{"status":"available","doknr":"OLD310098","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0203.14WX1.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-03","aktenzeichen":"14 Wx 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2), die Eltern des Kindes M., lebten\nzusammen mit 2 weiteren älteren Kindern der Beteiligten zu 1), T.\nund P., in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung\nU.straße 5 in F./Sachsen. Aufgrund von Zerwürfnissen zwischen den\nEltern zog der Beteiligte zu 2) 1993 aus der gemeinsamen Wohnung\naus. M. verblieb im Haushalt der Mutter. Die Mutter hatte die\nelterliche Sorge, dem Beteiligten zu 2) wurde ein Umgangsrecht\ngewährt.\n\n4\n\nDer Beteiligte zu 2) begehrt seit Anfang 1995 die Änderung des\nSorgerechts.\n\n5\n\nMit Beschluß vom 03.03.1997 hat das Amtsgericht F./Zweigstelle\nO. der Beteiligten zu 1) das Sorgerecht hinsichtlich der\nTeilbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge entzogen\nund diese dem zum Pfleger bestellten Beteiligten zu 2) übertragen.\nMit dem Hinweis auf von dem Beteiligten zu 2) verursachte\nSchwierigkeiten bei der Durchführung vereinbarter Besuchskontakte\nzwischen dem Kind und der Beteiligten zu 1) hat der Beteiligte zu\n3) unter dem 23.07.1993 beantragt, das Sorgerecht hinsichtlich der\nTeilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge\nauf ihn zu übertragen (Bl. 389 f.). Über diesen Antrag ist bisher\nebensowenig entschieden wie über einen Antrag der Beteiligten zu 1)\nauf Rückübertragung der ihr entzogenen Teilbereiche des Sorgerechts\nvom 09.09.1997 (Bl. 395 f).\n\n6\n\nDer Beteiligte zu 2) ist zwischenzeitlich - Ende August 1997 -\nmit dem Kind nach T. verzogen, wo das Kind seit Anfang September\n1997 einen Kindergarten besucht.\n\n7\n\nUnter dem 13.10.1997 hat das Amtsgericht F. die Sache an das\nAmtsgericht S. abgegeben, das die Übernahme der Sache verweigert\nhat. Der daraufhin vom Amtsgericht F. zur Entscheidung über die\nörtliche Zuständigkeit angerufene Bundesgerichtshof hat die Akten -\nohne richterliche Entscheidung - unter Hinweis auf seine fehlende\nZuständigkeit zurückgegeben (Bl. 413). Danach hat das Amtsgericht\nF. die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung über\ndie örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Mit Beschluß vom 08.12.1997,\nauf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das\nOberlandesgericht Dresden entschieden:\n\n8\n\n\"Die Sache wird zur Entscheidung nicht\nangenommen.\n\n9\n\nDas zuständige Vormundschaftsgericht\nist durch das Oberlandesgericht Köln zu bestimmen.\"\n\n10\n\n(Bl. 415 ff.)\n\n11\n\nNunmehr hat das Amtsgericht die Sache dem Oberlandesgericht Köln\n\"zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit\" vorgelegt (Bl.\n419 R).\n\n12\n\nII.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nEs ist zunächst zweifelhaft, ob - wie das Oberlandesgericht\nDresden meint - hier ein Zuständigkeitsstreit nach § 5 FGG nicht\nvorliegt, sondern der Fall einer verweigerten Übernahme nach § 46\nNr. 2 und 3 FGG. Ein Verfahren nach § 46 FGG setzt nämlich voraus,\ndaß das abgebende Gericht seine Zuständigkeit für an sich gegeben\nansieht (Keidel/Kuntze, FGG, 13. Auflage 1992, Rdn. 5, 21 zu § 46;\nBumiller, FGG, 5. Auflage 1992, Anm. 3 a) zu § 46). Dies ist hier\naber gerade nicht so. Vielmehr geht das Amtsgericht F. - wenn auch\nrechtsirrig unter Verkennung des Fortbestands der einmal\nbegründeten örtlichen Zuständigkeit (perpetuatio fori; vgl. dazu\nKeidel/Kuntze, a.a.O., Rdn. 2 zu § 