{"status":"available","doknr":"OLD310114","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0130.4UF153.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-30","aktenzeichen":"4 UF 153/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Beklagte schuldet gemäß den §§ 1601 ff. in Verbindung mit §\n1629 Abs. 1 Satz 2 BGB für den am 27.01.1990 geborenen gemeinsamen\nSohn D. der Parteien ab Juni 1997 den Mindestunterhalt, der sich\naus der untersten Einkommensgruppe 1, Altersstufe 2, der\nDüsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996) in Höhe von 424,-- DM\nergibt und der sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteiles von\n(220,-- DM : 2) 110,-- DM auf 314,-- DM bemißt. Den für das Jahr\n1997 rückständigen Kindesunterhalt hat der Beklagte hierbei an das\nJugendamt der Stadt S. zu zahlen, nachdem die Klägerin insoweit von\ndem betreffenden Jugendamt Leistungen nach dem\nUnterhaltsvorschußgesetz erhalten hat und der Unterhaltsanspruch\ninsoweit gemäß § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) auf den\nLeistungsträger übergegangen ist.\n\n5\n\nZur Leistung dieses Mindestunterhaltes trifft den Beklagten\ngegenüber seinem minderjähringe Kind eine verschärfte\nUnterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch wenn der\nBeklagte im Jahr 1997 nur Arbeitslosengeld bezogen hat und er sich\nab dem 10.11.1997 in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes\nbefindet, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu\nverdienen, daß er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter\nWahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund\nder gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich gegebenenfalls eine\nNebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa\nzusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (vgl. BGH FamRZ\n1994, 372; OLG Hamm FamRZ 1996, 957, 958). Wenn der Beklagte an den\nWerktagen in den Abendstunden hierzu deswegen keine Gelegenheit\nfinden sollte, weil er nach den den ganzen Tag über andauernden\narbeitsamtlichen Ausbildungsmaßnahmen in den Abendstunden noch\njeweils den Lehrstoff nacharbeiten und \"lernen\" müsse, wie der\nBeklagte vor dem Senat in der im Rahmen des\nProzeßkostenhilfeverfahrens durchgeführten Erörterung angegeben\nhat, so ist es dem Beklagten zuzumuten, eine Nebenbeschäftigung\nauch an Wochenenden auszuüben, worauf der Senat den Beklagten\nbereits deutlich hingewiesen hat.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie Klägerin kann vom Beklagten für das Jahr 1997 gemäß § 1361\nBGB Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von monatlich 93,-- DM\nverlangen.\n\n8\n\nDer Beklagte ist aus betriebsbedingten Gründen arbeitslos\ngeworden und bezieht seit dem 01.01.1997 Arbeitslosengeld. Dieses\nbelief sich gemäß dem vorgelegten Bescheid (Blatt 109 GA) bis\n27.07.1997 auf wöchentlich 334,20 DM (= 47,74 DM täglich) und\nbeläuft sich ab 28.07.1997 gemäß dem vorgelegten Bescheid (Blatt\n195 GA) auf wöchentlich 373,20 DM (= 53,31 DM täglich).\nMonatsdurchschnittlich ergibt sich hieraus ein Einkommen in Höhe\nvon (209 Tage x 47,74 DM und 155 Tage x 53,31 DM = 18.240,71 DM :\n12) 1.520,05 DM. Unter Berücksichtigung der im Jahre 1997\ngeflossenen Steuererstattung von 2.108,04 DM gemäß dem\nSteuerbescheid für 1995 vom 19.02.1997 (Blatt 181 GA) erhöht sich\ndas monatliche Einkommen des Beklagten um (2.108,04 DM : 12) 175,67\nDM auf 1.695,72 DM.\n\n9\n\nHiervon kann der Beklagte die von ihm geleistete Kreditrate von\n330,-- DM in Abzug bringen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug vom\n21.07.1996 (Blatt 185 GA) ergibt sich nämlich, daß zum damaligen\nZeitpunkt noch eine gemeinsame - mithin eheprägende -\nDarlehensschuld beider Parteien in Höhe von 5.508,57 DM bestand,\ndie in monatlichen Raten von 364,-- DM (Kontoauszug Blatt 187 GA)\nzurückgezahlt wurde. Diese Verbindlichkeit hat der Beklagte unter\nweiterer Ablösung einer Kontoüberziehung eines gemeinsamen\nGirokontos von 10.000,-- DM umgeschuldet, worauf der Beklagte\nseitdem monatliche Raten von 330,-- DM zurückzahlt, die mithin der\nHöhe nach unter den Raten liegen, welche die Parteien für die\ngemeinsame Darlehensschuld aufbringen mußten.