{"status":"available","doknr":"OLD310086","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0206.25WF25.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"25 WF 25/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nbegründet. Der Antragstellerin war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,\nweil sämtliche in § 114 ZPO normierte Foraussetzungen der Gewährung\ndieser Vergünstigung erfüllt sind.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist als Sozialhilfeempfängerin mittellos.\nIhre Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende\nAussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat jedenfalls in einer\nfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zureichenden Weise\ndargelegt, daß auf die von ihr erstrebte Ehescheidung deutsches\nmaterielles Recht anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist\nausschließlich deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner besitzt\nausschließlich die indische Staatsangehörigkeit. Folglich hat es\nniemals eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien i.S.d.\nArt. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gegeben. Es hat auch nie einen\ngemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien i.S.d. Art. 14\nAbs. 1 Nr. 2 EGBGB gegeben. Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert\nabgesehen von allen anderen Voraussetzungen eine mindestens\nsechsmonatige Verweildauer an einem bestimmten Ort, sofern nicht\nder Aufenthalt von vornherein auf längere Dauer angelegt worden\nist, in welchem Falle er schon mit seiner Begründung als\ngewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann (vgl. Palandt -\nHeldrich, BGB, 55. Aufl., Rz. 10 zu Art. 5 EGBGB mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtssprechung).\n\n4\n\nDie Parteien haben am 25.11.1994 miteinander in I. die Ehe\ngeschlossen. Die Antragstellerin hat sich gemäß ihrem Vorbringen\nnur drei Monate in I. aufgehalten. Dann ist sie nach D.\nzurückgekehrt. Das reicht, wie ausgeführt, zur Begründung eines\ngemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Die Antragstellerin\nhat desweiteren vorgetragen, beide Parteien hätten von vornherein\ngeplant, ihren ständigen Aufenthalt in P. zu nehmen. Dieser Plan\ngemeinsamer ehelicher Zukunft aber führt gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3\nEGBGB i.V.m. Art. 17\n\n5\n\nEGBGB zur Anwendung deutschen materiellen Scheidungsrechts, weil\ngemessen daran Deutschland derjenige Staat ist, mit dem beide\nParteien gemeinsam am längsten Verbunden sind (vgl. zum Moment\ndieser zukünftigen Lebensplanung Palandt - Heldrich a.a.O., Art. 14\nEGBGB Rz. 10).\n\n6\n\nNach deutschem Recht aber muß die Ehe der Parteien gemäß dem\nVorbringen der Antragstellerin geschieden werden, weil sie\ngescheitert ist, denn die Parteien werden in wenigen Tagen, nämlich\nnach dem Ablauf des 15.02.1998 länger als 3 Jahre dauernt\nvoneinander getrennt leben; §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB.\n\n7\n\nNach alledem konnte der Beschwerde der Antragstellerin\nsachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/25-wf-25-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/25-wf-25-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310086","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.350554+00:00"}}