{"status":"available","doknr":"OLD310082","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0206.16WX333.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"16 Wx 333/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie Beteiligten sind die Eigentümer der vorgenannten Wohnan-\n\n3\n\nlage, die gemäß § 1 der maßgeblichen Teilungserklärung vom\n\n4\n\n4.11.63 in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt ist (Bl. 19\n\n5\n\nff GA). Den Beteiligten zu 1) gehört seit 1989 die im 1.\n\n6\n\nObergeschoß gelegene Eigentumswohnung (367/1ooo-stel Mitei-\n\n7\n\ngentumsanteil), den Beteiligten zu 2) seit 1993 die im Erd-\n\n8\n\ngeschoß gelegene Eigentumswohnung (47o/1ooo-stel Miteigen-\n\n9\n\ntumsanteil) sowie das im Souterrain/Untergeschoß gelegene\n\n10\n\nTeileigentum (163/ 1ooo-stel Miteigentumsanteil) mit einer\n\n11\n\nFläche von 48,28 qm, \"bestehend aus drei Räumen, Vorraum,\n\n12\n\nKellerraum, Trockenraum und einer Trafostation\" - im Auftei-\n\n13\n\nlungsplan mit Nr. 3 bezeichnet (Bl. 21, 347 GA). Im Kaufver-\n\n14\n\ntrag der Beteiligten zu 1) vom 23.8.89 - Bl. 858 ff GA -\n\n15\n\nheißt es auf S.4 zu der Ziffer 3, daß Frau M. - die\n\n16\n\nBeteiligte zu 3) - Eigentümerin der \"beiden übrigen Woh-\n\n17\n\nnungseigentumsrechte\" sei (Bl.861 GA). Die Beteiligten zu\n\n18\n\n2) hatten die beiden Miteigentumsanteile mit dem\n\n19\n\nKaufvertrag vom 9.3.93 erworben, in dem die Beteiligte zu\n\n20\n\n3) diesen ausdrücklich zugesichert hatte, \"daß das\n\n21\n\nvorgenannte Teileigentum Nr.3 dreißig Jahre als Wohnung\n\n22\n\ngenutzt wurde\" (Bl. 2o2 GA). Ausweislich ihrer gesonderten\n\n23\n\nschriftlichen Erklärung vom 21.4. 93 hatten die Beteiligten\n\n24\n\nzu 1) \"vom Inhalt des Kaufvertrages vom 9.3.93\" Kenntnis\n\n25\n\nerlangt und der Veräußerung der in diesem Kaufvertrag\naufgeführten Wohnungs-/Teileigentumseinheit zugestimmt (Bl. 195\nGA).\n\n26\n\nDie Beteiligten streiten um die der Teilungserklärung wider-\n\n27\n\nsprechende Nutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigen-\n\n28\n\ntums zu Wohnzwecken und insbesondere darum, ob und wie\n\n29\n\nlange die Räume in der Vergangenheit tatsächlich zu Wohn-\n\n30\n\nzwecken genutzt wurden und die Beteiligten zu 1) bzw. deren\n\n31\n\nRechtsvorgänger Kenntnis davon hatten.\n\n32\n\nIm Dezember 1993 hatten die Beteiligten zu 1) beim Amtsge-\n\n33\n\nricht u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die\n\n34\n\nWohnnutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums so-\n\n35\n\nwie jegliche zur Verwirklichung einer Wohnungsnutzung erfor-\n\n36\n\nderliche baulichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen\n\n37\n\n(Baugenehmigung) zu unterlassen. Im Schluß-Beschluß vom\n\n38\n\n21.6.95 wies das Amtsgericht den Antrag ab mit der Begrün-\n\n39\n\ndung, erwiesenermaßen hätten die Beteiligten zu 1) von der\n\n40\n\nExistenz der Kellerwohnung und deren Nutzung bereits bei der\n\n41\n\nKaufbesichtigung Kenntnis gehabt und gleichwohl gekauft\n\n42\n\n(Bl.389 GA). Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf\n\n43\n\ndie weitere sofortige Beschwerde hob der Senat die landge-\n\n44\n\nrichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneu-\n\n45\n\nten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung ist\n\n46\n\nim wesentlichen ausgeführt: Von einer Verwirkung eines Un-\n\n47\n\nterlassungsanpruchs durch die Beteiligten zu 1) könne nicht\n\n48\n\nausgegangen werden, weil, wenn das Zeitmoment überhaupt be-\n\n49\n\njaht werden könne, jedenfalls keine Umstände ersichtlich\n\n50\n\nseien, die die verzögerte Geltendmachung als gegen Treu und\n\n51\n\nGlauben verstoßend erscheinen lassen. Den Unterlassungsan-\n\n52\n\nspruch habe aber der Voreigentümer der Beteiligten zu 1)\n\n53\n\nverwirkt, weil dieser seit dem Erwerb des Wohnungseigentums\n\n54\n\nim Jahre 1971 bis zum Jahre 198o die Vermietung der Souter-\n\n55\n\nrainräume zu Wohnzwecken bewußt geduldet habe, woran die\n\n56\n\nBeteiligten zu 1) als Rechtsnachfolger gebunden seien.