{"status":"available","doknr":"OLD310085","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0206.19U141.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"19 U 141/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässigen Berufungen\ndes Klägers, die sich nur noch gegen die Widerklage wendet, und der\nWiderbeklagten zu 2) haben keinen Erfolg. Der Senat folgt den\nGründen der angefochtenen Entscheidungen, die auch durch das\nBerufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind, so daß von der\nDarstellung der Entscheidungsgründe weitgehend abgesehen werden\nkann (§ 543\n\n2\n\nAbs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu gilt: Für den Fall eines\nGeschehens, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht,\nhat der BGH verschiedene von der Rechtsprechung allgemein\nübernommene Grundsätze entwickelt, wie die Beweislastverteilung\nvorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die\nBeweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den\näußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser\nNachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein\nSchadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger\nAbsprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen\nNachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer\nVielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer\nungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ\n71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln Urt.v. 15.10.1992 - 12 U\n75/92 = Onr. 68). Daß vorliegend eine Vielzahl von Beweisanzeichen\nfür einen verabredeten Unfall sprechen, hat das Landgericht unter\nzutreffender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des\nSachverständigen H. überzeugend aufgezeigt. Beide Unfallbeteiligten\nwaren Arbeitskollegen, die auf der gleichen Dienststelle\narbeiteten. Beide hatten sich \"Krankschreiben\" lassen und werden an\nder entlegenen Unfallstelle an diesem Tag wieder zusammengeführt.\nDer verstorbene Widerbeklagte zu 2) will im Zuge eines angeblichen\nÜberholmanövers einen Auffahrunfall auf das Wohnmobil seines\nArbeitskollegen verursacht haben an einer Stelle, an der\nausweislich der vom Sachverständigen H. gefertigten Fotos ein\nÜberholen nahezu unmöglich war, noch dazu mit einem LKW, den er\nkurzzeitig angemietet hatte und für den er eine\nVollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte.\nSchließlich fährt er mit seinem LKW genau an der Stelle des\nWohnmobils auf, die bereits von Vorschäden betroffen war. Beide\nUnfallbeteiligte geben nach dem Unfall ihr \"Bekannt sein\" nicht zu\nerkennen. Damit liegt eine derart ungewöhnliche Häufung von\nBeweisanzeichen vor, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für\neinen manipulierten Unfall spricht, wie das Landgericht zu Recht\nausgeführt hat. Dessen Ausführungen zur Höhe der mit den\nWiderklagen geltend gemachten Forderungen macht der Senat sich\nebenfalls zu eigen. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen\nhaben gem. §§ 97 Abs. 1 ZPO die Berufungskläger zu tragen.\nVorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\nBeschwer und Berufungsstreitwert für beide Berufungskläger:\n22.815,31 DM\n\n3\n\nPütz Görgen Gedig\n\n4\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/19-u-141-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/19-u-141-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310085","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.271794+00:00"}}