{"status":"available","doknr":"OLD310103","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0202.16WX337.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-02-02","aktenzeichen":"16 WX 337/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde\nhat in der Sache - bis auf die Entscheidung über die\naußergerichtlichen Kosten - keinen Erfolg. Zu Recht hat das\nLandgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, da der\nAnfechtungsantrag vom 20.04.1995 mangels hinreichender Bestimmtheit\ndes Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.\n\n3\n\nDas Gericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nnicht an die Anträge der Beteiligten gebunden; vielmehr ist\nregelmäßig der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen und\nohne Bindung an den Wortlaut des Verfahrensantrags nach Ausübung\npflichtgemäßen Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zu finden\n(BayObLGZ 74, 172; BayObLGZ 72, 246, 250). Dieser Grundsatz gilt\nauch im Recht des Wohnungseigentums-verfahrens, erfährt hier\nfreilich eine Einschränkung im Verfahren der Beschlußanfechtung\ngem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. BayObLGZ 74, 172, 174; OLG\nZweibrücken, NJW-RR 95, 397; OLG Köln vom 25.4.1996, 16 Wx 50/96=\nWuM 96, 499). Die in § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vorgesehene\nAusschlußfrist für die Beschlußanfechtung dient der\nRechtssicherheit und soll gewährleisten, daß nach ihrem Ablauf für\ndie Beteiligten feststeht, welche Beschlüsse der\nEigentümerversammlung angegriffen werden bzw. welche Beschlüsse\nbestandskräftig sind (Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl., § 23 Rz\n174). Dies erfordert eine hinreichende Konkretisierung des\nAnfechtungsgegenstandes. Dazu reicht nicht allein die Bezeichnung\nder Wohnungseigentümerversammlung. Denn dort werden üblicherweise\nmehrere Beschlüsse zu verschiedenen Themen gefaßt (vgl. KG ,ZMR 86,\n62). Deshalb müssen diejenigen Beschlüsse, die gerichtlich\nüberprüft werden sollen, nach Inhalt oder Tagesordnungspunkt (TOP)\nkonkret bezeichnet werden (OLG Zweibrücken, NJW-RR 95, 397; OLG\nKöln, WuM 96, 499). Zulässig wäre auch die Anfechtung sämtlicher\nBeschlüsse aus einer Eigentümerversammlung, wobei diese\nVorgehensweise im Falle einer späteren Teilrücknahme mit einem\nKostenrisiko verbunden ist (OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 398; OLG\nKöln, a.a.O., S. 500; BayObLG, NJW-RR 95, 1166).\n\n4\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichenden Bestimmheit\ndes Antrags vom 20.04.1995.\n\n5\n\nNur dieser Antrag und nicht der vom Verfahrensbevollmächtigten\nder Antragstellerin eingereichte Antrag vom 18.08.1995 ist\nerheblich, denn der zweite Antrag wahrt nicht die Frist des § 23\nAbs. 4 S. 2 WEG. Der erste Antrag, den die Antragstellerin selbst\nformuliert hat, ist nach den Grundsätzen, die zu § 133 BGB\nentwickelt worden sind, auszulegen. Hierbei ist, da es sich bei dem\nRechtsschutzgesuch um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt,\nauf den objektiven Erklärungswert abzustellen (OLG Zweibrücken,\nNJW-RR 95, 397 ; OLG Köln, WuM 96, 499,500).\n\n6\n\nDa der Antrag vom 20.04.1995 die angegriffenen Beschlüsse nicht\nim einzelnen benennt, kommt - soll er zulässig sein - lediglich\neine Anfechtung sämtlicher Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung\nvom 22.03.1995 in Betracht. Gegen diese Auslegung spricht indes\nsein Wortlaut, der in erster Linie zur Bestimmung des objektiven\nErklärungswertes heranzuziehen ist. Es wird nämlich \"Widerspruch\ngegen Beschlüsse - Eigentümerversammlung am 22.3.1995\" eingelegt.