{"status":"available","doknr":"OLD310109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0130.25WF216.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-30","aktenzeichen":"25 WF 216/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde des Beklagten\nhat auch in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der\nKläger kann nämlich auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit gegen\nden Beklagten Unterhaltsansprüche geltend machen.\n\n3\n\nDem Kläger steht nach § 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch\nfür die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 23.589,30 DM zu.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Senat der\nÜberzeugung, daß der Beklagte spätestens zum 11.09.1992 mit seinen\nUnterhaltszahlungen in Verzug geraten ist. Der Kläger hat insoweit\nein Schreiben vom 01.09.1992 (Bl. 27 GA) zu den Akten gereicht, in\nwelchem der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt ab September 1992\naufgefordert wurde. Das Schreiben war verfaßt von den damaligen und\nheutigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Es war gerichtet an\nHerrn Rechtsanwalt R. T.. Dieser war im Wohnungszuweisungsverfahren\nVerfahrensbe-vollmächtigter des Beklagten. Durch dieses Schreiben\nist der Beklagte spätestens zum 11.09.1992 in Verzug geraten. Zwar\nkann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß durch die\nÜbersendung des Zahlungsaufforderungsschreibens an die damaligen\nVerfahrensbevollmächtigten des Beklagten der Beklagte automatisch\nin Verzug geriet. Denn insoweit fehlt es an einem konkreten Vortrag\ndes Klägers, daß Rechtsanwalt T., der nur für das\nWohnungszuweisungsverfahren beauftragt war, auch bevollmächtigt\ngewesen wäre, Zahlungsaufforderungen für den Beklagten\nentgegenzunehmen. Allerdings, so meint der Senat, kann ohne\nweiteres davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt T. dieses\nSchreiben an seinen Mandanten weiterleitete.\n\n5\n\nDies gilt umsomehr, als der Beklagte im späteren\nScheidungsverfahren (Anhängigkeit am 31.12.1992, Bl. 1 BA 63 F 1/93\nAG Bergheim) einen Prozeßkostenhilfeantrag stellte und im\nProzeßkostenhilfeverfahren erklärte, daß bezüglich des Sohnes M.\nder zu zahlende Unterhalt noch festgelegt werde. Diese Erklärung\nerfolgte am 13.02.1993 (Bl. 1 PKH-Heft 63 F 1/93).\n\n6\n\nAuch in der Folgezeit ist der Beklagte nochmals durch Schreiben\nvom 03.11.1993 zur Zahlung aufgefordert worden (Bl. 76 GA). Auch\ndieses Schreiben stammt von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers\nund war an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im\nScheidungsverfahren gerichtet. Aufgrund der dortigen umfassenden\nVollmacht (vgl. Bl. 11 BA 63 F 1/93) ist davon auszugehen, daß die\ndamaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten auch\nbevollmächtigt waren, eine solche Zahlungsaufforderung\nentgegenzunehmen. Jedenfalls kann ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, daß sie diese Zahlungsaufforderung an den Beklagten\nweitergeleitet haben. Dies gilt umsomehr, als deren Antrag, sie von\nder Beiordnung zu entbinden, erst am 07.12.1994 (Bl. 68 BA 63 F\n1/93) erfolgte.