\n\n57\n\nEtwas anderes hiervon könne nur gelten, wenn nach der\n\n58\n\nVeräußerung des Teileigentums an die Beteiligte zu 3) im\n\n59\n\nJahre 198o und bis zur Weiterveräußerung an die Beteiligten\n\n60\n\nzu 2) im Jahre 1993 eine Wohnnutzung nicht mehr\nstattgefunden\n\n61\n\nhat und damit der Verwirkungstatbestand entfallen war, was\n\n62\n\ndas Landgericht noch aufklären müsse. Das Landgericht hat\n\n63\n\nnach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch den\n\n64\n\nangefochtenen Beschluß die Beschwerde wiederum zurückgewie-\n\n65\n\nsen, weil sich feststellen lasse, daß eine ausreichende\n\n66\n\nWohnnutzung auch in den Jahren 1984 bis 1993 stattgefunden\n\n67\n\nhabe mit der Folge, daß der Verwirkungstatbestand nicht weg-\n\n68\n\ngefallen sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1)\n\n69\n\nmit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag wei-\n\n70\n\nterverfolgen.\n\n71\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Be-\n\n72\n\nschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 2o,\n\n73\n\n22 Abs.1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Er-\n\n74\n\nfolg. Die Entscheidung des Landgerichts läßt keine Gesetzes-\n\n75\n\nverletzung erkennen ( § 27 FGG).\n\n76\n\n1) Die Feststellung des Landgerichts, daß bereits die\n\n77\n\nRechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den Unterlassungsan-\n\n78\n\nspruch aus §§ 1oo4 Abs.1 BGB i.V.m. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG\n\n79\n\nverwirkt hatten, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten\n\n80\n\nzu 1) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n81\n\nDer Senat hatte bereits in dem vorangegangenen Beschluß vom\n\n82\n\n4.4.97 - 16 Wx 35/97 - die rechtlichen Grundlagen für die\n\n83\n\nVerwirkung des Anspruchs aufgezeigt und für den Streitfall\n\n84\n\naufgrund der jahrelangen bewußten Duldung der Wohnnutzung\n\n85\n\ndurch die Voreigentümer der Beteiligten zu 2) die Verwir-\n\n86\n\nkung des Anspruchs bejaht. Hierauf wird Bezug genommen. Die\n\n87\n\ndazu in der weiteren Beschwerde erhobenen Einwände recht-\n\n88\n\nfertigen keine andere Beurteilung.\n\n89\n\nRichtig ist zwar der Einwand, daß in Wohnungseigentumsver-\n\n90\n\nfahren Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für oder gegen\n\n91\n\nden Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 1o\n\n92\n\nAbs. 2 WEG nur wirken, wenn sie als Inhalt des Sondereigen\n\n93\n\ntums im Grundbuch eingetragen sind. Auch läßt sich hier\n\n94\n\neine solche - allenfalls konkludent zustandegekommene -\n\n95\n\ndinglich wirkende Abänderungsvereinbarung der\n\n96\n\nWohnungseigentümer über die Nutzung der zum Teileigentum\n\n97\n\ngehörenden Souterrainräume nunmehr zu Wohnzwecken nicht\n\n98\n\nfeststellen. Zwar hatte das Verhalten der Rechtsvorgänger\n\n99\n\nder Beteiligten zu 1) bei der Rechtsvorgängerin der\n\n100\n\nBeteiligten zu 2) das Vertrauen auf eine auch zukünftige\n\n101\n\nDuldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken und einer\n\n102\n\nFortdauer der tatsächlichen Verhältnisse begründet. Allein\n\n103\n\naufgrund dieses Vertrauens in eine faktische\n\n104\n\nNutzungsbefugnis hatte die letztere indes nicht auch eine\n\n105\n\nentsprechende ins Grundbuch eintragungsfähige Rechts-\n\n106\n\nposition erwerben können (so schon der Senat im Beschluß\n\n107\n\nvom 25.1o.93 - 16 Wx 6o/91 - = NJW 95,2o2; ebenso OLG\n\n108\n\nDüsseldorf ZMR 97, 374). Darüberhinaus würde eine\n\n109\n\nVereinbarung über die Änderung einer in der\n\n110\n\nTeilungserklärung geregelten Zweckbestimmung mit\n\n111\n\nVereinbarungscharakter - ihr Zustandekommen einmal\n\n112\n\nunterstellt - aber auch erst mit der Eintragung im\n\n113\n\nGrundbuch gemäß § 5 Abs.4 WEG zum Inhalt des\n\n114\n\nSondereigentums aller Wohnungseigentümer gehören und erst\n\n115\n\ndann auch gegen die Sonderrechtsnachfolger wirken können\n\n116\n\n(Senat im Beschluß vom 5.3.97 - 16 Wx 279/97 - = NJW-RR\n\n117\n\n97,1442 mwN). Auch daran fehlt es hier unstreitig.\n\n118\n\nEntgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) steht indes das\n\n119\n\nFehlen einer entsprechenden dinglichen Rechtsposition der\n\n120\n\nBeteiligten zu 2) dem Verwirkungseinwand nicht entgegen.