{"status":"available","doknr":"OLD310084","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0206.19U141.95.19U177.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"19 U 141/95    19 U 177/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässigen Berufungen des Klägers, die sich nur noch gegen\ndie Widerklage wendet, und der Widerbeklagten zu 2) haben keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDer Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidungen,\ndie auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden\nsind, so daß von der Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend\nabgesehen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu\ngilt:\n\n4\n\nFür den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines\ngestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der\nRechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die\nBeweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als\nGeschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls\nund damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt\ndieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein\nSchadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger\nAbsprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen\nNachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer\nVielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer\nungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ\n71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln Urt.v. 15.10.1992 - 12 U\n75/92 = Onr. 68). Daß vorliegend eine Vielzahl von Beweisanzeichen\nfür einen verabredeten Unfall sprechen, hat das Landgericht unter\nzutreffender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des\nSachverständigen H. überzeugend aufgezeigt. Beide Unfallbeteiligten\nwaren Arbeitskollegen, die auf der gleichen Dienststelle\narbeiteten. Beide hatten sich \"Krankschreiben\" lassen und werden an\nder entlegenen Unfallstelle an diesem Tag wieder zusammengeführt.\nDer verstorbene Widerbeklagte zu 2) will im Zuge eines angeblichen\nÜberholmanövers einen Auffahrunfall auf das Wohnmobil seines\nArbeitskollegen verursacht haben an einer Stelle, an der\nausweislich der vom Sachverständigen H. gefertigten Fotos ein\nÜberholen nahezu unmöglich war, noch dazu mit einem LKW, den er\nkurzzeitig angemietet hatte und für den er eine\nVollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte.\nSchließlich fährt er mit seinem LKW genau an der Stelle des\nWohnmobils auf, die bereits von Vorschäden betroffen war. Beide\nUnfallbeteiligte geben nach dem Unfall ihr \"Bekannt sein\" nicht zu\nerkennen. Damit liegt eine derart ungewöhnliche Häufung von\nBeweisanzeichen vor, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für\neinen manipulierten Unfall spricht, wie das Landgericht zu Recht\nausgeführt hat. Dessen Ausführungen zur Höhe der mit den\nWiderklagen geltend gemachten Forderungen macht der Senat sich\nebenfalls zu eigen.\n\n5\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen haben gem. §§ 97\nAbs. 1 ZPO die Berufungskläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar\nist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n6\n\nBeschwer und Berufungsstreitwert für beide\nBerufungskläger: 22.815,31 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/19-u-141-95-19-u-177-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/19-u-141-95-19-u-177-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310084","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.193903+00:00"}}