{"status":"available","doknr":"OLD310133","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0127.SS720.97.13.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"Ss 720/97 - 13 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten mit Bewährung verurteilt. Ferner hat es ihr die\nFahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet,\ndaß vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden dürfe (§§ 69, 69 a StGB). Die Schuldfeststellungen lauten\nwie folgt:\n\n3\n\n\"Am 24. Mai 1997 gegen 1.25 Uhr befuhr die Angeklagte nach\nerheblichem Alkoholkonsum -die Blutalkoholkonzentration betrug 1,35\nPromille- mit dem PKW...unter anderem die B 484 in Lohmar. Die\nAngeklagte hätte erkennen können und müssen, daß sie alkoholbedingt\nfahruntauglich war.\"\n\n4\n\nZur Strafzumessung heißt es u.a.:\n\n5\n\n\"Nach Würdigung...(aller) Umstände ist das Gericht zu dem\nErgebnis gelangt, daß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten\nerforderlich und ausreichend ist...Zu Gunsten (der Angeklagten) ist\nhierbei insbesondere ihr Geständnis berücksichtigt. Zu (ihren)\nLasten...mußte demgegenüber (die) einschlägige Vorverurteilung\n(erg.: durch Urteil vom 08.11. 1994 wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) gewertet werden.\nAus ihr folgt, daß die Angeklagte sich durch die Verhängung einer\nGeldstrafe nicht von der Teilnahme am Straßenverkehr unter\nAlkoholeinfluß abhalten läßt.\"\n\n6\n\nGegen das Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte (Sprung-) Revision der Angeklagten mit der\nSachrüge.\n\n7\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n8\n\nEs führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem\nUmfang und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§\n353, 354 Abs. 2 StPO).\n\n9\n\nZwar hat die Verteidigung die (Sprung-) Revision durch\nSchriftsatz vom 01.12. 1997 ausdrücklich auf die Anfechtung des\nRechtsfolgenausspruchs beschränkt. Diese Erklärung ist jedoch\nunwirksam. Nach anerkannter und richtiger Auffassung ist eine\nBeschränkung nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es\nauch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unklar, unvollständig oder\nwidersprüchlich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die\nPrüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt. 33, 59;\nBGH NStZ 1994, 130; Senat VRS 77, 452; SenE vom 30.08. 1996 -Ss\n424/96- und vom 04.11. 1997 -Ss 547/97-; BayObLG VRS 93, 108;\nKleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 7; § 318 Rn.\n16 m.w.N.). So verhält es sich hier. Im angefochtenen Urteil wird\nlediglich mitgeteilt, die \"Blutalkoholkonzentration\" habe 1,35\nPromille betragen. Ob es sich dabei um den Entnahmewert handelt\noder einen für die Tatzeit hochgerechneten Wert, geht daraus nicht\nhervor. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Blutprobe entnommen worden\nist, wird nicht angegeben. Die Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit ist\nfür den Schuldspruch von wesentlicher Bedeutung. Je nach Zeitspanne\nzwischen Tatbegehung und Blutentnahme kann Anlaß bestehen, die\nFrage der Schuldfähigkeit zu prüfen (vgl. OLG Köln NStZ 1984, 379;\nVRS 65, 384; BayObLG VRS 89, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §\n318 Rn. 17 m.w.N.). Liegt zwischen Tatzeit und Blutentnahme ein\nlängerer Zeitraum, wie es gerade in ländlichen Bezirken\nerfahrungsgemäß häufiger vorkommen kann, wenn der diensthabende\nArzt anderweitig im Einsatz ist, kann sich bei ordnungsgemäßer\nRückrechnung mit den für den Täter günstigsten Werten -d.h. ein\nstündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger\nSicherheitszuschlag von 0,2 Promille ab Trinkende (vgl. BGH StV\n1991, 18; Senat NStZ 1989, 24; Tröndle, StGB, 48. Aufl. § 20 Rn. 9\nf m.w.N.)- eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ergeben, die eine\nPrüfung und Erörterung des § 20 StGB notwendig macht. Da nach den\nlückenhaften Urteilsgründen des Amtsgerichts für das\nRevisionsgericht nicht erkennbar ist, ob der Tatrichter diesen\nGesichtspunkt zu Recht unerörtert gelassen hat, fehlt es nicht nur\nan einer wirksamen Revisionsbeschränkung, sondern zugleich auch an\nvollständigen Schuldfeststellungen mit der Folge, daß die\nangefochtene Entscheidung insgesamt keinen Bestand haben kann.\nGemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung unter Beachtung der oben angeführten Grundsätze an die\nVorinstanz zurückzuverweisen.\n\n10\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\n11\n\nIm Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen)\nTrunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben\nder Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere\nUmstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher\nzu bestimmen und einzugrenzen (vgl. BayObLG VRS 93, 108; OLG\nKarlsruhe VRS 79, 199, 200). Wichtige Kriterien sind dabei Dauer\nund Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten\nFahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen sowie der\nprivate oder beruflich bedingte Anlaß der Fahrt. Bedeutsam kann\nferner sein, ob der Täter auf einer \"Zechtour\" war und in\nFahrbereitschaft getrunken hat oder eher zufällig zur\nAlkoholaufnahme kam, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder von\nDritten verleitet wurde, ob ihm bewußte oder unbewußte\nFahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener\nGemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (vgl. BayObLG\na.a.O.). Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage\ndes Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im\nallgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als\nGrundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung erforderlich.\nAnders verhält es sich nur, wenn außer der Angabe von Tatzeit,\nTatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang\nwesentlichen Feststellungen mehr möglich sind, weil der Angeklagte\nzu den näheren Tatumständen schweigt und Beweismittel dafür\nentweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit\nunverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären. In diesem Fall\nsind nach Auffassung des Senats (SenE vom 04.11. 1997 a.a.O.;\nzweifelnd, aber offen gelassen: BayObLG a.a.O.) auch die knappen,\nauf Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert beschränkten Angaben als\nGrundlage für den Schuldspruch ausreichend, sofern im Urteil\nhinreichend klargestellt wird, daß sich darüber hinaus kein\nAnsatzpunkt zur Aufklärung näherer Tatumstände, die für den\nSchuldgehalt bestimmend sein könnten, gezeigt hat.\n\n12\n\nFreiheitsstrafen unter 6 Monaten dürfen nach § 47 Abs. 1 StGB\nnur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder\nder Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung\nder Rechtsordnung unerläßlich machen. Als Ausnahme von der Regel\n(vgl. Tröndle a.a.O. § 47 Rn. 1 m.w.N.) muß die Festsetzung der\nFreiheitsstrafen, seien es Einzel- und/oder Gesamtstrafen, im\nUrteil nachvollziehbar begründet werden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO).\nDem Urteil muß sich somit nachprüfbar entnehmen lassen, weshalb der\nTatrichter die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB bejaht hat\n(vgl. SenE. vom 01.07. 1997 -Ss 364/97-). Wird die Notwendigkeit\neiner kurzen Freiheitsstrafe auf (einschlägige) Vorbelastungen\ngegründet, bedarf es hinreichender Darlegungen über die den\neinzelnen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte und\ngegebenenfalls auch über den hiermit zusammenhängenden Umfang der\nSchuld, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der\nTatrichter die Voreintragungen in ihrer Bedeutung und Schwere\nrichtig gewertet hat (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1990, 97; SenE vom\n16.05. 1997 -Ss 162/97-; OLG Koblenz StV 1994, 291, 292), zumal\nselbst bei einschlägigen Vorstrafen die Verhängung von Geldstrafe\nnicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln StV 1984,\n378). Ob es zur Einwirkung auf einen Wiederholungstäter unerläßlich\nist, auf Freiheitsstrafe zu erkennen, hängt von den Umständen des\nEinzelfalles ab, so auch vom Gewicht und dem zeitlichen Abstand\neiner oder mehrerer Vorstrafen (vgl. OLG Köln a.a.O.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-27/ss-720-97-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-01-27/ss-720-97-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310133","retrieved":"2026-07-09 03:40:03.900537+00:00"}}