{"status":"available","doknr":"OLD310087","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0206.4WF292.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"4 WF 292/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin war die Befugnis der Landeskasse zur Einlegung des\nRechtsbehelfs der Erinnerung am 13.08.1997 gegen die über ein Jahr\nzuvor ergangene Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 nicht verwirkt.\nDie Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenfestsetzung ist an\neine Frist nicht gebunden. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 3 Satz 2\nBRAGO in Verbindung mit § 10 Abs. 4 BRAGO. Im August 1997 war die\nBefugnis der Landeskasse zur Einlegung des Rechtsbehelfs auch nicht\nin entsprechender Anwendung des § 7 GKG verwirkt. Nach dieser\nVorschrift dürfen Kosten wegen eines irrigen Ansatzes nur\nnachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem\nZahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres\nmitgeteilt worden ist, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt\noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Bestimmung\nsetzt im Interesse des Zahlungspflichtigen dem Nachforderungsrecht\nder Landeskasse eine zeitliche Grenze. In entsprechender Anwendung\ndes § 7 GKG kann die Landeskasse daher nach Fristablauf auch nicht\nim Wege der Erinnerung - statt der Nachforderung - durch eine\ngerichtliche Entscheidung die Änderung einer Kostenfestsetzung\nerzwingen, wie allgemein anerkannt ist (vgl. nur OLG Düsseldorf\nJurBüro 1996, 144 mit weiteren Nachweisen). Eine Verwirkung des\nErinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter\nVergütungszahlungen an die beigeordnete Anwältin hätte hier jedoch\nüberhaupt erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden\nKalenderjahres, mithin erst nach Ablauf des Jahres 1997, eintreten\nkönnen, weil die einjährige Frist des § 7 Satz 1 GKG nicht schon\nmit dem Tage der Kostenfestsetzung vom 21.06.1996, sondern erst mit\nAblauf des Jahres 1996 begonnen hat.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nIm vorliegenden Verfahren war allein der Ansatz der\nMindestgebühr angemessen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren des §\n128 BRAGO sind der Rechtspfleger und das Gericht, nachdem\nProzeßkostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung bewilligt ist,\nallerdings auf die Prüfung beschränkt, ob die geltend gemachte, vom\nRechtsanwalt bestimmte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmens\nhält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände\nnicht unbillig ist. (vgl. Madert, in Gerold/Schmidt, BRAGO, 11.\nAufl., § 12 Rn. 6).\n\n7\n\nDer Streitfall war indessen denkbar einfach gelagert. Die\nParteien waren sich einig, daß das knapp 9 Monate nach Rechtskraft\nder Scheidung geborene Kind Angelina nicht von dem Antragsgegner\nstammte und die Antragstellerin daher das Sorgerecht erhalten\nsollte. Folgerichtig beschränkten sich die Antragsbegründung auf\nvier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz, und auch die\nStellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am\nAnhörungstermin für entbehrlich ansah, viel denkbar kurz aus. Das\nführt zur zwingenden Anwendung der Mindestgebühr: wenn nicht hier,\ndann wäre auch sonst nie auf sie zurückzugreifen. Die demgegenüber\nvon der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin betonte\n\"Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin\" kann zu keiner\nanderen Beurteilung führen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die\nMutter erst durch das Sorgerechtsverfahren die Möglichkeit erhalten\nhat, die - von dem Antragsgegner offenbar überhaupt nicht\nbezweifelte - Nichtehelichkeit des Kindes feststellen zu\nlassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/4-wf-292-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/4-wf-292-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310087","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.432320+00:00"}}