{"status":"available","doknr":"OLD310078","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0206.16WX12.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-06","aktenzeichen":"16 Wx 12/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragstellerin macht als derzeitige Verwalterin aufgrund\neines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft\nvom 24.06.1992 im eigenen Namen gegen die Antragsgegnerin als\nehemalige Verwalterin die Erstattung von Bearbeitungs- und\nRechtsverfolgungskosten geltend, die der\nWohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit den\nJahresabrechnungen für die Jahre 1986, 1987 und 1988 entstanden\nsind. Die zunächst zustimmenden Beschlüsse der\nWohnungseigentümergemeinschaft zu den von der Antragsgegnerin\nvorgelegten Jahresabrechnungen 1986 und 1987 waren nach Anfechtung\ngerichtlich für unwirksam erklärt worden. 1991 wurde der\nVerfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beauftragt, auf eine\nfehlerfreie Abrechnung durch die Antragsgegnerin hinzuwirken und\ndie noch ausstehende Abrechnung für das Jahr 1988 zu erreichen. Für\nseine Tätigkeit berechnete er 13.937,64 DM. Da die Antragstellerin\ndie von der Antragsgegnerin schließlich gelieferten Abrechnungen\n1986 und 1987 immer noch für fehlerhaft hielt, besserte sie diese\nteilweise nach und stellte sie zur Abstimmung, wobei eine\nÜberprüfung der geleisteten Vorauszahlungen vorbehalten blieb, die\nnach der zustimmenden Beschlußfassung nachgeholt wurde. Für ihre\nNacharbeiten berechnete und erhielt die Antragstellerin 5.700,00\nDM. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen.\n\n3\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der\nAntragsgegnerin ist nach §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässig, sie hat\naber in der Sache keinen Erfolg. Der Zahlungsanspruch ist von der\nAntragstellerin in zulässiger Weise geltend gemacht worden, und er\nist auch in vollem Umfang begründet.\n\n4\n\nFür den Anspruch war nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG das Gericht der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig, weil er aus dem\nspezifischen Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und den\nWohnungseigentümern hervorging und sich hieran auch durch den\nVerlust des Amtes nichts geändert hat (vgl. BGH NJW 1972,\n1318).\n\n5\n\nDie Antragstellerin ist auch befugt, im Wege der\nProzeßstandschaft für die zur Zeit der Antragstellung der\nWohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer den\nZahlungsanspruch geltend zu machen, wobei sie ihre\nProzeßführungsbefugnis aus dem am 24.06.1992 gefaßten\nErmächtigungsbeschluß herleiten kann. Es kann dahinstehen, ob\nzwischen dem 24.06.1992 und dem Antragseingang am 22.09.1995 bei\neiner oder mehreren der insgesamt 199 Wohnungseigentumseinheiten\nein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die der Antragstellerin\n1992 von der damaligen Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte\nProzeßführungsbefugnis wirkt nämlich nach § 10 Abs. 3 WEG auch\ngegenüber jedem etwaigen Sondernachfolger eines\nWohnungseigentümers, ohne daß dieser dem früheren Beschluß etwa\nbeitreten müßte. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es gerade,\neinmal gefaßten Beschlüssen auch im Falle des Eigentümerwechsels\nKontinuität zu verleihen.\n\n6\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist auch materiell begründet. Er\nsteht der Eigentümergemeinschaft in ihrer jeweiligen\nZusammensetzung zu. Zwar ist der Schadensersatzanspruch bereits in\nden Jahren 1991 und 1992 entstanden, als der geltend gemachte\nSchaden - Honorarverpflichtung gegenüber Rechtsanwalt P. aufgrund\nAuftrags vom 09.07.1991 gegenüber der Antragstellerin aufgrund\nBeschlußfassung vom 24.06.1992 - tatsächlich eingetreten war. Er\ngehörte jedoch zum Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft\nwie etwa auch die Instandhaltungsrücklage oder etwaige Guthaben auf\ngemeinschaftlichen Konten, und im Falle eines Eigentümerwechsels\nging er jeweilige Anteil des Veräußerers an diesem\nVerwaltungsvermögen zusammen mit dem Miteigentumsanteil an dem\ngemeinschaftlichen Grundstück und dem Sondereigentum an der Wohnung\nautomatisch auf den Erwerber über, ohne daß es einer besonderen\nAbtretung bedurfte. Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen\nEigentum ist untrennbar mit dem zugehörigen Anteil am\nVerwaltungsvermögen verbunden. Dieses unterliegt nach § 21 Abs. 1\nWEG stets der gemeinschaftlichen Verwaltung aller\nWohnungseigentümer, so daß über einen Anteil nicht selbständig\nverfügt werden kann, weil dies dessen Herauslösung aus der\nbesonderen Gemeinschaftsbindung der Wohnungseigentümer zur Folge\nhätte, die das Gesetz verbietet. Im Falle eines Eigentümerwechsels\nverbleibt der Anteil am Verwaltungsvermögen also nicht in der Hand\ndes Veräußerers, sondern er geht mit dem Miteigentumsanteil am\ngemeinschaftlichen Grundstück automatisch auf den Erwerber über\n(vgl. bezüglich der Instandhaltungsrücklage KG NJW-RR 1988, 844).\nDie von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen stehen dieser\nAnnahme nicht entgegen, da sie sich mit der Frage der Haftung des\nErwerbers für Altschulden befassen, während es im vorliegenden Fall\num die Gläubigerrechte in bezug auf gemeinschaftliche Forderungen\ngeht, was nicht miteinander vergleichbar ist.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin Erstattung der aufgewendeten\nAnwaltskosten fordert, sind diese gemäß §§ 284, 286 BGB als\nVerzugsschaden zu ersetzen. Die Antragsgegnerin schuldete der\nWohnungseigentümergemeinschaft zeitnah im Anschluß an das jeweils\nabgelaufene Wirtschaftsjahr eine fehlerfreie Jahresabrechnung. Die\nVerpflichtung resultierte aus dem Verwaltervertrag, in den im Falle\neines Eigentümerwechsels der Erwerber automatisch eintrat. Dies\nfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG, da es\nsich bei dem Verwaltervertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt,\ndas aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses zustande gekommen ist und\ndessen Wirkungen auch im Verhältnis zu einem Sondernachfolger\nbindend sein müssen (ebenso BayObLG NJW-RR 1987, 80). Die\nAntragsgegnerin war ihrer Verpflichtung nicht ordnungsgemäß\nnachgekommen, da die von ihr vorgelegten Abrechnungen 1986 und 1987\nim Beschlußanfechtungsverfahren für ungültig erklärt worden waren.\nHierauf hatte schon die Vorverwalterin der Antragstellerin mit\nSchreiben vom 30.01.1991 zur Neuerstellung der Abrechnungen für die\nJahre 1986-88 aufgefordert, was als Mahnung zu werten ist.\nAngesichts der weiteren Verzögerungen war die\nEigentümergemeinschaft berechtigt, zur Verfolgung ihres Anspruchs\nauf ordnungsgemäße Abrechnung einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das\nberechnete Honorar hat das Landgericht fehlerfrei als zutreffend\nangesehen.\n\n8\n\nDie Antragstellerin kann auch Ersatz der Nachbesserungskosten\nverlangen, die für ihre eigene Tätigkeit angefallen sind. Die\nAntragsgegnerin haftet für den Schaden, der der\nWohnungseigentümergemeinschaft durch die schuldhafte\nSchlechterfüllung des Verwaltervertrags insoweit entstanden ist.\nDenn die von ihr vorgelegten Jahresabrechnungen 1986 und 1987 waren\nauch im zweiten Anlauf fehlerhaft. Der Senat pflichtet den\ndiesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang bei.\nDer von den Garagennutzern zu zahlende Jahresbeitrag war zu niedrig\nbemessen, da er nur den Garagenstrom, das anteilige\nVerwalterhonorar und die Garagenrücklage umfaßte, während auch die\nübrigen von den Garagennutzern mitverursachten Kosten angemessen zu\nberücksichtigen gewesen wären. Außerdem war es verfehlt, Zahlungen\nder Wohnungseigentümer auf Vorjahressalden in die Jahresabrechnung\neinzustellen, die dann fälschlich ein nicht bestehendes Guthaben\nauswies. Im Hinblick auf den Umfang der notwendigen\nNachbesserungsarbeiten - alle 199 Einzelabrechnungen mußten\nüberprüft und geändert werden - hat das Landgericht den\nSchadensbetrag von brutto 5.700,00 DM rechtsfehlerfrei\ngeschätzt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/16-wx-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-06/16-wx-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310078","retrieved":"2026-07-09 03:39:58.943929+00:00"}}