46; Bumiller, a.a.O. Anm. 1 zu §\n46) - offensichtlich davon aus, mit dem Wechsel des\nAufenthaltsortes des Kindes sei seine örtliche Zuständigkeit nicht\nmehr gegeben, vielmehr sei nur noch das Amtsgericht Siegburg\nörtlich zuständig (vgl. Bl. 411 f. 414 R). Auf dieser Grundlage\nberuhte sowohl die Anrufung des Bundesgerichtshofs als auch die des\nOberlandesgerichts Dresden, wobei sich letzteres zusätzlich aus dem\nZusammenhang mit dem Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die\nZuständigkeit nach § 5 FGG (Bl. 413) ergibt.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nAuch wenn die jetzige Zuschrift des Amtsgerichts vom 22.12.1997\ndem Wortlaut nach erneut nicht eindeutig auf eine Entscheidung nach\n§ 46 Abs. 2 und 3 FGG gerichtet ist, geht der Senat - nicht zuletzt\nzur Vermeidung weiterer Verzögerungen - davon aus, daß das\nAmtsgericht eine solche Entscheidung herbeiführen wollte. In der\nSache geht die Entscheidung des Senats dahin, daß die weitere\nBearbeitung des Verfahrens dem Amtsgericht F. obliegt und das\nAmtsgericht S. zur Übernahme der Sache nicht verpflichtet ist. Denn\nein wichtiger Grund für die Abgabe ist jedenfalls derzeit nicht\ngegeben. Als wichtiger Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 FGG kann zwar\nunter anderem ein Aufenthaltswechsel des Kindes und des Pflegers in\nBetracht kommen (vgl. Keidel/Kuntze a.a.O., Rdn. 6 a, 6 b zu § 46\nmit weiteren Nachweisen), dies aber nur dann, wenn es sich nicht um\neinen nur vorübergehenden Wechsel handelt. Gerade dies ist aber im\nHinblick auf die bisher nicht beschiedenen Anträge der Beteiligten\nzu 1) und 3) ungewiß. Dann besteht die Möglichkeit, daß demnächst\nentweder in der Person des Pflegers ein Wechsel eintritt oder aber\ndas Sorgerecht wieder in vollem Umfang auf die Beteiligte zu 1)\nübertragen wird. In beiden Fällen wäre ein erneuter\nAufenthaltswechsel des Kindes - zurück an seinen früheren Wohnort -\ndie Folge.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDas Amtsgericht F. wird daher über die bisher nicht beschiedenen\nAnträge der Beteiligten zu 1) und 3) zu befinden haben. Dies ergibt\nsich - unter dem Blickwinkel des § 46 FGG - auch aus dem Grundsatz,\ndaß vor einer Abgabe das abgebende Gericht über alle Anträge der\nBeteiligten abschließend zu entscheiden hat (Keidel/Kuntze, a.a.O.,\nRdn. 14 b zu § 46 m.w.N.) und folglich ein wichtiger Grund für eine\nAbgabe nicht vorliegt, solange eine Einzelverrichtung beim\nabgebenden Gericht unerledigt anhängig und das Ergebnis dieses\nVerfahrens nicht absehbar ist (Keidel/Kuntze, a.a.O., Rdn. 6 a zu §\n46). Soweit das Amtsgericht Freiberg in seiner Verfügung vom\n17.11.1997 ausgeführt hat, eine Entscheidung über den neuen Antrag\nhabe \"frühestens in einigen Monaten\" ergehen sollen (Bl. 411), ist\ndies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, abgesehen davon, daß\nes um zwei bisher unerledigte Anträge geht. Insoweit ist im übrigen\ndaran zu erinnern, daß das Amtsgericht dem Sitzungsprotokoll vom\n21.07.1997 zufolge angekündigt hatte, über den Antrag des\nBeteiligten zu 3) nach einer bis zum 15.09.1997 bemessenen Frist\nzur Stellungnahme für den Beteiligten zu 2) zu entscheiden (Bl.\n386), wobei diese Stellungnahme am 05.09.1997 beim Amtsgericht\neinging (Bl. 391).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-03/14-wx-1-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-03/14-wx-1-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310098","retrieved":"2026-07-09 03:40:00.423951+00:00"}}