\nNach allgemeinem Sprachgebrauch, und zwar wegen Fehlens des\nbestimmten Artikels oder sonstiger Hinweise auf die Gesamtheit der\nBeschlüsse, wie z.B. die Umschreibung mit \"alle, insgesamt,\nsämtliche (Beschlüsse)\", wird nicht hinreichend deutlich gemacht,\ndaß tatsächlich sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung\nangefochten werden sollen. Das Schreiben, das lediglich eine\nBegründung ankündigt, enthält auch im weiteren Verlauf keine\nKlarstellung, welchen Umfang die Anfechtung haben soll. Die mit ihm\nverbundenen Anlagen, die Einladung und das Protokoll zur\nVersammlung vom 22.03.1995, geben mangels weiterer Vermerke der\nAntragstellerin ebensowenig Aufschluß. Das beigefügte Protokoll\nweist aus, daß jedenfalls der Beschluß zu TOP 3 einstimmig - auch\nohne Enthaltungen - gefaßt worden ist. Danach liegt es nahe, daß\nsich die gerichtliche Überprüfung auf die Beschlüsse zu Punkt 1 und\n2 beschränken soll, was indes im Wortlaut keinen Niederschlag\nfindet. Für die weiteren Beteiligten bleibt damit unklar, ob die\nGesamtheit oder nur einige der Beschlüsse beanstandet werden. Eine\nGesamtwürdigung des Antrags einschließlich seiner Anlagen führt\nsomit zum Ergebnis, daß bei Beachtung des objektiven\nErklärungswerts eine Auslegung dahin, die Anfechtung erstrecke sich\nauf alle Beschlüsse der Wohungseigentümerversammlung vom\n22.03.1995, nicht möglich ist.\n\n7\n\nEntgegen der Meinung der Antragstellerin ist der vorliegende\nFall durchaus vergleichbar mit dem vom Senat am 25.04.1996\nentschiedenen Fall (a.a.O.) sowie dem Sachverhalt, der der\nEntscheidung des OLG Zweibrücken (a.a.O.) zugrunde lag. In beiden\nFällen war die Anfechtung \"von Beschlüssen \" erklärt worden, wenn\nauch im ersteren Fall ein Vorbehalt hinsichtlich einer späteren\nBenennung der konkreten Beschlüsse erfolgt ist. Wenngleich hier ein\nsolcher Vorbehalt fehlt, läßt die vorliegende Anfechtungserklärung\nin Anbetracht der Erfordernisse an eine Konkretisierung des\nAnfechtungsumfangs keine andere Auslegung zu. Im vom OLG\nZweibrücken zu entscheidenden Fall war die Anfechtung \"aus\nFristwahrungsgründen\" erklärt worden. Daß hier ein solcher Zusatz\nfehlt, spielt keine entscheidende Rolle. Denn in Hinblick auf die\nzeitlichen Zusammenhänge - Eingang des Antrags einen Tag vor\nFristablauf - liegt es auf der Hand, daß der Antrag vom 20.04.1995\nebenfalls zunächst aus diesem Grund eingereicht worden ist.\n\n8\n\nDagegen liegt der Entscheidung des BayObLG vom 30.05.1995\n(NJW-RR 95, 1166) eine andere Fallkonstellation zugrunde, worauf\ndas Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Dort wurden von\nvornherein \"die Beschlüsse\", und zwar \"sämtliche\" Beschlüsse aus\nder Eigentümerversammlung - \"insgesamt\" - angefochten.\n\n9\n\nAuf die Entscheidung des BayOblG vom 15.01.1981 (WEM 81,35)\nweiter einzugehen, besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung\nbefaßt sich zwar mit der Auslegung von Anträgen im WEG-Verfahren,\nbetrifft indes einen Antrag, der die Verpflichtung eines\nWohnungseigentümers aufgrund einer Teilungserklärung zum Inhalt\nhat.\n\n10\n\nFür den hier interessierenden Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG\nist auf die oben erwähnte Rechtsprechung zu verweisen (BayOblGZ 74,\n172 = NJW 74, 1910 m.w.N.), wonach das Gericht an den erklärten\nInhalt des Sachantrags gebunden ist. Eine Vorlage an den\nBundesgerichtshof ist nicht veranlaßt, § 28 Abs. 2 FGG.\n\n11\n\nSoweit das Landgericht der Antragstellerin auch die Erstattung\nder außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt hat, war\ndie Kostenentscheidung in diesem Punkt aufzuheben. Die\nVoraussetzungen zur Abweichung von der Regelung des § 47 S. 2 WEG\nliegen nicht vor, da das Rechtsmittel nicht von vornherein\noffensichtlich aussichtslos war (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl.,\n§ 47, Rz. 38 ff).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.\n\n13\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\nbeträgt 34.857,68 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-02/16-wx-337-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-02-02/16-wx-337-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310103","retrieved":"2026-07-09 03:40:00.918598+00:00"}}