über 100.000\"\nnach dem objektiven Erklärungsinhalt eine Fahrleistung bis zu\n130.000 km abdeckt, bleiben nur 83.000 km übrig, welche die Diebe\nin maximal 9 Monaten mindestens gefahren sein müßten, eine durchaus\ndenkbare Zahl.\n\n20\n\nÜberzeugende Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrzeug bei dem\nDiebstahl nur wenig mehr als 100.000 km glaufen war, fehlen. Zwar\nhat die Zeugin B.G. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Aachen\nam 13.3.1997 die Angaben des Klägers aus dem Schriftsatz vom\n8.3.1996 (Bl. 31 ff. d.A.) zu den gefahrenen Kilometern zwischen\ndem Erwerb des Fahrzeugs Ende August 1989 und dem Zeiptunkt des\nDiebstahl, aus denen sich eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs\neinschließlich der Fahrleistung des Vorbesitzers von ca. 110.000 km\nergibt, bestätigt. Da die Angaben der Zeugin G. nach ihrer\nglaubhaften Aussage aber insbesondere hinsichtlich der jährlich\ngefahrenen Privatkilometer und z.B. der Angaben zu den Heimfahrten\nzwischen Münster und Aachen nur auf groben Schätzungen beruhen,\nkann allein aufgrund der Aussage dieser Zeugin nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Golf im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich\nbereits eine deutlich höhere Laufleistung als 100.000 km hatte.\n\n21\n\nWeitere konkrete objektive Anhaltspunkte für die tatsächliche\nFahrleistung des Pkw`s, wie z.B. Kilometerangaben aus TÜV-Berichten\nu.ä. liegen aber nicht vor, so daß zugunsten des nicht\nbeweisbelasteten Klägers von jenen 130.000 km ausgegangen werden\nmuß.\n\n22\n\nDafür, daß die oben genannten 83.000 km Fahrleistung durch die\nDiebe objektiv unmöglich ist, hat die Beklagte keine konkreten\nUmstände vorgetragen. So ist z. B. nicht festgestellt, wie lange\nungefähr das Fahrzeug in dem Gewässer gelegen hat. Daher kann nicht\nausgeschlossen werden, daß der Pkw erst kurz vor dem Auffinden in\ndem Gewässer versenkt worden ist. Bei einer denkbaren Nutzungszeit\nvon 9 Monaten streitet aber keine allgemeine Lebenserfahrung für\ndie Beklagte, daß mit einem gestohlenen Fahrzeug keine ca. 80.000\nkm gefahren werden können. Auch wenn das Fahrzeug zur Fahndung\nausgeschrieben war und mit den Original-Nummernschildern\naufgefunden worden ist, kann es angesichts offener Grenzen in\nEuropa nicht ausgeschlossen werden, daß mit dem Pkw innerhalb\ndieser 9 Monate diese Fahrstrecken zurückgelegt worden sind.\n\n23\n\nDa die Beklagte keine weiteren objektiven Anhaltspunkte, die den\nRückschluß auf eine objektiv unzutreffende Kilometerangabe in der\nSchadensanzeige zulassen, vorgetragen hat, hat die Beklagte den ihr\nobliegenden Beweis der objektiven falschen Angabe in der\nSchadensanzeige und damit der objektiv feststehenden\nAufklärungspflichtverletzung durch den Kläger nicht erbracht, mit\nder Folge, daß eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht\neingetreten ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf\n\n25\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagte: 14.800,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-10/9-u-174-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-10/9-u-174-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310066","retrieved":"2026-07-09 03:39:57.890024+00:00"}}