\n\n7\n\nUnabhängig von der Frage, ob diese Zahlungsaufforderungen dem\nBeklagten zugegangen sind, dürfte vorliegend eine Mahnung auch wohl\nentbehrlich gewesen sein. Nach Treu und Glauben ist die Mahnung als\nVoraussetzung für den Verzugseintritt nämlich dann entbehrlich,\nwenn der Schuldner die Leistung vor oder nach Fälligkeit ernsthaft\nund endgültig verweigert. Bei einem Unterhaltsanspruch genügt es,\ndaß der Schuldner die Familie verläßt und seine Leistungen\neinstellt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1985, 734, 735). Bereits vor\nder Trennung der Parteien traf den Beklagten die Verpflichtung, aus\nseinem Arbeitseinkommen den für den Kläger erforderlichen\nBarunterhalt zu leisten und ihn dessen gesetzlicher Vertreterin\njeweils für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu\nstellen. Indem der Beklagte dann jedoch seine Familie einfach\nverließ und für den Kläger jede Unterhaltsleistung einstellte, kann\ner im Umfange des grundsätzlich zu erbringenden Regelunterhaltes\nauch ohne Mahnung in Verzug geraten sein. Denn sein Verhalten war\ndem Umständen nach dahingehend zu verstehen, daß er die Erfüllung\nseiner laufenden Unterhaltsverbindlichkeit ernsthaft und endgültig\nverweigerte. In einem solchen Falle bedarf es nach ständiger\nRechtsprechung zufolge des Grundsatzes von Treu und Glauben für den\nVerzugsbeginn keiner Mahnung (vgl. OLG Schleswig a.a.O. m.w.N.).\nDabei ist vorliegend noch zu berücksichtigen, daß der Beklagte\ndurch ständigen Wohnsitzwechsel - teilweise unbekannten\nAufenthaltes - es dem Kläger nahezu unmöglich machte, ihn zu\nerreichen. Dieses Verhalten kann nur so gewertet werden, sich\ngegenüber dem Kläger jeglicher Unterhaltszahlung entziehen zu\nwollen. Bei dieser Sachlage wäre es reine Förmelei, für den\nVerzugseintritt noch zusätzlich eine Zahlungaufforderung zu\nverlangen.\n\n8\n\nWelche Schwierigkeiten bestanden haben und noch bestehen, den\nBeklagten zu erreichen, zeigen das Scheidungsverfahren und auch das\nvorliegende Verfahren in eindringlicher Weise. Im\nScheidungsverfahren haben die beigeordneten Anwälte des Beklagten\num Entpflichtung gebeten, weil sie diesen im Jahre 1994 über\nlän-\n\n9\n\ngere Zeit nicht erreichen konnten. Im vorliegenden Verfahren ist\nes bisher nicht gelungen, eine ladungsfähige Anschrift des\nBeklagten zu erhalten. Deswegen ist die Klage im Wege der\nöffentlichen Zustellung zugestellt worden.\n\n10\n\nBei dieser Sachlage erscheint es auch nicht gerechtfertigt, den\nAnspruch des Klägers auf Zahlung rückständigen Unterhaltes als\nverwirkt anzusehen. Es kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben,\nwelche Schwierigkeiten der Beklagte dem Kläger bereitete, um diesen\nzu erreichen. Dadurch, daß sich der Beklagte dem Zugriff des\nKlägers immer wieder entzog, wurde auch kein Vertrauenstatbestand\ndahin geschaffen, daß der Beklagte davon ausgehen konnte, der\nKläger werde für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern. Das\nGegenteil scheint eher der Fall zu sein. Es liegt nämlich nahe\nanzunehmen, daß der Beklagte jedenfalls auch wegen drohender\nUnterhaltsleistungen gegenüber dem Kläger sich unauffindbar machte.\nIn diesem Fall verstieße es aber gegen Treu und Glauben, sich auf\nVerwirkung zu berufen. Dies ist ebenso wie der\nVerwirkungstatbestand von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\n11\n\nDamit ist aber der Beklagte jedenfalls zum 11.09.1992 in Verzug\ngeraten. Es kann davon ausgegangen werden, daß die an die damaligen\nVerfahrensbevollmächtigten des Beklagten gerichtete\nZahlungsaufforderung vom 01.09.1992 bei einer unterstellten\nBearbeitungszeit spätestens zum 10.09.1992 in den Machtbereich des\nBeklagten gelangt ist.