{"status":"available","doknr":"OLD310110","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0130.6U38.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-30","aktenzeichen":"6 U 38/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagte\nist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel\njedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagte in dem angefochtenen\nUrteil zur Unterlassung der beanstandeten Ankündigung des\nGewinnspiels verurteilt. Das in der neuen Antragsformulierung an\ndie konkret angegriffene Verletzungshandlung angepaßte\nUnterlassungsbegehren des klagenden Vereins erweist sich gemäß §§\n1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als berechtigt.\n\n4\n\nGegen die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch den Kläger\nbestehen dabei keine Bedenken. Es handelt sich bei ihm um einen\nrechtsfähigen Verband i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der\ninsbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen\nAusstattung imstande ist, seine satzungsgemäße Aufgabe der\nVerfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und der\ninsoweit auch eine eigene umfassende Tätigkeit entfaltet. Soweit\ndie Beklagte erstmals in der Berufung die genannte hinreichende\nAusstattung des Klägers in Zweifel zieht, rechtfertigt das keine\nabweichende Beurteilung. Die von der Beklagten im Hinblick auf die\npersonelle Ausstattung des Klägers vorgebrachten Bedenken sind\ndabei von vorneherein unbeachtlich. Denn es handelt sich hierbei\nlediglich um Vermutungen dahingehend, daß - weil die beim Kläger\nbeschäftigte, die vom ihm selbst ausgesprochenen Abmahnungen\nunterzeichnende Geschäftsführerin eine \"Nichtjuristin \" sei und\nsich \"dann sofort\" ein Rechtsanwaltsbüro einschalte - der klagende\nVerein in Wirklichkeit überhaupt nicht selbst tätig , sondern\n\"offenbar organisatorisch\" von dem erwähnten Rechtsanwaltsbüro\ngeführt werde ( Schriftsatz vom 16. Dez. 1997, dort S. 2 f, Bl. 125\nf d. A. ). Beides reicht aber nicht, um ernsthafte Zweifel an der\nhinreichenden personellen Ausstattung des Klägers und einer durch\nsein Personal im Zusammenhang mit der Verfolgung von\nWettbewerbsverstößen entfaltete eigene Tätigkeit begründen zu\nkönnen. Denn auch eine von Hause aus nicht über eine juristische\nAusbildung verfügende Person kann sich aufgrund spezifischer\nBerufspraxis die Fähigkeit und erforderlichen Kenntnisse aneignen,\num das Wettbewerbsverhalten zu beobachten, rechtlich zu beurteilen\nund in einfachen Sachen ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts\nWettbewerbsverstöße abzumahnen und zu verfolgen ( vgl. BGH GRUR\n1984, 691/692 - \"Anwaltsabmahnung\" -; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 25 zu § 13 UWG m. w. N. ).\nAllein der Umstand, daß sich nach den Abmahnungen ein\nRechtsanwaltsbüro für den Kläger beim jeweiligen Verletzer meldet,\nläßt dabei - weil der Kläger die Abmahnungen unstreitg vorher\nselbst in eigener Zuständigkeit ausspricht - im Streitfall auch\nnicht den Rückschluß darauf zu, daß der Kläger die im Zusammenhang\nmit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu entfaltende und\nentfaltete Tätigkeit in Wirklichkeit nicht selbst ausübt, sondern\ndiese aus der eigenen Organisation ausgegliedert und auf das\nerwähnte Rechtsanwaltsbüro verlagert hat. Der Kläger hat innerhalb\ndes ihm eingeräumten Schriftsatznachlasses im übrigen auch\nsubstantiiert seine genügende finanzielle und sachliche Ausstattung\ndargetan, um die zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben\nerforderliche Tätigkeit erfüllen zu können. Im Hinblick darauf, daß\n- wie dem erkennenden Senat u. a. aus eigenen, bei ihm\ndurchgeführten Verfahren bekannt ist - der die regelmäßig\nerscheinende Fachzeitschrift M. seit Jahren herausgebende Kläger im\nübrigen unstreitig bereits seit 1992 zahlreiche höchstrichterliche\nEntscheidungen erstritten hat, mithin auch eine umfangreiche\ngerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen belegt hat, können\ndanach zur Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel an\nseiner hinreichenden personellen, finanziellen und sachlichen\nAussattung verbleiben. Der Kläger hat daher insoweit seiner\nprozessualen Pflicht zur Darlegung derjenigen Tatsachen genügt,\nwelche dem Gericht die Beurteilung und Bejahung seiner\nProzeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Rahmen des\nFreibeweises ermöglichen.