\n\n121\n\nVon der dinglichen Rechtsposition zu unterscheiden ist die\n\n122\n\nFrage, ob die Beteiligten zu 1) gleichwohl schuldrechtlich\n\n123\n\nverpflichtet sind, die von ihren Rechtsvorgängern\n\n124\n\njahrelang bewußt geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken\n\n125\n\nhinzunehmen. Das ist - wie im vorgenannten Beschluß des\n\n126\n\nSenats ebenfalls bereits ausgeführt ist - zu bejahen. Die\n\n127\n\nBeteiligten zu 1) sind nämlich an die entstandene\n\n128\n\nRechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung aus dem\n\n129\n\nWohnungsgrundbuch nicht ersichtlich ist. Denn sie haben mit\n\n130\n\ndem Erwerb des Wohnungseigentums als Rechtsnachfolger von\ndem\n\n131\n\nVoreigentümer mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen\n\n132\n\nkeine weitergehenden Rechte erhalten können, als dem\n\n133\n\nVoreigentümer zuletzt zustanden (vgl. auch BayObLG NJW-RR\n91,\n\n134\n\n1o41 mwN; KG NJW-RR 89, 976 = OLGZ 89, 3o5 und WuM 93, 38).\n\n135\n\n2) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen die Feststellung des\n\n136\n\nLandgerichts zu beanstanden, daß die ungebrochene Fortdauer\n\n137\n\nder Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken bewiesen ist,\n\n138\n\ndie den Einwand der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs\n\n139\n\nnach wie vor rechtfertigen.\n\n140\n\nDas Landgericht ist aufgrund der Aussagen der erneut vernom-\n\n141\n\nmenen Zeugen I. und M. in Verbindung mit den Dar-\n\n142\n\nstellungen der Beteiligten zu 2) bei ihrer persönlichen An-\n\n143\n\nhörung zu der Überzeugung gelangt, daß eine ausreichende\n\n144\n\nWohnnutzung der im Teileigentum der Beteiligten zu 2) ste-\n\n145\n\nhenden, im Souterrain gelegenen Räume auch in den Jahren\n\n146\n\n1984 bis 1993 stattgefunden hat. Dabei hat das Landgericht\n\n147\n\nentgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch den der Wür-\n\n148\n\ndigung entgegenstehenden Sachvortrag der Beteiligten zu 2)\n\n149\n\nim Parallelverfahren 2 O 2o5/94 LG Köln = 12 U 212/95 OLG\n\n150\n\nKöln berücksichtigt, was sich hinreichend deutlich dem zwei-\n\n151\n\nten Absatz des angefochtenen Beschlusses entnehmen läßt. An\n\n152\n\ndiese Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist das Rechtsbe-\n\n153\n\nschwerdegericht gebunden, weil sie rechtsfehlerfrei zustan-\n\n154\n\ndegekommen ist. Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler haben\n\n155\n\ndie Beteiligten zu 1) auch nicht gerügt. Eine weitergehende\n\n156\n\nPrüfung ist dem Senat daher verwehrt (§§ 27 Abs.1 S.2 FGG;\n\n157\n\n561 Abs.2 ZPO). Insbesondere kann die Glaubwürdigkeit von\n\n158\n\nZeugen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden\n\n159\n\n(vgl. beispielsweise Keidel/Kuntze/ Winkler FG § 27 Rdnr.\n\n160\n\n47 mwN).\n\n161\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\n\n162\n\nbilligem Ermessen, daß die Beteiligten zu 1) die gericht-\n\n163\n\nlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen\n\n164\n\nund auch den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen im\n\n165\n\nRechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen\n\n166\n\nKosten erstatten. Angesichts der Vorentscheidung des Senats\n\n167\n\nund der überzeugend begründeten Entscheidung des\nLandgerichts\n\n168\n\nmußte für die Beteiligten zu 1) ohne weiteres einsichtig\n\n169\n\nsein, daß ihre weitere Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg\n\n170\n\nhaben würde.\n\n171\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwer-\n\n172\n\ndeverfahren folgt aus § 48 Abs.3 WEG und entspricht den von\n\n173\n\nden Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzungen der\n\n174\n\nVorinstanzen.\n\n175\n\nDas Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) hat\nmangels\n\n176\n\nBedürftigkeit keinen Erfolg.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/16-wx-333-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/16-wx-333-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310082","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.109903+00:00"}}