\n\n12\n\nDamit ergibt sich aber folgende Berechnung für\nUnterhaltsrückstände seit dem 11.09.1992:\n\n13\n\n1. In der Zeit vom 11.09.1992 bis 03.08.1993 fiel der Kläger\nnoch in die zweite Altersstufe. Bei fingierter Leistungsfähigkeit\ndes Beklagten ist zumindest von dem Mindestunterhalt - nicht mehr\nbegehrt der Kläger - auszugehen. Der Beklagte ist insoweit für\nseine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und\n\n14\n\nbeweispflichtig. Bisher ist hierzu nichts vorgetragen. Vielmehr\nmuß aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, daß\ndieser - soweit er nicht gearbeitet hat - sich bewußt\nleistungsunfähig gehalten hat. Auch der vorübergehende Aufenthalt\nin der JVA rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zunächst ist\ndavon auszugehen, daß der Beklagte diesen Aufenthalt selbst\nverschuldet hat und sich somit vorsätzlich leistungsunfähig gemacht\nhat. Im übrigen kann allenfalls von einer vorübergehenden\nLeistungsunfähigkeit ausgegangen werden, die für den gesamten\nZeitraum nicht ins Gewicht fällt.\n\n15\n\nGemäß der Düsseldorfer Tabelle betrug der Mindestunterhalt für\ndie zweite Altersstufe 353,00 DM. Hiervon war anteiliges Kindergeld\nin Höhe von 35,00 DM abzuziehen, so daß ein Unterhaltsbetrag von\nmonatlich DM 318,00 geschuldet wurde. Für die Zeit vom 11.09.1992\nbis 03.08.1993 ergibt dies einen Gesamtunterhaltsrückstand in Höhe\nvon 3.423,80 DM.\n\n16\n\n2. Ab dem 04.08.1993 ist der Kläger in die dritte Altersstufe\neinzustufen. Der Mindestunterhalt betrug dort bis zum 31.12.1995\n418,00 DM. Abzüglich des anteiligen Kindergeldes von 35,00 DM\nergibt sich eine Unterhaltsschuld von 383,00 DM/Monat. Für die Zeit\nvom 04.08.1993 bis 31.12.1995 ergibt sich damit ein\nGesamtunterhaltsrückstand von 11.068,70 DM.\n\n17\n\n3. Ab dem 01.01.1996 erhöhten sich die Bedarfssätze der\nDüsseldorfer Tabelle. In der höchsten Altersstufe (bis 18 Jahre)\nbeträgt der Mindestunterhalt nunmehr 502,00 DM. Im Jahre 1996\nbetrug das Kindergeld 200,00 DM. Hiervon waren auf die\nUnterhaltsschuld des Beklagten anteilig 100,00 DM anzurechnen, so\ndaß sich eine Unterhaltsschuld von 402,00 DM/Monat ergab. Für den\ngesamten Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 ergibt sich somit\nein Unterhaltsrückstand von insgesamt 4.824,00 DM.\n\n18\n\n4. In 1997 haben sich die Bedarfssätze nicht geändert.\nAllerdings hat sich das Kindergeld auf 220,00 DM erhöht, so daß von\ndem Bedarfssatz von 502,00 DM/Monat 110,00 DM anteiliges Kindergeld\nabzuziehen waren, so daß sich der monatliche Unterhaltsanspruch im\nJahre 1997 auf 392,00 DM verminderte. Am 27.11.1997 ist durch die\nöffentliche Zustellung der Klage für den laufenden Unterhalt\nRechtshängigkeit eingetreten. Unterhaltsrückstände gemäß § 1613\nAbs. 1 BGB sind nur bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Insgesamt\nbeläuft sich der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.01.1997\nbis 27.11.1997 auf 4.272,80 DM.\n\n19\n\n5. Damit ergeben sich folgende Gesamtunterhaltsrückstände:\n\n20\n\na) 11.09.1992 - 03.08.1993 3.423,80 DM\n\n21\n\nb) 04.08.1993 - 31.12.1995 11.068,70 DM\n\n22\n\nc) 01.01.1996 - 31.12.1996 4.824,00 DM\n\n23\n\nd) 01.01.1997 - 27.11.1997 4.272,80 DM\n\n24\n\nGesamtrückstand: 23.589,30 DM.\n\n25\n\nZurückzuweisen war der PKH-Antrag des Klägers nur insoweit, als\ner Unterhaltsrückstand vor dem 11.09.1992 - nämlich seit dem\n01.09.1992 - fordert und soweit er ab 1997 weiterhin 402,00\nDM/Monat Unterhalt geltend macht. Hierbei hat er nämlich nicht\nberücksichtigt, daß sich das Kindergeld ab dem 01.01.1997 von\n200,00 DM auf 220,00 DM erhöht hat. Insoweit war sein PKH-Antrag\nzurückzuweisen.\n\n26\n\nGerichtsgebühr: keine (im Hinblick auf die ganz geringe\nErfolglosigkeit der PKH-Beschwerde)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-30/25-wf-216-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-30/25-wf-216-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310109","retrieved":"2026-07-09 03:40:01.444755+00:00"}}