\n\n5\n\nDaß dem Kläger weiterhin auch eine erhebliche Anzahl von\nMitgliedern angehört, die Kosmetika oder Waren verwandter Art im\nSinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf demselben Markt wie die\nBeklagte vertreiben, hat der klagende Verein durch Vorlage der\nListe seiner namentlich benannnten Mitglieder, zu denen u. a. 27\nUnternehmen, die sich mit dem Vertrieb von hauptpflegenden Mitteln\nbefassen, zählen, ebenfalls in ausreichendem Maße dargelegt. Daß\ndem Kläger seiner Mitgliederstruktur nach eine erhebliche Anzahl\nvon Gewerbetreibenden zuzurechnen ist, die sich mit dem Vertrieb\nvon Waren gleicher oder verwandter Art befassen, wird von der\nBeklagten im übrigen in der Berufung nicht mehr in Zweifel\ngezogen.\n\n6\n\nDem nach alledem prozeßführungsbefugten Kläger steht auch den\nmateriellen Vorausetzungen nach der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch zu.\n\n7\n\nDie konkret angeriffene Ankündigung des Gewinnspiels erweist\nsich als gemäß § 1 UWG unzulässige Werbemaßnahme.\n\n8\n\nWas die grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Beurteilung und\nEinordnung von zu Wettbewerbszwecken veranstalteten Gewinnspielen\nangeht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf\ndie zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in\nden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils einschließlich\nder dort zitierten Rechtsprechung( dort S. 6 f, Bl. 64 f d. A. ).\nDanach erweist sich die im Streitfall zu beurteilende Ankündigung\ndes Gewinnspiels der Beklagten aber als unzulässig. Denn sie\nsuggeriert zumindest eine Verkoppelung der Teilnahme an dem\nGewinnspiel mit dem Warenabsatz, welches ein die wettbewerbliche\nBeanstandungswürdigkeit des Gewinnspiels begründendes besonderes\nUnlauterkeitsmoment darstellt ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O,\nRdn. 155/156 zu § 1 UWG ). Die Teilnahme an einem Gewinspiel darf\nnicht irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt sein. Das aber ist\nder Fall, wenn nicht lediglich ein Gewinn in Aussicht gestellt ist,\nsondern - sei es in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer oder\nversteckter Form - der Kauf einer Ware zur Bedingung gemacht wird.\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Teilnahme an einem\nGewinnspiel nach diesen Maßstäben an den Warenabsatz gekoppelt ist,\nist dabei von vorneherein nicht die tatsächliche Verfahrensweise\ndes Veranstalters. Vielmehr muß der vorbezeichnete\nKopplungszusammenhang nach der Auffassung des von der Werbemaßnahme\nangesprochenen Verkehrs, der zur Teilnahme an dem Gewinnspiel\nbewegt werden soll, beurteilt werden. Erweckt danach die\nAnkündigung des Gewinnspiels den Eindruck, daß die Teilnahme\nentweder von der Abnahme einer Ware abhängig ist oder der\nWarenbezug die Gewinnchancen zumindest günstig beeinflussen könnte,\nerweist sich diese unter dem Gesichtspunkt der \"Kopplung\" als\nunzulässig. Macht der veranstalter die Teilnahme am Gewinnspiel\ndaher - wie die Beklagte das vorbringt - tatsächlich nicht vom\ngleichzeitigen Warenabsatz abhängig, muß eben dies eindeutig und\nunmißverständlich klargestellt sein. Diesen Anforderungen hält die\nim Streitfall zu beurteilende Ankündigung des Gewinnspiels nicht\nstand. Denn sie suggeriert, daß die Teilnahme an dem Gewinnspiel\nnur bei einer gleichzeitigen Warenbestellung möglich ist.\n\n9\n\nIndem die Beklagte die angesprochenen Verbraucherinnen in dem\nübersandten Begleitschreiben ( \" C....\") unmittelbar im Anschluß an\ndie vorangestellten Hinweise sodann unter der fortlaufenden Nr. 5\nauf das Gewinnspiel hinweist, wird der Eindruck erweckt, als komme\ndie Teilnahme an dem Gewinnspiel bzw. die hierdurch begründete\nGewinnchance als weitere Möglichkeit zu den vorherigen - unter den\nZiff. 1 bis 4 geschilderten Vorgehensweisen und Vorteilen kumulativ\nhinzu.Da unter der Nr. 1 aber gerade die sogenannte \"\nTest-Anforderung beschrieben ist, begründet dies die Vorstellung,\ndaß der mit dem Gewinnspiel ausgelobte Gewinn ( \" Ein exklusiver\nShoppingBummel in Paris...