\n\n10\n\nEinkommenserhöhend hat sich der Beklagte die Abfindung in Höhe\nvon 5.730,-- DM anrechnen zu lassen, die er Ende 1996 aus Anlaß\nseiner betriebsbedingten Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten\nund welche er zur Abdeckung der Differenz zu seinem früheren\nArbeitseinkommen zu verwenden hat. Bei einer gleichmäßigen\nVerteilung über das Jahr 1997 ergibt sich eine monatliche Erhöhung\nseines Einkommens in Höhe von (5730,-- DM : 12) 477,50 DM.\n\n11\n\nVon dem sich hiernach auf (1.695,72 DM - 330,-- DM + 477,50 DM)\n1.843,22 DM bemessenden monatlichen Einkommen verbleibt dem\nBeklagten nach Abzug des Mindesunterhaltes für das gemeinsame Kind\nvon 424,-- DM noch ein Einkommen von 1.419,22 DM. Damit ist zwar\nrein rechnerisch der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.500,--\nDM unterschritten, in welchem eine Warmmiete von 650,-- DM\nenthalten ist. Bei dem Beklagten ist indes folgender Umstand zu\nberücksichtigen: Der Beklagte zahlt zwar eine höhere Warmmiete von\n952,-- DM (750,-- DM Kaltmiete + 42,-- DM Nebenkosten + 94,-- DM\nHeizkosten). Er lebt jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen,\nderen Wohnbedarf mit der Warmmiete von 952,-- DM ebenfalls gedeckt\nwird. Es ist deshalb angemessen, den auf die Partnerin entfallenden\nhälftigen Anteil für Wohnen von (952,-- DM : 2) 476,-- DM von der\nWarmmiete abzuziehen. Das bedeutet, daß auf den Beklagten selbst\nnur ein Warmmietanteil von 476,-- DM fällt mit der Folge, daß der\nSelbstbehalt des Beklagten um 174,-- DM herabzusetzen ist auf\n1.326,-- DM. Daß seine neue Lebensgefährtin nicht in der Lage ist,\nsich in hälftiger Weise an seinen Warmmietkosten zu beteiligen, hat\nder Beklagte nicht schlüssig dargetan, da sie doch nach seinen\neigenen Angaben vor dem Senat ein Sonnenstudio betreibt.\n\n12\n\nNach alledem verbleibt dem Beklagten über seinem -\nherabgesetzten - Selbstbehalt von 1.326,-- DM ein Betrag von\n(1.419,-- DM - 1.326,-- DM) 93,-- DM. Wegen der Betreuung des\n7-jährigen Kindes konnte von ihr im Jahr 1997 nämlich eine eigene\nErwerbstätigkeit gemäß § 1570 BGB grundsätzlich nicht verlangt\nwerden. Soweit sie gleichwohl gemäß der vorgelegten\nVerdienstbescheinigung vom 02.12.1997 (Blatt 204 GA) im Jahr 1997\nein eigenes Nettoeinkommen von 19.655,01 DM und damit monatlich\n1.637,91 DM verdient hat, handelt es sich um Einkommen aus\nüberobligationsmäßiger Tätigkeit, das sie sich in Anwendung des §\n1577 Abs. 2 BGB nur zur Hälfte - mithin nur zu (1.637,91 DM : 2)\n818,95 DM - anrechnen zu lassen braucht, wodurch ihr notwendiger\nBedarf allein nicht gedeckt werden kann.\n\n13\n\nAn dem sich auf 93,-- DM belaufenden Unterhaltsanspruch ändert\nsich auch für die Zeit ab November 1997 nichts. Zwar fallen ab\n10.11.1997 nach dem Vorbringen des Beklagten wieder monatliche\nFahrtkosten von 264,-- DM an, da er seit diesem Zeitpunkt an einer\narbeitsamtlichen Ausbildungsmaßnahme zum Fertigungsmechaniker\nteilnimmt. Daß er die insoweit anfallenden Fahrtkosten indes nicht\nerstattet erhält, hat der Beklagte selbst nicht geltend\ngemacht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3\nZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n16\n\nbis 15.12.1997: 11.832,-- DM (324,-- DM x 12 und 662,-- DM x\n12)\n\n17\n\nund danach: 4.968,-- DM (314,-- DM x 12 und 100,-- DM\n\n18\n\nx 12).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-30/4-uf-153-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-30/4-uf-153-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310114","retrieved":"2026-07-09 03:40:01.834842+00:00"}}