\" ) nur bei der zunächst - an \" erster\nStelle \" - beschriebenen \" Test-Anforderung\" zu erzielen ist.\nDieser Eindruck wird auch nicht durch den Zusatz \" ...nutzen Sie\nIhre Chance auf jeden Fall ! \" entkräftet. Denn dieser Zusatz kann\nebensogut als Hinweis darauf verstanden werden, daß die (weitere)\nTeilnahme an dem Gewinnspiel unabhängig von der Wirksamkeit des\nKaufvertrags über die Produkte ist bzw. auch solche Kundinnen bei\nder Ausspielung weiterhin berücksichtigt werden, die die zunächst\nangeforderte Ware später - bei Mißbilligung - zurücksenden. Eine\nKlarstellung dahingehend, daß von vorneherein die Teilnahme an dem\nGewinnspiel unabhängig vom Warenbezug ist, folgt daraus nicht.\nHinzu kommt aber auch, daß auf dem die übersandten Unterlagen\nenthaltenden Couvert nach den Hinweisen \" Ein märchenhaftes\nDankeschön liegt für Sie bereit \" und \" Sie erhalten bis zu 6\nOriginal-Produkte Ihrer Wahl als Test-Set und sparen bis über 130.-\nDM \" unter der Nr. 3 sogleich der Hinweis folgt \"Dazu können Sie\neinen ShoppingBummel in Paris gewinnen\". Die Formulierung \" Dazu\n...\" legt aber die Annahme nahe, daß kumulativ zu den\nvorangestellten Möglichkeiten die beschriebene Gewinnchance\nbesteht, was wiederum ebenfalls für die angesprochenen\nVerbraucherin darauf schließen läßt, daß die Teilnahme am\nGewinnspiel nur bei Bezug des \"Test-Sets\" möglich ist.\n\n10\n\nDem steht der unterhalb der Klebelasche auf dem Rückumschlag\nenthaltene Hinweis, wonach die Teilnahme an dem Gewinnspiel\nunabhängig von einer \"Test-Anforderung\" sei und eine gleichzeitige\n\"Test-Anforderung die Gewinnchancen nicht beeinflusse nicht\nentgegen. Dieser Hinweis ist nicht geeignet, die durch die\nvorbezeichneten Umstände suggerierte Koppelung zu entkräften. Denn\nder hier in Rede stehende Hinweis ist nicht nur in einer derart\nkleinen Schriftgröße gehalten, daß er schon aus diesem Grund leicht\nüberlesen werden kann. Er befindet sich darüber hinaus auch an\neiner Stelle des Briefumschlags, die - beispielsweise bei \"\nUmknicken \" der Klebelasche - vollständig verdeckt sein kann.\nSelbst wenn aber die Klebelasche - z. B. beim Hineinlegen der\n\"Test-Anforderung\" in den Rückumschlag - hochgebogen wird, wird der\nHinweis angesichts der im übrigen \" unruhigen\" graphischen und\nfarblichen Gestaltung der Rückseite des Briefumschlags, der neben\ndrei bildlichen und in Farbe gehaltenen Darstellungen einer\nSehenswürdigkeit und von Ladengeschäften zusätzlich das\n\"Rubbelfeld\" auf verhältnismäßig gedrängter Fläche enthält, leicht\nübersehen. Von einer nach den obigen Ausführungen erforderlichen\neindeutigen Klarstellung der Teilnahmebedingungen an dem\nGewinnspiel bzw. des Umstands, daß die Teilnahme an dem Gewinnspiel\nunabhängig vom gleichzeitigen Warenbezug ist, kann nach alledem\nkeine Rede sein.\n\n11\n\nDer klagende Verein ist schließlich auch aktivlegitimiert, den\naus dem vorstehenden Wettbewerbsverstoß der Beklagten folgenden\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn die zu unterlassende\nHandlung der Beklagten, mit der eine die Interessen der\nAllgemeinheit berührende Fehlleitung der Verbraucherinnen über die\nErforderlichkeit des Warenbezugs als Bedingung für die Teilnahme an\ndem Gewinnspiel einhergeht, ist geeignet, den Wettbewerb auf dem\nhier betroffenen Markt des Vertriebs von Kosmetik-und\nHauptpflegeprodukten wesentlich zu beeinträchtigen.\n\n12\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei bestand\nkein Anlaß, den Kläger - teilweise - mit den Kosten zu belasten.\nSoweit er in der mündlichen Verhandlung seinen Unterlassungsantrag\numformuliert hat, liegt hierin nicht die teilweise Zurücknahme des\nUnterlassungsbegehrens, sondern lediglich dessen Anpassung an die\nkonkrete Form der von Anfang an mit der Klage zur Unterlassung\nverlangten Verletzungshandlung.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-30/6-u-38-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-30/6-u-38-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310110","retrieved":"2026-07-09 03:40:01.533422+00:00"}}